Assoziationsvertrag mit der Protestantischen Kirche der Niederlande

Geschäftsordnung der Synode,  darin Ordnung für die Kassen

Assoziations-Vereinbarung

zwischen

der Protestantischen Kirche in den Niederlanden,

vertreten durch die gemeinsame Versammlung der (General-)Synoden der Nederlandse Hervormde Kerk, der Gereformeerde Kerken in Nederland und der Evangelisch Lutherse Kerk in het Koninkrijk der Nederlanden

und der Evangelisch-altreformierten Kirche in Niedersachsen,

vertreten durch ihre Synode

 

§ 1        Absicht

1. Diese Übereinkunft gibt der Kirchengemeinschaft zwischen der Evangelisch-altreformierten Kirche in Niedersachsen und der Protestantischen Kirche in den Niederlanden eine Form und legt die entsprechenden gegenseitigen Rechte und Verpflichtungen fest. Sie tut dies
- entsprechend Verordnung 14-5-2 der Protestantischen Kirche in den Niederlanden und
- entsprechend dem Beschluss der Synode der EAK vom 21. Mai 2002.

2. Diese Übereinkunft tritt mit der Bildung der PKN in Kraft.

 

§ 2        Gemeinsame Geschichte

Die PKN und die EAK schauen dankbar zurück auf über acht Jahrzehnte vollständiger kirchlicher Einheit zwischen der EAK und den Gereformeerde Kerken in Nederland.

 

§ 3        Übereinstimmung in Glaube und Kirchenordnung

1.      Die PKN und die EAK haben volle Kirchengemeinschaft. Diese kommt in besonderer Weise zum Ausdruck in den drei reformierten Bekenntnisschriften (Heidelberger Katechismus, Niederländisches Glaubensbekenntnis, Dordrechter Lehrsätze).

2.      Mit der Konkordie von Leuenberg vom 13.03.1973 erkennen beide gemeinsam an, dass lutherische und reformierte Traditionen durch ein gemeinsames Verständnis des Evangeliums zueinander finden.

3.      Die Protestantische Kirche in den Niederlanden und die Evangelisch-altreformierte Kirche in Niedersachsen haben beide eine presbyterial-synodale Ordnung.

 

§ 4       Bestimmungen der Kirchenordnung

Die Bestimmungen der Kirchenordnung der PKN sind für die EAK nur insoweit verbindlich, wie es ausdrücklich in dieser Übereinkunft beschrieben ist.

 

§ 5       Mitwirkung in Synoden

1. Die Synode der EAK entsendet zwei stimmberechtigte Amtsträger in die Generalsynode der PKN. Sie dürfen sich in der Synode der Stimme enthalten, wenn sie der Ansicht sind, eine Sache berühre die EAK nur wenig.

2. Die Generalsynode der PKN entsendet einen stimmberechtigten Amtsträger in die Synode der EAK. Er darf sich in der Synode der Stimme enthalten, wenn er meint, eine Sache berühre die PKN nur wenig.

 

§ 6       Aus- und Fortbildung der Pastoren

1. Die PKN sorgt für die Aus- und Fortbildung der Pastoren der EAK nach den Bestimmungen von Verordnung 13 PKO und der „generale regeling“ für die Aus- und Fortbildung der Pastoren.

2. Auch für die Weiterbildung von Pastoren und im Blick auf das Mentorat gilt Verordnung 13 PKO für die EAK.

 

§ 7       Zulassung zum Amt des Pastors

1. Die Zulassung zum Amt des Pastors in der EAK geschieht nach den Bestimmungen von Verordnung 13-17 bis 19 PKO.

2. Die Kleine Synode der PKN kann die Synode der EAK bitten, einen Amtsträger vorzuschlagen, der in das Generalkollegium für die Zulassung zum Amt des Pastors ernannt werden soll.

3. Die EAK behält sich das Recht vor, auch andere zum Amt des Pastors zuzulassen.

 

§ 8       Befugnis zum Predigtdienst und zur Austeilung der Sakramente

1. Pastoren der PKN und andere, die in der PKN Wort und Sakrament bedienen dürfen, und Pastoren der EAK sind befugt, den Predigtdienst, den Dienst der Sakramente und andere amtliche Tätigkeiten in der Partnerkirche zu verrichten.

2. Andere Predigterlaubnisse, die nach dem eigenen Recht der PKN oder der EAK verliehen wurden und werden, gelten nicht in der Partnerkirche, abgesehen von denen, welche im Rahmen der Ausbildung nach Art. 4 der „generale regelingen“ Predigterlaubnis PKO verliehen werden.

 

§ 9       Berufbarkeit

1. Pastoren im aktiven Dienst und berufbare Pastoren der PKN sind in der EAK berufbar.

2. Pastoren im aktiven Dienst der EAK sind in der PKN berufbar, sofern sie nach Verordnung 13-17 bis 19 PKO zugelassen sind oder nach den gültigen Bestimmungen der früheren Kirchen, die am 1. Mai 2004 die PKN gebildet haben. In allen anderen Fällen kann jemand nur nach Verordnung 13-14 PKO zugelassen werden.

 

§ 10        Versicherungsregelungen

Die Versicherung der Pastoren der EAK in der Rentenversicherung und in vergleichbaren Regelungen der Pastoren und Gemeinden der PKN wird in einer gesonderten Übereinkunft zwischen der EAK und der Leitung der Versicherung geregelt.

 

§ 11     Atteste

1. Glieder der EAK, die in die Niederlande umziehen, erhalten auf ihre Bitte ein Attest ihres Kirchenrates. Indem sie dieses Attest am neuen Wohnort bei einem Kirchenrat einer Gemeinde der PKN abgeben, werden sie Glieder der PKN und der betreffenden Gemeinde.

2. Glieder der PKN, die nach Deutschland in das Gebiet einer Gemeinde der EAK umziehen, erhalten nach Verordnung 2-5-4- auf Wunsch ein Attest ihres Kirchenrates. Indem sie dieses Attest beim Kirchenrat der neuen Gemeinde abgeben, werden sie Glieder dieser Gemeinde.

 

§ 12       Begegnung und Zusammenarbeit in ökumenischen Organisationen

1. Die EAK regelt ihre ökumenischen Beziehungen in Deutschland selbständig.

2. Die EAK ist über die PKN Mitglied in internationalen ökumenischen Organisationen.

3. Die EAK hat das Recht, selbst Mitglied in einer oder mehreren internationalen ökumenischen Organisationen zu werden. Sie teilt dies der Generalsynode der PKN mit.

 

§ 13       Missionsarbeit

1. Die EAK weiß sich mitverantwortlich für die missionarische Arbeit der PKN.

2. Die Gemeinden der EAK tragen nach den in der PKN geltenden Regelungen zur Finanzierung bei.

 

 

 

§ 14       Gegenseitige Information und Zusammenarbeit

1. Die PKN und die EAK ermöglichen einander auch in anderen Punkten die gegenseitige Teilnahme am kirchlichen Leben. Sie fördern im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Gemeinschaft untereinander. Im Allgemeinen geschieht dies, indem man sich über wichtige Maßnahmen und über Ereignisse und Entwicklungen in der eigenen Umgebung und der Ökumene informiert.

2. Die Daten der Gemeinden der EAK kommen in das Jahrbuch der PKN.

3. Die Moderamina der Synode der EAK und der Generalsynode der PKN regeln jährlich die Übernahme der Kosten, die sich aus dem Vorhergehenden ergeben.

 

§ 15     Andere Dienste und Einrichtungen

Die EAK und ihre Gemeinden können gegen Erstattung der Kosten auch andere Einrichtungen und Dienste der PKN nutzen.

 

§ 16       Weitergehende Vereinbarungen und Änderungen

1. Weitergehende Vereinbarungen, Ergänzungen oder Veränderungen dieser Übereinkunft werden schriftlich getroffen.

2. Wenn die Wirksamkeit einer Bestimmung oder einer Teilbestimmung nicht mehr gegeben ist, berührt dies nicht die übrigen Paragraphen dieses Vertrages. Die EAK und die PKN verpflichten sich, außer Kraft geratene Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die der Absicht dieser Übereinkunft entsprechen.

 

§ 17       Außerkraftsetzung

Diese Übereinkunft wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann mit einer Frist von einem Jahr zum jeweiligen Quartalsende gekündigt werden.

 

§ 18        Schlussbestimmung

Diese Übereinkunft wird sowohl in einer deutsch- als auch in einer niederländischsprachigen Fassung ausgefertigt. Beide sind gleich verbindlich.

 

 

Nordhorn, 26. November 2003                         Lunteren, 20. November 2003

Für die Synode der Evangelisch-                          Für die Triosynode der

altreformierten Kirche in Niedersachsen           SoW-Kirchen der Niederlande

 

Präses                                                           Präses NHK

Pastor Dr. Gerrit Jan Beuker                                  Ds. A.W. van der Plas

 

Schriftführer                                                  Präses GKN

Pastor Gerold Klompmaker                                Ds. J. G. Heetderks

 

Sekretär der Synode                                        Präsidentin ELK

Pastor Gerhard Schrader                               Pastorin I. Fritz

 

Beisitzerin                                                     Scriba SoW-kerken

Diakonin Margret Eichwede                              Dr. B. Plaisier

 

 

Geschäftsordnung

für die Synode der Evangelisch-altreformierten Kirche in Niedersachsen

vom 03. November 2001

 Die Synode der Evangelisch-altreformierten Kirche in Niedersachsen gibt sich gemäß Artikel 29 Abs. 3 der Kirchenverfassung die folgende Geschäftsordnung

 

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt I                    S. 22

Ordnung für die Sitzungen der Synode

 § 1     Einberufung, Einladung

 § 2    Andacht, Schlussgebet

 § 3    Eröffnung

 § 4    Legitimation

 § 5    Tagesordnung

 § 6    Anträge, Vorlagen

 § 7    Beratung

 § 8    Redeordnung

 § 9    Abstimmungen

 § 10    Sitzungsniederschrift

 § 11    Wahlen

 § 12    Handhabung der äußeren Ordnung

 § 13    Abweichungen von dieser Ordnung

 Abschnitt II                   S. 28

Ordnung für die Ausschüsse, Kommissionen und Beauftragten der Synode

 § 14    Bildung der Ausschüsse

 § 15    Aufgaben der Ausschüsse

 § 16    Arbeitsweise der Ausschüsse

 § 17    Kommissionen

 § 18    Beauftragte

 Abschnitt III                 S. 31

Ordnung für     die Kassen der Synode

 § 19     Kassen der Evangelisch-altreformierten Kirche

 § 20    Die Umlagekasse

 §  21     Die Kollektenkassen

 § 22    Die Treuhandkassen

 § 23    Die Grenzbotenkasse

 Abschnitt IV                  S. 34

Allgemeine Bestimmungen

 § 24    Veröffentlichungen, Archiv

 § 25    Änderungen dieser Geschäftsordnung

 § 26    Inkrafttreten

 

Abschnitt I

Ordnung für die Sitzungen der Synode

§ 1

Einberufung, Einladung

 (1)   Die Synode wird zweimal jährlich auf Beschluss des Moderamens zu einer ordentlichen Sitzung einberufen. Das Moderamen beruft eine außerordentliche Sitzung ein, wenn hierfür ein Anlass vorliegt oder wenn ein Synodalverband oder ein Drittel der Mitglieder der Synode dies unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangen.
 

(2)   Die Einberufung zu ordentlichen Sitzungen obliegt den Gemeinden in alphabetischer Reihenfolge. Der Kirchenrat kann beantragen, wegen einer Vakanz oder aus anderem zwingenden Grund die Einberufung der nächsten Gemeinde zu übertragen. Der Kirchenrat der einberufenden Gemeinde gibt mindestens zwei Monate vorher die Zeit und den Ort der Sitzung im „Grenzboten“ bekannt. Die Tagung soll in den Kirchengemeinden im Gottesdienst des vorausgehenden Sonntags abgekündigt werden, womit eine Fürbitte verbunden ist.
 

(3)   Die Einladung erfolgt durch den Synodesekretär oder die Synodesekretärin spätestens vier Wochen vor Beginn der Sitzung. Die vom Moderamen beschlossene vorläufige Tagesordnung und die bereits vorhandenen Anträge und Vorlagen werden beigefügt.
 

§ 2

Andacht, Schlussgebet

 (1)   Jede Sitzung wird von dem oder der Vorsitzenden des Kirchenrates der einberufenden Gemeinde mit Schriftlesung, einer kurzen Andacht und einem Gebet eröffnet.
 

(2)   Nachdem die Tagesordnung erledigt ist, wird die Sitzung mit einem Dankgebet des Beisitzers oder der Beisitzerin geschlossen.

  

§ 3

Eröffnung

 (1)   Nach der Andacht erklärt der oder die Vorsitzende des Moderamens die Sitzung für eröffnet.
 

(2)   Zu Beginn der Sitzung wird durch Namensaufruf die Beschlussfähigkeit festgestellt. Wer an der Teilnahme an einer Sitzung verhindert sein wird, teilt dies unverzüglich dem oder der Vorsitzenden mit. Bei zeitweiser Verhinderung ist der oder die Vorsitzende zu unterrichten. Während derselben Sitzung braucht die Beschlussfähigkeit nur erneut festgestellt zu werden, wenn sie ausdrücklich angezweifelt wird.
 

(3)   Bei Antritt ihres Dienstes bekunden die Mitglieder der Synode der Kirchenverfassung in die Hand des oder der Vorsitzenden ihre Übereinstimmung mit dem in Artikel 2 der Kirchenverfassung beschriebenen Bekennen und ihre Bindung an die Ordnungen der Evangelisch-altreformierten Kirche, gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 3 und Art. 21 Abs. 2 der Kirchenverfassung.
 

(4)   Nach der Eröffnung der Sitzung macht der oder die Vorsitzende seine oder ihre geschäftlichen Mitteilungen an die Synode.
 

§ 4

Legitimation

 Das Moderamen prüft vor der Einberufung der ersten Sitzung einer neugebildeten Synode die Legitimation aller Mitglieder und Ersatzmitglieder der Synode.

 

§ 5

Tagesordnung

 (1)   Es darf nur über Gegenstände, die in der Tagesordnung enthalten sind, verhandelt werden.
 

(2)   Nach der Eröffnung der Sitzung entscheidet die Synode über die vom Moderamen beschlossene vorläufige Tagesordnung und stellt die endgültige Tagesordnung durch Beschluss fest.
 

(3)   Anträge der Mitglieder, die während einer Sitzung ohne Bezug auf einen Gegenstand der Tagesordnung an die Synode gerichtet werden sollen, müssen schriftlich dem oder der Vorsitzenden überreicht werden, der oder die sie in der Sitzung verliest und sofort die Unterstützungsfrage stellt. Erklären nicht mindestens fünf Mitglieder die Unterstützung, ist der Antrag erledigt. Ist der Antrag genügend unterstützt, entscheidet die Synode, ob er auf die Tagesordnung der laufenden Sitzung gesetzt werden solle. In diesem Fall wird er an das Ende der Tagesordnung gestellt.
 

(4)   Anträge zur Geschäftsordnung können jederzeit gestellt werden. Sie sind sofort zu beraten und zu entscheiden.
 

(5)   Mit Zustimmung der Synode kann in einer Sitzung, in der die Bildung eines Ausschusses beschlossen worden ist, über die Besetzung dieses Ausschusses entschieden werden.
 

§ 6

Anträge, Vorlagen

 (1)   Kirchenräte, Verbandssynoden und deren Moderamen, jeweils mindestens fünf Mitglieder der Synode sowie deren Moderamen können Anträge an die Synode stellen. Das Moderamen hat der Synode alle an sie gerichteten Anträge vorzulegen und die Verhandlungen der Synode vorzubereiten. Es erarbeitet mit der Unterstützung des Synodesekretärs oder der Synodesekretärin die erforderlichen Beschlussvorschläge.
 

(2)   Zur Vorbereitung von Beschlussvorschlägen kann das Moderamen Anträge zur Bearbeitung an Ausschüsse überweisen, den Synodesekretär oder die Synodesekretärin mit Vorarbeiten beauftragen und Sachverständige hören. Das Moderamen entscheidet, ob eine Angelegenheit vor der Beratung der Synode den Gemeinden und Synodalverbänden zur Stellungnahme vorzulegen ist (Artikel 3 Nr. 5 der Kirchenverfassung).

  

§ 7

Beratung

 (1)   Auf die Erklärung des oder der Vorsitzenden, dass die Verhandlung über einen Gegen­stand eröffnet sei, erfolgt die Beratung.
 

(2)   Der oder die Vorsitzende erteilt in der Regel zunächst dem Antragsteller oder der Antragstellerin oder einem oder einer von diesem oder dieser Beauftragten das Wort zur Einbringung des Antrages oder einer Vorlage. Im Anschluss hieran berichtet ein Mitglied des Moderamens über dessen Vorberatung. Wenn der Antrag oder die Vorlage einem Ausschuss überwiesen gewesen ist, ist anschließend dessen Sprecher oder Sprecherin Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
 

(3)   Der Beratung der einzelnen Abschnitte oder Teile eines Antrages oder einer Vorlage geht in der Regel eine Beratung über das Ganze voraus. Diese beschränkt sich auf die in Betracht kommenden allgemeinen Gesichtspunkte und schließt ohne Abstimmung.
 

(4)   Anträge (Überweisungsanträge, Änderungsanträge, Eventualanträge), die sich auf den zur Beratung stehenden Gegenstand beziehen, bedürfen keiner weiteren Unterstützung. Sie können nur bei dessen Beratung und, wenn der Gegenstand in mehrere Abschnitte zerlegt und die Beratung auf eine dieser Abschnitte beschränkt worden ist, nur bei der Beratung dieses Abschnittes gestellt werden.
 

(5)   Anträge sind einem Mitglied des Moderamens in schriftlicher Form zu übergeben. Dem Antragsteller oder der Antragstellerin ist die Zurücknahme gestattet, bis der Antrag zur Abstimmung gestellt ist. Zurückgenommene Anträge können, solange der Gegenstand verhandelt wird, von anderen Mitgliedern aufgenommen werden.
 

(6)   Die Beratung ist geschlossen, wenn der oder die Vorsitzende den Schluss ausspricht, weil keine zulässigen weiteren Wortmeldungen vorliegen. Der Antragsteller oder die Antragstellerin und der Sprecher oder die Sprecherin eines Ausschusses (Absatz 2) haben Gelegenheit zu einem Schlusswort.

  

§ 8

Redeordnung

 (1)   Jedes Mitglied, das zu einem Gegenstand sprechen möchte, meldet sich durch Handzeichen zu Wort. Die Redner und Rednerinnen erhalten nach der Reihenfolge ihrer Meldungen das Wort. Melden sich mehrere gleichzeitig, bestimmt der oder die Vorsitzende die Reihenfolge, in der sie das Wort erhalten. Der oder die Vorsitzende kann zu kurzen, tatsächlichen Berichtigungen und Auskünften das Wort außerhalb der Reihenfolge erteilen.
 

(2)   Eingeladene Gäste der Synode erhalten die Gelegenheit zu einem kurzen Grußwort. Die Synode kann ihnen oder anderen Anwesenden zu einem Gegenstand der Tagesordnung eine Stellungnahme oder die Teilnahme mit beratender Stimme einräumen.
 

(3)   Nur der oder die Vorsitzende darf einen Redner oder eine Rednerin unterbrechen, dem er oder sie das Wort erteilt hat. Der oder die Vorsitzende hat gegebenenfalls unnötige Weitläufigkeit, Wiederholen des schon Gesagten und Abschweifen vom Gegenstand möglichst zu verhindern und zur Einhaltung der Redeordnung aufzufordern. Wird diese Aufforderung wiederholt nicht beachtet, entscheidet die Synode, ob sie den Redner oder die Rednerin länger anhören will.
 

(4)   Will der oder die Vorsitzende selbst das Wort zur Sache ergreifen, muss er oder sie den Vorsitz an ein anderes Mitglied des Moderamens übertragen.
 

(5)   Die Synode kann durch Beschluss die Redezeit auf eine bestimmte Zeit begrenzen. Die Synode kann auf Antrag eines Mitglieds, das zu diesem Gegenstand noch nicht zur Sache gesprochen hat, den Schluss der Rednerliste oder den Schluss der Aussprache beschließen. Vor der Beratung über Anträge auf Schluss der Rednerliste oder auf Schluss der Aussprache verliest der oder die Vorsitzende die Rednerliste und die vorliegenden Anträge.
 

(6)   Zu persönlichen Erklärungen wird das Wort erst nach Schluss der Beratung erteilt. Der Redner oder die Rednerin darf nur Angriffe zurückweisen, die in der Aussprache gegen ihn oder sie geführt wurden, oder eigene Ausführungen berichtigen. Er oder sie darf nicht zur Sache selbst sprechen. Persönliche Erklärungen können auch zu Protokoll gegeben werden.
 

§ 9

Abstimmungen

 (1)   Über jeden Antrag wird gesondert abgestimmt. Soweit kirchenrechtlich nichts anderes bestimmt ist, werden Beschlüsse mit der Mehrheit der auf ja oder auf nein abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
 

(2)   Die Synode stimmt grundsätzlich offen durch Handaufheben ab. Auf Verlangen von mindestens fünf Mitgliedern der Synode ist offen unter Namensnennung oder mit verdeckten Stimmzetteln abzustimmen. Bei entgegensetzten Anträgen zur Geschäftsordnung entscheidet die Synode, in welchem Verfahren abzustimmen ist.
 

(3)   Ist ein Abstimmungsergebnis zweifelhaft, erfolgt Zählung. Das durch den oder die Vorsitzende im Einvernehmen mit den übrigen Mitgliedern des Moderamens festgestellte und verkündete Ergebnis der Zählung ist nicht anfechtbar.
 

(4)   Wenn über eine Mehrheit von Anträgen abzustimmen ist, kündigt der oder die Vorsitzende die Reihenfolge der Abstimmungen an. Überweisungsanträge und Änderungsanträge werden vor den Anträgen, auf die sie sich beziehen, zur Abstimmung gestellt, weitergehende Anträge vor solchen, die eine geringere Abweichung vom Hauptantrag enthalten. Über einen Eventualantrag wird abgestimmt, nachdem der Antrag abgelehnt worden ist, auf den er sich bezieht.
 

(5)   Gegen Art und Reihenfolge der Abstimmungen können sofort nach deren Ankündigung Einwendungen erhoben werden, über die, wenn der oder die Vorsitzende nicht auf sie eingeht, auf Antrag die Synode entscheidet.
 

(6)   Sind Änderungsanträge angenommen worden, wird über den Hauptantrag mit den beschlossenen Änderungen abgestimmt. Wird der Hauptantrag abgelehnt, sind bereits angenommene Änderungen gegenstandslos.
 

(7)   Nachdem über die einzelnen Abschnitte, Paragraphen oder Absätze einer Vorlage oder eines Antrages je gesondert abgestimmt worden ist, wird über die Vorlage einschließlich der angenommenen Änderungen im Ganzen abgestimmt.
 

(8)   Bei der Bekanntgabe von Beschlüssen ist Artikel 16, Absatz 3, Satz 2 der Kirchenverfassung (Bekanntgabe eines Minderheitenvotums) zu beachten.
 

(9)   Die Synode kann einen noch nicht ausgeführten Beschluss mit der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder aufheben.

 

§ 10

Sitzungsniederschrift

 Für die Anfertigung der Niederschrift ist der Synodesekretär oder die Synodesekretärin nach Art. 33, Abs. 2, Satz 3 der Kirchenverfassung verantwortlich. Er oder sie ist gehalten, die Niederschrift spätestens zwei Monate nach Schluss der Versammlung den Kirchenräten vorzulegen.

  

§ 11

Wahlen

 (1)   Bei Wahlen ist gewählt, wer von allen abgegebenen Stimmen die Mehrheit auf sich vereinigt. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Hat kein Bewerber oder keine Bewerberin die Stimmen der Mehrheit auf sich vereinigt, findet ein zweiter Wahlgang statt. Hierbei stehen die Personen zur Wahl, die die meisten Stimmen erhalten und zusammen die Hälfte der Stimmen auf sich vereinigt haben. Bei diesem Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Im Falle einer Stimmengleichheit entscheidet das Los.
 

(2)   Wahlen können durch Handzeichen vollzogen werden, wenn für jeden zu Wählenden oder jede zu Wählende nicht mehr als ein Vorschlag gemacht wird und kein Mitglied der Synode eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln wünscht. Die Wahl der Mitglieder des Moderamens, des Synodesekretärs oder der Synodesekretärin sowie der Abgeordneten zur Generalsynode erfolgt in jedem Fall mit verdeckten Stimmzetteln.
 

§ 12

Handhabung der äußeren Ordnung

 (1)   Die Verhandlungen der Synode sind öffentlich, sofern die Synode nicht durch Beschluss für besondere Gegenstände die Öffentlichkeit ausgeschlossen hat. Personaldebatten und die Aussprache über Anträge auf Ausschluss der Öffentlichkeit sind immer vertraulich.
 

(2)   An nicht öffentlichen Sitzungen der Synode dürfen nur stimmberechtigte Mitglieder der Synode teilnehmen, soweit nicht die Synode im Einzelfall aus wichtigem Grund für einzelne Personen ausdrücklich etwas anderes beschlossen hat oder eine zwischenkirchliche Vereinbarung dem entgegensteht. Teilnehmer an einer nichtöffentlichen Sitzung haben über deren Inhalt und Verlauf gegenüber jedermann zu schweigen. Etwa vorhandene Tonbandgeräte sind auszuschalten.
 

(3)   Die Handhabung der äußeren Ordnung während der Sitzungen obliegt dem oder der Vorsitzenden sowohl gegenüber den Mitgliedern der Synode als auch den Gästen, sonstigen Sitzungsteilnehmern, Zuhörern und Zuhörerinnen und sonstigen Anwesenden im Sitzungsraum. Der oder die Vorsitzende der Synode übt im Namen der Kirche das Hausrecht im Sitzungssaal aus. Die Mitglieder des Moderamens haben den Vorsitzenden oder die Vorsitzende bei der Handhabung der äußeren Ordnung zu unterstützen.
 

(4)   Der oder die Vorsitzende kann ein Mitglied der Synode zur Ordnung rufen. Dem oder der Betroffenen steht die sofortige Anrufung der Synode zu, deren Entscheidung endgültig ist.
 

(5)   Teilnehmer an der Sitzung der Synode, die nicht Mitglieder sind, dürfen den Gang der Verhandlungen nicht durch Zeichen des Beifalls oder des Missfallens beeinflussen. Wenn trotz wiederholter Mahnungen des oder der Vorsitzenden solche Einwirkungsversuche fortgesetzt werden, kann der oder die Vorsitzende einzelne oder alle Zuhörer oder Zuhörerinnen für die Dauer der Behandlung des betreffenden Gegenstandes von der Teilnahme ausschließen.
 

(6)   Der oder die Vorsitzende kann die Sitzung unterbrechen, wenn eine angemessene Weiterführung nicht gewährleistet ist.
 

§ 13

Abweichungen von dieser Ordnung

 Der oder die Vorsitzende kann im Interesse einer Förderung des Sitzungsablaufs von Bestimmungen dieses Abschnitts abweichen, sofern er oder sie dies vorher bekannt gibt und kein Mitglied der Synode widerspricht.

  

 

Abschnitt II

Ordnung für die Ausschüsse, Kommissionen und Beauftragten der Synode

 § 14

Bildung der Ausschüsse

 (1)   Nach der Wahl der Mitglieder des Moderamens und zweier stimmberechtigter Amtsträger oder Amtsträgerinnern in die Generalsynode der Protestantse Kerk in Nederland wählt die Synode ihre Ausschüsse und ihre Vertreterinnen und Vertreter im Gemeinsamen Ausschuss der Evangelisch-reformierten Kirche und der Evangelisch-altreformierten Kirche.
 

(2)   Die Ausschüsse bestehen in der Regel aus fünf ordentlichen Mitgliedern und werden für die Dauer der Amtszeit des Moderamens gewählt und bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt. Wählbar ist jedes bekennende Mitglied der zur Synode gehörenden Gemeinden, Wiederwahl ist einmal zulässig. Eine Person darf Mitglied in höchstens drei Ausschüssen sein.
 

(3)   Die Wahl der Ausschussmitglieder wird vom neuen Moderamen vorbereitet. Bei der Wahl wird festgelegt, welches der gewählten Mitglieder den Ausschuss einberufen soll.
 

(4)   Die Synode kann nach Abstimmung mit anderen Kirchen zusätzlich Glieder dieser Kirchen um Mitarbeit in Ausschüssen bitten. Dabei wird festgelegt, ob es sich um eine gelegentliche oder ständige Mitarbeit handelt und ob der Gast beratend oder mit vollem Stimmrecht mitarbeiten soll.

  

§ 15

Aufgaben der Ausschüsse

 (1)   Die Ausschüsse beraten die Synode und das Moderamen in folgenden Aufgabenbereichen:

- der Missionsausschuss ist zuständig für Weltmission, Volksmission und die Partnerschaft zu Kirchen in Übersee,

- der Diakonieausschuss ist zuständig für Gemeindediakonie, Partnerschaftshilfe und „Brot für die Welt“ sowie für die ökumenische Diakonie und die Zusammenarbeit mit Diakonischen Werken und Konferenzen,

- der Ökumeneausschuss ist zuständig für ökumenische Aufgaben und Zusammenarbeit mit anderen Kirchen (Evangelisch-reformierte Kirche, Reformierter Bund, Protestantse Kerk in Nederland, kirchliche Zusammenschlüsse und internationale Ökumene),

- der Theologieausschuss ist zuständig für theologische Grundsatzfragen, Bekenntnisfragen, Aus-, Fort- und Weiterbildung des theologischen Nachwuchses einschließlich Examina, Gemeindeaufbau und Gespräche mit Israel,

- der Verwaltungs- und Planungsausschuss ist zuständig für alle Finanzangelegenheiten und damit verbundenen Rechtsfragen (Haushaltsplanung der Gemeinden und der Synode, Personalvergütung und –versorgung, Rechnungswesen und Kassenprüfung, Förderung von Baumaßnahmen),

- der Kirchenordnungs- und Liturgieausschuss ist zuständig für alle Fragen des Kirchenrechts und der Öffentlichkeitsarbeit; (das Moderamen kann diesen Ausschuss bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Gemeinden und Synoden sowie innerhalb von Gemeinden und Synoden um gutachtliche Stellungnahmen bitten), er ist weiter zuständig für alle Fragen der Gottesdienstordnung, der Kirchenmusik und der sie Ausübenden,

- der Jugendausschuss ist zuständig für alle Fragen der jungen Gemeinde (Kindergottesdienst, kirchlicher Unterricht, Jungschar und Zusammenarbeit mit dem „Jugendbund“).
 

(2)   Die Synode oder das Moderamen können Anfragen oder Vorlagen mehreren Ausschüssen zuweisen, in diesem Fall legt das Moderamen fest, welcher Ausschuss für den Bericht federführend sein soll.
 

(3)   Die Synode kann durch Beschluss zur Änderung dieser Geschäftsordnung die Aufgabenzuweisung für die einzelnen Ausschüsse abändern, sie kann auch für weitere Sachgebiete zusätzliche Ausschüsse bilden.
 

(4)   Im Rahmen der ihnen zugewiesenen Sachgebiete können Ausschüsse Anträge an die Synode und das Moderamen richten. Bei der Bearbeitung ihnen zugewiesener Anträge bereiten die Ausschüsse Beratung und Beschlussfassung von Synode und Moderamen vor und erstellen dabei Beschlussvorlagen.
 

(5)   Im Einvernehmen mit dem Moderamen kann ein Ausschuss zu seiner Arbeit Sachverständige heranziehen und Mitglieder des Moderamens um beratende Mitarbeit bitten.

  

§ 16

Arbeitsweise der Ausschüsse

 (1)   Der Synodesekretär oder die Synodesekretärin teilt den gewählten Personen unverzüglich ihre Berufung in einen Ausschuss mit. Das als Einberufer bestimmte Mitglied lädt nach Fühlungnahme mit den anderen Ausschussmitgliedern zu einer ersten Ausschusssitzung innerhalb von drei Monaten ein. Unter der Leitung des Einberufers / der Einberuferin wählt der Ausschuss aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende, seinen oder ihren Stellvertreter oder Stellvertreterin sowie einen Schriftführer oder eine Schriftführerin.
 

(2)   Der Ausschuss wird von dem oder der Vorsitzenden nach Bedarf unter Mitteilung der Tagesordnungspunkte einberufen. Auf Antrag von drei Mitgliedern muss der oder die Vorsitzende den Ausschuss einberufen. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen. Abschrift der Einladung und Tagesordnung werden dem Moderamen übersandt.
 

(3)   Der oder die Vorsitzende eröffnet die Sitzung mit Schriftlesung und Gebet. Die Sitzung ist nicht öffentlich. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn die Einladungsfrist eingehalten und mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Für Beratungen, Abstimmungen und Wahlen gelten die für die Synode verbindlichen Regelungen (Artikel 14, Kirchenverfassung). Für die Niederschrift gelten die Bestimmungen für Kirchenräte. Abschriften der Niederschrift werden den Mitgliedern des Ausschusses und dem Synodesekretär oder der Synodesekretärin übersandt. Nach Beendigung der Amtszeit eines Ausschusses werden alle schriftlichen Unterlagen dem Synodesekretär oder der Synodesekretärin zur Entscheidung über die Aufnahme in das Archiv oder die Vernichtung übergeben.
 

(4)   Der oder die Vorsitzende oder ein anderer vom Ausschuss bestimmter Berichterstatter oder eine Berichterstatterin tragen Vorlagen und andere Arbeitsergebnisse des Ausschusses in der Synode oder im Moderamen vor und erläutern sie. Soweit sie nicht Mitglied der Gremien sind, nehmen sie an der Aussprache hierüber beratend teil.
 

§ 17

Kommissionen

 (1)   Für die Bearbeitung einzelner Fragen oder zeitlich begrenzter Aufgaben kann die Synode auf Vorschlag des Moderamens Kommissionen berufen. Die Zahl der Mitglieder beträgt höchstens fünf. Die Synode beschließt über Art und Umfang der Aufgabe.
 

(2)   Das Ergebnis der Arbeit ist dem Moderamen spätestens sechs Wochen vor der nächsten Synodesitzung schriftlich zuzustellen. Im übrigen gelten die für Ausschüsse bestehenden Bestimmungen für die Arbeit und das Verfahren der Kommissionen entsprechend.
 

§ 18

Beauftragte

(1)   Auf Vorschlag des Moderamens kann die Synode Aufträge erteilen und Beauftragte zur Erfüllung dieser Aufträge wählen. Dabei bestimmt die Synode Inhalt, Umfang und Dauer des Auftrages und die Richtlinien und Vollmachten für den oder die Beauftragten. Bezieht sich der Auftrag auf ein Sachgebiet, für das ein Ausschuss oder eine Kommission zuständig sind, ist diese vor der Entscheidung der Synode zu hören.
 

(2)   Beauftragte mit geschäftsführenden Aufgaben in einem Ausschuss nehmen mit beratender Stimme an den Ausschusssitzungen teil. Ihre Wiederwahl ist, auch wiederholt, zulässig.

 

Abschnitt III

Ordnung für die Kassen der Synode

 § 19

Kassen der Evangelisch-altreformierten Kirche

 (1)  Zur Erfüllung ihrer Aufgaben und Verpflichtungen richtet die Synode der  Evangelisch-altreformierten Kirche die folgenden Kassen ein:

1.      drei Umlagekassen, nämlich
Umlagekasse für Synodearbeit,
Umlagekasse für Pensionen,
Umlagekasse für Gegenseitige Hilfe,

2.      sechs Kollektenkassen, nämlich
Kollektenkasse für die Mission,
Kollektenkasse für Aus- und Fortbildung,
Kollektenkasse für Volksmission,
Kollektenkasse Kirchliches Schrifttum,
Kollektenkasse für Reformierte Kirchen in Osteuropa,
Kollektenkasse für Bauhilfen

3.      eine Treuhandkasse, nämlich
Treuhandkasse für „Brot für die Welt“.

 

4.      eine Grenzbotenkasse.
 

(2)  Die Bestände der verschiedenen Kassen sind auf voneinander getrennten Konten zu halten und dürfen nicht miteinander vermischt werden.
 

(3)  Für jede Kasse ist binnen zwei Monaten nach Ablauf eines jeden Rechnungsjahres dem VPA eine gesonderte Jahresrechnung vorzulegen, in der sämtliche Einnahmen und Ausgaben und der am Ende des Rechnungsjahres vorhandene Bestand nachgewiesen werden. Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
 

(4) Die Synode wählt bei ihrer ersten Tagung nach einer Neubildung auf Vorschlag des Verwaltungs- und Planungsausschusses (VPA) zwei bekennende Glieder aus den zur Synode gehörenden Gemeinden als Rechnungsprüfer oder Rechnungsprüferinnen. Die Rechnungsprüfer oder Rechnungsprüferinnen sollen wirtschaftlich erfahren sein und verschiedenen Gemeinden angehören. Sie dürfen mit den Rechnungsführern oder Rechnungsführerinnen nicht verwandt oder verschwägert sein oder dem Moderamen angehören.
Die Rechnungsprüfer oder Rechnungsprüferinnen überprüfen die Richtigkeit der Jahresrechnung, die Übereinstimmung von Buchführung und Belegen und die Wirtschaftlichkeit des Umgangs mit den kirchlichen Mitteln. Sie überprüfen ferner, ob die Bestimmungen der Kirchenverfassung und dieser Finanzordnung sowie die Beschlüsse der Synode (Haushaltsplan, Zuwendungsbeschlüsse) sowie die Zweckbestimmungen von Kollekten und Spenden beachtet worden sind.
Mindestens einmal jährlich findet eine Kassenprüfung statt. Aus gegebener Veranlassung kann das Moderamen auf Antrag des VPA einen außenstehenden Rechnungsprüfer mit einer besonderen Prüfung beauftragen.
 

(5) Die durch die Rechnungsführung und Kassenprüfung für die verschiedenen Kassen entstehenden Kosten trägt die Synodekasse.
 

§ 20

Die Umlagekassen

 (1)     Die Umlagekassen dienen zur Bestreitung des laufenden Geschäftsaufwandes der Synode und ihrer Organe, Ausschüsse und Beauftragten. Aus den Umlagekassen sind ferner alle Rechtsverpflichtungen der Evangelisch-altreformierten Kirchen in Niedersachsen aus Gesetz, Vertrag und aus Synodebeschlüssen zu tragen. Aus den zuständigen Umlagekassen sind die Leistungen für Gegenseitige Hilfe, die Pensionen die Bauhilfskasse und andere von der Synode beschlossene Leistungen zu finanzieren.
 

(2)     Zu diesen Kassen tragen die zur Evangelisch-altreformierten Kirche in Niedersachsen gehörenden Gemeinden durch Umlagen bei, deren Höhe jährlich auf der Grundlage der Anzahl der Gemeindeglieder zum 1. Januar des Vorjahres ermittelt wird.
 

(3)     Grundlage für die Führung der Umlagekassen ist der jeweilige Haushaltsplan, er dient der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs und ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen. Der Haushaltsplan ist vom Rechnungsführer oder der Rechnungsführerin zu erstellen, vom VPA zu beraten und zu prüfen und vor Beginn des Rechnungsjahres der Synode zur Feststellung gemäß Art. 28 Nr. 8 der Kirchenverfassung vorzulegen. Ein Haushaltsplan kann für ein oder zwei Rechnungsjahre aufgestellt werden.
 

(4)     Über Leistungen aus den Umlagekassen entscheidet der VPA durch Ausgabeanweisung im Rahmen der Vorgaben der Synode und der vorhandenen Haushaltsmittel. Unvorhergesehene zweckbestimmte Einnahmen berechtigen zu entsprechenden Mehrausgaben beim entsprechenden Ausgabetitel. Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben dürfen nur in besonders begründeten Ausnahmefällen geleistet werden und sind der Synode bei ihrer nächsten Sitzung zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen.
 

(5)     Die Kassenführer oder Kassenführerinnen der Umlagekassen haben einen Kassenbestand vorzuhalten, der die jederzeitige Zahlungsbereitschaft gewährleistet (Betriebsmittel der Kassen). Hierfür sind bis zu ein Sechstel des Volumens des vorangegangenen Haushaltsjahres, mindestens ein Zwölftel des durchschnittlichen Haushaltsvolumens der vorangegangenen drei Haushaltsjahre anzusammeln. In dieser Rücklage sollen zusätzlich Mittel zur Deckung des Ausgabenbedarfs künftiger Jahre angesammelt werden (Ausgleichsrücklage); ihr sind weitere Mittel zuzuführen, wenn Investitionen bevorstehen, die aus laufenden Mitteln nicht finanziert werden können.
 

(6)     Im Einvernehmen mit dem VPA bestellt die Synode einen Rechnungsführer oder eine Rechnungsführerin für jede Umlagekasse. Die Bestimmungen für die Rechnungsführung der Gemeinden (Artikel 12 der Kirchenverfassung) gelten entsprechend. Mit Zustimmung der Synode kann der VPA die Rechnungsführung gegen Entgelt einer Rechnungsstelle übertragen.

  

§ 21

Die Kollektenkassen

 (1)  Die Kollektenkassen haben den Zweck, eigene Aufgaben der Evangelisch-altreformierten Kirche in Niedersachsen auf den Gebieten der Mission, der Volksmission, der Diakonie, der zwischenkirchlichen ökumenischen Hilfe, der theologischen Ausbildung, des kirchlichen Schriftgutes und der gemeindlichen Bauhilfen aus Kollekten und Spenden zu fördern und zu finanzieren.
 

(2)  Über die Bewilligung der Zahlungen entscheidet die Synode auf Vorschlag der zuständigen Ausschüsse.
Für die Missionskasse ist das der Missionsausschuss,
für die Volksmissionskasse ebenfalls der Missionsausschuss,
für die Kasse „Aus- und Fortbildung“ ist das der Theologieausschuss,
für die Kasse „Kirchliches Schrifttum“ ist das der Kirchenordnungsausschuss,
für die Kasse „Reformierte Kirchen in Osteuropa“ der Diakonieausschuss,
für die Bauhilfenkasse ist das der Verwaltungs- und Planungsausschuss.
 

(3)  Die Rechnungsführung der Kollektenkassen obliegt dem jeweiligen von der Synode berufenen Rechnungsführer oder der Rechnungsführerin. Sie werden von der Synode im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Ausschuss berufen.

  

§ 22

Die Treuhandkassen

 (1)     Die Treuhandkassen haben den Zweck, Kollekten- und Spendenmittel für überörtliche Gemeinschaftsaufgaben und Hilfsmaßnahmen einzusammeln und an die von der Sammlung Begünstigten weiterzuleiten.
 

(2)     Die Weiterleitung hat so bald wie möglich nach Eingang des Geldes zu erfolgen. Wenn der weiterzuleitende Betrag wegen seiner niedrigen Höhe in keinem Verhältnis zu den Kosten der Weiterleitung steht, kann die Weiterleitung bis zum Ende des laufenden Vierteljahres hinausgeschoben werden. In der Treuhandkasse angefallene Zinserträge sind am Schluss des Rechnungsjahres auf die aus der Treuhandkasse berücksichtigten Empfänger im Verhältnis der Beträge, mit denen sie im Laufe des Rechnungsjahres an der Treuhandkasse beteiligt gewesen sind, aufzuteilen.
 

(3)     Die Rechnungsführung für die Treuhandkassen obliegt den von der Synode bestellten Rechnungsführern oder den Rechnungsführerinnen.

  

§ 23

Die Grenzbotenkasse

(1)     Die Grenzbotenkasse wird durch die Bezugsgebühren für den Grenzboten gefüllt. Aus ihr werden alle Kosten für den Grenzboten beglichen.
 

(2)     Die Rechnungsführung für die Grenzbotenkasse obliegt dem von der Synode bestellten Rechnungsführer oder der Rechnungsführerin.

  

Abschnitt IV

Allgemeine Bestimmungen

 § 24

Veröffentlichungen, Archiv

 (1)   Verkündungsorgan der Synode, des Moderamens und ihrer Ausschüsse und Beauftragten ist der „Grenzbote“, soweit die Synode keine andere Regelung trifft.
 

(2)   Der Synodesekretär oder die Synodesekretärin ist der Synode dafür verantwortlich, dass ihr gesamtes erhaltenswertes Schriftgut im Archiv übersichtlich und sicher aufbewahrt wird. Er oder sie arbeitet mit einem oder einer Archivbeauftragten zusammen. 

 

§ 25

Änderungen dieser Geschäftsordnung 

(1)   Änderungen dieser Geschäftsordnung können nur durch Beschluss der Synode erfolgen, wenn zwei Drittel der Synodemitglieder zustimmen. Sie treten frühestens in der folgenden Sitzung der Synode in Kraft.
 

(2)   Anträge auf Änderung der Geschäftsordnung müssen den Mitgliedern der Synode spätestens mit der Einladung zur Sitzung zugehen.

  

§ 26

Inkrafttreten 

Diese Geschäftsordnung tritt gleichzeitig mit der Kirchenverfassung für die Evangelisch-altreformierte Kirche in Niedersachsen vom 03.11.2001. in Kraft. Zugleich tritt die Geschäftsordnung der Synode der Evangelisch-altreformierten Kirche in Niedersachsen, Stand 4. Mai 1994, außer Kraft.

 


 

 

 

Geschäftsordnung für die Verbandssynode
des Evangelisch-altreformierten Synodalverbandes Grafschaft Bentheim

 

Die Synode des Evangelisch-altreformierten Synodalverbandes Grafschaft Bentheim gibt sich gemäß Artikel 21 Abs. 3 der Kirchenverfassung die folgende

 

Geschäftsordnung

vom .............

§ 1

Geschäftsordnung

 (1)     Für die Sitzungen der Verbandssynode des Evangelisch-altreformierten Synodalverbandes Grafschaft Bentheim gilt die Ordnung für die Sitzungen der Synode der Evangelisch-altreformierten Kirche in Niedersachsen in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechend, sofern nicht die Verbandssynode im Einzelfall ausdrücklich etwas Abweichendes beschlossen hat.
 

(2)     Die Verbandssynode kann durch Beschluss darauf verzichten, einzelne oder alle der in der Ordnung für die Ausschüsse, Kommissionen und Beauftragten der Synode der Evangelisch-altreformierten Kirche in Niedersachen vorgesehenen Ausschüsse einzurichten.
 

(3)     Die Verbandssynode kann durch Beschluss davon absehen, eigene Kassen einzurichten, so dass die Ordnung für die Kassen der Synode der Evangelisch-altreformierten Kirche in Niedersachsen auf den Synodalverband nicht anwendbar ist.

  

§ 2

Inkrafttreten

 Diese Geschäftsordnung tritt am .01.01.2003. in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung des Synodalverbandes Grafschaft Bentheim vom 27. September 1995 außer Kraft.

 


 

 

Geschäftsordnung für die Verbandssynode
des Evangelisch-altreformierten  Synodalverbandes Ostfriesland

Die Synode des Evangelisch-altreformierten Synodalverbandes Ostfriesland gibt sich gemäß Artikel 21 Abs. 3 der Kirchenverfassung die folgende

Geschäftsordnung

vom ............

 

§ 1

Geschäftsordnung

 (1)     Für die Sitzungen der Verbandssynode des Evangelisch-altreformierten Synodalverbandes Ostfriesland gilt die Ordnung für die Sitzungen der Synode der Evangelisch-altreformierten Kirche in Niedersachsen in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechend, sofern nicht die Verbandssynode im Einzelfall ausdrücklich etwas Abweichendes beschlossen hat.
 

(2)     Die Verbandssynode kann durch Beschluss darauf verzichten, einzelne oder alle der in der Ordnung für die Ausschüsse, Kommissionen und Beauftragten der Synode der Evangelisch-altreformierten Kirche in Niedersachsen vorgesehenen Ausschüsse einzurichten.
 

(3)     Die Verbandssynode kann durch Beschluss davon absehen, eigene Kassen einzurichten, so dass die Ordnung für die Kassen der Synode der Evangelisch-altreformierten Kirche in Niedersachsen auf den Synodalverband nicht anwendbar ist.

  

§ 2

Inkrafttreten

 Diese Geschäftsordnung tritt am01.01.2003. in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung des Synodalverbandes Ostfriesland vom 16. Oktober 1997 außer Kraft.

 


 


* Artikel 11-2 bezieht sich auf ein Kirchenrecht, das nicht mehr in Kraft ist. Das Verfahren, das beim Ausschluss eines Gemeindegliedes angewandt werden soll, konnte nicht vor Drucklegung des Gemeindebuches geregelt werden. (F.Baarlink, 06.07.2006).

* Siehe Bemerkung zu Artikel 5-5