Satzung des
Evangelisch-altreformierten
Jugendbundes


Der Evangelisch-altreformierte Jugendbund erlässt mit Genehmigung der Synode der Evangelisch-altreformierten Kirche in Niedersachsen die nachfolgende

Satzung:

§ 1 Grundlegung
(1) Der Evangelisch-altreformierte Jugendbund ist die Kinder- und Jugendorganisation der Synode der Evangelisch-altreformierten Kirche in Niedersachsen. Er ist sowohl direkt als auch über den synodalen Ausschuss für Kindergottesdienst und Jugendarbeit gegenüber der Synode der Evangelisch-altreformierten Kirche in Niedersachsen verantwortlich.
(2) Mitglieder des Evangelisch-altreformierten Jugendbundes sind die Evangelisch-altreformierten Kirchengemeinden, die Evangelisch-altreformierten Synodalverbände, der Bund der Evangelisch-altreformierten Jugendvereine und die Kindergottesdienste der Evangelisch-altreformierten Kirche, die durch den Vorstand der Kindergottesdienste vertreten wer-den.

§ 2 Aufgaben des Jugendbundes
(1) Aufgabe des Evangelisch-altreformierten Jugendbundes ist die Förderung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in der Evangelisch-altreformierten Kirche in Niedersachsen. Grundlage ist das Evangelium von Jesus Christus, das für Art und Inhalt der Arbeit rich-tungsweisend ist. Verkündigung der christlichen Botschaft wie auch Gestaltung christlicher Gemeinschaft sind die wesentlichen Anliegen der Arbeit des Evangelisch-altreformierten Jugendbundes.
(2) Die Kirchengemeinden in der Evangelisch-altreformierten Kirche sind für die Arbeit mit ihren Kindern und Jugendlichen selbst verantwortlich. Die Aufgabe des Evangelisch-altreformierten Jugendbundes ist es, die Kirchengemeinden hierbei zu unterstützen und zu ergänzen sowie die überregionale Kinder- und Jugendarbeit zu fördern. Dies erfolgt insbeson-dere durch:
a) Veranstaltung von Freizeiten für Kinder und Jugendliche über Gemeindegrenzen hinweg,
b) eine zeitgemäße Informations- und Öffentlichkeitsarbeit
c) Stärkung und Unterstützung von Eltern bei der Gestaltung von christlicher Erziehung,
d) Unterstützung der Gemeinden bei der Gestaltung von kinder- und jugendgerechten Gottes-diensten,
e) Förderung von kinder- und jugendgerechter Musik in Gottesdiensten und dem Gemeinde-leben,
f) Förderung des christlich-kulturellen Angebotes durch die Organisation von christlichen Konzerten und Aufführungen,
g) Bereitstellung eines ausreichenden Materialbestandes für die Kinder- und Jugendarbeit des Evangelisch-altreformierten Jugendbundes und seiner Mitglieder,
h) Schaffung von Angeboten zur Aus- und Fortbildung von Jugendleitern.

§ 3 Vorstand
(1) Der Vorstand des Evangelisch-altreformierten Jugendbundes ist für die Erfüllung der Aufgaben nach § 2 zuständig. Er legt die Arbeit des Evangelisch-altreformierten Jugendbundes jährlich gegenüber dem synodalen Ausschuss für Kindergottesdienst- und Jugendarbeit sowie alle drei Jahre gegenüber der Synode in einem schriftlichen Bericht dar.
(2) Dem Vorstand des Evangelisch-altreformierten Jugendbundes gehören
a) der Jugendpastor/die Jugendpastorin der Evangelisch-altreformierten Kirche in Nieder-sachsen als geborenes Mitglied,
b) zwei vom Regionalen Mitarbeitertreffen Ostfriesland zu berufene Mitglieder,
c) zwei vom Regionalen Mitarbeitertreffen Niedergrafschaft zu berufene Mitglieder,
d) zwei vom Regionalen Mitarbeitertreffen Obergrafschaft zu berufene Mitglieder,
e) zwei vom Bund der Evangelisch-altreformierten Jugendvereine zu berufene Mitglieder und
f) ein vom Vorstandes der Kindergottesdienste der Evangelisch-altreformierten Kirche zu berufenes Mitglied
g) der oder die von der Synode zu wählende Vorsitzende
an. Die Amtszeit beträgt vier Jahre; einmalige Wiederwahl ist zulässig. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens beruft das entsendende Gremium einen Nachfolger oder eine Nachfolgerin für die restliche Amtszeit des oder der Ausgeschiedenen.
(3) Der Vorstand wählt zu Beginn einer neuen Amtszeit auf seiner ersten Sitzung aus der Mitte der berufenen Mitglieder einen stellvertretenden Vorsitzenden oder eine stellvertretende Vorsitzende sowie einen Schriftführer oder eine Schriftführerin.
(4) Der Vorsitzende oder die Vorsitzende wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Synode für die Dauer der Amtsperiode des vorschlagenden Vorstandes gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der bisherige Vorsitzende oder die bisherige Vorsitzende bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorsitzenden oder einer neuen Vorsitzenden im Amt. Scheidet ein Vorsitzender oder eine Vorsitzende vor Ablauf der Amtsperiode aus, findet eine Nachwahl für den Rest der verbleibenden Amtsperiode statt.
(5) Der Vorstand soll in der Regel alle drei Monate zu einer ordentlichen Sitzung zusam-mentreten. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. Im übrigen gelten die Artikel 28 bis 33 der Verfassung der Evangelisch-altreformierten Kirche in Niedersachsen für den Vorstand ent-sprechend.

§ 4 Finanzen
(1) Der Evangelisch-altreformierte Jugendbund führt zur Erfüllung seiner Aufgaben eine eigenständige Kasse und finanziert sich aus synodalen Pflichtkollekten. Artikel 26 der Verfas-sung der Evangelisch-altreformierten Kirche in Niedersachsen sowie die Vorschriften der Evangelisch-altreformierten Kirche in Niedersachsen über das Haushalts- Kassen- Rech-nungs- und Prüfungswesen finden für den Evangelisch-altreformierten Jugendbund entspre-chende Anwendung.
(2) Die jährliche Kassenprüfung wird durch den Verwaltungs- und Planungsausschuss der Synode der Evangelisch-altreformierten Kirche in Niedersachsen durchgeführt.

§ 5 Regionale Mitarbeitertreffen
(1) Im Evangelisch-altreformierten Jugendbund bestehen regionale Mitarbeitertreffen zum Austausch und zur gemeinsamen Planung der Kinder- und Jugendarbeit in den örtlichen Kirchengemeinden und der Region. Sie haben ein Antragsrecht an den Vorstand des Jugendbundes. Die Kirchengemeinden teilen sich in folgende regionale Mitarbeitertreffen auf:
a) Ostfriesland, mit den Kirchengemeinden Campen, Emden, Ihrhove, Neermoor und Bunde,
b) Niedergrafschaft, mit den Kirchengemeinden Laar, Emlichheim, Wilsum und Hoogstede,
c) Obergrafschaft, mit den Kirchengemeinden Uelsen, Veldhausen, Nordhorn und Bad Bent-heim.
(2) Jede Kirchengemeinde entsendet drei stimmberechtigte Vertreter oder Vertreterinnen sowie bis zu drei Vertreter oder Vertreterinnen mit beratender Stimme in das regionale Mitar-beitertreffen, dem sie angehört. Die entsandten Vertreter und Vertreterinnen sollen insbesondere aus dem Kreis der verantwortlichen Mitarbeitenden in der örtlichen Kinder- und Jugendarbeit kommen. Regionale Mitarbeitertreffen werden von einem Vertreter des Vorstandes einberufen und geleitet.
(3) Die Regionalen Mitarbeitertreffen sollen zweimal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung zusammentreten. Auf jeder Sitzung sind folgende Punkte zu behandeln:
a) Austausch über die Situation in den Kirchengemeinden,
b) Anfragen und Anträge an den Vorstand,
c) Information über Aktivitäten und Angebote des Jugendbundes.
Darüber hinaus sollen die Regionalen Mitarbeitertreffen eigene Angebote für die Regionale Kinder und Jugendarbeit sowie die Fortbildung der Mitarbeitenden entwickeln und anbieten.

§ 6 Jugendältestenkonferenzen
(1) Alle Jungendältesten der Evangelisch-altreformierten Kirche bilden die Jugendältesten-konferenz. Sie soll einmal im Jahr auf Einladung des Vorstandes zusammentreten. Die Tagung der Jugendältestenkonferenz wird von einem Mitglied des Vorstandes geleitet.
(2) Aufgabe der Jugendältestenkonferenz ist die gegenseitige Unterstützung und der Infor-mationsaustausch unter den Jugendältesten der Evangelisch-altreformierten Kirche; sie kann jedoch auch weitere Aufgaben wahrnehmen. Der Vorstand kann der Jugendältestenkonferenz im Einzelfall auch weitere Aufgaben zuweisen. Die Jugendältestenkonferenz hat ein Antrags-recht an den Vorstand.

§ 7 Jungscharleitertreffen
(1) Alle Jungscharleiter in der Evangelisch-altreformierten Kirche bilden das Jungscharlei-tertreffen. Es soll einmal im Jahr auf Einladung des Vorstandes einberufen werden. Das Jung-scharleitertreffen wird von einem Mitglied des Vorstandes geleitet.
(2) Aufgabe des Jungscharleitertreffens ist die Fortbildung, die gegenseitige Unterstützung und der Informationsaustausch unter den Jungscharleitern sowie die Planung gemeinsamer Aktivitäten. Der Vorstand kann dem Jungscharleitertreffen im Einzelfall auch weitere Aufga-ben zuweisen. Das Jungscharleitertreffen hat ein Antragsrecht an den Vorstand.

§ 8 Arbeitsgruppen/Beauftragte
(1) Zur Erfüllung der Aufgaben kann der Vorstand Aufgaben und Arbeitsaufträge an Ar-beitsgruppen und Beauftragte delegieren. Beauftragte und Mitglieder von Arbeitskreisen müssen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. In jeden Arbeitskreis soll ein Mitglied des Vor-standes entsandt werden. Der Vorstand kann Arbeitskreise und Beauftragungen jederzeit wieder aufheben.
(2) Die Arbeitskreise und Beauftragten erfüllen ihre Aufgaben eigenständig im Rahmen der vom Vorstand definierten Auftragsbeschreibung. Sie berichten dem Vorstand regelmäßig über ihre Tätigkeiten und sind an Weisungen des Vorstandes gebunden. Sie orientieren sich in ihrer Arbeitsweise am Vorstand.

§ 9 Satzungsänderung
Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Vor-standes sowie der Genehmigung der Synode der Evangelisch-altreformierten Kirche in Nie-dersachsen.

§ 10 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 04.11.2010 in Kraft.

(Synode v. 3.11.2010, Prot. S.16)