Assoziations-Vereinbarung

zwischen

der Protestantischen Kirche in den Niederlanden,

vertreten durch die gemeinsame Versammlung der (General-)Synoden der Nederlandse Hervormde Kerk, der Gereformeerde Kerken in Nederland und der Evangelisch Lutherse Kerk in het Koninkrijk der Nederlanden

und der Evangelisch-altreformierten Kirche in Niedersachsen,

vertreten durch ihre Synode

 

§ 1       Absicht

1. Diese Übereinkunft gibt der Kirchengemeinschaft zwischen der Evangelisch-altreformierten Kirche in Niedersachsen und der Protestantischen Kirche in den Niederlanden eine Form und legt die entsprechenden gegenseitigen Rechte und Verpflichtungen fest. Sie tut dies
- entsprechend Verordnung 14-5-2 der Protestantischen Kirche in den Niederlanden und
- entsprechend dem Beschluss der Synode der EAK vom 21. Mai 2002.

2. Diese Übereinkunft tritt mit der Bildung der PKN in Kraft.

 

§ 2       Gemeinsame Geschichte

Die PKN und die EAK schauen dankbar zurück auf über acht Jahrzehnte vollständiger kirchlicher Einheit zwischen der EAK und den Gereformeerde Kerken in Nederland.

 

§ 3       Übereinstimmung in Glaube und Kirchenordnung

1.      Die PKN und die EAK haben volle Kirchengemeinschaft. Diese kommt in besonderer Weise zum Ausdruck in den drei reformierten Bekenntnisschriften (Heidelberger Katechismus, Niederländisches Glaubensbekenntnis, Dordrechter Lehrsätze).

2.      Mit der Konkordie von Leuenberg vom 13.03.1973 erkennen beide gemeinsam an, dass lutherische und reformierte Traditionen durch ein gemeinsames Verständnis des Evangeliums zueinander finden.

3.      Die Protestantische Kirche in den Niederlanden und die Evangelisch-altreformierte Kirche in Niedersachsen haben beide eine presbyterial-synodale Ordnung.

 

§ 4       Bestimmungen der Kirchenordnung

Die Bestimmungen der Kirchenordnung der PKN sind für die EAK nur insoweit verbindlich, wie es ausdrücklich in dieser Übereinkunft beschrieben ist.

 

§ 5       Mitwirkung in Synoden

1. Die Synode der EAK entsendet zwei stimmberechtigte Amtsträger in die Generalsynode der PKN. Sie dürfen sich in der Synode der Stimme enthalten, wenn sie der Ansicht sind, eine Sache berühre die EAK nur wenig.

2. Die Generalsynode der PKN entsendet einen stimmberechtigten Amtsträger in die Synode der EAK. Er darf sich in der Synode der Stimme enthalten, wenn er meint, eine Sache berühre die PKN nur wenig.

 

§ 6       Aus- und Fortbildung der Pastoren

1. Die PKN sorgt für die Aus- und Fortbildung der Pastoren der EAK nach den Bestimmungen von Verordnung 13 PKO und der „generale regeling“ für die Aus- und Fortbildung der Pastoren.

2. Auch für die Weiterbildung von Pastoren und im Blick auf das Mentorat gilt Verordnung 13 PKO für die EAK.

 

§ 7       Zulassung zum Amt des Pastors

1. Die Zulassung zum Amt des Pastors in der EAK geschieht nach den Bestimmungen von Verordnung 13-17 bis 19 PKO.

2. Die Kleine Synode der PKN kann die Synode der EAK bitten, einen Amtsträger vorzuschlagen, der in das Generalkollegium für die Zulassung zum Amt des Pastors ernannt werden soll.

3. Die EAK behält sich das Recht vor, auch andere zum Amt des Pastors zuzulassen.

 

§ 8       Befugnis zum Predigtdienst und zur Austeilung der Sakramente

1. Pastoren der PKN und andere, die in der PKN Wort und Sakrament bedienen dürfen, und Pastoren der EAK sind befugt, den Predigtdienst, den Dienst der Sakramente und andere amtliche Tätigkeiten in der Partnerkirche zu verrichten.

2. Andere Predigterlaubnisse, die nach dem eigenen Recht der PKN oder der EAK verliehen wurden und werden, gelten nicht in der Partnerkirche, abgesehen von denen, welche im Rahmen der Ausbildung nach Art. 4 der „generale regelingen“ Predigterlaubnis PKO verliehen werden.

 

§ 9       Berufbarkeit

1. Pastoren im aktiven Dienst und berufbare Pastoren der PKN sind in der EAK berufbar.

2. Pastoren im aktiven Dienst der EAK sind in der PKN berufbar, sofern sie nach Verordnung 13-17 bis 19 PKO zugelassen sind oder nach den gültigen Bestimmungen der früheren Kirchen, die am 1. Mai 2004 die PKN gebildet haben. In allen anderen Fällen kann jemand nur nach Verordnung 13-14 PKO zugelassen werden.

 

§ 10     Versicherungsregelungen

Die Versicherung der Pastoren der EAK in der Rentenversicherung und in vergleichbaren Regelungen der Pastoren und Gemeinden der PKN wird in einer gesonderten Übereinkunft zwischen der EAK und der Leitung der Versicherung geregelt.

 

§ 11     Atteste

1. Glieder der EAK, die in die Niederlande umziehen, erhalten auf ihre Bitte ein Attest ihres Kirchenrates. Indem sie dieses Attest am neuen Wohnort bei einem Kirchenrat einer Gemeinde der PKN abgeben, werden sie Glieder der PKN und der betreffenden Gemeinde.

2. Glieder der PKN, die nach Deutschland in das Gebiet einer Gemeinde der EAK umziehen, erhalten nach Verordnung 2-5-4- auf Wunsch ein Attest ihres Kirchenrates. Indem sie dieses Attest beim Kirchenrat der neuen Gemeinde abgeben, werden sie Glieder dieser Gemeinde.

 

§ 12     Begegnung und Zusammenarbeit in ökumenischen Organisationen

1. Die EAK regelt ihre ökumenischen Beziehungen in Deutschland selbständig.

2. Die EAK ist über die PKN Mitglied in internationalen ökumenischen Organisationen.

3. Die EAK hat das Recht, selbst Mitglied in einer oder mehreren internationalen ökumenischen Organisationen zu werden. Sie teilt dies der Generalsynode der PKN mit.

 

§ 13     Missionsarbeit

1. Die EAK weiß sich mitverantwortlich für die missionarische Arbeit der PKN.

2. Die Gemeinden der EAK tragen nach den in der PKN geltenden Regelungen zur Finanzierung bei.

 

§ 14     Gegenseitige Information und Zusammenarbeit

1. Die PKN und die EAK ermöglichen einander auch in anderen Punkten die gegenseitige Teilnahme am kirchlichen Leben. Sie fördern im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Gemeinschaft untereinander. Im Allgemeinen geschieht dies, indem man sich über wichtige Maßnahmen und über Ereignisse und Entwicklungen in der eigenen Umgebung und der Ökumene informiert.

2. Die Daten der Gemeinden der EAK kommen in das Jahrbuch der PKN.

3. Die Moderamina der Synode der EAK und der Generalsynode der PKN regeln jährlich die Übernahme der Kosten, die sich aus dem Vorhergehenden ergeben.

 

§ 15     Andere Dienste und Einrichtungen

Die EAK und ihre Gemeinden können gegen Erstattung der Kosten auch andere Einrichtungen und Dienste der PKN nutzen.

 

§ 16     Weitergehende Vereinbarungen und Änderungen

1. Weitergehende Vereinbarungen, Ergänzungen oder Veränderungen dieser Übereinkunft werden schriftlich getroffen.

2. Wenn die Wirksamkeit einer Bestimmung oder einer Teilbestimmung nicht mehr gegeben ist, berührt dies nicht die übrigen Paragraphen dieses Vertrages. Die EAK und die PKN verpflichten sich, außer Kraft geratene Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die der Absicht dieser Übereinkunft entsprechen.

 

§ 17     Außerkraftsetzung

Diese Übereinkunft wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann mit einer Frist von einem Jahr zum jeweiligen Quartalsende gekündigt werden.

 

§ 18     Schlussbestimmung

Diese Übereinkunft wird sowohl in einer deutsch- als auch in einer niederländischsprachigen Fassung ausgefertigt. Beide sind gleich verbindlich.

 

 

Nordhorn, 26. November 2003                                  Lunteren, 20. November 2003

Für die Synode der Evangelisch-                                 Für die Triosynode der

altreformierten Kirche in Niedersachsen                       SoW-Kirchen der Niederlande

 

 

Präses                                                                        Präses NHK

Pastor Dr. Gerrit Jan Beuker                                       Ds. A.W. van der Plas

 

Schriftführer                                                                Präses GKN

Pastor Gerold Klompmaker                                        Ds. J. G. Heetderks

 

Sekretär der Synode                                                   Präsidentin ELK

Pastor Gerhard Schrader                                            Pastorin I. Fritz

 

Beisitzerin                                                                   Scriba SoW-kerken

Diakonin Margret Eichwede                                        Dr. B. Plaisier

 

 

 

 

 

 

 

Stand 24.03.04, gjb

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