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Assoziationsvertrag mit der Protestantischen
Kirche der Niederlande
Geschäftsordnung
der Synode, darin Ordnung für die Kassen
Assoziations-Vereinbarung zwischen der Protestantischen Kirche in den Niederlanden, vertreten durch die gemeinsame Versammlung der (General-)Synoden der Nederlandse Hervormde Kerk, der Gereformeerde Kerken in Nederland und der Evangelisch Lutherse Kerk in het Koninkrijk der Nederlanden und der Evangelisch-altreformierten Kirche in Niedersachsen, vertreten durch ihre Synode
§ 1 Absicht
1. Diese Übereinkunft gibt der
Kirchengemeinschaft zwischen der Evangelisch-altreformierten Kirche in
Niedersachsen und der Protestantischen Kirche in den Niederlanden eine Form
und legt die entsprechenden gegenseitigen Rechte und Verpflichtungen fest. Sie
tut dies 2. Diese Übereinkunft tritt mit der Bildung der PKN in Kraft.
§ 2 Gemeinsame Geschichte Die PKN und die EAK schauen dankbar zurück auf über acht Jahrzehnte vollständiger kirchlicher Einheit zwischen der EAK und den Gereformeerde Kerken in Nederland.
§ 3 Übereinstimmung in Glaube und Kirchenordnung 1. Die PKN und die EAK haben volle Kirchengemeinschaft. Diese kommt in besonderer Weise zum Ausdruck in den drei reformierten Bekenntnisschriften (Heidelberger Katechismus, Niederländisches Glaubensbekenntnis, Dordrechter Lehrsätze). 2. Mit der Konkordie von Leuenberg vom 13.03.1973 erkennen beide gemeinsam an, dass lutherische und reformierte Traditionen durch ein gemeinsames Verständnis des Evangeliums zueinander finden. 3. Die Protestantische Kirche in den Niederlanden und die Evangelisch-altreformierte Kirche in Niedersachsen haben beide eine presbyterial-synodale Ordnung.
§ 4 Bestimmungen der Kirchenordnung Die Bestimmungen der Kirchenordnung der PKN sind für die EAK nur insoweit verbindlich, wie es ausdrücklich in dieser Übereinkunft beschrieben ist.
§ 5 Mitwirkung in Synoden 1. Die Synode der EAK entsendet zwei stimmberechtigte Amtsträger in die Generalsynode der PKN. Sie dürfen sich in der Synode der Stimme enthalten, wenn sie der Ansicht sind, eine Sache berühre die EAK nur wenig. 2. Die Generalsynode der PKN entsendet einen stimmberechtigten Amtsträger in die Synode der EAK. Er darf sich in der Synode der Stimme enthalten, wenn er meint, eine Sache berühre die PKN nur wenig.
§ 6 Aus- und Fortbildung der Pastoren 1. Die PKN sorgt für die Aus- und Fortbildung der Pastoren der EAK nach den Bestimmungen von Verordnung 13 PKO und der „generale regeling“ für die Aus- und Fortbildung der Pastoren. 2. Auch für die Weiterbildung von Pastoren und im Blick auf das Mentorat gilt Verordnung 13 PKO für die EAK.
§ 7 Zulassung zum Amt des Pastors 1. Die Zulassung zum Amt des Pastors in der EAK geschieht nach den Bestimmungen von Verordnung 13-17 bis 19 PKO. 2. Die Kleine Synode der PKN kann die Synode der EAK bitten, einen Amtsträger vorzuschlagen, der in das Generalkollegium für die Zulassung zum Amt des Pastors ernannt werden soll. 3. Die EAK behält sich das Recht vor, auch andere zum Amt des Pastors zuzulassen.
§ 8 Befugnis zum Predigtdienst und zur Austeilung der Sakramente 1. Pastoren der PKN und andere, die in der PKN Wort und Sakrament bedienen dürfen, und Pastoren der EAK sind befugt, den Predigtdienst, den Dienst der Sakramente und andere amtliche Tätigkeiten in der Partnerkirche zu verrichten. 2. Andere Predigterlaubnisse, die nach dem eigenen Recht der PKN oder der EAK verliehen wurden und werden, gelten nicht in der Partnerkirche, abgesehen von denen, welche im Rahmen der Ausbildung nach Art. 4 der „generale regelingen“ Predigterlaubnis PKO verliehen werden.
§ 9 Berufbarkeit 1. Pastoren im aktiven Dienst und berufbare Pastoren der PKN sind in der EAK berufbar. 2. Pastoren im aktiven Dienst der EAK sind in der PKN berufbar, sofern sie nach Verordnung 13-17 bis 19 PKO zugelassen sind oder nach den gültigen Bestimmungen der früheren Kirchen, die am 1. Mai 2004 die PKN gebildet haben. In allen anderen Fällen kann jemand nur nach Verordnung 13-14 PKO zugelassen werden.
§ 10 Versicherungsregelungen Die Versicherung der Pastoren der EAK in der Rentenversicherung und in vergleichbaren Regelungen der Pastoren und Gemeinden der PKN wird in einer gesonderten Übereinkunft zwischen der EAK und der Leitung der Versicherung geregelt.
§ 11 Atteste 1. Glieder der EAK, die in die Niederlande umziehen, erhalten auf ihre Bitte ein Attest ihres Kirchenrates. Indem sie dieses Attest am neuen Wohnort bei einem Kirchenrat einer Gemeinde der PKN abgeben, werden sie Glieder der PKN und der betreffenden Gemeinde. 2. Glieder der PKN, die nach Deutschland in das Gebiet einer Gemeinde der EAK umziehen, erhalten nach Verordnung 2-5-4- auf Wunsch ein Attest ihres Kirchenrates. Indem sie dieses Attest beim Kirchenrat der neuen Gemeinde abgeben, werden sie Glieder dieser Gemeinde.
§ 12 Begegnung und Zusammenarbeit in ökumenischen Organisationen 1. Die EAK regelt ihre ökumenischen Beziehungen in Deutschland selbständig. 2. Die EAK ist über die PKN Mitglied in internationalen ökumenischen Organisationen. 3. Die EAK hat das Recht, selbst Mitglied in einer oder mehreren internationalen ökumenischen Organisationen zu werden. Sie teilt dies der Generalsynode der PKN mit.
§ 13 Missionsarbeit 1. Die EAK weiß sich mitverantwortlich für die missionarische Arbeit der PKN. 2. Die Gemeinden der EAK tragen nach den in der PKN geltenden Regelungen zur Finanzierung bei.
§ 14 Gegenseitige Information und Zusammenarbeit 1. Die PKN und die EAK ermöglichen einander auch in anderen Punkten die gegenseitige Teilnahme am kirchlichen Leben. Sie fördern im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Gemeinschaft untereinander. Im Allgemeinen geschieht dies, indem man sich über wichtige Maßnahmen und über Ereignisse und Entwicklungen in der eigenen Umgebung und der Ökumene informiert. 2. Die Daten der Gemeinden der EAK kommen in das Jahrbuch der PKN. 3. Die Moderamina der Synode der EAK und der Generalsynode der PKN regeln jährlich die Übernahme der Kosten, die sich aus dem Vorhergehenden ergeben.
§ 15 Andere Dienste und Einrichtungen Die EAK und ihre Gemeinden können gegen Erstattung der Kosten auch andere Einrichtungen und Dienste der PKN nutzen.
§ 16 Weitergehende Vereinbarungen und Änderungen 1. Weitergehende Vereinbarungen, Ergänzungen oder Veränderungen dieser Übereinkunft werden schriftlich getroffen. 2. Wenn die Wirksamkeit einer Bestimmung oder einer Teilbestimmung nicht mehr gegeben ist, berührt dies nicht die übrigen Paragraphen dieses Vertrages. Die EAK und die PKN verpflichten sich, außer Kraft geratene Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die der Absicht dieser Übereinkunft entsprechen.
§ 17 Außerkraftsetzung Diese Übereinkunft wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann mit einer Frist von einem Jahr zum jeweiligen Quartalsende gekündigt werden.
§ 18 Schlussbestimmung Diese Übereinkunft wird sowohl in einer deutsch- als auch in einer niederländischsprachigen Fassung ausgefertigt. Beide sind gleich verbindlich.
Nordhorn, 26. November 2003 Lunteren, 20. November 2003 Für die Synode der Evangelisch- Für die Triosynode der altreformierten Kirche in Niedersachsen SoW-Kirchen der Niederlande
Präses Präses NHK Pastor Dr. Gerrit Jan Beuker Ds. A.W. van der Plas
Schriftführer Präses GKN Pastor Gerold Klompmaker Ds. J. G. Heetderks
Sekretär der Synode Präsidentin ELK Pastor Gerhard Schrader Pastorin I. Fritz
Beisitzerin Scriba SoW-kerken Diakonin Margret Eichwede Dr. B. Plaisier
Geschäftsordnungfür die Synode der Evangelisch-altreformierten Kirche in Niedersachsenvom 03. November 2001 Die Synode der Evangelisch-altreformierten Kirche in Niedersachsen gibt sich gemäß Artikel 29 Abs. 3 der Kirchenverfassung die folgende Geschäftsordnung
InhaltsverzeichnisAbschnitt I S. 22 Ordnung für die Sitzungen der Synode § 1 Einberufung, Einladung § 2 Andacht, Schlussgebet § 3 Eröffnung § 4 Legitimation § 5 Tagesordnung § 6 Anträge, Vorlagen § 7 Beratung § 8 Redeordnung § 9 Abstimmungen § 10 Sitzungsniederschrift § 11 Wahlen § 12 Handhabung der äußeren Ordnung § 13 Abweichungen von dieser Ordnung Abschnitt II S. 28 Ordnung für die Ausschüsse, Kommissionen und Beauftragten der Synode § 14 Bildung der Ausschüsse § 15 Aufgaben der Ausschüsse § 16 Arbeitsweise der Ausschüsse § 17 Kommissionen § 18 Beauftragte Abschnitt III S. 31 Ordnung für die Kassen der Synode § 19 Kassen der Evangelisch-altreformierten Kirche § 20 Die Umlagekasse § 21 Die Kollektenkassen § 22 Die Treuhandkassen § 23 Die Grenzbotenkasse Abschnitt IV S. 34 Allgemeine Bestimmungen § 24 Veröffentlichungen, Archiv § 25 Änderungen dieser Geschäftsordnung § 26 Inkrafttreten
Abschnitt I Ordnung für die Sitzungen der Synode§ 1 Einberufung, Einladung
(1)
Die Synode wird zweimal jährlich auf Beschluss des Moderamens zu einer
ordentlichen Sitzung einberufen. Das Moderamen beruft eine außerordentliche
Sitzung ein, wenn hierfür ein Anlass vorliegt oder wenn ein Synodalverband oder
ein Drittel der Mitglieder der Synode dies unter Angabe des
Verhandlungsgegenstandes verlangen.
(2)
Die Einberufung zu ordentlichen Sitzungen obliegt den Gemeinden in
alphabetischer Reihenfolge. Der Kirchenrat kann beantragen, wegen einer Vakanz
oder aus anderem zwingenden Grund die Einberufung der nächsten Gemeinde zu
übertragen. Der Kirchenrat der einberufenden Gemeinde gibt mindestens zwei
Monate vorher die Zeit und den Ort der Sitzung im „Grenzboten“ bekannt. Die
Tagung soll in den Kirchengemeinden im Gottesdienst des vorausgehenden Sonntags
abgekündigt werden, womit eine Fürbitte verbunden ist.
(3)
Die Einladung erfolgt durch den Synodesekretär oder die Synodesekretärin
spätestens vier Wochen vor Beginn der Sitzung. Die vom Moderamen beschlossene
vorläufige Tagesordnung und die bereits vorhandenen Anträge und Vorlagen werden
beigefügt. § 2 Andacht, Schlussgebet
(1)
Jede Sitzung wird von dem oder der Vorsitzenden des Kirchenrates der
einberufenden Gemeinde mit Schriftlesung, einer kurzen Andacht und einem Gebet
eröffnet. (2) Nachdem die Tagesordnung erledigt ist, wird die Sitzung mit einem Dankgebet des Beisitzers oder der Beisitzerin geschlossen.
§ 3 Eröffnung
(1)
Nach der Andacht erklärt der oder die Vorsitzende des Moderamens die
Sitzung für eröffnet.
(2)
Zu Beginn der Sitzung wird durch Namensaufruf die Beschlussfähigkeit
festgestellt. Wer an der Teilnahme an einer Sitzung verhindert sein wird, teilt
dies unverzüglich dem oder der Vorsitzenden mit. Bei zeitweiser Verhinderung ist
der oder die Vorsitzende zu unterrichten. Während derselben Sitzung braucht die
Beschlussfähigkeit nur erneut festgestellt zu werden, wenn sie ausdrücklich
angezweifelt wird.
(3)
Bei Antritt ihres Dienstes bekunden die Mitglieder der Synode der
Kirchenverfassung in die Hand des oder der Vorsitzenden ihre Übereinstimmung mit
dem in Artikel 2 der Kirchenverfassung beschriebenen Bekennen und ihre Bindung
an die Ordnungen der Evangelisch-altreformierten Kirche, gemäß Art. 29 Abs. 2
Satz 3 und Art. 21 Abs. 2 der Kirchenverfassung.
(4)
Nach der Eröffnung der Sitzung macht der oder die Vorsitzende seine oder
ihre geschäftlichen Mitteilungen an die Synode. § 4 Legitimation Das Moderamen prüft vor der Einberufung der ersten Sitzung einer neugebildeten Synode die Legitimation aller Mitglieder und Ersatzmitglieder der Synode.
§ 5 Tagesordnung
(1)
Es darf nur über Gegenstände, die in der Tagesordnung enthalten sind,
verhandelt werden.
(2)
Nach der Eröffnung der Sitzung entscheidet die Synode über die vom
Moderamen beschlossene vorläufige Tagesordnung und stellt die endgültige
Tagesordnung durch Beschluss fest.
(3)
Anträge der Mitglieder, die während einer Sitzung ohne Bezug auf einen
Gegenstand der Tagesordnung an die Synode gerichtet werden sollen, müssen
schriftlich dem oder der Vorsitzenden überreicht werden, der oder die sie in der
Sitzung verliest und sofort die Unterstützungsfrage stellt. Erklären nicht
mindestens fünf Mitglieder die Unterstützung, ist der Antrag erledigt. Ist der
Antrag genügend unterstützt, entscheidet die Synode, ob er auf die Tagesordnung
der laufenden Sitzung gesetzt werden solle. In diesem Fall wird er an das Ende
der Tagesordnung gestellt.
(4)
Anträge zur Geschäftsordnung können jederzeit gestellt werden. Sie sind
sofort zu beraten und zu entscheiden.
(5)
Mit Zustimmung der Synode kann in einer Sitzung, in der die Bildung eines
Ausschusses beschlossen worden ist, über die Besetzung dieses Ausschusses
entschieden werden. § 6 Anträge, Vorlagen
(1)
Kirchenräte, Verbandssynoden und deren Moderamen, jeweils mindestens fünf
Mitglieder der Synode sowie deren Moderamen können Anträge an die Synode
stellen. Das Moderamen hat der Synode alle an sie gerichteten Anträge vorzulegen
und die Verhandlungen der Synode vorzubereiten. Es erarbeitet mit der
Unterstützung des Synodesekretärs oder der Synodesekretärin die erforderlichen
Beschlussvorschläge. (2) Zur Vorbereitung von Beschlussvorschlägen kann das Moderamen Anträge zur Bearbeitung an Ausschüsse überweisen, den Synodesekretär oder die Synodesekretärin mit Vorarbeiten beauftragen und Sachverständige hören. Das Moderamen entscheidet, ob eine Angelegenheit vor der Beratung der Synode den Gemeinden und Synodalverbänden zur Stellungnahme vorzulegen ist (Artikel 3 Nr. 5 der Kirchenverfassung).
§ 7 Beratung
(1)
Auf die Erklärung des oder der Vorsitzenden, dass die Verhandlung über
einen Gegenstand eröffnet sei, erfolgt die Beratung.
(2)
Der oder die Vorsitzende erteilt in der Regel zunächst dem Antragsteller
oder der Antragstellerin oder einem oder einer von diesem oder dieser
Beauftragten das Wort zur Einbringung des Antrages oder einer Vorlage. Im
Anschluss hieran berichtet ein Mitglied des Moderamens über dessen Vorberatung.
Wenn der Antrag oder die Vorlage einem Ausschuss überwiesen gewesen ist, ist
anschließend dessen Sprecher oder Sprecherin Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben.
(3)
Der Beratung der einzelnen Abschnitte oder Teile eines Antrages oder
einer Vorlage geht in der Regel eine Beratung über das Ganze voraus. Diese
beschränkt sich auf die in Betracht kommenden allgemeinen Gesichtspunkte und
schließt ohne Abstimmung.
(4)
Anträge (Überweisungsanträge, Änderungsanträge, Eventualanträge), die
sich auf den zur Beratung stehenden Gegenstand beziehen, bedürfen keiner
weiteren Unterstützung. Sie können nur bei dessen Beratung und, wenn der
Gegenstand in mehrere Abschnitte zerlegt und die Beratung auf eine dieser
Abschnitte beschränkt worden ist, nur bei der Beratung dieses Abschnittes
gestellt werden.
(5)
Anträge sind einem Mitglied des Moderamens in schriftlicher Form zu
übergeben. Dem Antragsteller oder der Antragstellerin ist die Zurücknahme
gestattet, bis der Antrag zur Abstimmung gestellt ist. Zurückgenommene Anträge
können, solange der Gegenstand verhandelt wird, von anderen Mitgliedern
aufgenommen werden. (6) Die Beratung ist geschlossen, wenn der oder die Vorsitzende den Schluss ausspricht, weil keine zulässigen weiteren Wortmeldungen vorliegen. Der Antragsteller oder die Antragstellerin und der Sprecher oder die Sprecherin eines Ausschusses (Absatz 2) haben Gelegenheit zu einem Schlusswort.
§ 8 Redeordnung
(1)
Jedes Mitglied, das zu einem Gegenstand sprechen möchte, meldet sich
durch Handzeichen zu Wort. Die Redner und Rednerinnen erhalten nach der
Reihenfolge ihrer Meldungen das Wort. Melden sich mehrere gleichzeitig, bestimmt
der oder die Vorsitzende die Reihenfolge, in der sie das Wort erhalten. Der oder
die Vorsitzende kann zu kurzen, tatsächlichen Berichtigungen und Auskünften das
Wort außerhalb der Reihenfolge erteilen.
(2)
Eingeladene Gäste der Synode erhalten die Gelegenheit zu einem kurzen
Grußwort. Die Synode kann ihnen oder anderen Anwesenden zu einem Gegenstand der
Tagesordnung eine Stellungnahme oder die Teilnahme mit beratender Stimme
einräumen.
(3)
Nur der oder die Vorsitzende darf einen Redner oder eine Rednerin
unterbrechen, dem er oder sie das Wort erteilt hat. Der oder die Vorsitzende hat
gegebenenfalls unnötige Weitläufigkeit, Wiederholen des schon Gesagten und
Abschweifen vom Gegenstand möglichst zu verhindern und zur Einhaltung der
Redeordnung aufzufordern. Wird diese Aufforderung wiederholt nicht beachtet,
entscheidet die Synode, ob sie den Redner oder die Rednerin länger anhören will.
(4)
Will der oder die Vorsitzende selbst das Wort zur Sache ergreifen, muss
er oder sie den Vorsitz an ein anderes Mitglied des Moderamens übertragen.
(5)
Die Synode kann durch Beschluss die Redezeit auf eine bestimmte Zeit
begrenzen. Die Synode kann auf Antrag eines Mitglieds, das zu diesem Gegenstand
noch nicht zur Sache gesprochen hat, den Schluss der Rednerliste oder den
Schluss der Aussprache beschließen. Vor der Beratung über Anträge auf Schluss
der Rednerliste oder auf Schluss der Aussprache verliest der oder die
Vorsitzende die Rednerliste und die vorliegenden Anträge.
(6)
Zu persönlichen Erklärungen wird das Wort erst nach Schluss der Beratung
erteilt. Der Redner oder die Rednerin darf nur Angriffe zurückweisen, die in der
Aussprache gegen ihn oder sie geführt wurden, oder eigene Ausführungen
berichtigen. Er oder sie darf nicht zur Sache selbst sprechen. Persönliche
Erklärungen können auch zu Protokoll gegeben werden. § 9 Abstimmungen
(1)
Über jeden Antrag wird gesondert abgestimmt. Soweit kirchenrechtlich
nichts anderes bestimmt ist, werden Beschlüsse mit der Mehrheit der auf ja oder
auf nein abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag
abgelehnt.
(2)
Die Synode stimmt grundsätzlich offen durch Handaufheben ab. Auf
Verlangen von mindestens fünf Mitgliedern der Synode ist offen unter
Namensnennung oder mit verdeckten Stimmzetteln abzustimmen. Bei entgegensetzten
Anträgen zur Geschäftsordnung entscheidet die Synode, in welchem Verfahren
abzustimmen ist.
(3)
Ist ein Abstimmungsergebnis zweifelhaft, erfolgt Zählung. Das durch den
oder die Vorsitzende im Einvernehmen mit den übrigen Mitgliedern des Moderamens
festgestellte und verkündete Ergebnis der Zählung ist nicht anfechtbar.
(4)
Wenn über eine Mehrheit von Anträgen abzustimmen ist, kündigt der oder
die Vorsitzende die Reihenfolge der Abstimmungen an. Überweisungsanträge und
Änderungsanträge werden vor den Anträgen, auf die sie sich beziehen, zur
Abstimmung gestellt, weitergehende Anträge vor solchen, die eine geringere
Abweichung vom Hauptantrag enthalten. Über einen Eventualantrag wird abgestimmt,
nachdem der Antrag abgelehnt worden ist, auf den er sich bezieht.
(5)
Gegen Art und Reihenfolge der Abstimmungen können sofort nach deren
Ankündigung Einwendungen erhoben werden, über die, wenn der oder die Vorsitzende
nicht auf sie eingeht, auf Antrag die Synode entscheidet.
(6)
Sind Änderungsanträge angenommen worden, wird über den Hauptantrag mit
den beschlossenen Änderungen abgestimmt. Wird der Hauptantrag abgelehnt, sind
bereits angenommene Änderungen gegenstandslos.
(7)
Nachdem über die einzelnen Abschnitte, Paragraphen oder Absätze einer
Vorlage oder eines Antrages je gesondert abgestimmt worden ist, wird über die
Vorlage einschließlich der angenommenen Änderungen im Ganzen abgestimmt.
(8)
Bei der Bekanntgabe von Beschlüssen ist Artikel 16, Absatz 3, Satz 2 der
Kirchenverfassung (Bekanntgabe eines Minderheitenvotums) zu beachten. (9) Die Synode kann einen noch nicht ausgeführten Beschluss mit der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder aufheben.
§ 10 Sitzungsniederschrift Für die Anfertigung der Niederschrift ist der Synodesekretär oder die Synodesekretärin nach Art. 33, Abs. 2, Satz 3 der Kirchenverfassung verantwortlich. Er oder sie ist gehalten, die Niederschrift spätestens zwei Monate nach Schluss der Versammlung den Kirchenräten vorzulegen.
§ 11 Wahlen
(1)
Bei Wahlen ist gewählt, wer von allen abgegebenen Stimmen die Mehrheit
auf sich vereinigt. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Hat kein
Bewerber oder keine Bewerberin die Stimmen der Mehrheit auf sich vereinigt,
findet ein zweiter Wahlgang statt. Hierbei stehen die Personen zur Wahl, die die
meisten Stimmen erhalten und zusammen die Hälfte der Stimmen auf sich vereinigt
haben. Bei diesem Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Im
Falle einer Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(2)
Wahlen können durch Handzeichen vollzogen werden, wenn für jeden zu
Wählenden oder jede zu Wählende nicht mehr als ein Vorschlag gemacht wird und
kein Mitglied der Synode eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln wünscht. Die Wahl
der Mitglieder des Moderamens, des Synodesekretärs oder der Synodesekretärin
sowie der Abgeordneten zur Generalsynode erfolgt in jedem Fall mit verdeckten
Stimmzetteln. § 12 Handhabung der äußeren Ordnung
(1)
Die Verhandlungen der Synode sind öffentlich, sofern die Synode nicht
durch Beschluss für besondere Gegenstände die Öffentlichkeit ausgeschlossen hat.
Personaldebatten und die Aussprache über Anträge auf Ausschluss der
Öffentlichkeit sind immer vertraulich.
(2)
An nicht öffentlichen Sitzungen der Synode dürfen nur stimmberechtigte
Mitglieder der Synode teilnehmen, soweit nicht die Synode im Einzelfall aus
wichtigem Grund für einzelne Personen ausdrücklich etwas anderes beschlossen hat
oder eine zwischenkirchliche Vereinbarung dem entgegensteht. Teilnehmer an einer
nichtöffentlichen Sitzung haben über deren Inhalt und Verlauf gegenüber
jedermann zu schweigen. Etwa vorhandene Tonbandgeräte sind auszuschalten.
(3)
Die Handhabung der äußeren Ordnung während der Sitzungen obliegt dem oder
der Vorsitzenden sowohl gegenüber den Mitgliedern der Synode als auch den
Gästen, sonstigen Sitzungsteilnehmern, Zuhörern und Zuhörerinnen und sonstigen
Anwesenden im Sitzungsraum. Der oder die Vorsitzende der Synode übt im Namen der
Kirche das Hausrecht im Sitzungssaal aus. Die Mitglieder des Moderamens haben
den Vorsitzenden oder die Vorsitzende bei der Handhabung der äußeren Ordnung zu
unterstützen.
(4)
Der oder die Vorsitzende kann ein Mitglied der Synode zur Ordnung rufen.
Dem oder der Betroffenen steht die sofortige Anrufung der Synode zu, deren
Entscheidung endgültig ist.
(5)
Teilnehmer an der Sitzung der Synode, die nicht Mitglieder sind, dürfen
den Gang der Verhandlungen nicht durch Zeichen des Beifalls oder des Missfallens
beeinflussen. Wenn trotz wiederholter Mahnungen des oder der Vorsitzenden solche
Einwirkungsversuche fortgesetzt werden, kann der oder die Vorsitzende einzelne
oder alle Zuhörer oder Zuhörerinnen für die Dauer der Behandlung des
betreffenden Gegenstandes von der Teilnahme ausschließen.
(6)
Der oder die Vorsitzende kann die Sitzung unterbrechen, wenn eine
angemessene Weiterführung nicht gewährleistet ist. § 13 Abweichungen von dieser Ordnung Der oder die Vorsitzende kann im Interesse einer Förderung des Sitzungsablaufs von Bestimmungen dieses Abschnitts abweichen, sofern er oder sie dies vorher bekannt gibt und kein Mitglied der Synode widerspricht.
Abschnitt II Ordnung für die Ausschüsse, Kommissionen und Beauftragten der Synode § 14 Bildung der Ausschüsse
(1)
Nach der Wahl der Mitglieder des Moderamens und zweier stimmberechtigter
Amtsträger oder Amtsträgerinnern in die Generalsynode der Protestantse Kerk in
Nederland wählt die Synode ihre Ausschüsse und ihre Vertreterinnen und Vertreter
im Gemeinsamen Ausschuss der Evangelisch-reformierten Kirche und der
Evangelisch-altreformierten Kirche.
(2)
Die Ausschüsse bestehen in der Regel aus fünf ordentlichen Mitgliedern
und werden für die Dauer der Amtszeit des Moderamens gewählt und bleiben bis zur
Wahl ihrer Nachfolger im Amt. Wählbar ist jedes bekennende Mitglied der zur
Synode gehörenden Gemeinden, Wiederwahl ist einmal zulässig. Eine Person darf
Mitglied in höchstens drei Ausschüssen sein.
(3)
Die Wahl der Ausschussmitglieder wird vom neuen Moderamen vorbereitet.
Bei der Wahl wird festgelegt, welches der gewählten Mitglieder den Ausschuss
einberufen soll. (4) Die Synode kann nach Abstimmung mit anderen Kirchen zusätzlich Glieder dieser Kirchen um Mitarbeit in Ausschüssen bitten. Dabei wird festgelegt, ob es sich um eine gelegentliche oder ständige Mitarbeit handelt und ob der Gast beratend oder mit vollem Stimmrecht mitarbeiten soll.
§ 15 Aufgaben der Ausschüsse (1) Die Ausschüsse beraten die Synode und das Moderamen in folgenden Aufgabenbereichen: - der Missionsausschuss ist zuständig für Weltmission, Volksmission und die Partnerschaft zu Kirchen in Übersee, - der Diakonieausschuss ist zuständig für Gemeindediakonie, Partnerschaftshilfe und „Brot für die Welt“ sowie für die ökumenische Diakonie und die Zusammenarbeit mit Diakonischen Werken und Konferenzen, - der Ökumeneausschuss ist zuständig für ökumenische Aufgaben und Zusammenarbeit mit anderen Kirchen (Evangelisch-reformierte Kirche, Reformierter Bund, Protestantse Kerk in Nederland, kirchliche Zusammenschlüsse und internationale Ökumene), - der Theologieausschuss ist zuständig für theologische Grundsatzfragen, Bekenntnisfragen, Aus-, Fort- und Weiterbildung des theologischen Nachwuchses einschließlich Examina, Gemeindeaufbau und Gespräche mit Israel, - der Verwaltungs- und Planungsausschuss ist zuständig für alle Finanzangelegenheiten und damit verbundenen Rechtsfragen (Haushaltsplanung der Gemeinden und der Synode, Personalvergütung und –versorgung, Rechnungswesen und Kassenprüfung, Förderung von Baumaßnahmen), - der Kirchenordnungs- und Liturgieausschuss ist zuständig für alle Fragen des Kirchenrechts und der Öffentlichkeitsarbeit; (das Moderamen kann diesen Ausschuss bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Gemeinden und Synoden sowie innerhalb von Gemeinden und Synoden um gutachtliche Stellungnahmen bitten), er ist weiter zuständig für alle Fragen der Gottesdienstordnung, der Kirchenmusik und der sie Ausübenden,
- der Jugendausschuss ist zuständig für
alle Fragen der jungen Gemeinde (Kindergottesdienst, kirchlicher Unterricht,
Jungschar und Zusammenarbeit mit dem „Jugendbund“).
(2)
Die Synode oder das Moderamen können Anfragen oder Vorlagen mehreren
Ausschüssen zuweisen, in diesem Fall legt das Moderamen fest, welcher Ausschuss
für den Bericht federführend sein soll.
(3)
Die Synode kann durch Beschluss zur Änderung dieser Geschäftsordnung die
Aufgabenzuweisung für die einzelnen Ausschüsse abändern, sie kann auch für
weitere Sachgebiete zusätzliche Ausschüsse bilden.
(4)
Im Rahmen der ihnen zugewiesenen Sachgebiete können Ausschüsse Anträge an
die Synode und das Moderamen richten. Bei der Bearbeitung ihnen zugewiesener
Anträge bereiten die Ausschüsse Beratung und Beschlussfassung von Synode und
Moderamen vor und erstellen dabei Beschlussvorlagen. (5) Im Einvernehmen mit dem Moderamen kann ein Ausschuss zu seiner Arbeit Sachverständige heranziehen und Mitglieder des Moderamens um beratende Mitarbeit bitten.
§ 16 Arbeitsweise der Ausschüsse
(1)
Der Synodesekretär oder die Synodesekretärin teilt den gewählten Personen
unverzüglich ihre Berufung in einen Ausschuss mit. Das als Einberufer bestimmte
Mitglied lädt nach Fühlungnahme mit den anderen Ausschussmitgliedern zu einer
ersten Ausschusssitzung innerhalb von drei Monaten ein. Unter der Leitung des
Einberufers / der Einberuferin wählt der Ausschuss aus seiner Mitte einen
Vorsitzenden oder eine Vorsitzende, seinen oder ihren Stellvertreter oder
Stellvertreterin sowie einen Schriftführer oder eine Schriftführerin.
(2)
Der Ausschuss wird von dem oder der Vorsitzenden nach Bedarf unter
Mitteilung der Tagesordnungspunkte einberufen. Auf Antrag von drei Mitgliedern
muss der oder die Vorsitzende den Ausschuss einberufen. Die Einladungsfrist
beträgt zwei Wochen. Abschrift der Einladung und Tagesordnung werden dem
Moderamen übersandt.
(3)
Der oder die Vorsitzende eröffnet die Sitzung mit Schriftlesung und
Gebet. Die Sitzung ist nicht öffentlich. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn
die Einladungsfrist eingehalten und mehr als die Hälfte seiner Mitglieder
anwesend ist. Für Beratungen, Abstimmungen und Wahlen gelten die für die Synode
verbindlichen Regelungen (Artikel 14, Kirchenverfassung). Für die Niederschrift
gelten die Bestimmungen für Kirchenräte. Abschriften der Niederschrift werden
den Mitgliedern des Ausschusses und dem Synodesekretär oder der Synodesekretärin
übersandt. Nach Beendigung der Amtszeit eines Ausschusses werden alle
schriftlichen Unterlagen dem Synodesekretär oder der Synodesekretärin zur
Entscheidung über die Aufnahme in das Archiv oder die Vernichtung übergeben.
(4)
Der oder die Vorsitzende oder ein anderer vom Ausschuss bestimmter
Berichterstatter oder eine Berichterstatterin tragen Vorlagen und andere
Arbeitsergebnisse des Ausschusses in der Synode oder im Moderamen vor und
erläutern sie. Soweit sie nicht Mitglied der Gremien sind, nehmen sie an der
Aussprache hierüber beratend teil. § 17 Kommissionen
(1)
Für die Bearbeitung einzelner Fragen oder zeitlich begrenzter Aufgaben
kann die Synode auf Vorschlag des Moderamens Kommissionen berufen. Die Zahl der
Mitglieder beträgt höchstens fünf. Die Synode beschließt über Art und Umfang der
Aufgabe.
(2)
Das Ergebnis der Arbeit ist dem Moderamen spätestens sechs Wochen vor der
nächsten Synodesitzung schriftlich zuzustellen. Im übrigen gelten die für
Ausschüsse bestehenden Bestimmungen für die Arbeit und das Verfahren der
Kommissionen entsprechend. § 18 Beauftragte
(1)
Auf Vorschlag des Moderamens kann die Synode Aufträge erteilen und
Beauftragte zur Erfüllung dieser Aufträge wählen. Dabei bestimmt die Synode
Inhalt, Umfang und Dauer des Auftrages und die Richtlinien und Vollmachten für
den oder die Beauftragten. Bezieht sich der Auftrag auf ein Sachgebiet, für das
ein Ausschuss oder eine Kommission zuständig sind, ist diese vor der
Entscheidung der Synode zu hören.
(2)
Beauftragte mit geschäftsführenden Aufgaben in einem Ausschuss nehmen mit
beratender Stimme an den Ausschusssitzungen teil. Ihre Wiederwahl ist, auch
wiederholt, zulässig. Abschnitt III Ordnung für die Kassen der Synode § 19 Kassen der Evangelisch-altreformierten Kirche (1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben und Verpflichtungen richtet die Synode der Evangelisch-altreformierten Kirche die folgenden Kassen ein:
1.
drei Umlagekassen, nämlich
2.
sechs Kollektenkassen, nämlich
3.
eine Treuhandkasse, nämlich
4.
eine Grenzbotenkasse.
(2)
Die Bestände der verschiedenen Kassen sind auf voneinander getrennten
Konten zu halten und dürfen nicht miteinander vermischt werden.
(3)
Für jede Kasse ist binnen zwei Monaten nach Ablauf eines jeden
Rechnungsjahres dem VPA eine gesonderte Jahresrechnung vorzulegen, in der
sämtliche Einnahmen und Ausgaben und der am Ende des Rechnungsjahres vorhandene
Bestand nachgewiesen werden. Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
(4)
Die Synode wählt bei ihrer ersten Tagung nach einer Neubildung auf
Vorschlag des Verwaltungs- und Planungsausschusses (VPA) zwei bekennende Glieder
aus den zur Synode gehörenden Gemeinden als Rechnungsprüfer oder
Rechnungsprüferinnen. Die Rechnungsprüfer oder Rechnungsprüferinnen sollen
wirtschaftlich erfahren sein und verschiedenen Gemeinden angehören. Sie dürfen
mit den Rechnungsführern oder Rechnungsführerinnen nicht verwandt oder
verschwägert sein oder dem Moderamen angehören.
(5)
Die durch die Rechnungsführung und Kassenprüfung für die verschiedenen
Kassen entstehenden Kosten trägt die Synodekasse. § 20 Die Umlagekassen
(1)
Die Umlagekassen dienen zur Bestreitung des laufenden Geschäftsaufwandes
der Synode und ihrer Organe, Ausschüsse und Beauftragten. Aus den Umlagekassen
sind ferner alle Rechtsverpflichtungen der Evangelisch-altreformierten Kirchen
in Niedersachsen aus Gesetz, Vertrag und aus Synodebeschlüssen zu tragen. Aus
den zuständigen Umlagekassen sind die Leistungen für Gegenseitige Hilfe, die
Pensionen die Bauhilfskasse und andere von der Synode beschlossene Leistungen zu
finanzieren.
(2)
Zu diesen Kassen tragen die zur Evangelisch-altreformierten Kirche in
Niedersachsen gehörenden Gemeinden durch Umlagen bei, deren Höhe jährlich auf
der Grundlage der Anzahl der Gemeindeglieder zum 1. Januar des Vorjahres
ermittelt wird.
(3)
Grundlage für die Führung der Umlagekassen ist der jeweilige
Haushaltsplan, er dient der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs und ist
in Einnahme und Ausgabe auszugleichen. Der Haushaltsplan ist vom Rechnungsführer
oder der Rechnungsführerin zu erstellen, vom VPA zu beraten und zu prüfen und
vor Beginn des Rechnungsjahres der Synode zur Feststellung gemäß Art. 28 Nr. 8
der Kirchenverfassung vorzulegen. Ein Haushaltsplan kann für ein oder zwei
Rechnungsjahre aufgestellt werden.
(4)
Über Leistungen aus den Umlagekassen entscheidet der VPA durch
Ausgabeanweisung im Rahmen der Vorgaben der Synode und der vorhandenen
Haushaltsmittel. Unvorhergesehene zweckbestimmte Einnahmen berechtigen zu
entsprechenden Mehrausgaben beim entsprechenden Ausgabetitel. Überplanmäßige und
außerplanmäßige Ausgaben dürfen nur in besonders begründeten Ausnahmefällen
geleistet werden und sind der Synode bei ihrer nächsten Sitzung zur
nachträglichen Genehmigung vorzulegen.
(5)
Die Kassenführer oder Kassenführerinnen der Umlagekassen haben einen
Kassenbestand vorzuhalten, der die jederzeitige Zahlungsbereitschaft
gewährleistet (Betriebsmittel der Kassen). Hierfür sind bis zu ein Sechstel des
Volumens des vorangegangenen Haushaltsjahres, mindestens ein Zwölftel des
durchschnittlichen Haushaltsvolumens der vorangegangenen drei Haushaltsjahre
anzusammeln. In dieser Rücklage sollen zusätzlich Mittel zur Deckung des
Ausgabenbedarfs künftiger Jahre angesammelt werden (Ausgleichsrücklage); ihr
sind weitere Mittel zuzuführen, wenn Investitionen bevorstehen, die aus
laufenden Mitteln nicht finanziert werden können. (6) Im Einvernehmen mit dem VPA bestellt die Synode einen Rechnungsführer oder eine Rechnungsführerin für jede Umlagekasse. Die Bestimmungen für die Rechnungsführung der Gemeinden (Artikel 12 der Kirchenverfassung) gelten entsprechend. Mit Zustimmung der Synode kann der VPA die Rechnungsführung gegen Entgelt einer Rechnungsstelle übertragen.
§ 21 Die Kollektenkassen
(1)
Die Kollektenkassen haben den Zweck, eigene Aufgaben der
Evangelisch-altreformierten Kirche in Niedersachsen auf den Gebieten der
Mission, der Volksmission, der Diakonie, der zwischenkirchlichen ökumenischen
Hilfe, der theologischen Ausbildung, des kirchlichen Schriftgutes und der
gemeindlichen Bauhilfen aus Kollekten und Spenden zu fördern und zu finanzieren.
(2)
Über die Bewilligung der Zahlungen entscheidet die Synode auf Vorschlag
der zuständigen Ausschüsse. (3) Die Rechnungsführung der Kollektenkassen obliegt dem jeweiligen von der Synode berufenen Rechnungsführer oder der Rechnungsführerin. Sie werden von der Synode im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Ausschuss berufen.
§ 22 Die Treuhandkassen
(1)
Die Treuhandkassen haben den Zweck, Kollekten- und Spendenmittel für
überörtliche Gemeinschaftsaufgaben und Hilfsmaßnahmen einzusammeln und an die
von der Sammlung Begünstigten weiterzuleiten.
(2)
Die Weiterleitung hat so bald wie möglich nach Eingang des Geldes zu
erfolgen. Wenn der weiterzuleitende Betrag wegen seiner niedrigen Höhe in keinem
Verhältnis zu den Kosten der Weiterleitung steht, kann die Weiterleitung bis zum
Ende des laufenden Vierteljahres hinausgeschoben werden. In der Treuhandkasse
angefallene Zinserträge sind am Schluss des Rechnungsjahres auf die aus der
Treuhandkasse berücksichtigten Empfänger im Verhältnis der Beträge, mit denen
sie im Laufe des Rechnungsjahres an der Treuhandkasse beteiligt gewesen sind,
aufzuteilen. (3) Die Rechnungsführung für die Treuhandkassen obliegt den von der Synode bestellten Rechnungsführern oder den Rechnungsführerinnen.
§ 23 Die Grenzbotenkasse
(1)
Die Grenzbotenkasse wird durch die Bezugsgebühren für den Grenzboten
gefüllt. Aus ihr werden alle Kosten für den Grenzboten beglichen. (2) Die Rechnungsführung für die Grenzbotenkasse obliegt dem von der Synode bestellten Rechnungsführer oder der Rechnungsführerin.
Abschnitt IV Allgemeine Bestimmungen § 24 Veröffentlichungen, Archiv
(1)
Verkündungsorgan der Synode, des Moderamens und ihrer Ausschüsse und
Beauftragten ist der „Grenzbote“, soweit die Synode keine andere Regelung
trifft. (2) Der Synodesekretär oder die Synodesekretärin ist der Synode dafür verantwortlich, dass ihr gesamtes erhaltenswertes Schriftgut im Archiv übersichtlich und sicher aufbewahrt wird. Er oder sie arbeitet mit einem oder einer Archivbeauftragten zusammen.
§ 25 Änderungen dieser Geschäftsordnung
(1)
Änderungen dieser Geschäftsordnung können nur durch Beschluss der Synode
erfolgen, wenn zwei Drittel der Synodemitglieder zustimmen. Sie treten
frühestens in der folgenden Sitzung der Synode in Kraft. (2) Anträge auf Änderung der Geschäftsordnung müssen den Mitgliedern der Synode spätestens mit der Einladung zur Sitzung zugehen.
§ 26 Inkrafttreten
Geschäftsordnung für die
Verbandssynode
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