§1 Geltungsbereich
Diese Ordnung gilt für die Kirchengemeinden der Evangelisch-altreformierten Kirche in Niedersachsen.
§ 2 Zweck des Haushaltsplans
Der Haushaltsplan ist Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung. Er dient der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs, der zur Erfüllung der Aufgaben im Bewilligungszeitraum voraussichtlich notwendig sein wird.
§ 3 Geltungsdauer des Haushaltsplans
(1) Der Haushaltsplan ist für ein oder zwei Jahre aufzustellen. Wird er für zwei Haushaltsjahre aufgestellt, soll er nach Jahren getrennt werden.
(2) Haushaltsjahr (Rechnungsjahr) ist das Kalenderjahr.
§ 4 Wirkungen des Haushaltsplanes
(1) Der Haushaltsplan ermächtigt, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen. Genehmigungsvorbehalte bleiben unberührt.
(2) Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.
§ 5 Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
(1) Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.
(2) Für Investitionsmaßnahmen von erheblicher finanzieller Bedeutung sind vorab Untersuchungen über die Folgekosten und gegebenenfalls auch über die Wirtschaftlichkeit zu erstellen.
§ 6 Grundsatz der Gesamtdeckung
Alle Einnahmen dienen als Deckungsmittel für alle Ausgaben, ausgenommen zweckgebundene Einnahmen.
§ 7 Aufstellung des Haushaltsplanes
(1) Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben.
(2) Die Einnahmen und Ausgaben sind entsprechend des bestehenden Kontenplanes zu gliedern. Unterkonten können zu einer Kontengruppe (Hauptkonto) zusammengefasst werden.
§ 8 Ausgleich des Haushaltsplanes
Der Haushaltsplan ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen.
§ 9 Sperrvermerk
Ausgaben, die aus besonderen Gründen zunächst noch nicht geleistet werden sollen oder deren Leistung im Einzelfall einer besonderen Zustimmung bedarf, sind im Haushaltsplan als gesperrt zu bezeichnen.
§ 10 Kredite
(1) Kreditaufnahmen bedürfen der Genehmigung des Kirchenrates.
(2) Kreditaufnahmen sind im Haushaltsplan einzustellen, sofern diese zur Finanzierung von Investitionen oder zur Umschuldung notwendig sind.
(3) Kredite dürfen nur aufgenommen werden, sofern die Zins- und Tilgungsverpflichtungen mit der dauernden finanziellen Leistungsfähigkeit im Einklang stehen.
§ 11 Verabschiedung Haushaltsplan
(1) Der Haushaltsplan ist vor Beginn des Haushaltsjahres aufzustellen und zu beschließen.
(2) Ist der Haushaltsplan nicht rechzeitig beschlossen, so sind nur die Ausgaben zu tätigen die bei sparsamer Verwaltung nötig sind, um den gesetzlichen Aufgaben und rechtlichen Verpflichtungen zu genügen.
§ 12 Überplanmäßige Ausgaben
Ausgaben, die aus besonderen Gründen den jeweiligen Haushaltsansatz übersteigen, bedürfen vorab der Genehmigung des Kirchenrates.
§ 13 Zahlungsanordnungen
(1) Die Zahlungsanordnungen sind schriftlich zu erteilen. Sie müssen insbesondere den Grund und, soweit nötig, die Berechnung enthalten. Unterlagen, welche die Zahlung begründen, sind beizufügen.
(2) Die Zahlungsanordnungen müssen rechnerisch geprüft und sachlich richtig sein.
Rechnerische Prüfung und Feststellung der Richtigkeit einer Zahlungsanordnung dürfen nicht von der Person durchgeführt werden, welche die Kassenanordnung erteilt. Der Anordnungsberechtigte darf keine Zahlungsanordnungen erteilen, die auf ihn oder seinen Ehegatten bzw. seine Familienangehörige lauten.
§ 14 Zahlungen
(1) Ausgaben dürfen nur aufgrund einer Zahlungsanordnung geleistet werden.
(2) Forderungen (z.B. kirchliche Beiträge) sind zum Zeitpunkt der Fälligkeit einzuziehen.
(3) Zahlungen sind unverzüglich oder zu dem in der Zahlungsanordnung bestimmten Zeitpunkt zu leisten. Fristen für die Gewährung von Skonto sind zu beachten.
(4) Zahlungen sind nach Möglichkeit bargeldlos vorzunehmen.
§ 15 Buchführung
(1) Die Einnahmen und Ausgaben sind in zeitlicher und sachlicher Ordnung zu buchen. Die Buchungen sind zu belegen.
(2) Die Ordnung für die sachliche Buchung folgt der Gliederung der Kontenrahmen (siehe Anlage 1)
§ 16 Führung der Bücher
Die Bücher sind so zu führen, dass sie zusammen mit den Belegen beweiskräftige Unterlagen für die Jahresrechnung sind.
§ 17 Jahresabschluss.
Die Jahresrechnung ist jährlich bis 31. Mai des Folgejahres aufzustellen.
§ 18 Aufbewahrungsfristen
Die Jahresrechnungen sind, bei Verwendung elektronischer Datenverarbeitungsanlagen in ausgedruckter Form, dauernd, sonstige Bücher und Belege 10 Jahre, geordnet aufzubewahren. Die Frist läuft vom Tag der Entlastung an.
§ 19 Kassenprüfung
(1) Die ordnungsgemäße Kassen- und Rechnungsführung wird durch regelmäßige (mindestens jährlich) vorzunehmende Kassenprüfungen festgestellt.
(2) Bei diesen Kassenprüfungen ist insbesondere zu ermitteln, ob
a) der Kassenbestand mit dem Ergebnis in der Buchhaltung übereinstimmt,
b) die erforderlichen Belege vorhanden sind,
c) das Kapitalvermögen mit den Eintragungen in den Büchern oder sonstigen Nachweisen übereinstimmt,
d) die Bücher und sonstige Nachweise richtig geführt werden,
(3) Über die Kassenprüfung ist eine Niederschrift anzufertigen bzw. ein Prüfungsvermerk anzubringen.
§ 20 Entlastung
Die Entlastung des Kassen- und Rechnungsführers erteilt der Kirchenrat.
Diese Ordnung ist durch Synodebeschluss am 1.1.2011 in Kraft gesetzt worden.
(Synode v. 5.5.2011, Prot. S.4)
Konto Bezeichnung
0 - EINNAHMEN
010 Kirchliche Beiträge
020 Kollekten, Spenden & Gaben
030 Benutzungsgebühren
040 Zinserträge
050 sst. Einnahmen
1 - PERSONALKOSTEN
100 Gehalt Pastor
110 Vergütungen
120 Aufwandsentschädigungen
130 Löhne
140 Honorare
150 Finanzamt
160 Knappschaft Bahn See
170 Beitrag Pensionskassen
180 Beitrag Ausgleichskasse
190 sst. Personalkosten
2 - VERWALTUNGSKOSTEN
210 Umlagen Synode/Synodalverband
220 Fahrtkosten
230 Porto/Telefon/Internet
240 Bürokosten
250 Kopierkosten
260 Bankgebühren
270 Zinsaufwand
280 sst. Verwaltungskosten
3 - VERSICHERUNGEN
310 Gebäudeversicherung
320 Inventarversicherung
330 Haftpflichtversicherung
340 Unfallversicherung
350 sst. Versicherungen
4 - GEBÄUDEKOSTEN
410 Kirchengebäude
420 sst. Gebäude/Glockenturm
430 Außenanlagen
440 Pastorat
450 sst. Kosten
5 - BEWIRTSCHAFTUNG
510 Müllabfuhr/Straßenreinigung
520 Strom
530 Heizenergie
540 Wasser
550 Reinigung
560 Schornsteinfeger
570 sst. Bewirtschaftungskosten
6 - GEMEINDEARBEIT
610 Jugend
620 Musik
630 Senioren
640 Schriften
650 Veranstaltungen
660 sst. Gemeindearbeit
7 - VERSCHIEDENES
710 Mitgliedsbeiträge
720 Bewirtung
730 Blumen/Dekoration
740 sst. Kosten