Präambel
Der Auftrag zur Verkündigung des Wortes Gottes ist der ganzen Gemeinde gegeben. Sie soll Gemeindegliedern, denen die Gabe der öffentlichen Wortverkündigung gegeben ist, in Dienst nehmen und sie nach Maßgabe dieser Ordnung auf Grund erfolgter Ausbildung zu Ältestenpredigern oder Ältestenpredigerinnen im Ehrenamt ordentlich berufen.
§ 1 Voraussetzungen
(1) Geeignete Gemeindeglieder können auf Vorschlag des Kirchenrates nach Zustimmung der Synode zu Ältestenpredigern und Ältestenpredigerinnen berufen werden. Der Kirchenrat spricht die Berufung aus.
(2) Ein Gemeindeglied ist für die Berufung zum Ältestenprediger oder zur Ältestenpredigerin geeignet, wenn
1. es in der Gemeinde seines Wohnsitzes für das Ältestenamt wählbar ist und die nach § 2 erforderliche Zurüstung erhalten hat,
2. dargetan ist, dass das Ehrenamt nicht dazu dienen darf, den Lebensunterhalt zu verdienen.
3. außerdem dargetan ist, dass das Ehrenamt weder eine hauptamtliche noch eine ehrenamtliche Pfarrstelle ersetzen darf.
§ 2 Zurüstung
(1) Der Kirchenrat benennt der Synode in Absprache mit dem Synodeausschuss für Kirche und Theologie ein als Ältestenprediger oder Ältestenpredigerin geeignetes Gemeindeglied, das sich in der Mitarbeit in der Kirchengemeinde bewährt hat und bereit ist, sich der Zurüstung für den Dienst zu unterziehen und die Pflichten eines Ältestenpredigers oder einer Ältestenpredigerin im Ehrenamt zu übernehmen.
(2) Die Synode ist für die mindestens zweijährige Zurüstung des Bewerbers oder der Bewerberin verantwortlich. Sie beauftragt einen Pastoren oder eine Pastorin mit der ständigen Betreuung des Bewerbers oder der Bewerberin. Die erforderliche Zurüstung, zu der die Teilnahme an Bibelkursen, Lehrgängen und ähnlichen Veranstaltungen oder auch Einzelunterricht gehört, erfolgt nach den Richtlinien der Ev. - reformierten Kirche über Form und Inhalt der Zurüstung. Die Kosten der Zurüstung tragen in der Regel je zur Hälfte der Bewerber oder die Bewerberin und die Synodekasse für Aus - und Fortbildung.
(3) Der Ausschuss für Ältestenprediger und Ältestenpredigerinnen der Ev.- reformierten Kirche, dem ein Vertreter der Ev. - altreformierten Kirche angehört, stellt in einem Kolloquium mit dem Bewerber oder der Bewerberin fest, ob das Ziel der Zurüstung erreicht ist und der Bewerber oder die Bewerberin zur freien Wortverkündigung im Auftrag der Kirche zugelassen werden kann. Im Kolloquium wird überprüft, ob der Bewerber oder die Bewerberin nach seiner oder ihrer Begabung für den Dienst der öffentlichen Verkündigung geeignet ist und die für die Zulassung erforderlichen Kenntnisse erworben hat. Richtlinien über Form und Inhalt des Gesprächs erlässt das zuständige Gremium der Ev. - reformierten Kirche nach Anhörung des Ausschusses für Ältestenprediger und Ältestenpredigerinnen.
(4) Ältestenprediger und Ältestenpredigerinnen, die in anderen evangelischen Kirchen (abgesehen von der Ev. - reformierten Kirche) ordiniert worden sind, haben vor ihrer Berufung an einem Kolloquium gemäß Absatz 3 teilzunehmen, wobei auch festgestellt wird, ob sie mit dem in der Verfassung der Ev. - altreformierten Kirche erwähnten Bekenntnisstand der Kirche übereinstimmen.
§ 3 Berufung
(1) Die Berufung zum Ältestenprediger oder zur Ältestenpredigerin im Ehrenamt gilt für den Dienst in allen Gemeinden, die zur Synode gehören. Berufung und Ehrenamt sind zeitlich nicht beschränkt.
(2) Das Moderamen der Synode teilt die Entscheidung über die Zustimmung zur Berufung dem Kirchenrat schriftlich mit, der den entsprechenden Antrag gestellt hat. In der Mitteilung muss die Kirchengemeinde genannt werden, in der die in § 4 Absatz 2 erwähnten Aufgaben wahrgenommen werden.
(3) Der Ältestenprediger oder die Ältestenpredigerin im Ehrenamt wird in einem Gottesdienst in sein oder ihr Amt eingeführt. Dabei wird der oder die Berufene zur gewissenhaften Erfüllung seiner oder ihrer Aufgaben und zur Einhaltung der kirchlichen Ordnungen verpflichtet.
§ 4 Aufgaben
(1) Dem Ältestenprediger oder der Ältestenpredigerin im Ehrenamt soll mindestens vier Mal im Jahr Gelegenheit zur Ausübung des Predigtdienstes gegeben werden. Er oder sie ist auch befugt, die Sakramente zu bedienen. Er oder sie soll die Gemeindearbeit aktiv unterstützen z.B. durch Mitarbeit in Gesprächskreisen, im Besuchsdienst und in der Kinder - und Jugendarbeit. Bei Verhinderung des Gemeindepastors oder der Gemeindepastorin soll außer auswärtigen Vertretungskräften auch der Ältestenprediger oder die Ältestenpredigerin um Vertretung gebeten werden
(2) Die Vergütung der Dienste und die Erstattung nachgewiesener Sachauslagen richten sich nach den für Pastoren und Pastorinnen geltenden Bestimmungen der Synode.
(3) Der Ältestenprediger oder die Ältestenpredigerin im Ehrenamt untersteht der Dienstaufsicht des für ihn oder für sie zuständigen Kirchenrates. Er oder sie wird mindestens einmal jährlich vom Kirchenrat eingeladen, um mit ihm über seinen oder ihren Dienst zu beraten.
(4) Der Ältestenprediger oder die Ältestenpredigerin im Ehrenamt sollte nach Möglichkeit an den vom zuständigen ev. - reformierten Ausschuss angebotenen Fortbildungsmaßnahmen teilnehmen.
§ 5 Veränderungen des Ehrenamtes
(1) Der Ältestenprediger oder die Ältestenpredigerin im Ehrenamt kann auf seinen oder ihren Antrag aus zwingendem Grund durch die Synode beurlaubt werden. Die Synode kann auch in begründeten Fällen eine Beurlaubung verfügen. Nimmt er oder sie den Dienst im Ehrenamt nach einjährigem Urlaub nicht wieder auf, ist er oder sie von der Synode in den Wartestand zu versetzen.
(2) Der Ältestenprediger oder die Ältestenpredigerin im Ehrenamt ist auf seinen oder ihren Antrag von der Synode in den Wartestand zu versetzen. In begründeten Fällen kann auch die Synode die Versetzung in den Wartestand verfügen. Das Ehrenamt wird durch den Wartestand nicht beendet, der Ältestenprediger oder die Ältestenpredigerin braucht jedoch die mit der Berufung in das Ehrenamt verbundenen Pflichten nicht zu erfüllen. Die Beauftragung endet. Im Übrigen bleiben die durch die Ordination begründeten Pflichten und Rechte unberührt. Der Ältestenprediger oder die Ältestenpredigerin unterstehen weiterhin der Dienstaufsicht des Kirchenrats ihrer Gemeinde.
(3) Ist ein Ältestenprediger oder eine Ältestenpredigerin im Ehrenamt drei Jahre im Wartestand, ohne auf seinen oder ihren Antrag erneut in seinen oder ihren früheren oder einen anderen ehrenamtlichen Dienst berufen worden zu sein, hat die Synode das Ehrenamt durch Beschluss zu beenden. Die Synode kann die Beendigung schon eher aussprechen, wenn es unmöglich erscheint, den Ältestenprediger oder die Ältestenpredigerin in absehbarer Zeit wieder in einen ehrenamtlichen Dienst zu berufen.
§ 6 Entpflichtung
(1) Der Ältestenprediger oder die Ältestenpredigerin im Ehrenamt wird auf seinen oder ihren Antrag durch Beschluss der Synode entpflichtet, wenn er oder sie
1. das 60. Lebensjahr vollendet hat oder
2. angibt, dass er oder sie das Ehrenamt auf absehbare Zeit nicht mehr ordnungsgemäß verwalten kann.
(2) Der Ältestenprediger oder die Ältestenpredigerin im Ehrenamt ist zum Ablauf des Monats, in dem er oder sie das 65. Lebensjahr vollendet hat, zu entpflichten.
(3) Das Ehrenamt wird durch die Entpflichtung nicht beendet. Die durch die Ordination begründeten Pflichten und Rechte bleiben unberührt. Der Ältestenprediger oder die Ältestenpredigerin unterstehen weiterhin der Dienstaufsicht des für sie zuständigen Kirchenrates. Er oder sie erhalten durch das Moderamen der Synode eine schriftliche Mitteilung über die Entpflichtung.
§ 7 Beendigung
(1) Auf Antrag des Ältestenpredigers oder der Ältestenpredigerin im Ehrenamt hat die Synode das Ehrenamt durch Beschluss zu beenden. Der Antrag ist schriftlich bei der Synode einzureichen und kann zurückgenommen werden, solange dem Ältestenprediger oder der Ältestenpredigerin der Beschluss über die Beendigung nicht zugestellt worden ist.
(2) Das Moderamen der Synode hat das Ehrenamt durch Beschluss zu beenden, wenn der Ältestenprediger oder die Ältestenpredigerin im Ehrenamt aus dem Bereich der Kirchengemeinde verzieht und er oder sie in der Kirchengemeinde seines oder ihres neuen Wohnsitzes keinen neuen Auftrag erhält.
(3) Die Synode hat das Recht, in begründeten Fällen das Ehrenamt durch Beschluss zu beenden.
Anhang zur vorgelegten Ordnung
Diese Ordnung tritt zum 14. Juni 2006 in Kraft
Nordhorn, den 14. Juni 2006