Verordnungen zum Entwurf der Kirchenordnung
der Protestantischen Kirche in den Niederlanden

Zweite Lesung Dezember 2002

plus Ergänzungen 12/13.06.2003 (in VO 4-11, 4-13 sowie 11-8 und 11-9.

 

Übersetzung Pastor Dr. G.J. Beuker, Sept. 2002 / Jan. 2003
Die Artikel in der Fassung der zweiten Lesung sind jeweils mit der VO (Verordnungsnummer) vor dem Artikel gekennzeichnet. Sie unterscheiden sich zum Teil erheblich von der ersten Lesung.
Neue Texte für die erste Lesung sind im Nachfolgenden in den Verordnungen 4 und 11 bis 13 kursiv gesetzt. GJB

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Verordnung 1            Das Bekennen der Kirche

VO 1 Artikel 1         Das Bekennen von Kirche und Gemeinden

1. Im Bekennen der Kirche sind die Gemeinden verbunden mit dem Bekenntnis voriger Geschlechter. Dabei wissen die hervormden Gemeinden und die gereformeerden Kirchen sich besonders verbunden mit den Bekenntnisschriften der reformierten Tradition und die evangelisch-lutherischen Gemeinden mit denen der lutherischen Tradition.

2. Die Kirche erkennt diese besondere Verbundenheit der Gemeinden an und respektiert sie.

3. Die Gemeinden anerkennen und respektieren die (besondere) Verbundenheit der anderen Gemeinden im Blick auf die Bekenntnisschriften. Die Gemeinden sind berufen, im Gehorsam gegenüber dem Wort Gottes und im gemeinsamen Bekennen der Kirche zu bleiben und zu wachsen.

4. Dieser Artikel gilt entsprechend für die Bezirksgemeinden.

 

VO 1 Artikel 2         Das Gespräch mit Israel

1. Die Kirche ist berufen, auf allen Ebenen das Gespräch mit Israel zu suchen und der Verbundenheit mit dem Volk Israel Gestalt zu geben.

2. Die Generalsynode hat dabei unter Mithilfe der zuständigen kirchlichen Organe insbesondere folgende Aufgaben:

-              die Erforschung der Heiligen Schrift im Blick auf Fragen über Israel zu fördern,

-                              die Vertiefung und Erweiterung der Einsicht der Kirche in Gottes Weg mit Israel und das Gespräch mit Israel zu leiten,

-              die Einsicht in den Antisemitismus und seine Bekämpfung zu fördern,

-              die Gemeinden für die Begegnung mit Israel zuzurüsten und

-                              die Arbeit für Israel auf den unterschiedlichen kirchlichen Ebenen zu koordinieren.

3. Die Arbeit mit und für Israel geschieht soweit möglich in Zusammenarbeit mit anderen Kirchen, die in dieser Arbeit tätig sind.

 

VO 1 Artikel 3         Das Sprechen der Kirche

1. Indem sie Jesus Christus als Herrn der Welt bekennt, ruft die Kirche zur Erneuerung des Lebens in Kultur, Gesellschaft und Staat auf.

2. Aufgrund dieses Bekennens fördert die Kirche die Meinungsbildung in den Gemeinden über gesellschaftliche Fragen vor Ort und weltweit.

3. Im Blick auf die Erneuerung des Lebens in Kultur, Gesellschaft und Staat kann die Kirche sich zu gesellschaftlichen Fragen äußern, örtlich wie weltweit.

4. In Erfüllung ihres Auftrages, Gottes Verheißungen und Gebote zu bezeugen, kann die Kirche in gesellschaftlichen Fragen ein Zeugnis herausgeben.

5. Die amtlichen Versammlungen können über gesellschaftliche Fragen ihres Bereiches Aussagen machen oder darüber ein Zeugnis herausgeben.

6. Wenn die Generalsynode ein Zeugnis für Regierung und Volk herausgibt, tut sie das in der Regel mit Unterstützung der zuständigen kirchlichen Organe. Sie versucht dabei nach Möglichkeit, ein solches Zeugnis gemeinsam mit anderen Kirchen herauszugeben.

 

VO 1 Artikel 4         Ausdruck des Bekennens der Kirche

1. Die Generalsynode bestimmt, welche Aussagen der Kirche neben den in Artikel I Absatz 4 der Kirchenordnung genannten Bekenntnisschriften als Ausdruck  des Bekennens der Kirche in Betracht kommen.

2. Die Generalsynode fasst den Beschluss, eine Aussage der Kirche sei  Ausdruck des Bekennens der Kirche, erst, nachdem die Evangelisch-lutherische Synode und die Klassisversammlungen - unter Anhörung der Kirchenräte ihres Bereiches – die Gelegenheit erhalten haben, darüber zu beraten. In der Regel berät sie sich darüber mit anderen in Frage kommenden Kirchen.

Eine Entscheidung im Sinne dieses Absatzes erfordert eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

 

VO 1 Artikel 5         Graphamen (Beschwerdeschrift gegen das Bekennen)

1. Gemeindeglieder können schriftgemäße Beschwerden, die das Bekennen der Kirche betreffen, der Kirche zur Beurteilung vorlegen.

2. Ein Gravamen nach Absatz 1 kann nur gegen die in Artikel I Absatz 4 der Kirchenordnung genannten Bekenntnisschriften eingereicht werden wie auch gegen Aussagen der Kirche, die entsprechend dem vorigen Artikel als Ausdruck des kirchlichen Bekennens gelten.

3. Ein Graphamen wird schriftlich und mit ausführlicher Begründung bei der Klassisversammlung der Klassis eingereicht, zu der die Gemeinde des Beschwerdeführers gehört.

4. Die Klassisversammlung erbittet Rat vom Kirchenrat des Beschwerdeführers und ernennt aus ihrer Mitte eine Vorbereitungskommission, die den Beschwerdeführer anhört. Dieser kann sich dabei von einem Berater unterstützen lassen.

Zur Besprechung des Graphamens in der Klassisversammlung werden einige Fachleute aus dem Bereich von Kirche und Theologie hinzu gezogen, die die Klassisversammlung in Absprache mit der „Instanz (nl: Organ) für Kirche und Theologie“ ernennt, die aber diesem Organ nicht angehören.
Der Beschwerdeführer wird zur Verhandlung in der Klassis als Zuhörer eingeladen.

5. Die Klassisversammlung leitet das Graphamen und ihren eigenen Rat an die Generalsynode weiter, um ein abschließendes Urteil der Kirche zu erhalten.

6. Nach Erhalt des Graphamens ernennt die Generalsynode aus ihrer Mitte eine Vorbereitungskommission, die den Beschwerdeführer anhört.

Die Kommission erbittet die Stellungnahme der zuständigen kirchlichen Instanz für Kirche und Theologie, und, wenn das Graphamen die in Artikel I Absatz 4 der Kirchenordnung genannten Bekenntnisse betreffen, durch die die Kirche besonders mit der lutherischen Tradition verbunden ist, auch die der Evangelisch-lutherischen Synode.

Wenn das Graphamen die Bekenntnisse betrifft, mit denen die Kirche sich mit der reformierten Tradition verbunden weiß, erbittet sie zudem das Gutachten des Gutachterrates für reformiertes Bekennen.

Wenn nötig, erbittet die Kommission das Urteil anderer Kirchen, die dafür in Betracht kommen.

7. Die Generalsynode fällt danach ein abschließendes Urteil über das vorgebrachte Graphamen. Sie schickt dem Beschwerdeführer, dem zuständigen Kirchenrat und dessen Klassis davon eine Abschrift und informiert die Kirche darüber.
Ein Beschluss, mit dem die Synode erkennt, dass eine Beschwerde in der Heiligen Schrift begründet ist, benötigt eine Zweidrittel Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

8. Ist die Generalsynode der Meinung, dass die vorgebrachte Beschwerde nicht den Rang eines Graphamens hat, wird sie an das zuständige Kollegium für die Behandlung von Beschwerden und Uneinigkeiten verwiesen.

 


 

Verordnung 2            Die Gemeinden

I. Gemeindezugehörigkeit

VO 2 Artikel 1         Allgemein

1. Eine Gemeinde ist die Gemeinschaft, die, berufen zu Einheit, Zeugnis und Dienst, sich versammelt um Wort und Sakramente.

 

VO 2 Artikel 2         Die Glieder der Gemeinde

1. Zu einer Gemeinde gehören
als Taufglieder:

-              die in einer Gemeinde der Kirche getauft worden sind oder die in einer anderen Kirche getauft und in die VPKN übergetreten sind

-              und so in das Register dieser Gemeinde eingeschrieben sind;

als bekennende Glieder

-              die in einer Gemeinde der Kirche Glaubensbekenntnis abgelegt haben oder getauft wurden oder die in einer anderen Kirche Glaubensbekenntnis abgelegt haben und zur VPKN übergetreten sind

-              und so in das Register dieser Gemeinde eingeschrieben sind.

3. Die Glieder sind – mit Ausnahme des in Artikel 5-3 Bestimmten – in das Register der Gemeinde eingeschrieben, in deren Gebiet sie ihren festen Wohnsitz haben.

 

VO 2 Artikel 3         Gastglieder

1. Einer Gemeinde gehören, neben den in Artikel 2 genannten Gemeindegliedern, auch diejenigen an, die im Register dieser Gemeinde als Gastglieder eingeschrieben sind.

2. Im Register einer Gemeinde können als Gastglieder Glieder von Kirchen eingeschrieben werden, zu denen die VPKN besonderen Beziehungen unterhält sowie von anderen Kirchen, bei denen die Generalsynode dies festgelegt hat. Solches unter entsprechender Anwendung von Artikel 2-2.

3. Die Gastmitgliedschaft wird in einer Generalen Regelung näher beschrieben.

 

VO 2 Artikel 4         Die mit der Gemeinde verbunden sind

1.  Zur Gemeinde werden auch – neben den in Artikel 2 genannten Gemeindegliedern und den in Artikel 3 genannten Gastgliedern – die nicht getauften Kinder von Gemeindegliedern gezählt sowie andere Personen, die ihre Verbundenheit mit der Gemeinde zeigen.

 

VO 2 Artikel 5         Umzug und Gemeindewechsel

1. Nach einem Wohnortwechsel werden die Glieder in dem Register einer Gemeinde eingeschrieben, in deren Gebiet sie ihren festen Wohnsitz haben. Dabei ist folgendes zu beachten:

a.             Wer im Register einer protestantischen Gemeinde eingeschrieben war, wird in das Register der protestantischen Gemeinde am neuen Wohnort eingetragen.

Gibt es am neuen Wohnort keine protestantische Gemeinde, erhalten sie im Namen der Generalsynode Nachricht, dass sie – nach einer von der Klassisversammlung getroffenen Regelung – demnächst in das Register einer angewiesenen Gemeinde vor Ort eingeschrieben werden.

Dabei werden auch die anderen Gemeinden der Kirche am neuen Wohnort vermeldet.

Wenn Betroffene innerhalb eines Monats keine Vorliebe kenntlich gemacht haben, werden sie im Verzeichnis jener Gemeinde eingetragen, die die Klassisversammlung bestimmt hat.

b.            Wer im Register einer hervormden Gemeinde oder einer gereformeerden Kirche eingeschrieben war, wird in das Register der hervormden Gemeinde oder der gereformeerden Kirche am neuen Wohnort eingeschrieben.

Gibt es am neuen Wohnort keine hervormde Gemeinde oder gereformeerde Kirche, wird der Betroffene in das Register der protestantischen Gemeinde an seinem Wohnort eingetragen.

c.             Wer nach Artikel 10 in das Register der evangelisch-lutherischen Glieder eingeschrieben war, wird in das Register der evangelisch-lutherischen Gemeinde am neuen Wohnort eingeschrieben oder in das der protestantischen Gemeinde, die durch eine Vereinigung mit einer evangelisch-lutherischen Gemeinde entstanden ist.

2. Wenn es in einem bestimmten Gebiet mehr als eine Gemeinde der Kirche gibt, können die Glieder, die in die Register einer dieser Gemeinden eingeschrieben sind, sich auf Wunsch in das Register einer anderen Gemeinde vor Ort umschreiben lassen.

3.             a.             Als Glieder einer Gemeinde können auf begründeten schriftlichen

Antrag und mit Zustimmung der betroffenen Kirchenräte in das Verzeichnis einer Gemeinde auch die in Artikel 2-2 genannten Glieder eingetragen werden, die ihren festen Wohnort innerhalb einer anderen zur Kirche gehörenden Gemeinde haben.
Für getaufte und ungetaufte Kinder unter 18 Jahren reichen Eltern oder Vormund die Bitte um Einschreibung in eine Gemeinde außerhalb des Wohnorts ein.

b.            Verweigert einer der betroffenen Kirchenräte die erbetene

Zustimmung, können die Betroffenen das Breite Moderamen ihrer zuständigen Klassisversammlung um eine Entscheidung bitten. Falls die neue Gemeinde auf dem Gebiet einer anderen Klassis liegt, muss vor einer Entscheidung das Breite Moderamen der Klassisversammlung dieser anderen Klassis gehört werden.

4. Bei einem Umzug ins Ausland kann eine Erklärung über die Mitgliedschaft oder

ein Attest nach Verordnung 14-4-3 abgeben werden unter Beachtung von Verordnung 6-4-3.

II.                    Die Register

VO 2 Artikel 6         Die Register der Gemeinde und der Kirche

1. Für das Leben und Wirken von Gemeinden und Kirche werden nachfolgende Register geführt:

a.        das Register der Gemeinde. Es besteht aus

o        dem Register der Gemeindeglieder und

o        dem Register der nicht getauften Kinder von Gemeindegliedern und von anderen, die ihre Verbundenheit mit der Gemeinde zeigen;

b.       das Register aller Gemeindeglieder der Vereinigten Protestantischen Kirche in den Niederlanden;

     c.        das Register der evangelisch-lutherischen Gemeindeglieder.

2. Ziel der Registrierung ist, persönliche Daten zur Verfügung zu haben für die Funktion des kirchlichen Lebens im weitesten Sinn des Wortes.

3. Die in Absatz 1 genannten Register werden nach den beschlossenen Generalen Regelungen eingerichtet und geführt.

4. Jeder nach Absatz 1 Registrierte hat das Recht, die ihn betreffenden Eintragungen einzusehen und Fehler korrigieren zu lassen.

5. Informationen aus diesen Registern werden nur mit vorhergehender Zustimmung der Registerführenden weitergegeben. Davon ausgenommen ist die Erteilung von Informationen für die Kirchenvisitation und die Durchführung anderer durch die Verordnungen vorgeschriebenen Tätigkeiten. Über die Verwendung von Informationen, die ein Kirchenrat oder sonst jemand in seinem Auftrag erteilt, entscheidet allein der betreffende Kirchenrat.

 

VO 2 Artikel 7         Das Register der Gemeindeglieder

1. Für das Leben und Wirken der Gemeinde wird vom Kirchenrat oder in seinem Auftrag ein Register der Gemeindeglieder eingerichtet und geführt; ebenso führt eine Bezirksgemeinde auch ein Register mit Gliedern der Bezirksgemeinde. In diese Register werden die Taufglieder und die bekennenden Glieder einer (Bezirks) Gemeinde aufgenommen.

2. Wer als Glied im Register einer Gemeinde eingeschrieben ist, gehört ihr so lange an, bis er

-              durch Wohnortwechsel in eine andere Gemeinde aufgenommen wird,

-              in eine andere Gemeinde der Kirche eingeschrieben wird,

-              auswandert,

-              sich einer anderen Kirche anschließt oder

-              durch ausdrückliche Erklärung gegenüber dem Kirchenrat, sich der Gemeinschaft der Kirche entzogen hat.

3. Bei Wohnort- oder Gemeindewechsel eines Gemeindegliedes werden die betreffenden Informationen aus dem Register der Gemeindeglieder der neuen Gemeinde übersandt.

4. Auf Antrag können Glieder einer anderen Kirche vom Kirchenrat in dem Gliederverzeichnis der Gemeinde als Gastglieder eingeschrieben werden. Dabei sind die Generalen Regelungen zu beachten.

 

VO 2 Artikel 8         Das Register der nicht getauften Kinder von Gemeindegliedern und von anderen, die ihre Verbundenheit mit der Gemeinde zeigen

1. Für das Leben und Wirken der Gemeinde wird weiter vom Kirchenrat oder in seinem Auftrag ein Register über die geführt, die die Gemeinde zu ihrer Gemeinschaft hinzurechnet.

2. In dieses Register werden die nicht getauften Kinder von Gemeindegliedern und alle, die ihre Verbundenheit mit der Gemeinde zeigen, eingeschrieben, es sei denn Betroffene oder deren gesetzliche Vertreter legen dagegen Beschwerde ein.

3. Von der Eintragung nicht getaufter Kinder von Gemeindegliedern und derer, die ihre Verbundenheit mit der Gemeinde zeigen, werden die Betroffene oder ihre gesetzlichen Vertreter innerhalb von vier Wochen informiert. Für diese Eingeschriebenen gilt Artikel 7-3.

 

VO 2 Artikel 9         Die landesweite Gliederregistrierung

1. Um die Kontinuität der Registrierung zu gewährleisten und die Informationen untereinander austauschen zu können, wird im Auftrag der Generalsynode ein Register aller Glieder aller Gemeinden der Vereinigten Protestantischen Kirche in den Niederlanden geführt.

2. Die Gemeinden sind gehalten, für die landesweite Registrierung alle Veränderungen in ihren Registern der Generalsynode zur Verfügung zu stellen. Gleichzeitig erhalten die Gemeinden einen Auszug aus dem landesweiten Register mit den Veränderungen, die ihre Gemeinde betreffen.

3. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten entsprechend auch für das in Artikel 8 dieser Verordnung genannte Register.

 

VO 2 Artikel 10       Das Register der evangelisch-lutherischen Glieder

1. Die evangelisch-lutherischen Glieder der Kirche werden zudem in ein Register eingeschrieben, das die Evangelisch-lutherische Synode führt.

2. In dieses Register der evangelisch-lutherischen Glieder werden aufgenommen

-         wer als Taufglied oder bekennendes Glied im Register einer evangelisch-lutherischen Gemeinde aufgenommen wurde und

-         wer als Taufglied oder bekennendes Glied im Register einer anderen zur Kirche gehörenden Gemeinde eingeschrieben ist und auf einen entsprechenden Antrag von der Evangelisch-lutherischen Synode eingeschrieben wird.

III.                  Gemeindeformen

VO 2 Artikel 11       Allgemein

1. Jede Gemeinde umfasst ein von der Kirche festgelegtes Gebiet und wird benannt als Protestantische Gemeinde (Ortsname), Hervormde Gemeinde (Ortsname), Gereformeerde Kirche (Ortsname) oder Evangelisch-lutherische Gemeinde (Ortsname). Wo nötig, erhält der Name eine zusätzlich Bezeichnung, um ihn kirchenrechtlich, postalisch oder juristisch von dem der anderen örtlichen Gemeinden unterscheiden zu können.

2. Die protestantischen Gemeinden, die hervormden Gemeinden, zu denen auch die Waalschen, Presbyterianisch-englischen und Schottischen Gemeinden in den Niederlanden gerechnet werden, die gereformeerden Kirchen und die evangelisch-lutherischen Gemeinden, wie auch die hervormden, gereformeerden, und evangelisch-lutherischen Bezirksgemeinden werden in ein Gemeinderegister der Vereinigten Protestantischen Kirche aufgenommen, das die Generale Synode führt.

3. Die Bezeichnung und der Name der Gemeinde werden vom Kirchenrat nicht geändert, wenn nicht ohne vorherige Information und Anhörung der Gemeindeglieder geändert. Eine solche Änderung kann nur unter Mitwirkung und Genehmigung der Klassisversammlung stattfinden, die gegebenenfalls die Evangelisch-lutherische Synode hört.

4. Die Grenzen der Gemeinden werden von der Klassisversammlung festgelegt und geändert. Sie hört darüber die Kirchenräte der betroffenen Gemeinden und gegebenenfalls die Evangelisch-lutherische Synode. Die Klassisversammlung gibt den betroffenen Gemeindegliedern die Gelegenheit, ihre Meinung zu äußern. Wenn es die Grenzen mit einer Gemeinde aus einer anderen Klassis betrifft, geschehen solche Festlegungen und Änderungen in Absprache mit der betroffenen Klassisversammlung.

5. Kirchenräte von Gemeinden, deren Gebiet ganz oder teilweise deckungsgleich ist, sind gehalten, einander über die Aktivitäten der Gemeinde zu informieren. Dies gilt besonders im missionarischen, diakonischen und pastoralen Bereich und in der Jugendarbeit. Die Gemeinden sollen in diesen Bereichen die Zusammenarbeit suchen.

6. Die im vorigen Absatz genannten Gemeinden können auf verschiedenen Ebenen des kirchlichen Lebens eng zusammenarbeiten.
Die Kirchenräte der betroffenen Gemeinden beschließen, welche Arbeit vollständig oder teilweise gemeinsam verrichtet werden soll. Zuvor informieren und hören sie die Gemeindeglieder darüber.

7. Wo in diesen Ausführungsbestimmungen oder in den Generalen Regelungen von Gemeinde beziehungsweise Kirchenrat gesprochen wird, sind dort, wo es Bezirksgemeinden gibt, immer die Bezirksgemeinde beziehungsweise der Bezirkskirchenrat gemeint, außer wenn ausdrücklich etwas anderes gesagt wird oder sich aus der Bestimmung ergibt, dass offenbar die Gemeinde als Ganzes beziehungsweise der Allgemeine Kirchenrat gemeint sind.

 

VO 2 Artikel 12       Die Bildung protestantischer Gemeinden

1. Eine protestantische Gemeinde wird durch die Vereinigung von zwei oder mehr zur Kirche gehörigen Gemeinden gebildet, deren Grundgebiet ganz oder teilweise identisch ist.

2. Die Kirchenräte der betroffenen Gemeinden beschließen die Vereinigung. Zuvor informieren und hören sie die Gemeindeglieder darüber.

3. Wenn es um eine Gemeinde mit einer oder mehreren Bezirksgemeinden geht, kann eine Vereinigung nur beschlossen werden, wenn zuvor
- die Bezirkskirchenräte gehört
- und die Glieder der Bezirksgemeinden informiert und von den Bezirkskirchenräten gehört sind.

4. Eine Vereinigung von zwei oder mehr Gemeinden zu einer protestantischen Gemeinde kann nur unter Mitarbeit und Billigung der Klassisversammlung stattfinden.

5. Ein Antrag auf Vereinigung enthält einen Vorschlag über die Festlegung der Grenzen der zu bildenden protestantischen Gemeinde bzw. über die Veränderung der Grenzen der anderen betroffenen Gemeinden.

6. Die Klassisversammlung kann eine Gemeinde auf deren Antrag hin als protestantische Gemeinde ansehen, wenn sie durch eine Vereinigung keine protestantische Gemeinde bilden kann, sei es, dass es dort keine andere Gemeinde der Kirche gibt oder dass andere Gemeinden erklärt haben, nicht zur Vereinigung bereit zu sein. Die Klassis hört zuvor den Kirchenrat der anderen Gemeinde(n).

7. Die Bestimmungen der Absätze 1 bis einschließlich 6 gelten entsprechend für Bezirksgemeinden, die Teil einer protestantischen Gemeinde sind. In diesem Fall trifft der Allgemeine Kirchenrat die entsprechenden Entscheidungen.

8. Wenn bei der Vereinigung von Gemeinden, die miteinander eine protestantische Gemeinde in einem Gebiet bilden, eine hervormde Gemeinde, eine gereformeerde Kirche oder eine evangelisch-lutherische Gemeinde bestehen bleibt, kann die Klassisversammlung auf Antrag der Kirchenräte der betroffenen Gemeinden beschließen, die Grenzen von Gemeinden in ein- und demselben Gebiet zu ändern.

9. Wenn die Bildung einer protestantischen Gemeinde die Vereinigung von Gemeinden mit einer oder mehreren Bezirksgemeinden betrifft, die Gründe haben, sich nicht mit anderen Bezirksgemeinden zu vereinigen, gelten diese Gemeinden auf Antrag der betreffenden Bezirksgemeinde als respektive hervormde, gereformeerde oder evangelisch-lutherische Bezirksgemeinde der protestantischen Gemeinde.

Für solche Bezirksgemeinden gelten dieselben Bestimmungen wie für andere Bezirksgemeinden, sofern die Kirchenordnung nichts Näheres bestimmt.

10. Wenn bei der Bildung einer protestantischen Gemeinde die Vereinigung Gemeinden betrifft, zu denen eine oder mehrere Bezirksgemeinden gehören, die schwerwiegende Bedenken haben gegen die Vereinigung, kann die Klassis unter Beachtung von Artikel 13 dazu übergehen, für die Gemeindeglieder dieser Bezirksgemeinde eine hervormde Gemeinde, eine gereformeerde Kirche oder eine evangelisch-lutherische Gemeinde neben der protestantischen Gemeinde zu bilden.

 

VO 2 Artikel 13       Die Bildung neuer Gemeinden

1. Eine neue Gemeinde wird von der Klassisversammlung instituiert entweder auf Antrag von beteiligten Gemeindegliedern, die in einem bestimmten Gebiet wohnen, oder auf Antrag eines Kirchenrates oder mehrerer Kirchenräte der betroffenen Gemeinden.

2. Ein dahin gehender Antrag muss, wenn er von Gemeindegliedern stammt, an den Kirchenrat ihrer Gemeinde gerichtet werden. Dieser gibt ihn zusammen mit seiner Stellungnahme an die Klassisversammlung weiter. Stammt der Antrag von einem Kirchenrat einer der betroffenen Gemeinden, muss er an die Klassisversammlung gerichtet werden.

3. Bevor zur Bildung einer neuen Gemeinde beschlossen wird, wird die Stellungnahme der betroffenen Kirchenräte eingeholt. Die betroffenen Gemeindeglieder erhalten Gelegenheit, sich dazu zu äußern.

4. Die Klassisversammlung kann die Bildung einer neuen Gemeinde beschließen, wenn ihr so viele Gemeindeglieder angehören, dass erwartet werden darf, dass die neue Gemeinde imstande ist, einen Kirchenrat zu bilden und die kirchenrechtlichen Aufgaben einer Gemeinde zu erfüllen.

5. Die Klassisversammlung kann auf Antrag und zum Wohl von Gemeindegliedern, die in einer besonderen Situation verkehren, diese Glieder nach Anhörung der betroffenen Kirchenräte in einer besonderen Gemeinde zusammenbringen. Für eine solche Gemeinde gelten dieselben Regeln wie für andere Gemeinden, soweit die Kirchenordnung nichts Näheres bestimmt.

6. Wenn der Antrag auf Bildung einer neuen Gemeinde die Bildung einer Gemeinde neben anderen schon vor Ort bestehenden Gemeinden der Kirche betrifft, oder wenn es sich um eine neue hervormde Gemeinde, eine gereformeerde Kirche oder eine evangelisch-lutherische Gemeinde handelt, kann eine Klassisversammlung erst darüber entscheiden, wenn sie zuvor die Stellungnahme des regionalen Visitationskollegiums und gegebenenfalls der Evangelisch-lutherischen Synode eingeholt hat.

 

VO 2 Artikel 14       Zusammenfügung von Gemeinden

1. Die Klassisversammlung kann zwei oder mehr benachbarte Gemeinden oder auch zwei oder mehr Gemeinden desselben Gebiets, zu denen mindestens eine Gemeinde besonderer Art gehört, zu einer neuen Gemeinde zusammenfügen, wenn die Kirchenräte der betroffenen Gemeinden darum bitten und sie vorher ihren Gemeindegliedern Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben haben.

2. Unter besonderen Umständen kann die Klassisversammlung eine Gemeinde mit einer anderen zusammenfügen, wenn dem regionalen Visitationskollegium und gegebenenfalls der Evangelisch-lutherischen Synode ersichtlich ist, dass diese Gemeinde nicht mehr selbständig bestehen kann. Ein entsprechender Beschluss kann erst fallen, nachdem die betroffenen Kirchenräte gehört worden sind und die betroffenen Gemeindeglieder die Möglichkeit hatten, sich dazu zu äußern.

Ein solcher Beschluss bedarf der Genehmigung der Generalsynode.

 

VO 2 Artikel 15       Kombination von Gemeinden

1. Zwei oder mehr Gemeinden können eine Gemeindekombination bilden. Der Pastor ist in einem solchen Fall gemeinsamer Pastor der Gemeinden.

2. Eine Kombination entsteht durch einen dahin gehenden Beschluss der Klassisversammlung auf Antrag der Kirchenräte der betroffenen Gemeinden.

3. Wenn eine Kombination gebildet werden soll, werden die betroffenen Gemeinden derselben Klassis zugeteilt, falls dies noch nicht der Fall ist.

4. Unter besonderen Umständen kann die Klassisversammlung eine Gemeinde oder mehrere miteinander kombinieren, wenn dem regionalen Visitationskollegium und gegebenenfalls der Evangelisch-lutherischen Synode ersichtlich ist, dass eine Gemeinde nicht mehr selbständig bestehen kann.

5. Ein Beschluss zur Bildung einer Kombination enthält auch Regelungen über die Verteilung der Gottesdienste, die Einteilung der seelsorgerlichen Arbeit, der Anteil jeder Gemeinde an der Wahl eines Pastoren und der Anteil jeder Gemeinde an den Kosten, die durch die Kombination entstehen.

Ein solcher Beschluss kann erst gefasst werden, nachdem

-         die betroffenen Kirchenräte und der betroffene Pastor gehört worden sind und

-         die Glieder der betroffenen Gemeinden Gelegenheit hatten, sich dazu zu äußern.

6. Die Kirchenräte der Gemeinden, die eine Kombination bilden, kommen mindestens einmal jährlich zusammen, um die Punkte zu besprechen, die sie gemeinsam betreffen.

7. Änderungen der in Absatz 5 erwähnten Regelungen können unter entsprechender Anwendung der darin enthaltenen Bestimmungen getroffen werden.

8. Eine Kombination kann auf Antrag eines Kirchenrates aufgelöst werden, wenn nach dem Urteil der Klassisversammlung dafür begründete Ursachen bestehen, und wenn eine angemessene Regelung gefunden wurde für die pastorale Versorgung der betroffenen Gemeinden und für den Pastoren, der in dieser Kombination tätig war.

 

VO 2 Artikel 16       Gemeinden mit Bezirksgemeinden

1. Wenn in einer Gemeinde mehr als zwei Pastoren in gewöhnlicher Arbeit tätig sind, wird die Gemeinde in der Regel in Bezirksgemeinden eingeteilt.

2. Eine Gemeinde mit Bezirksgemeinden hat einen Allgemeinen Kirchenrat; die Bezirke haben jeweils einen eigenen Bezirkskirchenrat.

3. Wenn eine Gemeinde ohne Bezirke Bezirksgemeinden bilden möchte, kann der Kirchenrat entsprechend beschließen. Er beachtet dabei die Bestimmungen von Absatz 4 für jede der zu bildenden Bezirksgemeinden.

4. Der Allgemeine Kirchenrat kann auf Antrag beteiligter Gemeindeglieder oder eines Kirchenrates oder mehrerer Kirchenräte von betroffenen Bezirksgemeinden die Bildung einer neuen Bezirksgemeinde beschließen. Ihr müssen so viele Glieder angehören, dass erwartet werden darf, dass die Bezirksgemeinde imstande ist, einen Bezirkskirchenrat zu bilden und die kirchenrechtlichen Aufgaben einer Bezirksgemeinde zu erfüllen.

5. Der Allgemeine Kirchenrat kann für eine gute Durchführung der missionarischen, diakonischen und seelsorgerlichen Arbeit der Gemeinde auch von sich aus zur Bildung von (neuen) Bezirksgemeinden übergehen, nachdem die betroffenen Bezirkskirchenräte gehört sind und die betroffenen Gemeindeglieder Gelegenheit erhalten haben, sich dazu zu äußern.

6. Die Anzahl und die Grenzen der Bezirksgemeinden werden vom Allgemeinen Kirchenrat festgelegt und verändert, nachdem die betroffenen Bezirkskirchenräte gehört sind und die betroffenen Gemeindeglieder die Gelegenheit erhalten haben, sich dazu zu äußern.

Festlegung und Änderung der Zahl der Bezirksgemeinden kann nur stattfinden unter Mitwirkung und Genehmigung der Klassisversammlung.

7. Der Allgemeine Kirchenrat kann sowohl aus eigener Bewegung unter Anhörung und Einbeziehung der Bezirkskirchenräte wie auch auf Antrag betroffener Bezirkskirchenräte zwei oder mehr Bezirksgemeinden kombinieren. Sie können gemeinsam einen Pastoren haben. Die betroffenen Bezirkskirchenräte und der Allgemeine Kirchenrat müssen sich vorher einigen über die Gottesdienste, die Einteilung der pastoralen Arbeit und den Anteil jeder Bezirksgemeinde bei der Wahl eines Pastoren.

8. Der Allgemeine Kirchenrat kann auf Antrag und zum Wohl von Gemeindegliedern, die in einer besonderen Situation verkehren, diese nach Anhörung der betroffenen Bezirkskirchenräte in einer besonderen Bezirksgemeinde zusammenbringen. Der Beschluss zur Bildung einer besonderen Bezirksgemeinde bedarf der Zustimmung der Klassisversammlung, die darüber die Stellungnahme des regionalen Visitationskollegiums einholt.

9.  a.        Zu einer Bezirksgemeinde gehören alle, die in das Gliederregister der Bezirksgemeinde eingetragen sind.

b.       In das Register der Bezirksgemeinde werden – unbeschadet der Bestimmungen in Verordnung 2-5-3 – die Glieder der Gemeinde eingeschrieben, die innerhalb der Grenzen der Bezirksgemeinde ihren festen Wohnsitz haben.

c.        Glieder einer Gemeinde, die ihren festen Wohnsitz in einer anderen Bezirksgemeinde derselben Gemeinde haben, können auf schriftlichen und begründeten Antrag und mit Zustimmung der betroffenen Bezirkskirchenräte in das Register einer anderen Bezirksgemeinde eingeschrieben werden.

Verweigert einer der betroffenen Bezirkskirchenräte seine Zustimmung, können die Betroffenen den Allgemeinen Kirchenrat um eine Entscheidung bitten.

d.       Zur Gemeinschaft einer Bezirksgemeinde werden neben den unter b. und c. genannten Gliedern und den in Artikel 3 genannten Gastmitgliedern die nicht getauften Kinder der Glieder der Bezirksgemeinde gerechnet und andere, die ihre Verbundenheit mit der Bezirksgemeinde zeigen. Artikel 8 gilt hier entsprechend.

e.        Die Bestimmungen in Verordnung 2-5-1 und 2 gelten entsprechend.

10. Die Bildung und Einrichtung einer Gemeinde mit Bezirksgemeinden wird weiter geregelt in einer durch den Allgemeinen Kirchenrat in Absprache mit den Bezirkskirchenräten erstellten Regelung.

 

VO 2 Artikel 17       Gebietsgemeinden

1. Eine Gebietsgemeinde ist eine Gemeinde, die aus zwei oder mehr innerhalb einer Klassis gelegenen Gemeinden besteht.

Dabei werden die gemeinsamen Aufgaben einem Gebietskirchenrat, einem Gebietskollegium von Kirchmeistern und einem Gebietskollegium von Diakonen übertragen.

Die Pastoren sind mit der Gebietsgemeinde verbunden.

2. Bei der Bildung einer Gebietsgemeinde werden die betroffenen Gemeinden gemeinsam einer Klassis zugeteilt, soweit das noch nicht der Fall ist.

3. Die Gemeinden einer Gebietsgemeinde behalten eine begrenzte Selbständigkeit.

Zu den Aufgaben einer Gebietsgemeinde gehört auf jeden Fall die Koordinierung der missionarischen, diakonischen und pastoralen Arbeit in den Gemeinden.

4.  a.        Eine Hausgemeinde ist eine Gemeinde, die zu einer Gebietsgemeinde

gehört und die nicht in der Lage ist, alle kirchenrechtlichen Aufgaben einer Gemeinde zu erfüllen.

b.       Der Kirchenrat einer Gebietsgemeinde bildet auf Wunsch des Kirchenrates der betreffenden Gemeinde eine Gebietsgemeinde. Zuvor haben die Glieder der dieser Gemeinde Gelegenheit erhalten, ihr Urteil auszusprechen.

c.        Unter besonderen Umständen kann der Gebietskirchenrat – unter Zustimmung des Breiten Moderamens der Klassisversammlung und nachdem Kirchenrat und Glieder der betreffenden Gemeinde die Gelegenheit gehabt haben, ihr Urteil auszusprechen – beschließen, eine Gemeinde, die Teil der Gebietsgemeinde ist, als Hausgemeinde einzurichten.

d.       Der Beschluss zur Bildung einer Hausgemeinde enthält eine Regelung der Aufgaben der Hausgemeinde, die diese mit Einverständnis des Kirchenrates und unter seiner Verantwortung wahrnimmt.

e.        Der Kirchenrat bestimmt aus seiner Mitte mindestens ein Mitglied als Kontaktperson zur Hausgemeinde.

5. Zwei oder mehr Gemeinden können von der Klassisversammlung in einer Gebietsgemeinde zusammengebracht werden. Das kann nur auf Antrag der Kirchenräte der betroffenen Gemeinden, nachdem deren Pastoren zuvor gehört sind und die Gemeindeglieder Gelegenheit zur Stellungnahme hatten.

6. Unter besonderen Umständen kann die Klassisversammlung eine Gemeinde mit einer oder mehreren anderen zu einer Gebietsgemeinde zusammenfügen, wenn dem regionalen Visitationskollegium und gegebenenfalls der Evangelisch-lutherischen Synode ersichtlich ist, dass eine Gemeinde nicht mehr selbständig bestehen kann. Ein entsprechender Beschluss kann erst fallen, nachdem die Kirchenräte gehört worden sind und die betroffenen Gemeindeglieder die Möglichkeit hatten, dazu Stellung zu nehmen.

Ein solcher Beschluss bedarf der Genehmigung der Generalsynode.

7. Der Beschluss zur Bildung einer Gebietsgemeinde enthält eine Regelung über

-         die Verteilung der Arbeit über die Gebietsgemeinde und die zur ihr gehörenden Gemeinden,

-         die Zusammensetzung und Befugnisse des Gebietskirchenrates, des Gebietskollegiums der Kirchmeister

und des Gebietskollegiums der Diakone.

8. Eine für eine Gebietsgemeinde gültige Regelung kann auf Antrag mindestens eines der Kirchenräte der betreffenden Gebietsgemeinde verändert werden; auch kann die ganze Gebietsgemeinde aufgelöst werden. Nach dem Urteil der Klassisversammlung müssen dafür begründete Ursachen bestehen. Es muss dann eine angemessene Regelung gefunden werden für die missionarische, diakonische und pastorale Arbeit der betroffenen Gemeinden und für die Pastoren, die in dieser Gebietsgemeinde tätig sind.

 

VO 2 Artikel 18       Gemeinden in Großstädten unter besonderen missionarischen, diakonischen und pastoralen Umständen

1. Die Klassisversammlung ist befugt, zugunsten der Arbeit einer (Bezirks)Gemeinde oder einer besonderen (Bezirks)Gemeinde in einer Großstadt, die nach dem Urteil der zuständigen kirchlichen Organe der Generalsynode in besonderen missionarischen, diakonischen oder pastoralen Umständen verkehrt,
im Rahmen von auf jene besonderen Umstände ausgerichteten Leitlinien und nach Anhörung des regionalen Kollegiums für die Visitation folgende Maßnahmen zu treffen:

a.        Sie kann in Absprache mit der betreffenden Gemeinden einem oder mehreren Ältesten oder Diakonen die Befugnis erteilen, in dieser (Bezirks)Gemeinde bei Abwesenheit des Pastoren Amtshandlungen eines Pastoren zu verrichten. Dazu gehören die Leitung von Gottesdiensten und die Austeilung von Sakramenten. Dies alles geschieht unter Supervision (Leitung) eines dafür bestimmten Pastoren.

e.        Sie kann andere Maßnahmen treffen, die die betroffenen kirchlichen Organen für wünschenswert oder notwendig erachten.

2. Die Klassisversammlung trifft die Entscheidung über solche Maßnahmen auf Antrag des betreffenden (Bezirks)Kirchenrates oder von Gemeindegliedern, die in solch einer besonderen Situation leben.

3. Die Klassisversammlung hört vor einer Entscheidung nach Absatz 2

-         den Kirchenrat der betroffenen (Bezirks)Gemeinde, wenn der Antrag nicht von diesem kommt und

     -         den Allgemeinen Kirchenrat.

4. Die Klassisversammlung kann zugunsten der Arbeit einer (Bezirks)Gemeinde, die nicht in einer Großstadt wie in Absatz 1 beschrieben liegt, aber die nach dem Urteil der zuständigen kirchlichen Organe der Generalsynode ebenfalls in besonderen missionarischen, diakonischen oder pastoralen Umständen verkehrt, im Rahmen der Bestimmungen dieses Artikels die in Absatz 1 genannten Maßnahmen treffen
Ein solcher Beschluss bedarf der Genehmigung der Generalsynode, die zuvor das Generalkollegium für die Visitation hört.

 

VO 2 Artikel 19       Vermögensrechtliche Aspekte

1. Alle Beschlüsse über

     -         Vereinigung, Bildung, Zusammenschluss oder Trennung von Gemeinden,

     -         Bildung einer Gemeinde mit Bezirksgemeinden,

-         die Zusammenlegung von Gemeinden in einer Gemeindekombination oder einer Gebietsgemeinde oder

     -         die Aufhebung einer Gemeindekombination oder einer Gebietsgemeinde

gelten auch als Regelung der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen wie auch der Folgen für das gemeindliche Leben.

Dabei muss immer auch eine Regelung getroffen werden im Blick auf die Position der betroffenen Pastoren und kirchlichen Mitarbeiter sowie die diakonischen und andere finanzielle Angelegenheiten der betroffenen Gemeinden.

2. Die Klassisversammlung holt vor einem Beschluss nach Absatz 1 die Stellungnahme des regionalen Kollegiums für die Verwaltung ein, gegebenenfalls auch die Stellungnahme der Evangelisch-lutherischen Synode und wenn eine der betroffenen Gemeinden zu einer anderen Klassis gehört, auch die Stellungnahme der betroffenen Klassisversammlung.

3. Wenn zwei oder mehr Rechtspersönlichkeiten darstellende Teile der Kirche auf der Basis dieser Verordnung zusammengefügt oder vereinigt werden zu einem einzigen rechtspersönlichen Organ – soweit es nicht um eine Gemeindekombination oder Gebietsgemeinde geht – dann gilt die Rechtspersönlichkeit der einzelnen Teile als aufgehoben, es sei denn, eine von beiden ist die neue Rechtspersönlichkeit.

4. Das durch Zusammenfügung oder Vereinigung entstandene Organ erhält unter allgemeinem Titel das Vermögen der anderen Teile der Zusammenfügung oder Vereinigung, wie Artikel 3:80 und Artikel 2:309 des (niederländischen) Bürgerlichen Gesetzbuches verfügen.

5. Bildet sich ein neues Organ der Kirche, dem Körperschaftsrechte zukommen – sofern das Organ zuvor unselbständiges Teil einer Rechtspersönlichkeit war – dann wird mit dem Beschluss zur Bildung dieses Organs, ein Teil vom Vermögen des neuen Organs aus dem Vermögen des zuvor unselbständigen Organs gewonnen, wie es das (niederländische) Bürgerliche Gesetzbuch in Artikel 2:334a ff angibt.

6. In den Generalregelungen wird geregelt, welchen Weg man bei einer Prozedur nach Absatz 3 und 5 gehen muss. Die Generalregelungen sorgen in jedem Fall in geeigneter Weise
für eine Veröffentlichung der Pläne für eine Fusion oder Trennung,
für eine Offenlegung der relevanten Dokumente und der Finanzunterlagen,
für die Möglichkeit von Kreditgebern, um dagegen Beschwerde einzulegen und für die Verpflichtung, bei einer abschließenden Beschlussfassung zu verantworten, inwiefern den Beschwerden Genüge getan wurde.

7. Die Zusammenfügung, Vereinigung oder Trennung nach Absatz 3 und 5 vollziehen sich durch eine notarielle Akte und tritt einen Tag nach Unterzeichnung der Akte in Kraft. Artikel 2:318 des (niederländischen) Bürgerlichen Gesetzbuches gilt entsprechend.

 

IV                   Kirchliche Einteilung

VO 2 Artikel 20       Einteilung in Klassen und regionale Verbände

1. Die Gemeinden werden von der Kleinen Synode in Klasses zusammengefügt und die Klasses in regionale Verbände.

2. Veränderungen dieser kirchlichen Einteilung erfolgen nur auf Antrag und nach Rücksprache mit den Kirchenräten der betroffenen Gemeinden, der Breiten Moderamina der betroffenen Klassisversammlungen und gegebenenfalls der Synodalen Kommission der Evangelisch-lutherischen Synode.

 

 

 

 



 

Verordnung 3            Das Amt
und die anderen Dienste

I.         Die Wahl von Amtsträgern in der Gemeinde

                        Allgemein

VO 3 Artikel 1         Die Berufung in das Amt

1. Die Berufung in das Amt geschieht im Auftrag Christi durch die Gemeinde über den Kirchenrat.

2. Die Amtsträger werden berufen aufgrund einer Wahl der stimmberechtigten Gemeindeglieder, die unter der Leitung des Kirchenrates stattfindet oder auch, wenn die Ordnung der Gemeinde das festlegt, aufgrund der Wahl durch den Kirchenrat.

3. Im Blick auf die Wahl erinnert der Kirchenrat die Gemeinde an die Stellung und die Aufgaben des Amtes in der Gemeinde des Herrn.

 

VO 3 Artikel 2         Die Wahlordnung

1. Die Wahl findet nach einer vom Kirchenrat beschlossenen Ordnung statt.

2. Diese Ordnung kann vom Kirchenrat beschlossen oder verändert werden unter Beachtung von Verordnung 4-5-2.

3. Der Kirchenrat bestimmt nach Information und Anhörung der Gemeinde, ob nur bekennende Glieder oder auch Taufglieder stimmberechtigt sind. Er legt dies in der Ordnung nach Absatz 1 fest.
Stimmberechtigte müssen mindestens 18 Jahre alt sein.

4. Der Kirchenrat kann in diese Regelung aufnehmen, dass man per Vollmacht wählen kann. Dabei darf niemand mehr als zwei Stimmen per Vollmacht abgeben und nur stimmberechtigte Gemeindeglieder können per Vollmacht wählen.

                        Pastoren

VO 3 Artikel 3         Die Vorbereitung einer Pastorenwahl

1. Bevor ein Pastor gewählt und berufen wird, erbittet der Kirchenrat den Rat des zuständigen kirchlichen Organs. Bei einer Vakanz in einer evangelisch-lutherischen Gemeinde berät sich dieses Organ mit dem zuständigen Organ der Evangelisch-lutherischen Synode.

2. Der Kirchenrat fängt nur mit einer Berufung an, wenn die Gemeinde nach einer Erklärung des Regionalkollegiums für die Behandlung von Verwaltungsfragen in der Lage ist, ihre finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen.

3. Der Kirchenrat einer Bezirksgemeinde fängt mit den Vorbereitungen für die Wahl und Berufung eines Pastors erst an, nachdem er die Zustimmung des Allgemeinen Kirchenrates erhalten hat.

4. In (Bezirks)Gemeinden, die keinen Pastoren für die normalen Tätigkeiten haben, finden Wahl und Berufung eines Pastors unter der Begleitung eines vom Breiten Moderamen der Klassisversammlung oder vom Kreisverband angewiesenen Konsulenten statt.

In evangelisch-lutherischen Gemeinden werden Wahl und Berufung eines Pastors ebenfalls vom Präsidenten der Evangelisch-lutherischen Synode oder von einem von diesem zu ernennenden Stellvertreter, der als Konsulent auftritt, begleitet.

5. Zur Vorbereitung von Wahl und Berufung eines Pastors setzt der Kirchenrat eine Berufungskommission ein. Ihr gehören Mitglieder des Kirchenrates und in der Regel eine Anzahl andere Gemeindeglieder an. In einer Gemeinde mit Bezirksgemeinden ernennt zudem der Allgemeine Kirchenrat ein Mitglied aus seiner Mitte.

6. Die Gemeinde wird eingeladen, schriftlich und mit Unterschrift beim Kirchenrat Empfehlungen von Personen abzugeben, die sie für eine Wahl für geeignet hält.

 

VO 3 Artikel 4         Die Pastorenwahl

1. Für die Wahl zum Pastor einer Gemeinde kommen diejenigen in Betracht, die in der Vereinigten Protestantischen Kirche in den Niederlanden für das Amt eines Pastoren berufbar sind.

2. Pastoren für normale Tätigkeiten sind erst berufbar, wenn sie mindestens vier Jahre in ihrer Gemeinde gearbeitet haben.
Hiervon kann nur abgewichen werden, wenn das Breite Moderamen der Klassisversammlung zustimmt, zu der die Gemeinde gehört, mit der der Pastor verbunden ist.

3. Ein Pastor kann nicht innerhalb von zwei Jahren zum zweiten Mal auf dieselbe Vakanz berufen werden.

4. Der Kirchenrat stellt die oder den Kandidaten für eine Wahl auf.
Der Kirchenrat einer Bezirksgemeinde stellt in einer gemeinsamen Sitzung mit dem Allgemeinen Kirchenrat Kandidaten auf. Dabei müssen beide Kirchenräte der Kandidatur zustimmen.

5. Die Wahl eines Pastors findet in einer vom Kirchenrat einberufenen Versammlung der stimmberechtigten Gemeindeglieder statt.

Wird ein Pastor für normale Tätigkeiten in einer Bezirksgemeinde gesucht, dann wählen die stimmberechtigten Glieder der Bezirksgemeinde.

6. Wenn der Kirchenrat der Gemeinde nur einen Kandidaten zur Wahl vorschlägt, braucht dieser eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, um gewählt zu sein.

7. In einer Gemeinde mit mehr als 200 stimmberechtigten Gliedern kann – unter Mitwirkung und Genehmigung des Breiten Moderamens der Klassisversammlung – in der in Artikel 2-1 genannten Regelung festgelegt werden, dass in Abweichung von Absatz 5 die Wahl eines Pastoren vom Kirchenrat vollzogen werden kann.

8. Abweichend von den Bestimmungen dieses Artikels wählt in einer Gemeinde mit Bezirksgemeinden der Allgemeine Kirchenrat einen Pastor mit einem bestimmten Auftrag für die ganze Gemeinde, der nicht gleichzeitig mit einer Bezirksgemeinde verbunden. Ein solcher Pastor gehört als zusätzliches Mitglied dem Allgemeinen Kirchenrat an.

9. Der Kirchenrat macht den Namen des Gewählten der Gemeinde bekannt, um deren Zustimmung für die Berufung zu erhalten.

10. Stimmberechtigte Gemeindeglieder können bis zu einer Woche nach dieser Bekanntmachung eine schriftliche und unterzeichnete Beschwerde gegen die Art und Weise der Wahl beim Kirchenrat einreichen.

11. Der Kirchenrat schickt diese Beschwerdeschrift innerhalb von 14 Tagen weiter an das Regionale Kollegium für die Behandlung von Beschwerden und Streitfällen, das ein abschließendes Urteil fällt. Der Kirchenrat versucht zwischenzeitlich auch selber, die Beschwerden auszuräumen.

 

VO 3 Artikel 5         Die Berufung von Pastoren

1. Wenn keine Beschwerde eingelegt wird oder die eingelegten Beschwerden für unbegründet erklärt sind, beruft der Kirchenrat den gewählten Kandidaten zum Pastor der Gemeinde.

Geht es um die Berufung eines Pastors, der als Pastor für normale Tätigkeiten in einer Bezirksgemeinde arbeiten soll, wird er vom Bezirkskirchenrat berufen.

Geht es um die Berufung eines Pastors, der als Pastor für normale Tätigkeiten in einer Gebietsgemeinde arbeiten soll, wird er vom Gebietskirchenrat berufen.

Im Fall einer Gemeindekombination berufen die betroffenen Kirchenräte einen Pastor für die normale Arbeit gemeinsam.

2. Der Kirchenrat übergibt dem als Pastor der Gemeinde Berufenen einen Rufbrief. Er beschreibt, was Pastor und Gemeinde einander schuldig sind und welche Aufgabe der Pastor in der Gemeinde hat. Vorsitzender und Schriftführer des Kirchenrates unterzeichnen den Rufbrief.

Inhalt und Sinn des Rufbriefes können also wegen der besonderen Verantwortung des Pastors nicht dazu führen, dass der Pastor dem Kirchenrat oder der Gemeinde untergeordnet ist.

3. Zum Rufbrief gehört ein Anhang. Er enthält eine schriftliche Aufstellung aller dem Pastoren zugesagten Einkünfte und Rechte. Vorsitzender und Schriftführer des (Allgemeinen) Kirchenrates sowie Vorsitzender und Schriftführer des Kollegiums der Kirchmeister unterschrieben diesen Anhang.

4. Der Berufene teilt dem Kirchenrat innerhalb von drei Wochen nach Überreichung des Rufbriefes schriftlich mit, ob er den Ruf annimmt.

5. Nachdem er einen Ruf angenommen hat, erbittet der als Pastor für normale Tätigkeiten mit einer Gemeinde verbundene Pastor bei seinem Kirchenrat eine Entlassungsurkunde. Diese wird zusätzlich unterzeichnet namens des Breiten Moderamens der Klassisversammlung der Klassis, der diese Gemeinde angehört.
Der Pastor im Allgemeinen Dienst erbittet, nachdem er einen Ruf angenommen hat, eine Entlassungsurkunde von der amtlichen Versammlung, die ihn in den Allgemeinen Dienst berufen hat.

6. Die Einführung findet statt, nachdem das Breite Moderamen der Klassis, zu der die berufende Gemeinde gehört, seine Zustimmung verliehen hat.
Diese Zustimmung wird gegeben, wenn die Ordnung der Kirche in Blick auf Berufung und Einführung eines Pastors eingehalten wurde.
Wenn diese Zustimmung erteilt ist, finden Einführung und Amtsantritt  innerhalb von drei Monaten nach Annahme des Rufs statt, es sei denn, dass Pastor und Kirchenräte einen späteren Zeitpunkt vereinbart haben.

7. Die Einführung findet in einem Gottesdienst unter Verwendung eines der dafür vorgesehenen Formulare oder Ordnungen statt.
Wenn jemand zum ersten Mal das Amt eines Pastors eingesetzt wird, geschieht die Einführung mit Handauflegung.

8. Wenn im Nachhinein außergewöhnliche Umstände den Berufenen ernsthaft hindern, dem Ruf zu folgen, kann der Kirchenrat der Gemeinde, die den Ruf erteilt hat, dem Berufenen sein Wort zurückgeben, wenn der Kirchenrat der Gemeinde, die der Berufene dient, darin zustimmt.

                        Älteste und Diakone

VO 3 Artikel 6         Die Wahl von Ältesten und Diakonen

1. Älteste und Diakone werden aus den stimmberechtigten Gliedern einer (Bezirks)Gemeinde gewählt. Nur im Ausnahmefall und nach Zustimmung des Breiten Moderamens der Klassisversammlung kann ein Kirchenrat ein stimmberechtigtes Glied einer anderen (Bezirks)Gemeinde als Kandidaten für die Wahl eines Ältesten oder Diakonen aufstellen.

2. Der Kirchenrat stellt die Kandidaten für eine Wahl auf.

3. Die Gemeinde wird eingeladen, schriftlich und mit Unterschrift beim Kirchenrat Empfehlungen von Personen abzugeben, die sie für eine Wahl für geeignet hält.
Diese Empfehlungen bei jeder Person das Amt, für das die Person vorgeschlagen wird.

4. Der Kirchenrat stellt für jedes Amt, in dem eine Vakanz ist oder entstehen wird, eine Wahlliste auf. Sie enthält die Namen derjenigen,
- die von zehn oder mehr Gemeindegliedern für das Amt empfohlen werden
- die vom Kirchenrat selbst für das Amt vorgeschlagen werden.
Taufglieder kommen erst auf die Wahlliste, nachdem der Kirchenrat sich vergewissert hat, dass sie als bekennende Glieder aufgenommen werden können. Verordnung 9-4-1 und 2 sind zu beachten.

5. Wenn die Wahlliste mehr Namen zählt als Vakanzen für das Amt vorhanden sind, wählen die stimmberechtigten Glieder der Gemeinde. Ist die Zahl der Kandidaten nicht größer ist als die Zahl der vakanten Stellen, werden die Kandidaten (direkt ohne Wahl) für gewählt erklärt.

6. Die stimmberechtigten Glieder einer (Bezirks)Gemeinde können – jeweils für eine Periode von höchstens sechs Jahren – den Kirchenrat ermächtigen, nach Kenntnisnahme der eingegangenen Empfehlungen für die Wahl von Ältesten und Diakonen für jede vakante Stelle jeweils eine Zweizahl aufzustellen, aus der die stimmberechtigten Glieder der (Bezirks)Gemeinde wählen.

7. Abweichend von den Bestimmungen dieses Artikels wählt in einer Gemeinde mit Bezirksgemeinden der Allgemeine Kirchenrat Älteste oder Diakone mit einem bestimmten Auftrag für die ganze Gemeinde aus allen stimmberechtigten Gemeindegliedern. Zuvor haben die Gemeindeglieder die Möglichkeit, Personen zu empfehlen, die ihrer Meinung nach für die Wahl in Frage kommen. So Gewählte gehören als zusätzliche Mitglieder dem Allgemeinen Kirchenrat an. Auf Bitte des Bezirkskirchenrates ihrer Bezirksgemeinde können sie auch diesem Bezirkskirchenrat angehören.

8. Der Kirchenrat macht die Namen der Gewählten der Gemeinde bekannt, um deren Zustimmung für die Berufung zu erhalten.

9. Stimmberechtigte Gemeindeglieder können bis zu einer Woche nach dieser Bekanntmachung eine schriftliche und unterzeichnete Beschwerde gegen die Art und Weise der Wahl oder gegen die Einführung eines Gewählten beim Kirchenrat einreichen.

10. Der Kirchenrat schickt diese Beschwerdeschrift innerhalb von 14 Tagen weiter an das Regionale Kollegium für die Behandlung von Beschwerden und Streitfällen, wenn es um die Art und Weise der Wahl geht. Richtet die Beschwerde sich gegen die Einführung des Gewählten, geht die Beschwerde an das Regionale Aufsichtskollegium. Der Kirchenrat versucht zwischenzeitlich auch selber, die Beschwerden auszuräumen.

Das Regionalkollegium für die Behandlung von Beschwerden und Streitfällen fällt ein abschließendes Urteil. Das Regionale Aufsichtkollegium fällt ein endgültiges Urteil, wenn es die Beschwerde für unbegründet erklärt. Gegen den Spruch des Kollegiums ist Berufung möglich, wenn es die Beschwerde für begründet erklärt.

11. Wenn keine Beschwerde vorgebracht oder diese für unbegründet erklärt worden sind, findet unter Beachtung der Verordnung 9-5-4 die Einführung in einem Gottesdienst unter Verwendung einer der dafür vorgesehenen Ordnung statt. Die Einführung kann mit Handauflegung vollzogen werden.

 

VO 3 Artikel 7         Die Amtszeit für Älteste und Diakone

1. Die Amtszeit von Ältesten und Diakonen beträgt vier Jahre. Eine einmalige direkte Wiederwahl ist möglich. Der Kirchenrat kann davon nur unter besonderen Umständen abweichen. Er benötigt dafür die Zustimmung vom Breiten Moderamen der Klassisversammlung.

2. Diejenigen, die nicht sofort wieder gewählt werden können, sind erst elf Monate nach Ablauf ihrer planmäßigen Amtszeit wieder wählbar.

3. Wenn ein Amtsträger zu einer breiteren Versammlung abgeordnet wird oder einem Regional- oder Generalkollegium angehört, kann der Kirchenrat seine Amtszeit bis zum Ende des Termins verlängern, bis zu dem der Betreffende dafür ernannt oder gewählt worden ist.

4. Der Kirchenrat legt fest, wann die Amtszeit der Ältesten und Diakonen abläuft. Wenn eine zwischenzeitlich entstandene vakante Stelle wieder besetzt werden muss, handelt der Kirchenrat nach Lage der Dinge.

5. Abtretende Amtsträger bleiben möglichst bis zur Einführung ihrer Nachfolger im Kirchenrat, höchstens jedoch bis sechs Monate nach Ablauf ihres Amtszeit.

6. In der örtlichen Regelung für die Wahl von Amtsträgern wird festgelegt, in welchem Monat die Wahl von Ältesten und Diakonen gehalten wird.

 

II.                    Die dienstliche Arbeit von Pastoren,
Ältesten und Diakonen

VO 3 Artikel 8         Allgemein

1. Die Amtsträger nehmen ihre gemeinsame Verantwortung für den Aufbau der Gemeinde in der Ausübung ihrer Aufgaben so wahr, dass die besondere Verantwortung jedes der drei Ämter zu ihrem Recht kommt.

2. Der Kirchenrat kann einem Amtsträger eine bestimmte Arbeit anvertrauen und ihn aufgrund dessen von einem Teil der in Artikel 9, 10 und 11 genannten Aufgaben befreien.

3. Niemand kann in der Gemeinde mehr als ein Amt (gleichzeitig) innehaben.

 

VO 3 Artikel 9         Die dienstliche Arbeit der Pastoren

1. Für den Aufbau der Gemeinde ist den Pastoren anvertraut

-              die Spendung (Bedienung) von Wort und Sakramenten durch

-              die Verkündigung des Wortes;

-              die Leitung der Gottesdienste;

-              den Vollzug der Taufe;

-              die Leitung der Abendmahlsfeier;

-              das Abnehmen des Öffentlichen Glaubensbekenntnisses;

-              die Einführung der Amtsträger und aller, die in einen Dienst eingeführt werden;

-              die Leitung von Trau-, Trauer- und Gedenkgottesdiensten;

-              die Katechese und die Zurüstung;

-              die Verkündigung des Evangeliums in der Welt;

-              und so sie dazu berufen werden, der Dienst in den größeren Versammlungen der Kirche

und gemeinsam mit den Ältesten

-         die Seelsorge unter anderem durch den Besuch der Gemeindeglieder und

-         die Aufsicht über die Gemeindeglieder.

2. Ein Pastor darf außerhalb der eigenen Gemeinde dienstliche Arbeit nur verrichten, wenn der Kirchenrat der anderen Gemeinde das für gut befindet oder wenn der Pastor im Auftrag einer größeren kirchlichen Versammlung handelt.

 

VO 3 Artikel 10       Die dienstliche Arbeit der Ältesten

1. Für den Aufbau der Gemeinde ist den Ältesten anvertraut

     -         die Sorge für die Gemeinde als Gemeinschaft;

-         die Mitverantwortung für Predigt und Erteilung der Sakramente;

-         die Anwesenheit als Amtsträger in den Gottesdiensten;

-         die Zurüstung der Gemeinde zur Erfüllung ihres seelsorgerlichen und missionarischen Auftrags;

-              wenn sie dazu berufen werden, der Dienst in den größeren Versammlungen der Kirche

und gemeinsam mit den Pastoren

-        die Seelsorge unter anderem durch Besuche bei den Gemeindegliedern und

-        die Aufsicht über die Gemeindeglieder.

2. Den Ältesten, die zu Kirchmeistern ernannt sind, ist zudem gemeinsam mit den anderen Kirchmeistern anvertraut

-         Die Sorge für die vermögensrechtlichen Angelegenheiten der Gemeinde, soweit sie nicht diakonischer Art sind,

-         die Führung der Gliederregister sowie des Tauf-, Glaubensbekenntnis- und Traubuches;

 

VO 3 Artikel 11       Die dienstliche Arbeit der Diakone

1. Für den Aufbau der Gemeinde im Hinblick auf ihren Dienst in der Welt ist den Diakonen anvertraut

     -         die Anwesenheit als Amtsträger in den Gottesdiensten;

     -         der Dienst am Tisch des Herrn;

     -         die Fürbitten mit vorzubereiten;

     -         die Einsammlung und Verteilung der Liebesgaben;

     -         die Zurüstung der Gemeinde zur Erfüllung ihres diakonischen Auftrages;

     -         Beistand, Versorgung und Schutz, für die, die solches brauchen;

-         Start oder Unterstützung von Initiativen zur Förderung des gesellschaftlichen Wohlergehens;

-         der Dienst der Gemeinde oder Kirche in ihrer Arbeit in Bezug auf die sozialen Fragen und das Ansprechen von Regierung und Gesellschaft in dieser Beziehung;

-              wenn sie dazu berufen werden, der Dienst in den größeren Versammlungen der Kirche.

 

III.                  Andere Dienste in Kirche und Gemeinde

VO 3 Artikel 12       Dienste

1. Für die Erfüllung des Auftrags von Kirche und Gemeinde können Glieder der Kirche neben den Amtsträgern in ein Dienstverhältnis eingesetzt werden. Sie werden als „kirchliche Mitarbeiter“ bezeichnet.

2. Ein solches Dienstverhältnis betrifft Arbeit in einer Gemeinde, einer Klassis, den gemeinsamen evangelisch-lutherischen Gemeinden oder in der Gesamtkirche und zwar für

     -         die Kirchenmusik,

     -         die missionarische Arbeit,

     -         die Kinder- und Jugendarbeit,

     -         die Weiterbildung, Zurüstung und Katechese,

     -         die seelsorgerliche Arbeit,

     -         die diakonische Arbeit,

     -         den Gemeindeaufbau oder

     wo die Ordnung der Kirche solches vorsieht.

3. Ein Dienstverhältnis können nur die bekleiden, die von einer amtlichen Versammlung dazu beauftragt sind.

Wer in einem Dienstverhältnis tätig sein soll, wird dazu in der Gemeinde vom Kirchenrat und sonst von der Klassisversammlung, der Evangelisch-lutherischen Synode oder der Generalsynode beauftragt.
Sie sind in ihrer Arbeit der amtlichen Versammlung Verantwortung schuldig, die sie ernannt hat.

4. Die einen solchen Dienst ausüben, können in der Gemeinde, in der sie arbeiten,

kein Amt bekleiden und nicht Mitglieder im Kollegium der Kirchmeister sein.

5. Die einen solchen Dienst mit einem Arbeitsvertrag ausüben, werden nach den

Bestimmungen von Artikel 28 angestellt.

6. Die einen solchen Dienst ausüben oder ausüben möchten werden in ein Register aufgenommen, das die Kleine Synode führt, wenn sie an die Aufnahmebestimmungen erfüllen, die die Generalsynode festlegt.

7. Die Generalsynode beschließt die notwendigen Anforderungen und Abschlüsse, die für die Anstellung eines Kirchlichen Mitarbeiters gelten. Sie  hört zuvor das zuständige kirchliche Organ.

 

Dienstverhältnis

8. Bekennende Glieder können in ein Dienstverhältnis eingesetzt werden, wenn sie in einem Dienst tätig sein werden.
Wer in ein Dienstverhältnis eingesetzt wird, legt ein Gelöbnis ab, dass er / sie

     -         bereit ist, in seinem / ihrem Dienst Zeuge des Heils in Christus zu sein

und auf dem Weg des Bekennens der Kirche zu bleiben;

     -         bereit ist, eifrig und treu seine / ihre Arbeit zu tun und

-         bereit ist, sich an die Ordnung der Kirche zu halten, die für Leben und Arbeit gelten.

9. Wer in ein Dienstverhältnis eingesetzt wird, wird in einem Gottesdienst von einem Pastor mit den dafür vorgesehenen Formularen oder Ordnungen eingeführt.

10. Wer in ein Dienstverhältnis eingesetzt wird und diese Arbeit zum ersten Mal tut, erhält für eine bestimmte Zeit einen Mentor für die Arbeitsbegleitung.

Wer mit einem Arbeitsvertrag tätig ist, bekommt von der Kleinen Synode oder in ihrem Auftrag einen Mentor zugewiesen. Die Dauer des Mentorats legt die Kleine Synode fest.

 

VO 3 Artikel 13       Kirchliche Mitarbeiter in besonderem Dienst

1. Ein Kirchlicher Mitarbeiter mit besonderem Auftrag arbeitet als Seelsorger in einer Einrichtung, die ihn anstellt.

2. Der Kirchenrat oder die Klassisversammlung auf deren Grundgebiet die Einrichtung besteht, kann einem Kirchlichen Mitarbeiter einen besonderen Auftrag erteilen. Der Kirchliche Mitarbeiter wird dabei in ein Dienstverhältnis eingesetzt.

3. Die Kirchliche Versammlung die den besonderen Auftrag erteilt, trifft eine Übereinkunft mit der betreffenden Einrichtung. Darin wird bestimmt, dass die Kirchliche Versammlung verantwortlich ist für die Tätigkeit, die der Kirchliche Mitarbeiter in ihrem Auftrag verrichtet. Die Versammlung bildet eine Kommission, die den betreffenden Kirchlichen Mitarbeiter in der Ausführung seiner Arbeit begleitet.

4. Der Kirchliche Mitarbeiter wird in einem Gottesdienst in sein Dienstverhältnis eingeführt. Zuvor vergewissert sich das Breite Moderamen der Klassisversammlung, dass die Übereinkunft nach Artikel 3 getroffen worden ist.

5. Der besondere Auftrag und damit auch der Dienst werden beendet in dem Moment, in dem der Kirchliche Mitarbeiter aus seiner Arbeit entlassen oder von seinem Dienst abgesetzt wird.

 

VO 3 Artikel 14       Übrige Funktionen

1. Für die Arbeit in einer Gemeinde, einer Klassis, in den gesamten evangelisch-lutherischen Gemeinden oder in der Gesamtkirche können Gemeindeglieder von diesen Organisationen oder in ihrem Namen in einer offiziellen Funktion als Mitarbeiter ernannt werden.

2. Wer mit einem Arbeitsvertrag in einer offiziellen Funktion als Kirchlicher Mitarbeiter tätig ist, wird nach den Bestimmungen von Artikel 28 angestellt.

3. Wer mit einem Arbeitsvertrag in einer offiziellen Funktion in der Gemeinde tätig ist, kann kein Mitglied im Kirchenrat oder im Kollegium der Kirchmeister sein.

IV.       Die Rechtsposition der Pastoren
und kirchlichen Mitarbeiter

Die Pastoren

VO 3 Artikel 15       Unterschied in amtlicher Arbeit

1. Wer zum Predigtdienst in der Vereinigten Protestantischen Kirche in den Niederlanden zugelassen ist, kann in das Pastorenamt berufen und eingeführt werden, um mit einer Gemeinde verbunden zu werden oder als Pastor in allgemeinem Dienst mit einer Klassis, den gemeinsamen evangelisch-lutherischen Gemeinden oder der Gesamtkirche verbunden zu werden.

2. Die Kirche kennt neben den Pastoren in aktivem Dienst, berufbare Pastoren und emeritierte Pastoren.

3. Bei den Pastoren im aktiven Dienst unterscheidet man Pastoren im gewöhnlichen Dienst, Pastoren im allgemeinen Dienst und Pastoren im besonderen Dienst.

 

Pastoren im gewöhnlichen Dienst

VO 3 Artikel 16                 Allgemein

1. Ein Pastor für den gewöhnlichen Dienst tut die Arbeit, die nach Artikel 9-1 dem Pastoren anvertraut ist.

Der Kirchenrat kann einem Pastoren für gewöhnliche Arbeit eine besondere Aufgabe übertragen und ihn auf Grund dessen von einem Teil der gewöhnlichen Arbeit befreien.

2. Berufung und Einführung als Pastor für gewöhnliche Arbeit geschehen nach Artikel 1 bis 5.

3. Ein Pastor für gewöhnliche Arbeit wohnt im Gebiet der Gemeinde, in der er arbeitet. Ein Pastor einer Bezirksgemeinde wohnt auf dem Gebiet der Gemeinde, zu der die Bezirksgemeinde gehört. Von dieser Bestimmung kann nur mit Zustimmung des Breiten Moderamens der Klassisversammlung abgewichen werden.

4. Für einen Pastor für den gewöhnlichen Dienst gilt eine rechtliche Regelung für die Pastorengehälter, die Pensionsregelungen und zugehörige Voraussetzungen.
Diese rechtliche Regelung kommt nach Beratung der dafür zuständigen Organe der Kirche zustande. Sie ist in der Generalregelung für Pastorengehälter und der Generalregelung für die Pastorenpensionen festgelegt. Die zugehörigen Ausführungsbestimmungen werden in Organisationsberatungen beschlossen.

5. Der Kirchenrat einer Gemeinde, mit der ein Pastor verbunden ist, ist gehalten, die Bezüge und Vergütungen auszubezahlen und die übrigen Regelungen anzuwenden, wie sie in der Generalregelung für die Pastorengehälter festgelegt sind. Wenn ein Pastor mit einer Bezirksgemeinde verbunden ist, beruht diese Verpflichtung beim Allgemeinen Kirchenrat.

 

VO 3 Artikel 17       Pastoren in Teilzeitarbeit

1. Ein Pastor oder ein Proponent, der als Pastor für den gewöhnlichen Dienst berufen wird, kann beauftragt werden, seine amtliche Arbeit in einem Teil der vollen Arbeitszeit zu verrichten. Der Umfang dieses Teils der vollen Arbeitszeit muss mindestens ein Drittel und darf höchstens vier Fünftel der vollen Arbeitszeit betragen.

2. Für einen Ruf zur Verrichtung amtlicher Arbeit in Teilzeit und für die Veränderung der Arbeitszeit, für die ein Pastor berufen ist, muss das Breite Moderamen der Klassisversammlung seine Zustimmung geben. Betrifft es eine evangelisch-lutherische Gemeinde, ist zudem die Zustimmung der Synodalen Kommission der Evangelisch-lutherischen Synode notwendig.
Die Anfrage muss von der Beschreibung nach Artikel 3 begleitet werden.

3. Der Rufbrief muss eine genaue Beschreibung des Umfangs der Tätigkeiten enthalten, die in der angegebenen Arbeitszeit zu verrichten sind. Außerdem muss im Rufbrief angegeben werden, für welche Bereiche der in Artikel 9-1 umschriebenen Arbeit des Pastoren eine andere Regelung getroffen wurde.

4. Ein Pastor für den gewöhnlichen Dienst in Teilzeitarbeit wohnt möglichst in der Gemeinde, in der er diese Arbeit verrichtet.

 

VO 3 Artikel 18       Pastoren in zeitweiligem Dienst

1. Ein Pastor für den gewöhnlichen Dienst wird für unbestimmte Zeit berufen.

2. Unter besonderen Umständen kann ein Pastor oder Proponent für eine begrenzte Zeit berufen werden. Die Zeit beträgt mindestens vier Jahre.

3. Wenn ein Pastor oder Proponent für eine begrenzte Zeit berufen wird, muss das Breite Moderamen der Klassisversammlung dafür seine Erlaubnis geben.

4. Eine zeitlich begrenzte Anstellung kann nur für unbegrenzte Zeit verlängert werden. Wenn keine Verlängerung stattfindet, wird der Pastor für vier Jahre berufbarer Pastor. Die Kleine Synode kann diese Periode jeweils um vier Jahre verlängern.

 

VO 3 Artikel 19       Befreiung von Tätigkeiten

1. Wenn sich in einer Gemeinde im Zusammenhang mit Entwicklungen in der Gemeinde oder mit der Funktion des Pastoren Spannungen ergeben, kann das Breite Moderamen der Klassisversammlung im Einvernehmen mit dem Kirchenrat, den Pastoren erbeten oder unerbeten eine Zeitlang gänzlich oder teilweise von seiner Tätigkeit befreien. Handelt es sich um einen Pastoren einer evangelisch-lutherischen Gemeinde, muss mit der Evangelisch-lutherischen Synodalen Kommission beraten werden.

Ein entsprechender Beschluss kann erst nach Rücksprache mit dem regionalen Visitationskollegium gefasst werden.

2. Die Freistellung gilt für eine bestimmte Zeit. Während dieser Zeit verrichtet der Pastor keine dienstliche Tätigkeit, von der er befreit wurde.

 

VO 3 Artikel 20       Entbindung von Tätigkeiten

1. Wenn ein Pastor aus Gründen, die bei seiner Gemeinde oder seiner Person liegen, oder aus anderen Gründen, seiner Gemeinde nicht mehr in aufbauender Weise dienen kann, jedoch kein Grund für die Ausübung kirchlicher Bußzucht besteht, kann das Breite Moderamen der Klassisversammlung diesen Pastoren auf dessen Antrag, auf Antrag des Kirchenrates oder aus eigener Initiative nach Anhörung des regionalen Visitationskollegiums das Urteil des Generalkollegiums für Amtsenthebung erbitten.
Dieses Kollegium fällt sein Urteil, nachdem es den Pastor, den Kirchenrat und das regionale Visitationskollegium gehört hat. Ist ein Pastor mit einer Bezirksgemeinde verbunden, werden Bezirkskirchenrat und Allgemeiner Kirchenrat beide gehört.

Betrifft es einen Pastor einer evangelisch-lutherischen Gemeinde, hat auch die Evangelisch-lutherische Synode daran mitzuwirken.
Gegen das Urteil des Generalkollegiums, dass ein Pastor der Gemeinde nicht mehr in aufbauender Weise dienen kann, kann man sich auf das Generalkollegium für Beschwerden und Streitigkeiten berufen.

2. Ist das Generalkollegium der Auffassung, dass ein Pastor seiner Gemeinde nicht mehr in aufbauender Weise dienen kann, dann bestimmt es einen Termin zwischen drei und zwölf Monaten. In dieser Zeit hat der Pastor Gelegenheit, durch Annahme eines Rufes oder durch den Antrag auf Entlassung aus dem Amt sich dieser Auffassung zu fügen. Während dieser Zeit bleibt er mit seiner Gemeinde verbunden.

3. Nach Ablauf des Termins wird der betroffene Pastor seiner Arbeit enthoben und von der Gemeinde gelöst. Er wird für vier Jahre berufbarer Pastor. Die Kleine Synode kann diesen Zeitraum jeweils um vier Jahre verlängern.

4. Dem losgelösten Pastor wird ein Wartegeld zuerkannt unter Beachtung der Bestimmungen der Generalregelungen für die Pastorengehälter.

 

VO 3 Artikel 21       Amtsenthebung

1. Wenn das Generalkollegium für Amtsenthebung zusätzlich zum Urteil, dass ein Pastor in der Gemeinde, mit der er verbunden ist, nicht mehr aufbauend tätig sein kann, der Meinung ist, er sei nicht fähig, irgendeiner Gemeinde aufbauend zu dienen oder in einer anderen Funktion fruchtbar als Pastor zu wirken, kann das Generalkollegium diesen Pastoren seines Amtes entheben. Es kann diese Entscheidung nur mit Zweidrittel Mehrheit der abgegebenen Stimmen fällen und nur, nachdem es den Pastoren und das Regionale Kollegium für die Visitation gehört hat.

Wenn ein Betroffener Pastor der evangelisch-lutherischen Gemeinde ist, muss zudem die Evangelisch-lutherische Synode zustimmen.

Gegen das Urteil, ein Pastor sei nicht fähig, irgendeiner Gemeinde aufbauend zu dienen oder in einer anderen Funktion fruchtbar als Pastor zu wirken, kann man sich auf das Generalkollegium für Beschwerden und Streitigkeiten berufen.

2. Dem seines Amtes Enthobenen wird ein Wartegeld zuerkannt unter Beachtung der Bestimmungen der Generalregelungen für Pastorengehälter.

 

Sonstige Pastoren im Dienst

VO 3 Artikel 22 Pastoren im allgemeinen Dienst

1. Ein Pastor im allgemeinen Dienst verrichtet Tätigkeiten, die nach dem Urteil der betreffenden amtlichen Versammlung in einer direkten Beziehung stehen mit dem Amt eines Pastoren und von einer Klassis, einer von der Generalsynode bestimmten Region zusammenarbeitender Klasses, den gemeinsamen evangelisch-lutherischen Gemeinden oder der Gesamtkirche ausgehen.
Die amtliche Versammlung lässt ihr Urteil, dass die Tätigkeiten in direkter Beziehung stehen mit dem Amt eines Pastoren von oder im Namen der Kleinen Synode überprüfen.

2. Ein Pastor im allgemeinen Dienst wird für die Zeit der übertragenen Tätigkeiten berufen von einer Klassis, einer Allgemeinen Klassis, der Evangelisch-lutherischen Synode oder der Generalsynode.

3. Die amtliche Versammlung überreicht dem Berufenen einen Rufbrief. Er beschreibt, was die amtliche Versammlung und der Pastor einander schulden und er verweist auf die rechtliche Regelung nach Artikel 28. Bei der Rufannahme gilt Artikel 5-5.

4. Ein Pastor im allgemeinen Dienst wird unter Beachtung von Artikel 5-7 in einem Gottesdienst einer Gemeinde eingeführt, in deren Bereich er tätig sein wird.

5. Die amtliche Versammlung, die einen Pastor in den allgemeinen Dienst berufen hat, lässt diesen durch eine von ihr eingesetzte Kommission begleiten. Der betroffene Pastor nimmt an den Versammlungen dieser Kommission teil.

6. Ein Pastor oder Proponent, der als Pastor im allgemeinen Dienst berufen wird, kann auf eine Teilzeitstelle berufen werden.

 

VO 3 Artikel 23       Pastoren im besonderen Dienst

1. Ein Pastor im besonderen Dienst verrichtet Tätigkeiten, die nach dem Urteil der betreffenden amtlichen Versammlung in einer direkten Beziehung stehen mit dem Amt eines Pastoren, die aber in einer (anderen) Einrichtung ausgeführt werden, die den Betreffenden anstellt.
Die amtliche Versammlung lässt ihr Urteil, dass die Tätigkeiten in direkter Beziehung stehen mit dem Amt eines Pastors von oder im Namen der Kleinen Synode überprüfen.

2. Ein Pastor im besonderen Dienst wird von einem (Allgemeinen) Kirchenrat, einer Klassisversammlung, der Evangelisch-lutherischen Synode oder der Generalsynode berufen.

3. Ein Pastor im besonderen Dienst wird für die Dauer seiner Tätigkeiten, mit denen er beauftragt ist, berufen.

4. Die amtliche Versammlung, die den Pastor im besonderen Dienst beruft, trifft eine Regelung mit der betreffenden Einrichtung. Darin wird festgelegt, dass diese amtliche Versammlung verantwortlich ist für die amtliche Arbeit des Pastoren im besonderen Dienst, aber dass die Gemeinde bzw. die Klassis oder die evangelisch-lutherischen Gemeinden oder die Gesamtkirche nicht haftbar sind für die finanziellen Folgen bei Beurlaubung, Suspendierung oder Entlassung des Betroffenen aus seinem Dienstverhältnis.
Nach einer Entlassung aus dem Dienstverhältnis ohne vorhergehende Beurlaubung oder Suspendierung ist der Betroffene vier Jahre lang berufbarer Pastor. Die Kleine Synode kann diese Periode jeweils um vier Jahre verlängern.

5. Die amtliche Versammlung überreicht dem Berufenen einen Rufbrief. Er beschreibt, was die amtliche Versammlung und der Pastor einander schulden. Die im vorigen Absatz genannte Regelung gehört als Beilage zum Rufbrief. Bei der Rufannahme gilt Artikel 5-5.

6. Ein Pastor im besonderen Dienst wird unter Beachtung von Artikel 5-7 in einem Gottesdienst einer Gemeinde eingeführt, in deren Bereich er tätig sein wird.
Wenn der Pastor mit einer Gemeinde verbunden wird, muss das Breite Moderamen der Klassisversammlung sich zuvor vergewissern, dass eine Regelung nach Absatz 4 getroffen worden ist.

7. Die amtliche Versammlung, die den betroffenen Pastoren in den besonderen Dienst berufen hat, lässt diesen durch eine von ihr eingesetzte Kommission begleiten. Der betroffene Pastor nimmt an den Versammlungen dieser Kommission teil.

 

VO 3 Artikel 24       Nebentätigkeiten

1. Wenn ein Pastor neben seiner Tätigkeit als Pastor eine andere Arbeit verrichtet, muss die amtliche Versammlung, die ihn berufen hat, sich überzeugen, dass diese Arbeit mit dem Amt eines Pastoren zu vereinigen ist und nicht gegen die Belange von Gemeinde oder Kirche streitet.

VO 3 Artikel 25       Ruhestand

1. Ein Pastor, der
- das in der Generalregelung für die Pastorenpensionen genannte Lebensalter erreicht hat und sein Recht auf Emeritierung in Anspruch nimmt,
- das für diesen Pastoren geltende Recht auf völlige Pensionierung in Anspruch nimmt,
- dauerhaft nicht imstande ist, die Arbeit eines Pastoren zu verrichten,
wird auf eigenen Antrag, auf Antrag der amtlichen Versammlung, die ihn berufen hat oder von Amts wegen zum Emeritus erklärt.

Ein Pastor im gewöhnlichen Dienst wird spätestens mit 65 Jahren zum Emeritus erklärt, außer wenn der betreffende Kirchenrat und der Pastor unter Beachtung der Generalen Regelung auf ein späteres Datum einigen.

2. Wenn ein Pastor mit einer Gemeinde verbunden ist, erklärt das Breite Moderamen der Klassisversammlung ihn zum Emeritus, ansonsten obliegt dies der Kleinen Synode.

3. Festlegung und Ausbezahlung der Pastorenpensionen finden statt unter Beachtung der Bestimmungen der Generalregelungen für die Pastorenpensionen.

 

VO 3 Artikel 26       Amtsenthebung auf eigenen Antrag

1. Ein Pastor, der durch besondere Umstände das Amt nicht mehr ausüben kann, wird auf eigenen Wunsch hin ehrenvoll seines Amtes enthoben und ist für vier Jahre berufbarer Pastor, es sei denn, dass die Umstände es unmöglich machen, über einen Ruf nachzudenken. Die Kleine Synode kann diese Periode jeweils um vier Jahre verlängern.

2. Es ist einem Pastoren nicht erlaubt, sein Amt niederzulegen. Er kann jedoch auf eigenen Antrag ehrenvoll seines Amtes enthoben werden.

3. Betrifft es einen Pastoren, der mit einer Gemeinde verbunden ist, wird die Enthebung aus dem Amt vom Breiten Moderamen der Klassisversammlung gewährt, in allen anderen Fällen von der Kleinen Synode.

 

VO 3 Artikel 27       Befugnis zur Spendung von Wort und Sakrament

1. Ein emeritierter Pastor und ein berufbarer Pastor behalten die Befugnis, Wort und Sakrament zu spenden.

2. Ein Pastor, der wegen besonderer Umstände ehrenvoll seines Amtes enthoben ist und nicht über einen Ruf nachdenken kann, behält vier Jahre lang die Befugnis zur Spendung von Wort und Sakrament.

3. Das Breite Moderamen der Klassisversammlung, zu der die Gemeinde gehört, wo der Betroffene als Glied eingeschrieben ist, kann einem auf eigenen Wunsch ehrenvoll des Amtes enthobenen Pastoren und demjenigen, der die Befugnis zur Spendung von Wort und Sakrament behalten hat, jeweils für eine Periode von vier Jahren die Befugnis belassen, wenn seine Gemeinde darum bittet und es den Belangen der Kirche dient.

4. Diejenigen, die die Befugnis zur Spendung von Wort und Sakramenten behalten haben, werden auf ihren Wunsch hin von der Kleinen Synode, mit oder ohne Vorbedingungen für berufbar erklärt, es sei denn, die Belange der Kirche würden dem widersprechen.

5. Ein emeritierter Pastor und ein berufbarer Pastor sind befugt, in einer Gemeinde mit weniger als 300 Gliedern und in anderen Fällen, die das Breite Moderamen der Klassisversammlung beurteilt, mit Genehmigung des Breiten Moderamens der Klassisversammlung für einen Zeitraum von mindestens zwei und höchstens vier Jahren die amtliche Arbeit eines Pastoren zu verrichten, wie sie in Artikel 9-1 beschrieben ist, wenn der Kirchenrat sie dazu ruft.

6. Die Kleine Synode ist befugt, unter Zustimmung des Generalkollegiums für Amtsenthebung die Befugnis zur Spendung von Wort und Sakrament einzuziehen oder auch diese Befugnis einzuschränken, wenn die Belange der Kirche dies fordern.

 

Die Kirchlichen Mitarbeiter

VO 3 Artikel 28       Die kirchlichen Mitarbeiter

1. Die Regelung der Rechtsposition kirchlicher Mitarbeiter umfasst:

     -         Pastoren in kirchlichem Dienst;

     -         alle, die in einem Dienstverhältnis mit einem Arbeitsvertrag in Gemeinde oder Kirche tätig sind;

-         alle, die in irgendeiner Funktion mit einem Arbeitsvertrag in Gemeinde oder Kirche tätig sind.

2. Die kirchlichen Mitarbeiter werden von den amtlichen Versammlungen oder in ihrem Auftrag oder durch das kirchliche Organ, unter deren Verantwortung sie tätig sind, ernannt.
Ein kirchlicher Mitarbeiter wird angestellt

-         für eine Gemeinde vom Kollegium der Kirchmeister oder vom Kollegium der Diakone;

-         für eine Klassis vom Breiten Moderamen der Klassisversammlung;

-         für die gemeinsamen evangelisch-lutherischen Gemeinden von der Evangelisch-lutherischen Synodalen Kommission;

-         für die Gesamtkirche von der Kleinen Synode.

3. Die Instanz, die den kirchlichen Mitarbeiter eingestellt und den Arbeitsvertrag geschlossen hat, fungiert als sein Arbeitgeber.

Die Kleine Synode fungiert als Arbeitgeber der kirchlichen Mitarbeiter in einem der regionalen Dienstzentren oder im landesweiten Dienstzentrum.

4. Einstellung, Vergütung, Suspendierung und Entlassung kirchlicher Mitarbeiter geschehen nach der Generalregelung für die Rechtsposition kirchlicher Mitarbeiter.

5. Die Rechtsposition kirchlicher Mitarbeiter, wie sie sich in der Generalregelung findet, wird von der Generalsynode beschlossen. Sie kommt zustande in Absprache mit dem zuständigen Organ der Kirche. Die Ausführungsbestimmungen werden in den Organisationsberatungen beschlossen.

6. Die Kleine Synode ist mit der Festlegung und Ausführung der allgemeinen Personalplanung betraut.

 



 

ALT Verordnung 4        Die amtlichen Versammlungen

I.                 Allgemein

VO 4 Artikel 1         Der kirchliche Charakter

1. Die Leitung der Kirche ist den amtlichen Versammlungen anvertraut. Sie leiten Gemeinde und Kirche im gemeinsamen Hören auf die Schrift und in der Förderung der Gemeinschaft.

Ihnen übertragene Aufgaben führen sie in Übereinstimmung mit dem kirchlichen Charakter dieser Versammlungen aus.

2. In der Arbeitsweise der amtlichen Versammlungen sollen stets sowohl die gemeinsame Verantwortung der Amtsträger als auch die besondere Verantwortung jedes der drei Ämter zu ihrem Recht kommen.

 

VO 4 Artikel 2         Geheimhaltung

1. Wer ein Amt innehat oder einen Dienst oder eine Funktion wahrnimmt oder für Kirche oder Gemeinde eine Aufgabe erfüllt, ist zur Geheimhaltung verpflichtet im Blick auf alles, was ihm in der Ausübung von Amt, Dienst oder Funktion oder Aufgabe zur Kenntnis gelangt und vertraulichen Charakter hat.

2. Die Pflicht zur Geheimhaltung bleibt auch bestehen, nachdem jemand Amt, Dienst, Funktion oder Aufgabe beendet hat.

 

VO 4 Artikel 3         Größere Versammlungen  (2+3 neu)

1. Vom Kirchenrat werden die anderen amtlichen Versammlungen als größere Versammlungen unterschieden.

2. Die Abgeordneten zur größeren Versammlung entscheiden ohne Auftrag oder Rücksprache(pflicht).

3. Die Sitzungen der größeren Versammlung sind öffentlich, außer wenn sie beschließt, eine Angelegenheit in nichtöffentlicher Sitzung zu verhandeln.
Die Sitzungen der Breiten Moderamen der größeren Versammlungen sind nicht öffentlich. Ein Breites Moderamen kann entscheiden, Gemeindelieder auf deren Bitte hin zu einer Sitzung zuzulassen.

 

VO 4 Artikel 4         Kirchliche Organe (2 + 3 neu)

1. Wenn in der Kirchenordnung von kirchlichen Gremien gesprochen wird, werden darunter die amtlichen Versammlungen verstanden sowie alle von einer Verordnung, einer Generalen Regelung oder einer Übergangsbestimmung ins Leben gerufenen oder anerkannten Organe und Kollegien wie auch alle zeitlichen oder dauerhaften Kommissionen, die von amtlichen Versammlungen oder kirchlichen Organen und Kollegien eingesetzt wurden.

2. Bestimmungen in den Regelungen der Kirchlichen Organe, die denen der Kirchenordnung oder der Verordnungen widersprechen, sind kraftlos. Bestimmungen, die (neuen) Regelungen der Kirchenordnung oder Verordnungen widersprechen, verlieren in dem Moment ihre Kraft.

3. Ein Mitglied eines kirchlichen Organs verliert diese Mitgliedschaft, sobald es die Bedingungen dieser Mitgliedschaft nicht mehr erfüllt.

 

VO 4 Artikel 5         Beschlussfassung ( 3 neu)

1. In allen kirchlichen Versammlungen werden Beschlüsse immer nur nach gemeinsamen Beratungen und nach Möglichkeit einstimmig gefasst.

Wenn Einstimmigkeit nicht erreichbar ist, wird ein Beschluss mit Stimmenmehrheit gefasst. Blanko Stimmen zählen nicht.

2. Eine Abstimmung über Sachfragen geschieht mündlich, es sei denn, jemand beantragt eine schriftliche Abstimmung. Bei Stimmengleichheit findet eine zweite Abstimmung statt. Bei wiederholter Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

3. Eine Abstimmung über Personen geschieht schriftlich.
Wenn es nicht mehr Kandidaten gibt als offene Plätze, kann mündlich abgestimmt werden, wenn niemand der anwesenden Mitglieder Bedenken gegen eine mündliche Abstimmung äußert. Bei Stimmengleichheit findet eine zweite Wahl statt. Bei wiederholter Stimmengleichheit ist der Kandidat nicht gewählt.
Wenn es mehr Kandidaten gibt als offene Plätze, sind die gewählt, die die meisten Stimmen und die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten haben, bis die Zahl der offenen Plätze erreicht wird.
Wenn für eine offene Stelle kein Kandidat die Mehrheit erreicht, findet eine zweite Wahl statt zwischen den beiden, die die meisten Stimmen erhalten haben.
Bei Stimmengleichheit findet eine zweite Wahl statt. Bleibt es bei der Stimmengleichheit, entscheidet das Los.

4. Es können keine Beschlüsse gefasst werden, wenn nicht mindestens die Hälfte der Mitglieder des kirchlichen Gremiums in der Versammlung anwesend ist.

Wenn das Quorum nicht erreicht ist, können die Anträge auf einer nächsten Versammlung entschieden werden, die mindestens zwei Wochen später gehalten wird, auch wenn dann das Quorum nicht erreicht ist.

 

II.                    Der Kirchenrat

VO 4 Artikel 6         Zusammensetzung (3b, 4, 5, 7 neu)

1. Jede Gemeinde hat einen Kirchenrat.

2. Der Kirchenrat besteht aus den Amtsträgern der Gemeinde.

3. Im Blick auf die Erfüllung seiner Aufgaben setzt der Kirchenrat die Zahl der Amtsträger in dem Sinne fest, dass alle Ämter im Kirchenrat vertreten sind und zwar neben dem Pastor mindestens zwei Älteste, die nicht und zwei, die wohl Kirchmeister sind und mindestens drei Diakone.

4. In einer Gemeinde mit weniger als 300 Gliedern kann der Kirchenrat sich für weniger Amtsträger entscheiden. Dabei müssen wohl alle Ämter vertreten sein. In einer örtlichen Regelung muss – unter Mitwirkung und mit Zustimmung vom Breiten Moderamen der Klassisversammlung, nachdem in den entsprechenden Fällen die Evangelisch-lutherische Synode gehört wurde – geklärt sein, wie die in den Verordnungen genannten Aufgaben erfüllt werden.

5. Wenn die Hälfte der Amtsträger fehlt oder außer Funktion ist, bestimmt das Breite Moderamen der Klassisversammlung – wenn nötig nach Anhörung der Evangelisch-lutherischen Synode – wie die Bestimmungen der Vorordnungen erfüllt werden können.

6. Der Kirchenrat kann bestimmen, dass und inwieweit diejenigen, die in der Gemeinde in einem Dienstverhältnis stehen, als Berater an den Versammlungen des Kirchenrates teilnehmen sollen.

7. Der Kirchenrat kann Pastoren, die mit einer besonderen Aufgabe in der Gemeinde tätig sind und im Dienst stehende Pastoren, die zur Gemeinde gehören, zu Mitgliedern des Kirchenrats ernennen.

 

VO 4 Artikel 7         Arbeitsfeld

1. Der Kirchenrat hat als Aufgabe:

-         für den Predigtdienst und den Dienst der Sakramente zu sorgen;

-         den Bau der Gemeinde in der Welt zu leiten;

-         für missionarische, diakonische, pastorale Arbeit und geistliche Bildung zu sorgen;

-         die Leitlinien mit Bezug auf Leben und Wirken der Gemeinde zu beschließen;

-         die Aufsicht über die Gemeindeglieder auszuüben, soweit die Kirchenordnung das vorschreibt;

-         für die vermögensrechtlichen Dinge der Gemeinde zu sorgen;

-         die Gemeinschaft der Kirchen vor Ort zu fördern;

-         die Dinge, die in der Klassisversammlung verhandelt sind oder werden zu besprechen;

-         eine Geschäftsordnung  für Leben und Wirken der Gemeinde festzulegen;

-         alles zu verrichten, was ihm sonst nach der Ordnung der Kirche aufgetragen worden ist.

2. Die Geschäftsordnungen der Gemeinde werden nach Anhörung der Gemeindeglieder beschlossen oder verändert und nach Rücksprache mit dem Kollegium der Kirchmeister, der Diakone und den Organen der Gemeinde, soweit eine Geschäftsordnung die Funktion eines solchen Kollegiums oder Organs direkt betrifft.

Wenigstens gibt es folgende Geschäftsordnungen:

-         die Geschäftsordnung für die Wahl der Amtsträger;

-         die Geschäftsordnung  für die Funktion des Kirchenrates;

-         die Geschäftsordnung für die Verwaltung der Gemeindefinanzen.

Diese Geschäftsordnungen werden nach Festlegung oder Veränderung dem Breiten Moderamen der Klassisversammlung zur Kenntnisnahme übersandt, im Falle einer evangelisch-lutherischen Gemeinde ebenfalls der Evangelisch-lutherischen Synodalen Kommission.

 

VO 4 Artikel 8         Arbeitsweise

1. Der Kirchenrat versammelt sich mindestens sechsmal im Jahr.

2. Der Kirchenrat wählt jedes Jahr aus seiner Mitte ein Moderamen mit mindestens einem Präses, einem Schriftführer und einem Beisitzer. Zum Moderamen gehören in jedem Fall ein Pastor, ein Ältester, ein Kirchmeisterältester und ein Diakon. Gehören weniger als zwölf Personen zu einem Kirchenrat, besteht das Moderamen mindestens aus einem Pastor, einem Ältesten oder Kirchmeisterältesten und einem Diakonen.

3. Das Moderamen hat die Aufgabe, die Versammlungen des Kirchenrates vorzubereiten, einzuberufen und  zu leiten. Es führt die Beschlüsse des Kirchenrates aus, soweit nicht andere damit beauftragt wurden. Es erledigt formelle und administrative Dinge und alles, was keinen Aufschub duldet. Es bleibt dem Kirchenrat verantwortlich.

4. Der Kirchenrat kann sich von Kommissionen unterstützen lassen, die er einsetzt. Sie arbeiten im Auftrag und unter Verantwortung des Kirchenrates und sind ihm verantwortlich.

5. Der Kirchenrat erstellt jeweils für einen Zeitraum von vier Jahren Leitlinien. Er berät sich zuvor diesbezüglich mit den Kollegien der Kirchmeister und der Diakone sowie allen anderen Organen der Gemeinde, die dafür in Frage kommen.

Jedes Jahr berät der Kirchenrat mit diesen Organen über eine eventuelle Änderung dieser Leitlinien.

Wenn der Kirchenrat diese Leitlinien oder deren Änderung vorläufig beschlossen hat, werden sie in der Gemeinde veröffentlicht. Der Kirchenrat gibt den Gemeindegliedern die Möglichkeit, sich darüber zu äußern. Danach beschließt der Kirchenrat die Leitlinien endgültig.

7. Der Kirchenrat beschließt eine Geschäftsordnung für seine Arbeit. Darin sind auf jeden Fall geregelt:

die Einberufung seiner Versammlungen; die Aufstellung der Tagesordnung; die Art und Weise, wie die Gemeinde informiert und angehört wird; die Zulassung von Personen, die nicht zum Kirchenrat gehören, zu den Versammlungen und die Verwaltung der Archive des Kirchenrats.

8. Der Kirchenrat beschließt nicht über eine Veränderung in der Gemeinde im Blick auf:

-         die Beantwortung von Tauffragen durch Taufglieder,

-         die Zulassung von Taufgliedern zum Abendmahl,

-         die Verleihung von aktivem oder passivem Wahlrecht an Taufglieder,

-         die Art und Weise der Wahlen von Amtsträgern,

-         die Segnung von anderen Lebensverbindungen als die Ehe von Mann und Frau,

auch nicht über:

-         die Benennung und den Namen der Gemeinde,

-         den Fortbestand der Gemeinde,

-         die Bildung eines Zusammenarbeitsverbandes mit einer anderen Gemeinde,

-         den Ort, an dem die Gemeinde sich versammelt,

-         Erwerb, große bauliche Veränderung, Abbruch, Verkauf oder sonstige Veräußerung des Kirchengebäudes,

ohne die Gemeindeglieder darüber informiert und angehört zu haben.
Diese Information und Anhörung müssen in Form einer (gemeindeinternen) Beratung stattfinden, wo die Verordnungen dies vorschreiben.

 

VO 4 Artikel 9         Bezirkskirchenräte und Allgemeiner Kirchenrat

1. Jede Bezirksgemeinde hat einen Bezirkskirchenrat.

Eine Gemeinde mit Bezirksgemeinden hat außer den Bezirkskirchenräten einen Allgemeinen Kirchenrat.

Für den Bezirkskirchenrat und den Allgemeinen Kirchenrat gelten Artikel 6 bis 8 entsprechend.

2. Jeder Bezirkskirchenrat bestimmt aus seiner Mitte nach einem Plan, den der Allgemeine Kirchenrat festlegt, mindestens ein Mitglied für den Allgemeinen Kirchenrat. Zum Allgemeinen Kirchenrat gehören mindestens zwei Pastoren, fünf Älteste, von denen zwei Kirchmeister sind, und drei Diakone. Wenn der Allgemeine Kirchenrat mehr Mitglieder hat, soll die Abordnung entsprechend der obigen Verteilung der Ämter erfolgen.

Amtsträger mit besonderem Auftrag können zusätzlich vom Allgemeinen Kirchenrat aus allen Amtsträgern der Gemeinde ernannt oder aus allen wahlberechtigten Gliedern der Gemeinde gewählt werden. Es dürfen höchstens ein Drittel zusätzlicher Mitglieder dem Kirchenrat angehören.
Wenn Präses oder Schriftführer vom Allgemeinen Kirchenrat zusätzlich gewählt werden, behalten sie abweichend von Artikel 8-2 ihre Funktion während der gesamten Amtszeit.

3. Der Allgemeine Kirchenrat ruft alle Amtsträger der Gemeinde zusammen, um Angelegenheiten zu besprechen, die für die ganze Gemeinde wichtig sind.

4. Die Verteilung der Aufgaben und Befugnisse von einerseits Allgemeinem Kirchenrat und andererseits Bezirkskirchenräten wird in einer Geschäftsordnung angegeben, die der Allgemeine Kirchenrat im Einvernehmen mit den Bezirkskirchenräten festlegt. Zu den Aufgaben und Befugnissen der Bezirkskirchenräte gehört alles, was zu den Aufgaben und Befugnissen der Kirchenräte gehört. Davon ausgenommen ist nur, was ausdrücklich dem Allgemeinen Kirchenrat anvertraut ist. Dazu gehören, soweit die Ordnung der Kirche nichts anderes bestimmt:

-         die Beratung mit den Bezirkskirchenräten über die Aufgaben und die Zusammenarbeit der Teile in der Gesamtgemeinde und die Durchführung der Arbeit, die in diesen Beratungen dem Allgemeinen Kirchenrat übertragen wurden;

-         wo nötig, Maßnahmen zu treffen für die ganze Gemeinde, um der kirchlichen Verschiedenheit innerhalb der Gemeinden zu ihrem Recht kommen zu lassen;

     -         die vermögensrechtlichen Angelegenheiten;

     -         alles, was die Rechtsposition von Pastoren und bezahlten Mitarbeitern berührt;

 

VO 4 Artikel 10       Kirchenrat mit Arbeitsgruppen

1. Der Kirchenrat kann unter Wahrung seiner letztendlichen Verantwortung einen Teil seiner Aufgaben seinem Breiten Moderamen anvertrauen. Das ist der „Kleine Kirchenrat“. Er kann Arbeitsgruppen einsetzen. Sie werden Bereichsteam oder Arbeitsgruppe genannt.

2. Der Kirchenrat, dem alle Amtsträger angehören, kommt in Abweichung von Artikel 8-1 mindestens viermal jährlich zusammen, um die allgemeinen Leitlinien festzulegen.

3. Der Kleine Kirchenrat besteht aus dem Moderamen des Kirchenrates, den Pastoren und einigen Ältesten und Diakonen, die in der Regel auch einem Bereichsteam oder einer Arbeitsgruppe angehören.

4. Zu jedem Bereichsteam und jeder Arbeitsgruppe gehören mindestens ein Amtsträger und einige Gemeindeglieder. Mindestens ein Amtsträger aus dem Team oder der Gruppe ist Mitglied im Kleinen Kirchenrat.

5. Ein Bereichsteam arbeitet für einen geographisch begrenzten Bereich der Gemeinde oder für eine bestimmte Gruppe von Gemeindegliedern. Eine Arbeitsgruppe verrichtet eine bestimmte Aufgabe in der Gemeinde.

6. Der Kleine Kirchenrat, die Bereichsteams und die Arbeitsgruppen sind im Rahmen der Leitlinien des Kirchenrates über Leben und Wirken der Gemeinde tätig.

7. Die Verteilung von Aufgaben und Befugnissen des Kirchenrates einerseits und andererseits des Kleinen Kirchenrats, der Bereichsteams und Arbeitsgruppen wird in einer Regelung angegeben, die der Kirchenrat nach Rücksprache mit dem Kleinen Kirchenrat, den Bereichsteams und den Arbeitsgruppen festlegt. Die Regelung besagt:

     a.        dem Kirchenrat sind anvertraut

                -              die allgemeine Leitung zum Bau der Gemeinde in der Welt;

                -              Beschlüsse nach Artikel 8-7;

                -              Beschlüsse über Leitlinien in Bezug auf Leben und Wirken der Gemeinde;

                -              Beschlüsse über Haushaltsplan und Jahresrechnung;

                -              die Berufung von Pastoren und die Leitung der vorhergehenden Wahl;

                -              die Leitung der Wahl zu Ältesten und Diakonen nach Verordnung 3-6 und die Ernennung von Kirchmeistern, die keine

Ältesten sind - dabei kann der Kirchenrat diese Aufgabe von Fall zu Fall dem Kleinen Kirchenrat übertragen -

                -              die Aufsicht über Gemeindeglieder, soweit von der Ordnung der Kirche vorgesehen;

                -              die Ernennung der Abgeordneten zur Klassisversammlung;

                -              die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Gemeinde in Fragen, die nicht das Vermögensrecht betreffen;

                -              der Beschluss über die örtlichen Regelungen nach Artikel 7-2.

     b.       Dem Kleinen Kirchenrat sind anvertraut:

-              die Prüfung der Arbeit von Bereichsteams und Arbeitsgruppen anhand der Leitlinien des Kirchenrates;

-              die Einsetzung von Bereichsteams und Arbeitsgruppen und die Ernennung ihrer Mitglieder;

-              die Erstellung von Anweisungen für Bereichsteams und Arbeitsgruppen.

8. In diesem Artikel kann anstelle von Kirchenrat auch Bezirkskirchenrat oder Allgemeiner Kirchenrat gelesen werden. Dabei sind die Bestimmungen in Artikel 9-4 über das Verhältnis zwischen Allgemeinem Kirchenrat und Bezirkskirchenrat zu beachten.

 

VO 4 Artikel 11        Gemeinsame Regelung (völlig neu, kursiv)

1. Ein Kirchenrat, Kirchmeister- oder Diakonenkollegium kann mit einem Kirchenrat, Kirchmeister- oder Diakonenkollegium einer anderen Gemeinde eine gemeinsame Regelung treffen, in der Aufgaben der betreffenden Kirchenräte oder Kollegien an eine von den Kirchenräten oder Kollegien aus ihrer Mitte einzusetzende Kommission übertragen werden.
Ein entsprechender Beschluss des Kirchmeister- oder Diakonenkollegiums muss zuvor vom Kirchenrat genehmigt werden.

2. Die Erlaubnis nach Ziffer 1 kann nur angewendet werden, wenn die betreffende Aufgabe besser gemeinsame mit anderen Gemeinden verrichtet werden kann.

3. Eine entsprechende gemeinsame Regelung kann nur unter Mitarbeit und Genehmigung der Klassisversammlung getroffen werden.

4. Ein Beenden der gemeinsamen Regelung ist von einem oder mehreren Betroffenen ist nur möglich, wenn es eine Regelung über die Folgen der Beendigung gibt. Für den Beschluss zur Beendigung gelten Ziffer 1 und 3 entsprechend.

 

VO 4 Artikel 12       Konsulent und Vertretung (1 + 2 neu)

1. Der Kirchenrat von einem Pastor als Konsulenten unterstützt, wenn
-         kein Pastor für gewöhnliche Arbeit mit der Gemeinde oder Bezirksgemeinde verbunden ist;
-         der Pastor infolge einer Krankheit von länger als zwei Monaten verhindert ist, seine amtliche Arbeit wahrzunehmen;
-         der Pastor aufgrund von Verordnung 3-19 von seiner Arbeit freigestellt ist;
-         der Pastor aufgrund eines Beschlusses nach Verordnung 10 nicht befugt ist, sein Amt auszuüben.

2. Der Kirchenrat kann auf seine Bitte hin auch in anderen Fällen einen Konsulenten zu seiner Unterstützung erhalten, wenn der Pastor abwesend oder verhindert ist. Die Entscheidung darüber trifft das Breite Moderamen der Klassisversammlung beziehungsweise vom Ring, das den Konsulenten bestimmt.

3. Der Konsulent spricht mit dem Kirchenrat ab, welche Arbeit er verrichten wird. Der Konsulent wird zu den Versammlungen des Kirchenrates eingeladen. Er hat im Kirchenrat und dessen Moderamen eine beratende Stimme.

4. Bei der Berufung eines Pastors begleitet der Konsulent die Berufungsarbeit.

Bei der Berufung eines Pastors einer evangelisch-lutherischen Gemeinde wird die Berufungsarbeit vom Präsidenten der Evangelisch-lutherischen Synode oder seinem Vertreter begleitet, die als Konsulent auftreten.

III.                  Die Klassisversammlung

Artikel 13                 (Vom 12f.06.2003 nachgetragen, war in Etwa 4-15-7)

1. Das Breite Moderamen der Klassisversammlung ist befugt, wenn in einem Kirchenrat oder einer Gemeinde so große Spannungen auftreten, dass sie die Funktion des Kirchenrates ernsthaft einschränken oder verhindern, um – nach Beratung mit dem Kirchenrat und in einer lutherischen Gemeinde nach Beratung mit der lutherischen Syndalkommission – längstens zwei Jahre die Aufgaben des Kirchenrates ganz oder teilweise verrichten zu lassen von einigen Amtsträgern, die das Breit Moderamen aus den kirchlichen Amtsträgern bestimmt. Sie arbeiten in Absprache mit dem Kirchenrat.

Ein solcher Beschluss kann erst fallen,
- wenn ein Teil des Kirchenrates oder der Gemeinde sich auf das Breite Moderamen berufen hat,
- und auch das Regionale Visitationskollegium in die Beratungen einbezogen ist.
- Im Fall einer evangelisch-lutherischen Gemeinde muss auch mit der Synodalen Kommission der Evangelisch-lutherischen Kirche überlegt werden.

 

 

Artikel 14                 Zusammenstellung (1: 4. Satz neu; 2 verändert; 3 Abordnung verändert)

1. Die Klassisversammlung besteht aus den abgeordneten Amtsträgern der Gemeinden der Klassis.

Die Abgeordneten werden von den Kirchenräten bestimmt.

In Gemeinden mit Bezirksgemeinden stellen die Bezirkskirchenräte die Abordnung.
Die Klassisversammlung ernennt zudem zwei Mitglieder von den Pastoren mit besonderem Auftrag und den Pastoren im Allgemeinen Dienst, die einer Gemeinde der Klassis angehören.

2. Jeder Kirchenrat oder Bezirkskirchenrat ordnet zwei seiner Amtsträger ab. Bei Anwendung von Artikel 6-4 kann in der örtlichen Regelung bestimmt werden, dass der Kirchenrat nur einen Amtsträger aus seiner Mitte entsendet.
Die Abordnung geschieht für vier Jahre.

Man kann abgeordnet sein, solange man Amtsträger ist.

Jedes Jahr tritt ein Viertel der Abgeordneten der Klassisversammlung zurück.

3. Die Abordnung geschieht nach einem Plan, den das Breite Moderamen der Klassisversammlung erstellt. Er gibt für jeden Kirchenrat an, wann dieser einen Pastor abordnet, einen Ältesten, einen Diakonen oder einen Ältesten, der gleichzeitig Kirchmeister ist. Dieser Plan wird so aufgestellt, dass möglichst von zehn abgeordneten Amtsträgern drei Pastoren sind, zwei Älteste, die keine und zwei die wohl Kirchmeister sind und drei Abgeordnete, die Diakone sind.

Wenn ein Kirchenrat einen Pastoren abordnen muss und keinen Pastoren für normale Tätigkeit hat, entsendet er entweder einen Ältesten, der wohl oder nicht Kirchmeister ist oder den Konsulenten, wenn dieser nicht bereits von einer anderen Gemeinde abgeordnet wurde.

4. Die Kirchenräte ernennen für jeden Abgeordneten einen Stellvertreter, der dasselbe Amt bekleiden muss wie der Abgeordnete. Ist dieser verhindert oder abwesend, fungiert der Stellvertreter als Abgeordneter. Kirchenräte von Gemeinden mit nur einem Pastoren für gewöhnliche Arbeit, die an der Reihe sind, einen Pastoren abzuordnen, ernennen für ihn einen Ältesten zum Stellvertreter, der kein Kirchmeister ist.

5. Nichtabgeordnete Amtsträger können von der Klassisversammlung als beratende Mitglieder zugelassen werden.

6. Die Klassisversammlung bestimmt in ihrer Geschäftsordnung, wer außer den Abgeordneten der Klassisversammlung zur Generalsynode als Berater an den Klassisversammlungen teilnimmt.

 

VO 4 Artikel 15       Arbeitsfelder (2. + 4. Spiegelstrich neu. Letzter Satz von 1 neu)

1. Die Klassisversammlung hat als Aufgabe:

-         Leben und Wirken der Klassis in ihren unterschiedlichen Arbeitsbereichen zu leiten und alles

aufzunehmen, was das kirchliche Leben in der Klassis fördern kann;

-         Leitlinien in Bezug auf Leben und Wirken der Klassis zu erstellen und mitzuwirken am Zustandekommen
eines Plans betreffend Dienste zum den Aufbau der Gemeinden.

-         Sie gibt der Verantwortung der Gemeinden füreinander dadurch Gestalt, dass sie das kirchliche Gespräch stimuliert und es auch selbst führt und auch sonst die Zusammengehörigkeit der Gemeinden fördert.

-         Sie fördert die Zusammengehörigkeit und die gemeinsame Besinnung der Pastoren, indem sie diese in Arbeitsgemeinschaften zusammenführt.

-         Sie achtet darauf, dass die Gemeinden ihre Berufung und Aufgabe erfüllen. Sie berät die Kirchenräte und bietet ihnen Hilfe an. Sie legt die Grenzen zwischen den örtlichen Gemeinden ihres Gebietes fest.

-         Sie bespricht die Berichte der Allgemeinen Klassisversammlung. Sie spricht gegenüber der Generalsynode aus, was in den Kirchenräten und Gemeinden der Klassis lebt. Sie äußert ihre Erwägungen zu Fragen, die die Generalsynode ihr über das Bekennen und die Kirchenordnung vorlegt. Sie bespricht die Berichte ihrer Abgeordneten zur Generalsynode.

-         Sie verrichtet alles, was nach der Ordnung der Kirche weiter von ihr erwartet wird.

Unter Beachtung der übrigen Verordnungen und gemeinsam mit anderen Klassisversammlungen hat sie in der Allgemeinen

Klassisversammlung folgende Aufgaben:

-         die Gemeinden zu beraten und zuzurüsten;

-         die Kirchenvisitation;

-         die Aufsicht;

-         die Behandlung von Verwaltungsfragen und

-         die Behandlung von Beschwerden und Streitpunkten.

2- Die Abgeordneten zur Klassis berichten den Kirchenräten, was auf der Klassisversammlung verhandelt worden ist.

 

VO 4 Artikel 16       Arbeitsweise (neu Ziffer 3,

1. Die Klassisversammlung kommt mindestens dreimal im Jahr zusammen.

Weiter kommt sie in außerordentlicher Sitzung zusammen auf Antrag von mindestens fünf Kirchenräten aus der Klassis oder auf Antrag der Generalsynode. Einem solchen Antrag muss innerhalb von sechs Wochen nach Eingang  Folge geleistet werden.

2. Die Klassisversammlung wählt in der ersten Sitzung eines Kalenderjahres unter der Leitung des ältesten anwesenden abgeordneten Pastor aus ihrer Mitte ein Moderamen. Es besteht mindestens aus einem Präses, einem Schriftführer und einem Beisitzer. In jedem Fall gehört ein Pastor dem Moderamen an.

3. Präses und Schriftführer können abweichend von Ziffer 2 (auch) aus den Amtsträgern der (gesamten) Klassis gewählt werden. Sie haben dann eine beratende Stimme in der Klassisversammlung und dem Breiten Moderamen.

4. Das Moderamen hat die Aufgabe, die Sitzungen der Klassisversammlung und ihres Breiten Moderamens vorzubereiten, einzuberufen und zu leiten. Das Moderamen verfasst ein Protokoll über die Sitzungen der Klassisversammlung und sendet es an die Kirchenräte. Das Moderamen führt die Beschlüsse der Klassisversammlung aus, für die niemand sonst angewiesen wurde. Es regelt Dinge formeller und administrativer Art, die keinen Aufschub dulden.

Das Moderamen berichtet dem Breiten Moderamen regelmäßig über seine Tätigkeiten.

5. In derselben Sitzung, in der die Mitglieder des Moderamens gewählt werden, werden auf dieselbe Art und Weise für den Zeitraum eines Jahres einige andere Mitglieder der Klassis gewählt, die gemeinsam mit dem Moderamen das Breite Moderamen bilden.

Das Breite Moderamen wird so zusammengestellt, dass möglichst von je zehn Amtsträgern im Breiten Moderamen drei Pastoren sind, drei Älteste, die keine Kirchmeister sind, zwei Diakone und zwei Älteste, die zugleich Kirchmeister sind.

Für die Sitzungen des Breiten Moderamens wird für jedes seiner Mitglieder aus der Klassisversammlung ein Stellvertreter gewählt, der dieselben Voraussetzungen erfüllen muss wie der Abgeordnete und bei dessen Verhinderung oder Abwesenheit als Abgeordneter fungiert.

6. Das Breite Moderamen

-         leitet und koordiniert im Auftrag und unter Verantwortung gegenüber der Klassisversammlung die Arbeit der Beistandsorgane der Klassisversammlung;

-         regelt die Wahrnehmung der Arbeit eines Pastors in den Gemeinden und Bezirksgemeinden der Klassis, die keinen Pastor haben. Dazu gehört auch, für jede dieser Gemeinden einen Konsulenten zu bestimmen, soweit dies nicht einem Kreisverband übertragen ist;

-         tut, was nach der Kirchenordnung die Aufgabe der Klassisversammlung ist, soweit ihm dies von der Klassisversammlung übertragen wurde.

Das Breite Moderamen berichtet der Klassisversammlung einmal im Jahr über seine Arbeit.

7. Klassisversammlung und Breites Moderamen können sich in ihrer Arbeit unterstützen lassen von Kommissionen, die die Klassisversammlung einsetzt und die im Auftrag und unter Verantwortung der Klassisversammlung arbeiten.

8. Die Klassisversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. Darin sind auf jeden Fall geregelt: die Einberufung ihrer Versammlungen und die des Breiten Moderamens, die Aufstellung der Tagesordnung, die Beschlussfähigkeit, die Art und Weise der Beschlussfassung, Vorbereitung sowie Art und Weise der Wahl von Mitgliedern des Moderamens und des Breiten Moderamens, Maßnahmen für die Archive und die Finanzkontrolle, die sie selber oder ein anderer in ihrem Auftrag durchführt.

 

VO 4 Artikel 17       Kreisverbände

1. Die Klassisversammlung kann auf Antrag einiger Kirchenräte oder Bezirkskirchenräte betroffene Gemeinden in einen Kreisverband zusammenbringen.

Die Klassisversammlung kann auch eine Gemeinde oder Bezirksgemeinde einer benachbarten Klassis in einen solchen Kreisverband aufnehmen, wenn Kirchenrat oder Bezirkskirchenrat darum bitten und die betroffene Klassisversammlung es gut heißt.

2. Die Gemeinden, die in einem Kreisverband zusammenarbeiten, treffen sich zum gegenseitigen Aufbau, unter anderem indem sie sich gemeinsam besinnen auf Fragen dieser Gemeinden über Leben und Wirken der Kirche und der Gemeinden.

Wenn ein Kreisverband seine Gedanken über Fragen von Bekenntnis und Kirchenordnung, die von der Generalsynode den Klassisversammlungen zur Erwägung vorgelegt sind, äußern möchte, bringt er diese in der Klassisversammlung zur Sprache.

Zudem hat der Kreisverband die Aufgabe, in den Gemeinden des Kreisverbandes, die keinen Pastor haben, die Arbeit des Pastors zu regeln einschließlich der Zuweisung eines Konsulenten für jede dieser Gemeinden.

Der Kreisverband berichtet einmal im Jahr der Klassisversammlung  von seiner Tätigkeit. In diesem Bericht werden auch die finanziellen Einnahmen und Ausgaben des Kreisverbandes aufgenommen.

3. Der Kreisverband erstellt eine Geschäftsordnung. Darin sind auf jeden Fall geregelt: die Zusammenstellung seiner Versammlung, die Einberufung, Leitung, Aufstellung der Tagesordnung sowie Art und Weise der Beschlussfassung der Versammlung und die Verteilung der Unkosten über die Gemeinden und Bezirksgemeinden im Kreisverband.

 

VO 4 Artikel 18       Arbeitsgemeinschaften der Pastoren (völlig neu)

1. Die Pastoren, die innerhalb eines von der Klassisversammlung bestimmten Gebietes wohnen oder arbeiten, bilden eine Arbeitsgemeinschaft.

2. Diese Arbeitsgemeinschaft hat besonders die Aufgabe
-         die gegenseitige Förderung des geistlichen Lebens ihrer Glieder im Blick auf die aufgetragene Arbeit;
-         die Seelsorge an ihren Gliedern zu fördern;
-         die Besinnung auf die Stärkung des geistlichen Lebens der Gemeinden und entsprechenden Austausch;
-         das gemeinsame Studium von Themen, die für die Arbeit als Pastor wichtig sind.

 

VO 4 Artikel 19       Zusammenarbeit in Allgemeinen Klassisversammlungen (Ziffer 1, 2. Satz neu; Ziffer 4, 7a und 8 neu)

1. Die Klassisversammlungen in einem von der Kleinen Synode bestimmten Gebiet arbeiten in einer Allgemeinen Klassisversammlung zusammen

     -         in der Dienstleistung für den Bau der Gemeinden,

wie auch bezüglich

     -         der Kirchenvisitation,

     -         der Aufsicht,

     -         der Behandlung von Verwaltungsfragen und

     -         der Behandlung von Beschwerdenfragen.
Die Allgemeine Klassisversammlung arbeitet mit an der Aufstellung der von der Generalsynode zu beschließenden Leitlinien für die Dienstorganisation. Sie beschließt den Plan der Dienste für den Bau der Gemeinden, nachdem sie die Klassisversammlungen gehört hat. Sie bleibt dabei innerhalb des von der Generalsynode beschlossenen Rahmens für die Dienstorganisation.

2. Die Mitglieder der Allgemeinen Klassisversammlung werden von den Klassisversammlungen bestimmt, die in der Allgemeinen Klassisversammlung zusammenarbeiten.

Die Evangelisch-lutherische Synode kann zudem ein oder zwei evangelisch-lutherische Glieder der Kirche, die im Bereich einer Allgemeinen Klassisversammlung wohnen, als Mitglieder dieser Allgemeinen Klassisversammlung bestimmen.

Jede Klassisversammlung ernennt nach einem festen Plan des Moderamens der Allgemeinen Klassisversammlung aus ihrer Mitte für vier Jahre zwei Mitglieder der Allgemeinen Klassisversammlung.

Dieser Plan wird so aufgestellt, dass möglichst von je zehn Amtsträgern in der Allgemeinen Klassisversammlung drei Pastoren sind, drei Älteste, die keine und zwei die wohl Kirchmeister sind sowie zwei Abgeordnete, die Diakone sind.

Für jedes Mitglied der Allgemeinen Klassisversammlung wird ein Stellvertreter gewählt, der dieselben Voraussetzungen erfüllen muss wie der Abgeordnete und bei dessen Verhinderung oder Abwesenheit als Abgeordneter fungiert.

Jedes Jahr tritt ein Viertel der Mitglieder der Allgemeinen Klassisversammlung zurück.

3. Die Allgemeine Klassisversammlung wählt in der ersten Sitzung eines Kalenderjahres unter der Leitung des ältesten anwesenden abgeordneten Pastors aus ihrer Mitte ein Moderamen. Es besteht mindestens aus einem Präses, einem Schriftführer und einem Beisitzer. In jedem Fall wird gehört ein Pastor dem Moderamen an.

4. Präses und Schriftführer können abweichend von Ziffer 3 aus den Amtsträgern gewählt werden, die im Gebiet der Allgemeinen Klassisversammlung wohnen. Sie haben dann in der Allgemeinen Klassisversammlung eine beratende Stimme.

5. Das Moderamen hat die Aufgabe, die Sitzungen der Allgemeinen Klassisversammlung vorzubereiten, einzuberufen und zu leiten. Es führt die Beschlüsse der Allgemeinen Klassisversammlung aus, für die niemand sonst angewiesen wurde. Es regelt Dinge formeller und administrativer Art, die keinen Aufschub dulden.

Die Allgemeine Klassisversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. Darin sind auf jeden Fall geregelt: die Einberufung ihrer Versammlungen, die Aufstellung der Tagesordnung, Maßnahmen für die Archive und die Finanzkontrolle, die sie selbst oder ein anderer in ihrem Auftrag durchführt.

6. Die Allgemeine Klassisversammlung wird unterstützt vom Regionalen Beratungsrat für Dienste zur Förderung des Gemeindeaufbaus

Die Mitglieder des Regionalen Rates werden von der Allgemeinen Klassisversammlung  aus den Gliedern der Kirche ernannt, die im Bereich der Allgemeinen Klassis wohnen. Zuvor können die Klassisversammlungen ihre Empfehlungen aussprechen.
Die Ernennung gilt für vier Jahre, eine direkte einmalige zweite Ernennung für vier Jahre ist möglich.

Die Allgemeine Klassisversammlung ernennt den Vorsitzenden und den Schriftführer einer regionalen Kommission.

7. Der Regionale Beratungsrat hat die Aufgabe, die Allgemeine Klassisversammlung und das Regionale Dienstzentrum zu beraten über deren Dienste für die Gemeinden.

     Er arbeitet im Auftrag und unter Verantwortung der Allgemeinen Klassisversammlung.
Der Regionale Beratungsrat kann Subkommissionen einsetzen, die ihm verantwortlich sind.

8. Für ihre Arbeit nutzt die Allgemeine Klassisversammlung ein Regionales Dienstzentrum, das die Generalsynode für die Arbeit auf dem Gebiet der Allgemeinen Klassis unterhält.

9. Die Allgemeine Klassisversammlung berichtet den Klassisversammlungen, die den regionalen Verband bilden von ihrer Arbeit.

 

VO 4 Artikel 20       Regionalkollegien

1. Die Kirche hat für ihre Arbeit in einem von der Generalsynode bestimmten Gebiet
-         das Regionalkollegium für die Visitation und
-         das Regionalkollegium für die Behandlung von Verwaltungsfragen,
wie auch
-         das Regionalkollegium für die Aufsicht und
-         das Regionalkollegium für die Behandlung von Beschwerdefragen.

2. Wenn die Ordnung der Kirche nichts anderes vorschreibt, werden die Mitglieder der Regionalkollegien von der Allgemeinen Klassisversammlung aus den Mitgliedern der Kirche ernannt. Die Ernennung gilt für vier Jahre, eine einmalige zweite Ernennung für vier Jahre ist möglich.
Die Allgemeine Klassisversammlung ernennt den Vorsitzenden eines Regionalkollegiums.
Jedes Regionalkollegium legt der Allgemeinen Klassisversammlung regelmäßig einen Bericht über seine Arbeit vor.

 

VO 4 Artikel 21       Les Eglises Wallonnes (Die Wallonische Kirche)

1. Die wallonischen Gemeinden kommen in einer Klassisversammlung zusammen, die sich Réunion Wallonne nennt.

2. Die Réunion Wallonne besitzt ein Breites Moderamen. Es trägt den Namen Commission Wallonne und führt alles aus, was in den Verordnungen dem Breiten Moderamen der Klassisversammlung übertragen wird.

3. Die Réunion Wallonne arbeitet mit einigen Klassisversammlungen in einer der Allgemeinen Klassisversammlungen zusammen. Diese Allgemeine Klassisversammlung ist befugt, für die Behandlung von Verwaltungsfragen der wallonischen Gemeinden ein eigenes Kollegium einzusetzen. Dieses berichtet jährlich der Allgemeinen Klassisversammlung.

4. Die Visitation in den wallonischen Gemeinden wird nach Verordnung 10-3-1 von Visitatoren durchgeführt, die die Réunion Wallonne ernennt.

5. Die Réunion Wallonne ist befugt, eigene Regeln für den Gottesdienst der wallonischen Gemeinden aufzustellen in Bezug auf Bibelübersetzung, Psalm- und Gesangbuch sowie Gottesdienstordnungen.

6. Die Réunion Wallonne entsendet einen Amtsträger zur Generalsynode.

IV.                  Die Evangelisch-lutherische Synode

VO 4 Artikel 22       Zusammenstellung

1. Die Mitglieder der Evangelisch-lutherischen Synode werden aus und von den Personen gewählt, die im Verzeichnis der evangelisch-lutherischen Gemeindeglieder aufgenommen sind.

2. Die Evangelisch-lutherische Synode besteht aus 36 Mitgliedern, zwölf Pastoren und 24, die nicht Pastoren sind.

3. Die Mitglieder der Evangelisch-lutherischen Synode werden alle gleichzeitig für die Dauer von vier Jahren gewählt.

4. Außer den Mitgliedern der Evangelisch-lutherischen Synode werden sechs Pastoren und zwölf, die nicht Pastoren sind, zu Stellvertretern gewählt.

5. Die Wahl wird nach einer gesonderten Regelung über die Wahl der Synodemitglieder vollzogen, die die Evangelisch-lutherische Synode beschließt und die zu ihrer Geschäftsordnung gehört.

6. Als Berater nehmen nach der Geschäftsordnung der Evangelisch-lutherischen Synode an deren Beratungen teil: die Professoren des Evangelisch-lutherischen Seminars, ein dafür ernannter Kirchenmusiker, ein Mitglied von jedem Beistandsorgan der Synode, die Abgeordneten der Synode zur Generalsynode und die Abgeordneten der Evangelisch-lutherischen Synode zur Hauptversammlung und anderen Leitungsgremien des Lutherischen Weltbundes, soweit sie nicht (sowieso) schon der Evangelisch-lutherischen Synode angehören.

 

VO 4 Artikel 23       Arbeitsfeld (ziemlich verändert!)

1. Die Evangelisch-lutherische Synode hat die Aufgabe:

-         für die Bewahrung der lutherischen Tradition zu sorgen und sie für die Gesamtkirche fruchtbar zu machen;

-         Leben und Wirken der gemeinsamen evangelisch-lutherischen Gemeinden zu leiten und den Kontakt zu den evangelisch-lutherischen Gemeinden und den evangelisch-lutherischen Gemeindegliedern zu unterhalten, unter anderem, indem sie

-         periodisch eine gemeinsame Versammlung anberaumt;

-         die evangelisch-lutherische Gemeinschaften begleitet und stärkt;

-         nach Verordnung 3-3direkt mit der Berufungsarbeit einer evangelisch-lutherischen Gemeinde zu tun hat;

-         für die Zurüstung der evangelisch-lutherischen Gemeindeglieder sorgt und alle Glieder der Kirche mit der evangelisch-lutherischen Tradition bekannt macht (zurüstet)

-         Leitlinien für die Arbeit der Evangelisch-lutherischen Synode beschließt;

     -         für das Evangelisch-lutherische Seminar sorgt, wie es in Verordnung 13 geregelt ist;

     -         Kontakte unterhält mit evangelisch-lutherischen Einrichtungen;

-         die Visitations-, Aufsichts- und Verwaltungskollegien berät, wie in den Verordnungen festgelegt,
sowie auch Kirchenrat, Amtsträger oder Gemeindeglied, die sich an die evangelisch-lutherische Synode wenden;

     -         das Register der evangelisch-lutherischen Gemeindeglieder führt;

     -         ihre Abgeordneten zur Generalsynode ernennt und ihr gegenüber ausspricht, was in den evangelisch-lutherischen Gemeinden lebt,            die Berichte ihrer Abgeordneten zur Generalsynode behandelt

und die Generalsynode über die Arbeit der Evangelisch-lutherischen Synode informiert;

     -         die Verbindung zum Lutherischen Weltbund unterhält;

     -         alles zu verrichten, was ihr sonst nach der Ordnung der Kirche übertragen wird.

2. Eine Veränderung der Verordnungen betreffend die evangelisch-lutherischen Glieder der Kirche, die evangelisch-lutherischen Gemeinden oder die Evangelisch-lutherische Synode kann in erster Lesung nur beschlossen werden nach Rücksprache mit und vorhergehende Stellungnahme der Evangelisch-lutherischen Synode.
Dieser Artikel kann in erster Lesung nur festgestellt werden nach der Zustimmung der Evangelisch-lutherischen Synode.

 

VO 4 Artikel 24       Arbeitsweise

1. Die Evangelisch-lutherische Synode versammelt sich mindestens zweimal jährlich.

Weiter kommt sie in außerordentlicher Sitzung zusammen auf Antrag von mindestens acht Mitgliedern der Synode oder auf Antrag der Generalsynode. Einem solchen Antrag muss innerhalb von sechs Wochen nach Eingang  Folge geleistet werden.

2. In der ersten Sitzung nach der Wahl nach Artikel 21-3 wählt die Evangelisch-lutherische Synode unter der Leitung des vorigen Präsidenten aus ihrer Mitte einen Präsidenten, zwei Vizepräsidenten und zwei Sekretäre. Präsident und Vizepräsident werden immer aus den Reihen der Pastoren gewählt.
Präsident, Vizepräsidenten und Sekretäre bilden das Moderamen der Evangelisch-lutherischen Synode.

3. Das Moderamen hat die Aufgabe, die Sitzungen der Evangelisch-lutherischen Synode und der Synodalen Kommission vorzubereiten, einzuberufen und zu leiten. Es führt die Beratungen mit dem Moderamen der Generalsynode. Es bringt die Beschlüsse der Evangelisch-lutherischen Synode zur Ausführung, für die niemand sonst angewiesen wurde, und regelt alles, was keinen Aufschub duldet.

4. In derselben Sitzung, in der die Mitglieder des Moderamens gewählt werden, werden auf dieselbe Art und Weise für die Dauer von vier Jahren sechs andere Mitglieder der Evangelisch-lutherischen Synode gewählt, die gemeinsam mit dem Moderamen das Breite Moderamen bilden, das „Synodale Kommission“ genannt wird.

Der Synodalen Kommission gehören mindestens fünf Pastoren und sechs andere Mitglieder der Evangelisch-lutherischen Synode an.

5. Die Synodale Kommission verrichtet, was nach der Kirchenordnung Aufgabe der Evangelisch-lutherischen Synode ist, soweit ihr diese Aufgaben von der Evangelisch-lutherischen Synode übertragen wurden.

6. Die Evangelisch-lutherische Synode und die Synodale Kommission  können sich in ihrer Arbeit unterstützen lassen von Kommissionen, die von der Synode eingesetzt werden. Sie arbeiten im Auftrag und unter Verantwortung der Synode.

7. Die Evangelisch-lutherische Synode gibt sich eine Geschäftsordnung. Darin sind wenigstens geregelt: die Einberufung ihrer Versammlungen und die der Synodalen Kommission, die Aufstellung der Tagesordnung, Maßnahmen für die Archive und die Finanzkontrolle, die sie selber oder ein anderer in ihrem Auftrag durchführt.

V.                    Die Generalsynode

VO 4 Artikel 25       Zusammenstellung

1. Die Generalsynode wird von den Amtsträgern gebildet, die von den Klassisversammlungen und der Evangelisch-lutherischen Synode abgeordnet werden.

2. Jede Klassisversammlung ordnet zwei Amtsträger aus der Klassis ab.

Die Evangelisch-lutherische Synode ordnet fünf ihrer Mitglieder ab.

Die Abgeordneten werden für die Dauer von vier Jahren entsandt.

Jedes Jahr tritt ein Viertel der Mitglieder der Generalsynode zurück.

3. Die Abordnung geschieht nach einem Plan, den die Kleine Synode erstellt. Er regelt für jede Klassisversammlung, wann sie einen Pastor entsendet, einen Ältesten, einen Diakonen oder einen Ältesten, der gleichzeitig Kirchmeister ist. Dieser Plan wird so gemacht, dass von je zehn Mitgliedern der Generalsynode möglichst jeweils drei Pastoren sind, drei Älteste, die nicht und zwei die wohl Kirchmeister sind, sowie zwei Abgeordnete, die Diakone sind

4. Die Klassisversammlungen und die Evangelisch-lutherische Synode ernennen für jeden Abgeordneten einen Vertreter, der dieselben Voraussetzungen erfüllt wie der Abgeordnete und bei dessen Verhinderung oder Abwesenheit als Abgeordneter auftritt.

5. Wenn die Kleine Synode feststellt, dass die Zusammenstellung der Generalsynode so ist, dass die Anzahl der Synodemitglieder nach ihrer Zugehörigkeit zu einer protestantischen Gemeinde, einer hervormden Gemeinde, einer gereformeerden Kirche oder einer evangelisch-lutherischen Gemeinde verhältnismäßig stark abweicht von der Zahl der zur Protestantischen Kirche in den Niederlanden gehörenden protestantischen Gemeinden, hervormden Gemeinden, gereformeerden Kirchen und evangelisch-lutherischen Gemeinden, kann die Kleine Synode zur Korrektur maximal zehn Klassisversammlungen bestimmen, die neben den beiden Abgeordneten zur Generalsynode noch einen dritten Abgeordneten zur Generalsynode entsenden. Dabei bestimmt die Kleine Synode, ob dieser Amtsträger aus einer protestantischen Gemeinde, einer hervormden Gemeinde, einer gereformeerden Kirche oder einer evangelisch-lutherischen Gemeinde ist stammen soll und ob er Pastor, Ältester, der kein Kirchmeister ist, Diakon oder Ältester, der zugleich Kirchmeister ist, sein soll.

6. Die Generalsynode bestimmt in ihrer Geschäftsordnung, wer als Berater an der Generalsynode teilnimmt.

 

VO 4 Artikel 26       Arbeitsfeld

1. Die Generalsynode hat die Aufgabe:

-         Leben und Wirken der Kirche in den verschiedenen Bereichen zu leiten und alles aufzugreifen, was das Leben der Kirche in der Welt fördern kann;

     -         der Verantwortung der Kirche für die Gemeinden Gestalt zu geben;

     -         die Einheit der Kirche zu fördern;

     -         Leitlinien in Bezug auf Leben und Wirken der Gesamtkirche zu beschließen;

     -         Generale Regelungen zu beschließen;
-         alles zu verrichten, was ihr sonst von der Kirchenordnung übertragen wird.

Bei der Erfüllung ihres Auftrages trägt sie der kirchlichen Verschiedenheit, die in der Kirche besteht, Rechnung.

2. Die Abgeordneten zur Generalsynode berichten den Klassisversammlungen und der Evangelisch-lutherischen Synode über die Tätigkeiten der Generalsynode.

 

VO 4 Artikel 27       Arbeitsweise

1. Die Generalsynode hält mindestens zweimal jährlich eine Sitzung.

Eine außerordentliche Sitzung muss auf Antrag von mindestens sieben Klassisversammlungen oder auf Beschluss der Kleinen Synode einberufen werden. Einem entsprechenden Antrag oder Beschluss muss innerhalb von sechs Wochen Folge geleistet werden.

2. Die Generalsynode hat ein Moderamen, das aus dem Präses, dem Schriftführer sowie dem ersten, zweiten und dritten Assessor besteht.
Der Präses und der erste Assessor werden für vier Jahre aus der Versammlung gewählt. Endet ihr Amtszeit als Synodeabgeordnete, behalten sie für die verbleibende Zeit ihr Funktion. Mindestens der Präses oder der erste Assessor ist ein Pastor.

Der zweite und der dritte Assessor werden jeweils für ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich.

Der Schriftführer wird für vier Jahre aus den Pastoren der Kirche ernannt; er kann einmal direkt für vier Jahre wieder ernannt werden.

Mitglieder des Moderamens, die nicht abgeordnet sind, haben in der Synode und der Kleinen Synode eine beratende Stimme.

Aufgaben und Befugnisse des Schriftführers stehen in einer Dienstanweisung, die die Generalsynode beschließt.

Die Generalsynode bestimmt in ihrer Geschäftsordnung, welche Maßnahmen getroffen werden, wenn zwischenzeitlich im Moderamen eine Vakanz entsteht oder wenn die Kontinuität im Moderamen gefährdet ist.

3. Das Moderamen hat die Aufgabe, die Versammlungen der Generalsynode und der Kleinen Synode vorzubereiten, einzuberufen und zu leiten. Das Moderamen führt die Beschlüsse der Generalsynode aus, für die sonst niemand zuständig ist.

Das Moderamen kann insbesondere beauftragt werden, Angelegenheiten formeller und administrativer Art und alles, was keinen Aufschub duldet, zu erledigen. Es ist dabei der Kleinen Synode verantwortlich.

4. Neben den Mitgliedern des Moderamens werden jedes Jahr für die Dauer eines Jahres weitere 25 Mitglieder der Generalsynode für das Breite Moderamen gewählt. Es nennt sich Kleine Synode.

Die Kleine Synode wird so zusammengestellt, dass von je zehn Amtsträgern aus ihrer Mitte jeweils möglichst drei Pastoren sind, drei Älteste, die nicht und zwei, die wohl Kirchmeister und zwei Abgeordnete, die Diakone sind.

Mindestens ein Lutheraner aus der Generalsynode ist Mitglied der Kleinen Synode. Die Kleine Synode beruft, wenn nötig zusätzlich ein oder zwei weitere Mitglieder der Evangelisch-lutherischen Synode, so dass der Kleinen Synode immer mindestens drei Mitglieder der Evangelisch-lutherischen Synode als Mitglieder oder mit beratender Stimme angehören.

Für die Versammlungen der Kleinen Synode wird für jedes ihrer Mitglieder aus der Generalsynode ein Vertreter gewählt. Er muss dieselben Bedingungen erfüllen wie das Mitglied und fungiert bei dessen Verhinderung oder Abwesenheit als Mitglied (der Kleinen Synode).

5. Die Kleine Synode

-         leitet und koordiniert die Arbeit der Beistandsorgane der Generalsynode im Auftrag und unter Verantwortung der Generalsynode.

-         Sie verrichtet alles, was nach der Ordnung der Kirche der Generalsynode übertragen ist und was diese der Kleinen Synode übertragen hat.

     Die Kleine Synode verantwortet ihre Tätigkeit vor der Generalsynode.

6. Die Generalsynode gibt sich eine Geschäftsordnung. Darin werden auf jeden Fall geregelt, wie ihre Versammlungen und die der Kleinen Synode einberufen werden und wie die Tagesordnung aufgestellt wird.

 

VO 4 Artikel 28       Die Beistandsorgane

1. Die Generalsynode wird in ihrer Arbeit unterstützt von

     -         dem Generalen Gutachterrat (Beratungsrat),

     -         dem Gutachterrat(Beratungsrat) für reformiertes Bekennen,

     -         dem Aufsichtsrat für die theologisch wissenschaftliche Ausbildung,

     -         der Leitung des Dienstzentrums (Landeskirchenamtes),

     -         den Kommissionen, die durch Verordnung oder Generalregelung eine Aufgabe im Auftrag der Synode verrichten.

2. Die Mitglieder eines Beistandorgans werden von der Generalsynode für vier Jahre ernannt. Sie können einmal für eine zweite anschließende Periode von vier Jahren ernannt werden.

Die Generalsynode bestimmt den Vorsitzenden und den Sekretär des Beistandsorgans.

Die Beistandsorgane verantworten ihre Tätigkeit regelmäßig vor der Generalsynode.

3. Der Generale Gutachterrat hat die Aufgabe

     -         die Generalsynode gefragt und ungefragt zu beraten über die Arbeit des Landeskirchenamtes;

     -         auf Wunsch die Generalsynode zu beraten über Leben und Wirken der Kirche;

     -         auf Wunsch die Leitung des Landeskirchenamtes über dessen Arbeit zu beraten.

4. Der Gutachterrat für reformiertes Bekennen hat die Aufgabe

     -         die Generalsynode auf Wunsch über die Fragen des reformierten Bekennens zu beraten;

     -         auf Wunsch andere amtliche Versammlungen oder Organe der Kirche zu beraten

über die aktuellen Fragen von Glauben und Kirche und das bekennende Gespräch in der Vereinigten Kirche;

     -         wo nötig – auf Wunsch der Generalsynode – Kontakte mit anderen Kirchen reformierten Bekenntnisses

 und verwandten Organisationen zu unterhalten.

     Der Rat informiert die Synode über sein Gutachten nach Rücksprache mit dem Generalen Gutachterrat.

5. Die Leitung des Landeskirchenamtes hat die Aufgabe

-     das Landeskirchenamt zu leiten unter Einhaltung der Richtlinien der Generalsynode

und des von der Kleinen Synode beschlossenen Haushaltsplans;

-     von der Generalsynode zu beschließende Richtlinien vorzubereiten, insbesondere über

       -              die Dienste für den Gemeindeaufbau,

       -              die Sorge für Ausbildung und Begleitung von Pastoren und kirchlichen Mitarbeitern, soweit keinem anderen anvertraut,

       -              den missionarischen, diakonischen und ökumenischen Auftrag der Kirche,

       -              die Unterstützung der Arbeit größerer Versammlungen

       und diese Richtlinien auszuführen und ausführen zu lassen;

-     die Kirche auf als Arbeitgeber zu vertreten.

Sie überträgt die Leitung des Landeskirchenamtes einem Allgemeinen Direktor, der von der Generalsynode ernannt wird.

6. Generalsynode und Kleine Synode können für eine begrenzte oder zeitliche Aufgabe Kommissionen einsetzen.

Die Mitglieder dieser Kommissionen werden von der Generalsynode beziehungsweise der Kleinen Synode ernannt.

Die Kommissionen wirken im Auftrag und unter Verantwortung der Generalsynode beziehungsweise der Kleinen Synode und sind ihnen verantwortlich.

7. Besprechung und Entscheidungen über die regelmäßigen Protokolle und Berichte der Beistandsorgane und Generalkollegien kann die Generalsynode der Kleinen Synode übertragen.

8. Für die Arbeit der Kirche unterhält die Generalsynode ein Landeskirchenamt. Es besteht aus einem landesweiten Dienstzentrum und regionalen Dienstzentren. Über die Arbeit der regionalen Dienstzentren entscheidet die Generalsynode nach Anhörung der Allgemeinen Klassisversammlungen.

 

VO 4 Artikel 29      Die Generalräte und Generalkollegien (verändert, teils in vorigen Artikel)

1. Die Kirche hat für die Arbeit der Gesamtkirche

     -                das Generalkollegium für die Visitation,

-     das Generalkollegium für die Behandlung von Verwaltungsfragen,

-     das Generalkollegium für die Zulassung zum Amt eines Pastors,

-     das Generalkollegium für die Amtsenthebung,

-     das Generalkollegium für die Kirchenordnung

wie auch

-     das Generalkollegium für die Aufsicht und

-     das Generalkollegium für die Behandlung von Beschwerden und Streitpunkten.

2. Wenn die Kirchenordnung nichts anderes bestimmt, werden die Mitglieder eines Generalkollegiums für die Dauer von vier Jahren von der Generalsynode aus allen Gemeindegliedern ernannt. Eine einmalige Wiederernennung für dasselbe Generalkollegium ist möglich.

Die Generalsynode bestimmt den Vorsitzenden eines Generalkollegiums.

Ein Generalkollegium berichtet der Generalsynode regelmäßig von seiner Tätigkeit.

 



 

Verordnung 5            Der Gottesdienst

VO 5 Artikel 1         Der Gottesdienst

1. Die Gemeinde versammelt sich am Sonntag, dem Tag des Herrn, und an kirchlichen Fest- und Gedenktagen zum Gottesdienst.

2. Die Gemeinde kann auch zusammen kommen
- in Lehrgottesdiensten;
- in Buß- und Bettagen für Wachstum und Arbeit sowie in Gottesdiensten
   an Sylvester und Neujahr;
- in Gottesdiensten zu besonderen Anlässen im Leben der Gemeinde und ihrer
   Glieder wie Trau- und Trauergottesdienste, Gedenk- und Segensfeiern;
- in Gottesdiensten zu wichtigen Ereignissen in Kirche und Welt.

3. Der Kirchenrat bestimmt Zeit und Ort der Gottesdienste.

4. Der Kirchenrat bestimmt die Gottesdienstordnung. Es wird eine Gottesdienstordnung aus dem Dienstbuch der Kirche benutzt.

Die besondere Verantwortung des Pastoren für Predigt und Sakramente und des Kirchenmusikers für die Kirchenmusik werden dabei beachtet.

5. Der Kirchenrat drückt seine Verantwortung für den Gottesdienst durch die amtliche Anwesenheit seiner Mitglieder neben dem Pastoren aus.

6. Der Kirchenrat sorgt für die öffentliche Bekanntmachung der Gottesdienste einschließlich Versammlungsort und Uhrzeit.

7. Gebete und Lobpreis können auch in täglichen Stundengebeten gestaltet werden, namentlich im Morgen-, Mittag- oder Abendgebet.

 

VO 5 Artikel 2         Besondere Gottesdienste

1. In einem Stundengebet, das der Kirchenrat verantwortet, kann man von Artikel 1-5 abweichen. Sämtliche Gemeindeglieder können gebeten werden, diese Gottesdienste zu leiten.

2. Der Kirchenrat kann einen Gottesdienst aus Anlass besonderer Ereignisse im Leben von Gemeindegliedern auf dem Gebiet einer anderen Gemeinde halten, wenn der Kirchenrat jener Gemeinde sich schriftlich damit einverstanden erklärt.

3. Der Kirchenrat kann ökumenische Gottesdienste mit anderen Kirchen vor Ort beschließen. In diesen Gottesdiensten kann von Artikel 1-3 und 4 abgewichen werden. Diese Gottesdienste dürfen leiten, die in der eigenen Kirche die Befugnis haben, einen Gottesdienst zu leiten.

 

VO 5 Artikel 3         Die Ehe

1. Die Einsegnung einer Ehe von Mann und Frau als Bund der Liebe und Treue vor Gott geschieht in einem Gottesdienst.

2. Die Bitte um Einsegnung einer Ehe wird mindestens sechs Wochen vorher an den Kirchenrat gerichtet.

3. Wenn einer oder beide Partner im Register einer anderen Gemeinde eingeschrieben sind, wird der Antrag mindestens zehn Wochen zuvor beim Kirchenrat eingereicht. Dieser informiert unverzüglich den oder die anderen Kirchenräte. Wenn ein anderer Kirchenrat innerhalb von zwei Wochen Beschwerden äußert, beurteilt der erste Kirchenrat, ob die Beschwerden ein Hindernis für die Einsegnung sind. Er informiert den (anderen) Kirchenrat mindestens vier Wochen vor der Einsegnung über die Entscheidung.

4. Der Traugottesdienst wird mit den Namen der Brautleute mindestens zwei Wochen vorher der Gemeinde angekündigt.

5. Ein Pastor der Gemeinde oder ein Pastor, den der Kirchenrat nach Rücksprache mit dem Brautpaar einlädt, vollzieht die Einsegnung; er macht dabei Gebrauch von einer Ordnung aus dem Dienstbuch der Kirche.

6. Der Kirchenrat überreicht im Traugottesdienst im Namen der Gemeinde eine Traubibel.

7. Der Kirchenrat kann die Namen der Brautleute in das Trauregister der Gemeinde eintragen.

8. Eine Ehe kann nicht eingesegnet werden, wenn keine standesamtliche Eheschließung stattgefunden hat.

 

VO 5 Artikel 4         Andere Lebensverbindungen

1. Der Kirchenrat kann nach Beratung in der Gemeinde beschließen, dass auch eine andere Beziehung als die Ehe als Bund der Liebe und Treue vor Gott in der Gemeinde gesegnet werden kann.

 

VO 5 Artikel 5         Die Leiter der Gottesdienste

1. Einen Gottesdienst in einer Gemeinde der Vereinigten Protestantischen Kirche in den Niederlanden dürfen folgende Personen leiten:

-         Pastoren, die mit einer Gemeinde oder einer amtlichen Versammlung der Vereinigten Protestantischen Kirche in den Niederlanden verbunden sind sowie emeritierte Pastoren und berufbare Pastoren;

-         Personen, die die Befugnis zur Spendung von Wort und Sakrament besitzen;

-         Prediger und Pastoren, die einer Kirche in den Niederlanden oder im Ausland angehören, mit der die Vereinigte Protestantische Kirche in den Niederlanden besondere Beziehungen hat, nach der Befugnis, die diese Personen in ihrer eigenen Kirche haben und nach den Regelungen der Generalsynode.

2. Einen Gottesdienst in einer Gemeinde der Vereinigten Protestantischen Kirche in den Niederlanden dürfen zudem folgende Personen leiten:

-        Proponenten, die die Erlaubnis haben, sich um das Amt eines Pastoren in der Vereinigten Protestantischen Kirche in den Niederlanden zu bewerben;

-        die im Rahmen der theologischen Ausbildung die Befugnis zur Leitung eines Gottesdienstes erhalten haben;

-        die nach den Bestimmungen der „Generalregelungen für die Genehmigung zur Leitung von Gottesdiensten“, Predigterlaubnis in der Vereinigten Protestantischen Kirche in den Niederlanden erhalten haben. Sie dürfen Gottesdienste in den Gemeinden leiten, für die die Erlaubnis gilt.

Die in diesem Artikel ausgesprochene Befugnis beinhaltet nicht das Spenden von Taufe oder Abendmahl, die Abnahme des Öffentlichen Glaubensbekenntnisses, die Einführung von Amtsträgern, die Leitung von Traugottesdiensten oder das Aussprechen des Segens.

3. Wenn der Gottesdienst nicht von einem Pastor der Gemeinde geleitet wird, lädt der Kirchenrat jemand ein, der oder die befugt ist, einen Gottesdienst zu leiten.

4. Im Notfall, wenn kein Pastor nach Absatz 1 oder 2 zur Verfügung steht, wird der Gottesdienst durch einen Amtsträger der Gemeinde oder ein vom Kirchenrat zu bestimmendes Gemeindeglied oder mehreren Gemeindegliedern geleitet

 

VO 5 Artikel 6         Der Kirchenmusiker

1. Der Kirchenmusiker leitet den Gemeindegesang und die übrige musikalische Gestaltung des Gottesdienstes.

Der Kirchenmusiker kann in einem Dienstverhältnis angestellt werden.

2. Der Kirchenmusiker wird vom Kirchenrat nach Beratung mit dem Kollegium der Kirchmeister ernannt. Mitglieder der Kirche werden bevorzugt. Das Kollegium der Kirchmeister stellt den Kirchenmusiker ein.

3. Der Kirchenmusiker wird entweder mit einem Arbeitsvertrag oder auf freiwilliger Basis angestellt nach den Bestimmungen der für Kirchenmusiker.

 

VO 5 Artikel 7         Der Küster

1. Für die Unterhaltung der Kirchengebäude und die gute Ordnung in den Gebäuden während der Gottesdienste können die Kirchmeister sich von einem Küster unterstützen lassen.

2. Der Küster wird vom Kirchenrat auf Vorschlag des Kollegiums der Kirchmeister ernannt. Mitglieder der Kirche werden bevorzugt. Das Kollegium der Kirchmeister stellt den Küster ein.

3. Wenn der Küster mit einem Arbeitsvertrag angestellt wird, geschieht dies nach den Bestimmungen der Generalregelungen über die Rechtsposition der kirchlichen Mitarbeiter.

 

VO 5 Artikel 8         Das Kirchengebäude

1. Für die Unterhaltung des Kirchengebäudes und die gute Ordnung darin während der Gottesdienste ist das Kollegium der Kirchmeister zuständig.

2. Über die Einrichtung des Gebäudes entscheidet der Kirchenrat nach Anhörung des zuständigen Organs der Kirche, das auf diesem Gebiet tätig ist.

3. Das Kirchengebäude wird vom Kollegium der Kirchmeister im Einverständnis mit dem Kirchenrat vor allem für gemeindliche und kirchliche Ziele zur Verfügung gestellt.

4. Wenn ein Kirchengebäude von einer Bezirksgemeinde benutzt wird, muss in Absatz 1, 2 und 3 anstelle von „Kollegium der Kirchmeister“ „Bezirkskollegium der Kirchmeister“ und anstelle von Kirchenrat Bezirkskirchenrat gelesen werden, außer wenn die örtliche Regelung etwas anderes bestimmt.

 

VO 5 Artikel 9         Bibelübersetzung, Psalm- und Gesangbuch, Dienstbuch mit Gottesdienstordnungen

1. Die Generalsynode fördert die Einheit der Kirche, indem sie
- eine oder mehrere Bibelübersetzungen anweist,
- eines oder mehrere Gesangbücher anbietet,
die in den Gottesdiensten benutzt werden sollen.
Im Gottesdienst werden diese Übersetzungen und Bücher vorrangig benutzt.

2. Für den Gottesdienst und andere Feiern beschließt die Generalsynode Ordnungen, die das Dienstbuch der Kirche bilden.
Der Gottesdienst, die Bedienung der Taufe, die Feier des Abendmahls, das Öffentliche Glaubensbekenntnis, die Einführung von Amtsträgern, die Einführung in ein Dienstverhältnis, die Trau-, Trauer- und Gedenkgottesdienste werden nach den von der Generalsynode bestimmten Ordnungen gefeiert.

3. Eine neue Bibelübersetzung, ein neues Psalm- und Gesangbuch und ein neue Gottesdienstordnungen werden vor ihrer Einführung erst eine Zeitlang zur Erprobung in den Gemeinden freigegeben. Ihre Anweisung, Anbietung oder Festlegung erfolgt, nachdem die Klassisversammlungen gehört wurden und nach der Stellungnahme der zuständigen kirchlichen Organe.

5. Das von der Generalsynode angebotene Psalm- und Gesangbuch und das von ihr beschlossene Dienstbuch können mit den in Artikel 1-4 und 5 genannten Bekenntnissen zu einem Kirchenbuch zusammengefasst werden.

 

 



 

Verordnung 6     Die Bedienung der Heiligen Taufe

VO 6 Artikel 1         Die Ermutigung zur Feier der Taufe

1. Die Gemeinde wird in Gottesdienst und Seelsorge zur Feier der Taufe, insbesondere zur Taufe von Kindern der Gemeinde, ermutigt.

2. Der Kirchenrat achtet darauf, dass die Taufe in der Gemeinde heilig gehalten wird.

 

VO 6 Artikel 2         Die Zulassung zur Taufe

1. Die Verantwortung für die Bedienung der Taufe beruht beim Kirchenrat. Die Zulassung zur Taufe geschieht nach den Richtlinien der Generalsynode.

2. Der Kirchenrat führt mit den Taufeltern oder denjenigen, die selbst getauft werden wollen, ein Taufgespräch über die Bedeutung der Taufe. In der Regel sind der Pastor und ein Ältester, der vom Kirchenrat bestimmt wird, dafür gemeinsam zuständig.

3. Der Kirchenrat achtet darauf, dass bei der Taufe eines Kindes, die Taufe mindestens von einem Elternteil oder einem der Erziehungsberechtigten begehrt wird.

4. Der Kirchenrat entscheidet, ob Taufglieder die Tauffragen beantworten dürfen. Er ändert in diesem Punkt nichts, ohne die Gemeindeglieder zuvor informiert und gehört zu haben. 

5. Wenn die Eltern oder Erziehungsberechtigten beziehungsweise diejenigen, die die Taufe begehren, in einem Register einer anderen Gemeinde der Kirche eingeschrieben sind, wird die Taufe erst vollzogen, nachdem der Kirchenrat der anderen Gemeinde darüber schriftlich informiert wurde und innerhalb von drei Wochen keine schriftliche Beschwerde geäußert hat. Der Kirchenrat beurteilt, ob eine Beschwerde einen Hinderungsgrund bildet und berichtet dem Kirchenrat, der sich beschwert hat, spätestens vier Wochen von der Taufe über seine Entscheidung.

6. Wenn Eltern oder Erziehungsberechtigte die Taufe ihres Kindes begehren und Mitglieder einer anderen Kirche sind, kann in besonderen Situationen die Taufe vollzogen werden. Dies bleibt dem Kirchenrat zur Beurteilung überlassen und sollte möglichst in Absprache mit dem zuständigen Organ der anderen Kirche geschehen.

 

VO 6 Artikel 3         Die Bedienung der Taufe

1. Mindestens einmal im Monat besteht Gelegenheit, die Taufe zu empfangen.

2. Die Taufe wird in einem Gottesdienst der Gemeinde von einem Pastoren nach einer Ordnung aus dem Dienstbuch der Kirche vollzogen.

3. Eine Taufe kann auch außerhalb eines Gottesdienstes vollzogen werden, wenn der Kirchenrat der Meinung ist, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen. Der Kirchenrat ist dabei vertreten und wenn möglich, sollten auch andere Glieder der Gemeinde dabei anwesend sein.

4. Die Tauffragen werden bei der Taufe eines Kindes von den Eltern beantwortet. Wenn die Umstände solches es wünschenswert erscheinen lassen, können auch andere, die bereit sind, (Mit)Verantwortung für die geistliche Unterweisung des Kindes zu tragen, die Tauffragen beantworten.

Die Tauffragen können außerdem auch von anderen Personen beantwortet werden, die als Taufpaten auftreten.

5. Kinder, die dem Glaubensunterricht folgen können, werden erst nach diesem Unterricht getauft. In dem Fall beantworten sie in der Regel selbst Tauffragen. Eltern oder Erziehungsberechtigte können dabei auch Fragen beantworten.

6. Wer als Kind nicht getauft wurde, empfängt die Taufe nach dem Ablegen des (Öffentlichen) Glaubensbekenntnisses.

 

VO 6 Artikel 4         Das Taufregister

1. Der Kirchenrat sorgt dafür, dass die Namen der in der Gemeinde Getauften unter Beachtung der betreffenden Richtlinien der Generalsynode im Taufbauch der Gemeinde registriert werden.

2. Der Kirchenrat überreicht den Getauften, im Falle der Kindertaufe den Eltern, eine Urkunde über den Vollzug der Taufe.

3. Der Kirchenrat kann auch später auf Antrag eine Abschrift der Taufurkunde nach Absatz 2 abgeben, jedoch nur für Zwecke, die erwiesenermaßen dem Bekennen der Kirche nicht widerstreiten.

4. Wenn die Taufe auf Bitten eines Gliedes einer anderen Gemeinde vollzogen wurde, informiert der Kirchenrat der Gemeinde, in der die Taufe vollzogen wurde, den Kirchenrat der anderen Gemeinde.

 

VO 6 Artikel 5         Anerkennung der Taufe einer anderen Kirche

1. Die Vereinigte Protestantische Kirche in den Niederlanden erkennt die Taufe derjenigen an, die in einer anderen Kirche getauft wurden und der Vereinigten Protestantischem Kirche in den Niederlanden beitreten, wenn die Generalsynode dies im Hinblick auf die betreffende Kirche im Allgemeinen erklärt hat,  und ansonsten, wenn feststeht, dass sie in einer christlichen Kirche oder in ihrem Auftrag oder in einer Gemeinschaft von Christen von einer dort zur Taufe befugten Person mit Wasser und im Namen des Vaters, des Sohnes und des Heiligen Geistes vollzogen wurde.

2. Der Kirchenrat prüft die Beweggründe, wenn ein Getaufter Gemeindeglied werden möchte, dessen Taufe anerkannt ist oder vom Kirchenrat anerkannt wird. Der Kirchenrat entscheidet, ob der Betroffene als Glied der Gemeinde aufgenommen wird.

 



 

Verordnung 7   Die Feier des Heiligen Abendmahls

VO 7 Artikel 1         Die Einladung zum Abendmahl

1. Die Einladung zur Teilnahme am Mahl des Herrn vollzieht sich in Gottesdienst und Seelsorge.

2. Die Einladung richtet sich an alle, die Jesus Christus bekennen und in den Lobpreis einstimmen.

3. Die Hinführung und die Vorbereitung auf die Feier des Abendmahls finden im Glaubensunterricht, in der Katechese und im Gottesdienst statt.

 

VO 7 Artikel 2         Die Zulassung zum Abendmahl

1. Zur Teilnahme am Abendmahl werden die Glieder der Gemeinde zugelassen unter Beachtung der Ordnung der Kirche.

2. Der Kirchenrat entscheidet, ob nur bekennende Glieder am Abendmahl teilnehmen dürfen.

Der Kirchenrat ändert die Praxis der Teilnahme am Abendmahl nur nach Beratung in der Gemeinde, zu der die Gemeindeglieder eingeladen werden.

3. Wer zu einer anderen Gemeinde der Kirche gehört, wird entsprechend Absatz 2 vom Kirchenrat zum Abendmahl zugelassen.

4. Der Kirchenrat kann Glieder anderer Kirchen, die in ihrer Kirche Abendmahl feiern dürfen, zum Abendmahl zulassen.

 

VO 7 Artikel 3         Die Feier des Abendmahl

1. Das Abendmahl wird vom Pastoren ausgeteilt. Dabei dienen die Diakone am Tisch des Herrn und die Ältesten sind mit verantwortlich.

Die Feier des Abendmahls geschieht so, wie der Kirchenrat es festgelegt hat. Dabei wird eine (liturgische) Ordnung aus dem Dienstbuch der Kirche benutzt.

2. Das Abendmahl wird in einem Gottesdienst der Gemeinde gefeiert.

Die Gemeinde feiert das Abendmahl zu festen Zeiten, mindestens jedoch viermal jährlich.

3. Im Verbindung mit der Feier im Gottesdienst kann das Abendmahl auch mit Gemeindegliedern gefeiert werden, die nicht in der Lage sind, an der Feier im Gottesdienst teilzunehmen.

4. Das Abendmahl kann unter Verantwortung des Kirchenrates in einem Gottesdienst in Einrichtungen wie Gefängnissen, Krankenhäusern oder Pflegeheimen ausgeteilt werden.

 

VO 7 Artikel 4         Vorbereitung und Danksagung

1. Wenn der Kirchenrat es für wünschenswert hält, können die Vorbereitung auf die Feier des Abendmahls, in der die Gemeindeglieder zu Demut und Vertrauen aufgerufen werden, und die Danksagung nach dem Abendmahl in einem Gottesdienst vor beziehungsweise nach dem Abendmahl stattfinden.

2. Der Kirchenrat kann eine Zusammenkunft ansetzen zur Besinnung und Versöhnung im Blick auf eine würdige Abendmahlsfeier.

 



 

Verordnung 8     Missionarische, diakonische und pastorale Arbeit der Gemeinde

VO 8 Artikel 1         Zusammenhang und Besonderheit

1. Die Gemeinde erfüllt ihre missionarische, diakonische und pastorale Berufung in dem Bewusstsein, dass die sich daraus ergebende Aufgaben sowohl im Zusammenhang miteinander als auch in ihrer je eigenen Art beherzigt werden müssen.

2. Der Kirchenrat achtet darauf, dass die einzelnen Aufgaben wo nötig und möglich, aufeinander abgestimmt und auf das Gemeindesein in der Welt ausgerichtet werden.

3. Der Kirchenrat ist verantwortlich dafür,

-         die Gemeindeglieder zu ermutigen, sich für Aufgaben einzusetzen, für die sie Gaben empfangen haben,

-         die Gemeindeglieder im Blick auf die Erfüllung ihrer Aufgaben besonders zuzurüsten und auszubilden,

-         Organe einzusetzen, die den Kirchenrat unterstützen und informieren und die die genannten Aufgaben mit passenden Arbeitsformen beherzigen,

-        Gelder und Mittel zu erbitten und zur Verfügung zu stellen, die für die Ausführung der betreffenden Aufgaben notwendig sind,

-        die Kontakte mit anderen Kirchen (und Gemeinschaften) zu unterhalten.

4. Die allgemeine Zurüstung der Gemeinde für die missionarische, diakonische und pastorale Arbeit geschieht in den Gottesdiensten, in Unterricht, Unterweisung und durch Publikationen.

5. Wo die Gemeinde anderen Religionen begegnet, verrichtet sie ihre Arbeit von Zeugnis und Dienst, indem sie respektvoll Gespräche führt und nach Möglichkeiten sucht, gemeinsame Aufgaben zu erfüllen.

6. Im Blick auf seine Verantwortung für die missionarische, diakonische und pastorale Arbeit lässt der Kirchenrat sich informieren und unterstützen von den Organen der Kirche, die auf diesen Gebieten tätig sind.

 

VO 8 Artikel 2         Die missionarische Arbeit

1. Die Gemeinde ist berufen zu Zeugnis und Dienst gegenüber denen, die das Evangelium nicht kennen oder ihm entfremdet sind.

2. Die Verantwortlichkeit der Gemeinde betrifft sowohl ihren missionarischen Auftrag in der eigenen Umgebung wie auch den anderswo in der Welt.

3. Die missionarische Arbeit in eigener Umgebung vollzieht sich im Leben der Gemeindeglieder, die ermutigt werden, Jesus Christus mit Wort und Tat zu bekennen, wie auch in der missionarischen Arbeit, die die zuständigen Beistandsorgane verrichten.

4. Die Gemeinde erfüllt ihren missionarischen Auftrag anderswo in der Welt mit Hilfe des entsprechenden Organs der Gemeinde und in Zusammenarbeit mit den zuständigen Organen der Kirche unter Beachtung der Bestimmungen in Verordnung 14.

 

VO 8 Artikel 3         Die diakonische Arbeit

1. Die Gemeinde ist zum Dienst der Barmherzigkeit und der Gerechtigkeit berufen, indem sie

     -                gegenseitige Dienstleistungen wahrnimmt,

     -                den Hilfsbedürftigen Beistand, Fürsorge und Schutz gewährt,

-        sich an der Arbeit für das allgemeine gesellschaftliche Wohlergehen

beteiligt,

-        Notlagen in der Gesellschaft aufzeigt,

-        die Sorge um die Erhaltung der Schöpfung fördert.

2. Diese Berufung betrifft sowohl den diakonischen Auftrag in der Gemeinde und ihrer Umgebung als auch den diakonischen Auftrag weltweit.

3. Die diakonische Fürsorge der Gemeinde gewinnt im Leben der Gemeindeglieder Gestalt, die ermutigt werden zu gegenseitiger Dienstbereitschaft, zur Fürbitte und zum Dienst der Barmherzigkeit und der Gerechtigkeit in der Welt, wie auch in der Arbeit, die von den Diakonen und unter ihrer Leitung getan wird.

4. Die Gemeinde erfüllt ihren weltweiten diakonischen Auftrag mit Hilfe und unter Leitung der Diakone und in Zusammenarbeit mit den dafür bestimmten Organen der Kirche unter Beachtung der Bestimmungen in Verordnung 14.

 

VO 8 Artikel 4         Die pastorale Arbeit

1. Die Gemeinde ist gerufen, ihren pastorale Auftrag zu erfüllen, indem sie Seelsorge übt..

2. Diese seelsorgerliche Auftrag betrifft sowohl die Gemeindeglieder, die nicht getauften Kinder der Gemeindeglieder  und diejenigen, die ihre Verbundenheit mit der Gemeinde zeigen, wie auch andere, die Seelsorge nötig haben.

3. Die Seelsorge gegenüber einander und gegenüber anderen gewinnt im Leben der Gemeindeglieder Gestalt, die ermutigt werden, wo nötig sich um einander und andere zu sorgen, wie auch in der pastoralen Arbeit, die von Pastoren und Ältesten und unter deren Leitung verrichtet wird.

4. Die Gemeinde erfüllt ihren seelsorgerlichen Auftrag auch in der Umgebung, in der sie lebt. Sie zeigt ihre Verbundenheit mit der besonderen seelsorgerlichen Arbeit, die dort geschieht.

 

VO 8 Artikel 5         Zusammenarbeit mit anderen kirchlichen Gemeinschaften

1. Die Gemeinde sucht in der Erfüllung ihrer missionarischen, diakonischen und seelsorgerlichen Berufung die Zusammenarbeit mit anderen kirchlichen Gemeinschaften vor Ort.

2. Die Gemeinde nimmt an der ökumenischen Arbeit vor Ort teil, unter anderem, indem sie in den Organisationen mitarbeitet, in denen örtliche kirchliche Gemeinschaften zusammenarbeiten.

Die Gemeinde beteiligt sich auch am örtlichen Rat der Kirchen. (In Deutschland: Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen, ACK)

3. Die Gemeinde sucht, wo es möglich und erwünscht ist, die ökumenische

    Zusammenarbeit mit Gemeinden in anderen Ländern.

 

VO 8 Artikel 6         Erfüllung der Berufung in wechselseitiger Beziehung

1. Zur Erfüllung ihrer missionarischen, diakonischen und pastoralen Berufung nimmt die Gemeinde mit kirchlichen Gemeinschaften Kontakt auf, deren Mitglieder aus anderen Kulturen kommen.

2. Die Sorge und Verantwortung für die Instandhaltung dieser Kontakte beruhen beim Kirchenrat.

3. Der Kirchenrat sucht nach Möglichkeiten, dass Einsichten und Erfahrungen, die der Gemeinde in der Beziehung zu diesen kirchlichen Gemeinschaften geschenkt werden, fruchtbar gemacht werden für das Gemeindesein in der niederländischen Gesellschaft.

 

 



 

Verordnung 9            Die geistliche Weiterbildung

I.                  Die lehrende Gemeinde

VO 9 Artikel 1         Die Gemeinde als lehrende Gemeinde

1. In Weiterbildung und Zurüstung, Katechese und Jugendarbeit gibt die Gemeinde unter der Leitung des Kirchenrates dem immerwährenden Prozess geistlicher Weiterbildung Gestalt, der alle Generationen umschließt.

2. In seiner Verantwortung für diese Arbeit lässt der Kirchenrat sich beraten und unterstützen von den Organen der Kirche, die auf diesen Gebieten tätig sind.

II.                 Weiterbildung, Zurüstung und Katechese

VO 9 Artikel 2         Weiterbildung und Zurüstung

1. Die Gemeinde ist berufen, auf dem Weg ihres Herrn Schüler zu bleiben. Deswegen lädt der Kirchenrat die Gemeindeglieder ein, um für ihr geistliches Wachstum und die Erfüllung der Aufgaben von Gemeinde und Kirche an der Weiterbildungs- und Zurüstungsarbeit teilzunehmen.

2. Die Gemeinde ist durch die Taufe mit verantwortlich für den Glaubensunterricht der Kinder und die geistliche Weiterbildung von Jugendlichen in der Gemeinde. Sie schafft Möglichkeiten, diese zu stimulieren und zu unterstützen.

3. Als Lehrgemeinschaft ermutigt die Gemeinde ihre Glieder, an den Lehraktivitäten teilzunehmen, die in Gemeinde und Kirche angeboten werden.

4. Die Gemeinde soll vorzugsweise zusammen mit anderen Gemeinden und kirchlichen Gemeinschaften die Möglichkeiten prüfen und nutzen, in ihrem Umfeld und für ihre Umgebung Fragen des Glaubens und Lebens zu behandeln.

 

VO 9 Artikel 3         Katechese

1. Den jungen Gliedern der Gemeinde und allen, die es begehren, wird kirchlicher Unterricht erteilt.

2. Dieser Unterricht betrifft im Blick auf die Ziele der Katechese

     -                das Lesen und Verstehen der Schrift,

     -                den Gottesdienst, die Lieder und Gebete,

     -                das Bekenntnis und die Geschichte der Kirche,

     -                das Leben als Christ in der Welt.

3. Bei der Planung des kirchlichen Unterrichts, der Wahl der Lehrmittel und der Methode der Katechese werden Umwelt und Entwicklung der Unterrichteten berücksichtigt.

4. Spezielle Formen der Katechese sind u.a. Glaubensbekenntniskatechese, Einführungskatechese, Tauf- und Abendmahlskatechese und Ehekatechese.

5. Die Katechese wird unter der Verantwortung des Kirchenrates in der Regel vom Pastoren erteilt. Der Kirchenrat kann die Katechese fähigen oder auch speziell dafür ausgebildeten Gemeindegliedern ganz oder teilweise übertragen.

6. Die im vorigen Absatz genannten Gemeindeglieder werden in ihrer Arbeit in der Katechese vom Pastoren oder einem dafür angestellten Kirchlichen Mitarbeiter unterstützt.

III.               Das Öffentliche Glaubensbekenntnis

VO 9 Artikel 4         Die Vorbereitung auf das Öffentliche Glaubensbekenntnis

1. Die Vorbereitung zum Ablegen des Öffentlichen Glaubensbekenntnisses geschieht in der Regel in der Glaubensbekenntniskatechese, die vor allem vom Pastoren erteilt wird.

Der Kirchenrat entscheidet, wie diese Vorbereitung stattfindet, wenn Artikel 5, Absatz 3 und 4 zutreffen.

2. Der Kirchenrat oder eine Abordnung des Kirchenrates führt mit denen, die sich angemeldet haben, das Glaubensbekenntnis abzulegen, ein Gespräch über ihre Beweggründe und über den Inhalt ihres Glaubens, um sie zum Öffentlichen Glaubensbekenntnis zulassen zu können.

3. Die Namen derjenigen, die der Kirchenrat zum Glaubensbekenntnis zugelassen hat, werden vor dem Ablegen des Bekenntnisses der Gemeinde mitgeteilt.

4. Wenn jemand, der das Glaubensbekenntnis ablegen möchte, im Register einer anderen Gemeinde eingeschrieben ist, kann er das Glaubensbekenntnis erst ablegen, nachdem sein Kirchenrat darüber informiert wurde und innerhalb von drei Wochen keine Bedenken geäußert hat. Der Kirchenrat vor Ort beurteilt, ob eventuelle Bedenken des anderen Kirchenrates ein Hindernis für das Öffentliche Glaubensbekenntnis sind. Spätestens vier Wochen vor dem Glaubensbekenntnis informiert er den anderen Kirchenrat über seine Entscheidung.

 

VO 9 Artikel 5         Die Aufnahme als bekennendes Glied

1. Wer das Öffentliche Glaubensbekenntnis ablegt, gehört damit zu den bekennenden Gliedern der Gemeinde.

2. Das Öffentliche Glaubensbekenntnis wird in einem Gottesdienst der Gemeinde unter Anwendung einer Ordnung aus dem Dienstbuch der Kirche abgelegt.

3. Eltern oder Erziehungsberechtigte, die bei der Taufe ihres Kindes die Tauffragen beantworten, können Unter Beachtung von Artikel 4-1 als bekennende Glieder der Gemeinde aufgenommen werden, wenn sie im Taufgottesdienst eine entsprechende Frage beantworten. Artikel 4-2 bis 4-4 gelten hier entsprechend.

4. Wer als Taufglied zum Amtsträger gewählt wurde und die Wahl annimmt, wird bekennendes Glied der Gemeinde, wenn er vor der Amtseinführung im Gottesdienst eine entsprechende Frage beantwortet.

5. Die Aufnahme als bekennendes Glied kann unter besonderen Umständen unter Zustimmung des Kirchenrates auch stattfinden, indem jemand das Glaubensbekenntnis vor dem Kirchenrat oder dessen Abordnung ablegt.

6. Wenn ein bekennendes Glied sich der Gemeinschaft der Gemeinde entzogen hat und wieder als solches aufgenommen werden möchte, geht der Kirchenrat den Motiven nach. Er entscheidet, auf welche Weise der Betroffene wieder als bekennendes Glied aufgenommen wird.

7. Wenn ein Glied einer anderen Kirche als bekennendes Glied in eine Gemeinde der Vereinigten Protestantischen Kirche in den Niederlanden aufgenommen werden möchte, geht der Kirchenrat den Motiven nach. Er entscheidet aufgrund dessen was der Betroffene früher bekannt hat, und – entsprechend den kirchlichen Regeln – wie er als bekennendes Gemeindeglied aufgenommen wird.

8. Die Namen derjenigen, die nach den Bestimmungen dieses Artikels als bekennende Glieder der Gemeinde aufgenommen werden, werden im Glaubensbekenntnisbuch der Gemeinde eingeschrieben.

9. Wenn jemand Glaubensbekenntnis ablegt und im Register einer anderen Gemeinde eingeschrieben ist, informiert der Kirchenrat der Gemeinde, in der das Bekenntnis abgelegt wurde, den Kirchenrat der anderen Gemeinde.

IV.               Die Jugendarbeit

VO 9 Artikel 6         Arbeit mit der Jugend und für die Jugend

1. Die Gemeinde zeigt, dass sie auf ihre jungen Glieder hören will. Sie berücksichtigt in ihren Leitlinien die Situation der Jugendlichen.

2. In diesen Leitlinien ist die Teilnahme von Jugendlichen am Gottesdienst aufgenommen, und in ihnen haben missionarische, diakonische und pastorale Aktivitäten mit Jugendlichen und für sie ihren Platz.

3. Die Gemeinde bringt in diesen Leitlinien ihre Mitverantwortung für die Weiterbildung und Zurüstung der Jugend zum Ausdruck.

4. Die Arbeit mit der Jugend der Gemeinde und für sie nimmt sowohl in der eigenen kirchlichen Jugendarbeit Gestalt an wie auch in der Arbeit von Jugendorganisationen, zu denen die Gemeinde Beziehungen unterhält.

5. Die Verantwortung dafür, wie die Arbeit mit Jugendlichen und für sie gestaltet wird, beruht beim Kirchenrat.

 

VO 9 Artikel 7         Mitarbeit an der geistlichen Weiterbildung der Jugend

1. Die Gemeinde hat den Auftrag, mitzuwirken an der geistlichen Weiterbildung der Jugend, wo diese erzogen und unterwiesen wird, namentlich zu Hause und in der Schule. Die Gemeinde strebt danach, den Glauben im sozialen und kulturellen Umfeld, an dem die Jugend sich orientiert, zum Ausdruck zu bringen.

2. Die Gemeinde fördert das Gespräch und die Zusammenarbeit zwischen Kirche und Schule.

3. Dieser Auftrag der Gemeinde gewinnt unter anderem praktisch Gestalt in der Erteilung und Förderung des Religionsunterrichts und der geistlichen Weiterbildung in Lehranstalten sowie in Pflege von Kontakten zu christlichen Schulen.

4. Die Gemeinde ist berufen, vorzugsweise zusammen mit anderen Gemeinden und Kirchengemeinschaften, die Möglichkeiten zu prüfen und zu nutzen, um in den Medien, die die Jugendlichen erreichen, Fragen des Glaubens und Lebens zur Diskussion zu stellen.

5. Entsprechend ihrem missionarischen Auftrag versucht die Gemeinde, besonders in ihren seelsorgerlichen und diakonischen Aktivitäten Einrichtungen für Jugendliche zu schaffen.

 



 

Verordnung 10          Die Aufsicht

I.                  Die Aufsicht in Gemeinde und Kirche

VO 10 Artikel 1      Allgemein

1. Die Gemeinde ist berufen, auf dem Weg des Bekennens der Kirche zu bleiben.
Die Aufsicht, gegründet in der Barmherzigkeit Jesu Christi, geschieht zur Ehre Gottes, zur Bewahrung der Gemeinde und zur Rettung der Irrenden.

2. Die Aufsicht, die amtliche Versammlungen oder andere in ihrem Auftrag ausüben, nimmt die Berufung der Gemeindeglieder nicht weg, aufeinander zu achten, einander zu unterstützen, einander die Vergebung Gottes zuzusprechen und wenn nötig, einander zu ermahnen und diese Ermahnung zu Herzen zu nehmen.

3. Für die Aufsicht, die im Auftrag der größeren Versammlungen ausgeübt wird, gibt es

     -                die Visitationskollegien:     für Aufsicht über die Gemeinden und

     -                die Aufsichtskollegien:      für Aufsicht über Bekenntnis und Lebenswandel.

Über Verkündigung, Katechese Aus- und Weiterbildung der Pastoren führen die größeren amtlichen Versammlungen die Aufsicht.

4. Bei der Aufsicht wird die besondere Verbundenheit der Gemeinde mit den

Bekenntnisschriften beachtet, die in Verordnung 1-1 genannt sind.

II.                 Die Aufsicht über die Gemeinden

VO 10 Artikel 2      Kirchenvisitation

1. Aufsicht über die Gemeinden wird in der Visitation ausgeübt.

2. Die Visitation hat den Aufbau der Gemeinde als Ziel und betrifft

     -                das geistliche Leben der Gemeinde,

     -                die Erfüllung des Auftrags der Gemeinde sowie

     -                die Ausübung der Ämter und Dienste.

3. Die Visitation geht von den größeren Versammlungen aus. Sie wird von den Visitatoren, die diese amtlichen Versammlungen bestimmen, durchgeführt.

 

VO 10 Artikel 3      Die Visitationskollegien

1. Es gibt so viele regionale Visitationskollegien wie es Allgemeine Klassisversammlungen gibt.

Die Mitglieder eines regionalen Visitationskollegiums werden von den Klassisversammlungen ernannt. Jede Klassisversammlung ernennt nach einem Plan der Allgemeinen Klassisversammlung vier Visitatoren. Zwei von ihnen sind Pastoren oder emeritierte Pastoren. Die beiden anderen werden aus den anderen Amtsträgern oder anderen ehemaligen Amtsträgern ernannt.

2. Die von den Klassisversammlungen bestimmten Visitatoren arbeiten in einem regionalen Visitationskollegium zusammen.

Ein regionales Visitationskollegium besteht aus den Visitatoren der Klassisversammlungen, die in einer Allgemeinen Klassisversammlung zusammenarbeiten,

und einem Vorsitzenden, der nach Anhörung des Vorschlages dieser Visitatoren von der Allgemeinen Klassisversammlung aus den (ehemaligen) Amtsträgern ernannt wird, die im Gebiet des regionalen Kollegiums wohnen.

3. Die Mitglieder des Generalen Visitationskollegiums werden von der Generalsynode nach einem Plan der Kleinen Synode ernannt.

Dieses Kollegium besteht aus mindestens sieben Visitatoren. Möglichst die Hälfte von ihnen sind Pastoren oder emeritierte Pastoren; die andere Hälfte besteht aus anderen Amtsträgern oder ehemaligen Amtsträgern. Sie bilden gemeinsam mit dem Vorsitzenden, der ebenfalls von der Generalsynode ernannt wird, das Generale Visitationskollegium.

4. Die Evangelisch-lutherische Synode ernennt einige Visitatoren, die bei in Frage kommenden Fällen bei der Visitation eines regionalen Kollegiums beziehungsweise des Generalen Visitationskollegiums mitwirken.

5. Die Visitatoren werden für vier Jahre ernannt, eine direkte einmalige zweite Ernennung ist möglich. Der Vorsitzende des Kollegiums für die Visitation kann zweimal direkt wieder ernannt werden.

6. Für jedes Mitglied eines Kollegiums wird ein Stellvertreter bestimmt, der dieselben Voraussetzungen erfüllt wie das Mitglied und bei dessen Verhinderung oder Abwesenheit als Mitglied des Kollegiums fungiert.

7. Es ist nicht möglich, gleichzeitig Mitglied oder beratendes Mitglied in mehr als einem Kollegiums für Visitation, Aufsicht oder „Behandlung von Beschwerden und Streitigkeiten“ zu sein.

 

VO 10 Artikel 4      Arbeitsfeld

1. Die Visitationskollegien haben als Aufgabe

     -                sich über das geistliche Leben der Gemeinden zu informieren,

     -                zu prüfen, wie die Gemeinden ihrer Berufung nachkommen und wie Ämter           und Dienste ausgeübt werden und,

-         wenn es Probleme gibt in und zwischen den Organen der Gemeinde und der Kirche, durch Beratungen und die Abgabe von erbetenen und nicht erbetenen Stellungnahmen zu vermitteln, unter Ausnahme der Bestimmungen in Verordnung 11.

2. Zur Arbeit der Visitationskollegien gehört auch die Visitation der Pastoren im allgemeinen Dienst.

 

VO 10 Artikel 5      Arbeitsweise

1. Das regionale Visitationskollegium sorgt dafür, dass jede Gemeinde in den Klasses, die in der betreffenden Allgemeinen Klassisversammlung zusammenarbeiten, mindestens einmal in vier Jahren von zwei Visitatoren besucht wird.

2. Das regionale Visitationskollegium kann in der Zwischenzeit eine außerordentliche Visitation durchführen, wenn Ereignisse oder Umstände dafür Veranlassung geben oder wenn ein Kirchenrat oder das Breite Moderamen einer größeren amtlichen Versammlung darum gebeten hat. Auch kann ein Kollegium sich, wenn nötig, schriftlich oder mündlich mit dem betroffenen Kirchenrat, den Amtsträgern oder Gemeindegliedern in Verbindung setzen.

3. Das Generale Visitationskollegium hat als verbindendes Organ die allgemeine Leitung der Visitation. Nur im Einverständnis mit dem betreffenden regionalen Kollegium unterstützt es die Visitation in den Klasses.

4. In der Gemeinde, in der eine Visitation stattfindet, wird auf Antrag der Visitatoren und im Einverständnis  mit ihnen eine Versammlung des Kirchenrates einberufen. Ein Visitator leitet die Versammlung.

5. Die Mitglieder des Kirchenrates und alle, die von den Visitatoren eingeladen werden, sind verpflichtet, in dieser Versammlung des Kirchenrates anwesend zu sein. Im Fall der Verhinderung müssen sie dies zuvor und mit Angabe der Gründe melden.

6. Bei einer ordentlichen Visitation erhalten die Gemeindeglieder die Möglichkeit, mit den Visitatoren ein Gespräch zu führen. Die Visitatoren können diese Möglichkeit auch in einer außerordentlichen Visitation gewähren.

7. Wenn die Visitatoren einen Anlass dafür sehen, sind sie befugt, die Gemeinde anzuhören, indem sie eine Gemeindeversammlung einberufen. Diese Gemeindeversammlung steht unter der Leitung der Visitatoren.

8. Die Visitatoren können sich von Fall zu Fall in ihrer Arbeit durch Fachleute unterstützen lassen.

9. Alle Amtsträger und Organe von Gemeinde und Kirche sind verpflichtet, den Visitatoren die für ihre Tätigkeit erbetenen Informationen und Unterlagen zu liefern.

10. Die Visitatoren geben dem regionalen Visitationskollegium einen schriftlichen Bericht. Dieses schickt eine Abschrift an das Breite Moderamen der betreffenden Klassisversammlung und an die betroffenen Kirchenräte.

11. Ein regionales Visitationskollegium übersendet den Klassisversammlungen jährlich eine Übersicht über das kirchliche Leben in den visitierten Gemeinden der Klassis. Das Generale Visitationskollegium erhält eine Abschrift dieser Übersichten.

12. Die regionalen Kollegien und das Generale Kollegium stellen für die Klassisversammlungen beziehungsweise für die Generalsynode alle vier Jahre eine Übersicht zusammen über das geistliche Leben in ihrem Bereich.

III.   Die Aufsicht über Bekennen und Lebenswandel

VO 10 Artikel 6      Allgemein

1. Die Aufsicht über Bekenntnis und Lebenswandel von Gliedern und Amtsträgern der Kirche und von denen, die in einem Dienstverhältnis stehen, dient

     -                zum Aufbau des geistlichen Lebens in der Gemeinde,

     -                zur Rettung derer, die sich im Irrtum befinden,

     -                zur Versöhnung Betroffener mit der Gemeinde und ihren Nächsten und

-     zur Wahrung der Ordnung in Leben und Wirken von Gemeinde und Kirche.

2. Geben Bekenntnis und Lebenswandel oder die Ausübung eines Amtes oder Dienstes Anlass zu besonderen Schritten, dann vollziehen diese sich zuerst in pastoralen Gesprächen und Ermahnungen.

3. Wenn nötig, wird die Kirche nach den Regeln dieser Verordnung die Möglichkeiten anwenden, die ihr mit der kirchlichen Zucht gegeben sind.

 

VO 10 Artikel 7      Aufsicht der Amtlichen Versammlungen

1. Die Aufsicht über die Gemeindeglieder beruht unter Beachtung der Bestimmungen dieser Verordnung beim (Bezirks)Kirchenrat,
in dem Sinne, dass diese Aufsicht dem Kollegium von Pastoren und Ältesten gemeinsam übertragen wird, wenn es eine Entscheidung über die Anwendung einer Kirchenzuchtsmaßnahme betrifft. Das Kollegium hört zuvor das regionale Aufsichtskollegium.

2. Die Aufsicht über die Amtsträger und über diejenigen, die ein Dienstverhältnis ausüben wie auch über alle, die Erlaubnis haben, einen Gottesdienst zu leiten, beruht bei der Klassisversammlung,
in dem Sinne, dass diese Aufsicht dem regionalen Aufsichtskollegium übertragen wird, wenn es eine Entscheidung über die Anwendung einer Kirchenzuchtsmaßnahme betrifft.

3. Wenn die Aufsicht über Bekenntnis und Lebenswandel eine Berufung betrifft über die Anwendung einer Kirchenzuchtsmaßnahme, ist die Aufsicht dem Generalen Aufsichtskollegium übertragen.

4. Die mit der Aufsicht Beauftragten hören in vorkommenden Fällen die Synodale Kommission der Evangelisch-lutherischen Synode.

5. Wenn eine Allgemeine Klassisversammlung meint, dass ein regionales Aufsichtskollegium seine Pflicht nicht wahrnimmt, kann sie dieses Kollegium bitten, ihr die Gründe dafür zu erklären. Wenn ihr diese Erklärung nicht genügt, kann sie sich an die Kleine Synode wenden. Diese ist befugt, das Generalkollegium für die Aufsicht zu beauftragen, die Sache aufzunehmen und einen Beschluss zu fassen, den nach Ansicht des Generalkollegiums das Regionalkollegium hätte nehmen müssen.

6. An der Besprechung einer Aufsichtssache nehmen Glieder der Versammlung beziehungsweise des Aufsichtskollegiums nicht teil, wenn es eine Sache betrifft,

-         in der gegen das betroffene Mitglied  oder einen Verwandten bis einschließlich dritten Grades eine Anschuldigung vorgebracht wurde,

-         in der der Betroffene als Zeuge gehört werden soll,

-         an die der Betroffene schon früher beteiligt war bei einem Urteil über die Anwendung einer Kirchenzuchtsmaßnahme, vorbehaltlich Artikel 9-9.

 

VO 10 Artikel 8      Die Aufsichtskollegien

1. Es gibt so viele regionale Aufsichtskollegien wie es Allgemeine Klassisversammlungen gibt.
Das Rechtsgebiet eines regionalen Aufsichtskollegiums umschließt die Klasses, deren Klassisversammlungen in der Allgemeinen Klassisversammlung zusammenarbeiten, die das Kollegium ernennt.

2. Auf Bitten von zwei oder mehr Allgemeinen Klassisversammlungen kann die Generalsynode beschließen, für diese regionalen Versammlungen (nur) ein regionales Aufsichtskollegium einzurichten. Die Generalsynode trifft die dafür nötigen Maßnahmen.

3. Ein Regionalkollegium für die Aufsicht besteht aus fünf Mitgliedern. Sie werden von der Allgemeinen Klassisversammlung ernannt, nachdem die Klassisversammlungen Gelegenheit hatten, Vorschläge zu machen. Ernannt werden Pastoren und Älteste aus dem Rechtsgebiet des Kollegiums und zwar ungefähr gleich viele Pastoren und Älteste.
Die Ernennung erfolgt für vier Jahre nach einem Plan der Allgemeinen Klassisversammlung. Eine zweite Ernennung für eine direkt anschließende Periode von vier Jahren ist möglich.

4. Die Allgemeine Klassisversammlung ernennt für das regionale Aufsichtskollegium zusätzlich jeweils für die Dauer von vier Jahren einen promovierten Volljuristen als beratendes Mitglied. Er ist bekennendes Glied der Kirche und wohnt vorzugsweise im Rechtsgebiet des betreffenden Kollegiums.

5. Die Allgemeine Klassisversammlung ernennt den Vorsitzenden des regionalen Kollegiums. Das regionale Kollegium ernennt aus seiner Mitte einen Sekretär.

6. Das Generale Aufsichtskollegium besteht aus fünf Mitgliedern. Sie werden von der Generalsynode aus den Pastoren und Ältesten ernannt. Dem Kollegium gehören ungefähr gleich viele Pastoren und Älteste an. Die Mitglieder werden für vier Jahre nach einem Plan der Kleinen Synode ernannt. Eine zweite Ernennung  für eine direkt anschließende Periode von vier Jahren ist möglich.

7. Die Generalsynode ernennt jeweils für vier Jahre zusätzlich einen promovierten Volljuristen als  beratendes Mitglied für das Generale Aufsichtskollegium. Er ist bekennendes Glied der Kirche.

8. Die Generalsynode bestimmt den Vorsitzenden des Generalkollegiums. Das Generale Kollegium ernennt aus seiner Mitte einen Sekretär.

9. Für jedes Mitglied und jeden Berater eines Kollegiums werden ein erster und ein zweiter Stellvertreter ernannt, die dieselben Voraussetzungen erfüllen wie das Mitglied oder der Berater und die bei deren Verhinderung oder Abwesenheit zur Versammlung des Kollegiums eingeladen werden.

10. Es ist nicht möglich, gleichzeitig Mitglied oder beratendes Mitglied in mehr als einem Kollegiums für Visitation, Aufsicht oder „Behandlung von Beschwerden und Streitigkeiten“ zu sein..

 

VO 10 Artikel 9      Befugnisse

1. Diejenigen, die beauftragt sind, über die Anwendung eines Mittels der Kirchenzucht zu entscheiden, sind befugt, Bekenntnis und Lebenswandel oder Ausübung eines Amtes oder Dienstes einer Person zu überprüfen, wenn die Handlungen und Umstände, die sie erfahren, dazu Anlass geben oder wenn ein Kirchenrat oder das Breite Moderamen einer größeren amtlichen Versammlung darum bittet.

2. Diejenigen, die mit der Entscheidung über die Anwendung eines Kirchenzuchtmittels belastet sind, können sich durch Fachleute unterstützen lassen.

3. Wenn während der Prozedur nach Absatz 1 Handlungen und Umstände dazu Anlass geben, können das Kollegium von Pastoren und Ältesten beziehungsweise das betroffene Aufsichtskollegium jemandem, gegen den  Beschwerden über Bekenntnis oder Lebenswandel geäußert wurden, ernsthaft raten, vorläufig Zurückhaltung zu üben bei der Teilnahme am Leben der betroffenen Gemeinde. Dieser Rat ist keine Kirchenzucht.

4. Diejenigen, die eine Entscheidung über die Anwendung eines Mittels der Kirchenzucht treffen müssen, können bestimmen, dass derjenige, gegen den wegen seiner Ausübung des Amtes oder Dienstes schwere Beschwerden erhoben wurden, vorübergehend die Ausübung des Amtes oder Dienstes ruhen lassen muß, bis die Kirche ein abschließendes Urteil gefällt hat. Diese vorläufige Maßnahme ist keine Kirchenzucht.

5. Ein Aufsichtskollegium kann, bevor entschieden wird, ob ein Mittel der Kirchenzucht wohl oder nicht angewendet wird, bestimmen, dass ein Pastor sich innerhalb eines vom Kollegium zu bestimmenden Frist von einem oder mehreren dafür anzuweisenden Ärzten untersuchen lassen muss.

Wenn die medizinische Untersuchung dafür Anlass bietet, kann das Kollegium das Verfahren aussetzen und bestimmen, dass das Breite Moderamen der betreffenden Klassisversammlung dazu übergehen muss, dem Betroffenen wegen dauerhafter Unfähigkeit zur Ausübung amtlicher Arbeit das Emeritat zu verleihen.

6. Gegenüber dem, der sich unchristlichen Bekenntnisses oder Lebenswandels schuldig macht oder sonst die Ordnung im Leben und Wirken der Kirche zerstört, kann von den Mitteln der Kirchenzucht Gebrauch gemacht werden.

Diese Mittel sind

a.        die Ermahnung, abzulassen von einem Bekenntnis oder Lebenswandel, bei denen jemand offenbar nicht auf das hört, was Christus uns durch seinen Geist und sein Wort sagt,

b.       die ernsthafte Ermahnung, dass die sichtliche Verhärtung gegenüber der Schrift den Betroffenen hindert, würdig das Brot zu essen und den Kelch des Herrn zu trinken, so dass die Gemeinschaft dadurch geschädigt wird,

c.  die begrenzte oder unbegrenzte Aufhebung der Befugnis zur Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts.

Wenn eines oder mehrere dieser Mittel auf einen Amtsträger oder jemandem, der in einem Dienst tätig ist oder sonstige kirchliche Befugnisse hat, angewendet worden sind, muss das betreffende Kollegium sich vergewissern, ob nicht gleichzeitig die Mittel aus Absatz 7 angewendet werden müssen.

7. Gegenüber dem, der sich einer schlimmen Vernachlässigung oder schlimmen Missbrauchs des Amtes oder Dienstes oder kirchlicher Befugnis schuldig macht, können folgende Mittel der Kirchenzucht angewendet werden:

     a.              die amtlichen Ermahnung,

b. die Enthebung (Suspendierung) vom Amt, vom Dienst oder von kirchlich gewährter Erlaubnis für eine bestimmte Zeit

c.  die Enthebung vom Amt, vom Dienst oder von kirchlich gewährter Erlaubnis für unbestimmte Zeit. Dabei wird der Betreffende gleichzeitig von der Gemeinde losgemacht, mit der er verbunden war. Das zuständige Aufsichtskollegium beurteilt nach einer von diesem Kollegium näher zu bestimmenden Zeitraum von höchstens drei Jahren, ob die Bestimmungen aus Absatz 9 angewendet werden können oder ob es Gründe gibt, die Enthebung auf unbestimmte Zeit zu handhaben oder sie zu verändern in das unter d. angegebene Mittel der Kirchenzucht.

d. die Absetzung vom Amt oder Dienstverhältnis oder die Rücknahme kirchlich zuerkannter Befugnisse.

Wenn die in diesem Absatz genannten Mittel angewendet werden, muss das betreffende Kollegium sich vergewissern, ob nicht auch die Mittel angewendet werden müssen, die in Absatz 6 genannt sind.

     Wenn die unter c. und d. genannten Mittel angewendet werden, erhält ein Pastor oder jemand, der in einem Dienst steht, nach den Bestimmungen der Generalregelungen ein Wartegeld.

8. Diejenigen, denen die Entscheidung über die Anwendung der Kirchenzucht anvertraut ist, können als äußerstes Mittel der Kirchenzucht bei Ärgernis erweckender Hartnäckigkeit in unchristlichem Bekennen oder Lebenswandel, aufgrund deren schon ein oder mehr Mittel kirchlicher Zucht angewendet sind, aussprechen, dass dadurch die Gemeinschaft des Betroffenen mit Gemeinde und Kirche aufgehoben ist.

Wenn das Kollegium von Pastoren und Ältesten dies beschließt, kann die Ausführung des Beschlusses nur im Einverständnis mit dem betreffenden regionalen Aufsichtskollegium erfolgen.

9. Ein Mittel der Kirchenzucht, das für unbestimmte Zeit angewendet wurde, wird aufgehoben, nachdem jemand Reue zeigt und die Versöhnung mit der Gemeinde stattgefunden hat.

Zur Aufhebung der Kirchenzucht ist nur jenes kirchliche Organ befugt, das in letzter Instanz diese Anwendung der Kirchenzucht beschlossen hat. Die Aufhebung geschieht auf Antrag der betroffenen Amtlichen Versammlung(en).

 

VO 10 Artikel 10    Behandlung in erster Instanz

1. Ein Beschluss zur Anwendung eines Mittels der Kirchenzucht kann nur gefasst werden, nachdem

-         der Beschuldigte mindestens 14 Tage vor der Verhandlung seiner Sache schriftlich informiert wurde, welche Beschwerden gegen ihn vorgebracht worden sind,

-         auf seinen Antrag hin eine Abschrift aller Unterlagen erhalten hat wie auch der Protokolle der Zeugenaussagen, die bei der Verhandlung  auf den Tisch kommen, und

-        Gelegenheit hatte, sich in einer Versammlung des Kollegiums der Pastoren und Ältesten beziehungsweise des regionalen Aufsichtskollegiums zu verteidigen. Er kann sich auf Wunsch von einem Berater oder einer Beraterin beistehen lassen.

Eine Aufsichtssache wird unter Beachtung der Bestimmungen dieser Verordnung und der Generalregelung für kirchliche Rechtsprechung verhandelt.

2. Ein Beschluss zur Anwendung eines Kirchenzuchtmittels kann nur mit zwei Drittel Stimmenmehrheit aller Mitglieder der Versammlung gefasst werden.

3. Die Formulierung eines Beschlusses zur Anwendung eines Mittels der Kirchenzucht enthält eine Bewertung der Fakten und eine Begründung des Urteils.

4. Innerhalb von dreißig Tagen nach einer solchen Beschlussfassung über die Anwendung eines Mittels der Kirchenzucht wird eine Abschrift des Beschlusses verschickt an

a.  das betroffene Gemeindeglied, den betroffenen Amtsträger oder denjenigen, der das Dienstverhältnis ausübt,

b. denjenigen, der die Anschuldigung vorgebracht hat,

c.  den Kirchenrat des Betroffenen, wenn ein regionales Aufsichtskollegium den Beschluss gefasst hat,

d. das Breite Moderamen der Klassisversammlung, in deren Bereich der Betroffene als Gemeindeglied eingeschrieben ist,

e.  das Generale Aufsichtskollegium,

f.   das betroffene Visitationskollegium,

g. bei dafür in Betracht kommenden Fällen die Synodale Kommission der Evangelisch-lutherischen Synode.

     Den unter a. bis einschließlich d. Genannten wird die Entscheidung per Einschreiben zugeschickt.

5. Ein Beschluss, keine Kirchenzucht anzuwenden, wird mit Begründung mitgeteilt an

a.    denjenigen, gegen den die Beschuldigung vorgebracht wurde,

b.   denjenigen, der die Beschuldigung vorgebracht hat,

c.        den betroffenen Kirchenrat, falls der Beschluss von einem regionalen Aufsichtskollegium stammt.

     Gleichzeitig geht eine Abschrift an das Generale Aufsichtskollegium.

6. Urteilen diejenigen, die mit der Aufsicht belastet sind, dass es Gründe gibt für eine Prüfung in Sachen Bekenntnis und Lebenswandel beziehungsweise Amts-, Dienst- oder Funktionsausübung oder wenn eine Beschuldigung zur Sache (?) vorgebracht wurde, dann nehmen sie die Angelegenheit unverzüglich und auf jeden Fall innerhalb von zwei Monaten in Behandlung. Dem Beschuldigten werden der Eingang der Beschuldigung mitgeteilt und der Termin, bis zu dem er schriftlich darauf reagieren kann wie auch der weitere Verlauf des Verfahrens. Die Verhandlung von Aufsichtsfragen versucht immer, diese ohne Verzögerung zur Abrundung (?) zu bringen.

 

VO 10 Artikel 11    Berufung

1. Wenn jemand meint, gegen ihn sei zu Unrecht Kirchenzucht angewendet oder die Begründung für eine Abweisung der Kirchenzucht sei nicht stichhaltig, kann er sich auf das Generalaufsichtskollegium berufen.

2. Wenn derjenige, der eine Beschuldigung zuerst vorgetragen hat, Beschwerden hat gegen die Anwendung oder Nichtanwendung der Kirchenzucht oder wenn ihm die Begründung nicht einsichtig ist, kann er sich ebenfalls auf das Generalaufsichtskollegium berufen.

3. Wenn der betroffene Kirchenrat oder das betroffene Breite Moderamen einer Klassisversammlung meint, ein regionales Kollegium habe eine vorgebrachte Beschuldigung nicht ordentlich abgehandelt, können Kirchenrat oder Klassisversammlung das Kollegium bitten, seine Motive zu erläutern. Reichen ihnen diese nicht aus, können sie sich an das Generalaufsichtskollegium wenden.

4. Wenn der betroffene Kirchenrat oder das betroffene Breite Moderamen einer Klassisversammlung meinen, ein regionales Kollegium sei zu Unrecht dazu übergegangen, ein Mittel der Kirchenzucht anzuwenden, können sie sich auf das Generalaufsichtskollegium berufen.

5. Eine Berufung wird schriftlich und begründet innerhalb von dreißig Tagen eingereicht, nachdem die Entscheidung versandt wurde oder dreißig Tage, nachdem der Betreffende sie redlicherweise zur Kenntnis nehmen konnte.

6. Im Fall einer Berufung auf das Generalkollegium wird das Mittel der Kirchenzucht, zu dem beschlossen war, nicht vor dem Tag angewandt, an dem das Generalkollegium einen endgültigen Beschluss gefaßt hat.

7. Bei der Berufungsverhandlung gelten Artikel 10, Absatz 1, 2, 3 und 6 entsprechend.

8. Das Generalkollegium trifft innerhalb von dreißig Tagen nach dem Einreichen der Berufung eine Entscheidung. Der Vorsitzende kann unter Angabe von Gründen an den Betroffenen und an diejenigen, die das Urteil in erster Instanz gefällt haben, diesen Termin, wenn nötig, jeweils um dreißig Tage verlängern.

9. Das Generalkollegium kann eine Entscheidung über die Anwendung oder Nichtanwendung eines Mittels der Kirchenzucht aufheben, auch wenn der Betroffene keine Berufung eingelegt hat.

10. Wenn das Generalkollegium entscheidet, den Beschluss der ersten Instanz aufzuheben, bringt es die Angelegenheit selbst zum Abschluss oder es verweist sie an die erste Instanz zurück oder es beauftragt ein anderes regionales Kollegium mit der weiteren Behandlung unter Beachtung des Beschlusses des Generalkollegiums.

11. Das Generalkollegium schickt eine Abschrift seines Beschlusses innerhalb von dreißig Tagen an

a.      das betroffene Gemeindeglied, den betroffenen Amtsträger oder Dienstinhaber,

b.      denjenigen, der die Beschuldigung vorgebracht hat,

c.      diejenigen, die in erster Instanz die Entscheidung getroffen haben,

d.      den betroffenen Kirchenrat,

e.      die betroffenen erweiterten Moderamen der größeren amtlichen Versammlungen

f.       das Generale Visitationskollegium

g.      das betroffene regionale Visitationskollegium,

h.      bei in Betracht kommenden Fällen an die Synodale Kommission der Evangelisch-lutherischen Synode.

     An die unter a. bis einschließlich e. Genannten wird der Beschluss per Einschreiben verschickt.

 

VO 10 Artikel 12    Revision

1. Das Generalaufsichtskollegium kann die Revision einer Angelegenheit in die Wege leiten, wenn es Tatsachen und Umstände aufdeckt, die bei der Entscheidung über Anwendung oder Nichtanwendung eines Kirchenzuchtmittels nicht bedacht werden konnten, als der letzte Beschluss gefasst wurde, und die nach seiner Ansicht Anlass sein könnten, anders zu entscheiden,.

In diesem Fall trifft das Generalkollegium eine Entscheidung, wie sie seiner Meinung nach bei der vorhergehenden Behandlung hätte getroffen werden müssen, wenn diese Gegebenheiten und Umstände bei einer früheren Verhandlung bekannt gewesen wären. Artikel 11-11 gilt hier entsprechend.

IV.                  Aufsicht über die Verkündigung und die Katechese sowie über die Aus- und Weiterbildung von Pastoren

VO 10 Artikel 13    Allgemein

1. Die Aufsicht über die Verkündigung und die Katechese sowie über die Aus- und Weiterbildung der Pastoren dient der rechten Verkündigung des Evangeliums und der Abwehr dessen, was in Verkündigung und kirchlichem Unterricht die Fundamente der Kirche antastet, indem es den Gehorsam gegenüber der Heiligen Schrift und die Gemeinschaft mit dem Bekenntnis der Vorfahren zerbricht.

2. Die Aufsicht über Predigt und Unterricht aller, die zu Verkündigung und Katechese berufen sind sowie über die Ausbildung und Weiterbildung der Pastoren beruht bei den Klassisversammlungen und der Generalsynode.

3. Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten entsprechend für alle, die Erlaubnis haben, einen Gottesdienst zu leiten, die aufgrund irgendeiner kirchlichen Erlaubnis in der Katechese tätig sind oder die im kirchlichen Auftrag an der Ausbildung und Weiterbildung von Pastoren beteiligt sind.

 

VO 10 Artikel 14    Die Aufsicht der Klassisversammlungen

1. Eine Klassisversammlung, die Grund zur Annahme hat, ein Pastor predige und lehre in seiner amtlichen Tätigkeit so, dass er die Fundamente der Kirche antastet, beauftragt das regionale Visitationskollegium, eine Untersuchung einzuleiten. Sie hört zuvor den betreffenden Kirchenrat.

Die Bestimmungen von Artikel 3-4 gelten entsprechend in vorkommenden Fällen.

Betrifft es einen Pastor im allgemeinen Dienst oder jemanden, der durch irgend einen kirchlichen Auftrag mit der Aus- und Weiterbildung von Pastoren zu tun hat, gilt Artikel 7-2 entsprechend.

2. Erweist sich die Vermutung als nicht unbegründet, versuchen die Visitatoren den Pastor durch seelsorgerliche Gespräche und Ermahnungen zur Änderung seiner Meinung zu bewegen.

3. Die Visitatoren berichten der betroffenen Klassisversammlung über ihre Untersuchung und deren Ergebnis.

4. Ist die Klassisversammlung der Meinung, es gebe keine Ursache, die Angelegenheit weiter zu verfolgen, informiert sie schriftlich den Pastor, den betroffenen Kirchenrat und das regionale Visitationskollegium.

5. Ist die Klassisversammlung der Meinung, es gebe Gründe für eine weitere Besprechung, dann lädt sie den Pastor für eine Unterredung ein.

An dieser Unterredung nehmen einige Berater teil, die von und aus dem Beistandsorgan der Generalsynode für Kirche und Theologie ernannt werden. Sie teilen der Klassisversammlung danach ihr Urteil schriftlich mit.

6. Die Klassisversammlung gibt dem Pastor ein zweites Mal die Möglichkeit, sich vor der Klassisversammlung zu rechtfertigen. Sie hört die Berater ein zweites Mal. Danach erklärt sie, ob sie meint, dass der Pastor sich nicht mehr auf dem Weg des Bekennens der Kirche bewege und somit die Fundamente der Kirche antaste.

7. Ist die Klassisversammlung der Meinung, diese Frage müsse bejaht werden, dann bringt sie dieses Urteil mit Begründung umschrieben zur Kenntnis des betreffenden Pastoren, seines Kirchenrates und der Generalsynode.

Bei einer negativen Antwort informiert die Klassisversammlung den betroffenen Pastoren, seinen Kirchenrat und die theologischen Berater.

 

VO 10 Artikel 15    Die Aufsicht der Generalsynode

1. Wenn eine Klassisversammlung nach Artikel 14-7 eine Angelegenheit der Generalsynode vorgelegt hat, bestimmt diese aus ihrer Mitte eine besondere Kommission, die die Angelegenheit für die Verhandlung in der Generalsynode vorbereitet.

2. Diese Kommission gibt dem betroffenen Pastor die Möglichkeit, eventuelle Beschwerden gegen das Urteil der Klassisversammlung schriftlich bei ihr einzureichen. Sie erbittet das Urteil des Beistandsorgans der Generalsynode für Kirche und Theologie und bei in Frage kommenden Fällen der Evangelisch-lutherischen Synode oder des Gutachterrats für das reformierte Bekennen.

3. Bei der Verhandlung vor der Generalsynode – die Mitglieder des in Absatz 2 genannten Organs sind dabei anwesend – bekommt der betroffene Pastor die Gelegenheit, seine Ansicht zu erläutern und zu verteidigen. Er kann sich von einem bekennenden Glied der Kirche oder mehreren beistehen lassen.

4. Das abschließende Urteil der Generalsynode wird mit seinen Begründungen als Abschrift an den betroffenen Pastor, den betroffenen Kirchenrat, die Klassisversammlung und das in Absatz 2 genannte Organ geschickt.

5. Wenn der Pastor nach dem abschließenden Urteil der Generalsynode in Predigt und Unterricht dem Bekennen der Kirche widerspricht, bestimmt die Synode ihm eine Bedenkzeit, innerhalb derer er sich dem Urteil der Generalsynode fügen kann. Der Pastor verrichtet in dieser Zeit keine amtliche Tätigkeit.

6. Wenn der Pastor das Urteil der Generalsynode nicht annimmt oder innerhalb der festgesetzten Zeit nichts von sich hören lässt, wird er von der Synode seines Amtes enthoben.

7. Der Pastor, der nach den Bestimmungen dieses Kapitels seines Amtes enthoben wird, erhält nach den Bestimmungen der Generalen Regelungen ein Wartegeld. Die Höhe dieses Wartegeldes richtet sich nach den Dienstjahren des Betroffenen.

8. Wer durch die Anwendung dieser Bestimmungen kein Amt mehr innehat, kann von der Generalsynode Erlaubnis erhalten, sich wieder um das Pastorenamt zu bewerben. Zuvor muss jedoch das Beistandsorgan der Generalsynode gehört werden, das auf dem Gebiet von Kirche und Theologie tätig ist, und der Betroffene muss erklären, das Urteil der Synode nachträglich anzunehmen und auf den Weg des Bekennens der Kirche zurückzukehren.

 

 



 

Verordnung 11          Finanzielle Angelegenheiten

I.                  Vermögensrechtliche Angelegenheiten der Gemeinde

VO 11 Artikel 1      Allgemein

1. Der Kirchenrat sorgt für die vermögensrechtlichen Angelegenheiten der Gemeinde.

2. Der Kirchenrat vertraut die Sorge für die vermögensrechtlichen Angelegenheiten der Gemeinde, die nicht die Diakonie betreffen, dem Kollegium der Kirchmeister an und für Angelegenheiten diakonischer Art dem Diakonenkollegium

3. Beide Kollegien stimmen ihre Planungen auf die Richtlinien des Kirchenrates über Leben und Wirken der Gemeinde ab
Beide berichten dem Kirchenrat von ihrer Arbeit.

 

VO 11 Artikel2       Das Kirchmeisterkollegium

1. Die Ältesten, die speziell als Kirchmeister ernannt sind, bilden gemeinsam mit den in Ziffer drei genannten das Kirchmeisterkollegium.

2. Das Kirchmeisterkollegium besteht aus mindestens drei Mitgliedern.

Die Mehrheit des Kollegiums wird von Kirchmeisterältesten gebildet.

3. Die Kirchmeister, die nicht gleichzeitig Älteste sind, werden vom Kirchenrat aus der Gemeinde ernannt, nachdem ihre Namen der Gemeinde vorgetragen wurden, um deren Zustimmung zu erlangen. Sie können nicht gleichzeitig ein Amt in der Gemeinde bekleiden.

4. Für Kirchmeister, die nicht gleichzeitig Älteste sind, gelten entsprechend die Bestimmungen für die Amtsträger über die Voraussetzungen zur Wählbarkeit, die Ernennungsdauer, die Bestimmungen über die Aufsicht und die Regelung von Beschwerden und Uneinigkeiten.

5. Das Kollegium der Kirchmeister ernennt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, einen Sekretär und einen Rechnungsführer.

Vorsitzender ist ein Kirchmeisterältester.

Das Kollegium der Kirchmeister sorgt dafür, dass die Buchführung und die Verwaltung der finanziellen Mittel nicht in einer Hand sind.

6. Wenn an einem Beschluss des Kirchmeisterkollegiums weniger als drei Mitglieder beteiligt sind, ist ein Beschluss rechtskräftig,

     a. wenn unter Beteiligung von zwei Kirchmeistern ein vom Kirchenrat bestimmter Amtsträger am Beschluss mitgewirkt hat,

     b. wenn unter Beteiligung von einem Kirchmeister zwei vom Kirchenrat bestimmte Amtsträger mitgewirkt haben.

7. Das Kirchmeisterkollegium hat die Aufgabe:

a.        in Einverständnis mit und Verantwortung vor dem Kirchenrat die materiellen und finanziellen Voraussetzungen für Leben und Arbeit der Gemeinde zu schaffen, durch

-              Mitarbeit an der Aufstellung der Leitlinien, des Haushaltsplans und der Jahresrechnung der Gemeinde nach den Bestimmungen in Verordnung 4-7-1 und den Bestimmungen in Artikel 5 und 6,

-              Sorge für die finanziellen Einnahmen und

-              Sorge für die Verfügbarkeit der Räumlichkeiten für den Gottesdienst und die anderen Aktivitäten der Gemeinde;

     und weiter

b.       die Güter der Gemeinde zu verwalten,

c.        für die Personalplanung entsprechend den Richtlinien und dem Haushaltsplan zu sorgen,

d.       für die arbeitsrechtlichen Fragen derer zu sorgen, die im nichtdiakonischen Bereich mit einem Arbeitsvertrag bei der Gemeinde arbeiten,

e.        als Weisungsbefugte aufzutreten für Küster und sonstiges Personal der Gemeinde mit Arbeitsvertrag,

f.        die Register der Gemeinde führen, das Taufbuch, das Glaubensbekenntnisbuch und, wenn vorhanden, das Traubuch,

g.       die Archive der Gemeinde verwalten,

h.       die Versicherungspolicen zu verwahren.

Im Blick auf diese Aufgabe kann der Kirchmeisterälteste befreit werden von

-         der Zurüstung der Gemeinde zur Erfüllung ihres seelsorglichen und missionarischen Auftrags,

-         die Seelsorge.

8. Das Kollegium der Kirchmeister hält sich bei der Verwaltung und Verfügung der ihm anvertrauten vermögensrechtlichen Angelegenheiten an den Rahmen, den der Kirchenrat in den Leitlinien und im Haushaltsplan beschlossen hat.

9. Folgende rechtskräftige Handlungen benötigen vorab die Zustimmung des Kirchenrates:

-         Erwerben, Bauen, Umbauen, Vergrößern oder Restaurieren, Vermieten, mit Hypotheken Beleihen, Verkaufen oder Veräußern und Abbrechen eines Gebäudes oder einer Orgel, die für den Gottesdienst benutzt werden oder irgendwie für Leben und Wirken der Gemeinde wichtig sind;

-         die Übernahme von Verpflichtungen, die nicht im Haushaltsplan vorgesehen sind;

-         die Annahme von Erbschaften oder Schenkungen mit einer Belastung oder Bedingung;

-         die Errichtung oder Teilnahme an einer Stiftung;

-         das Führen von Prozessen vor dem weltlichen Richter und die Annahme von Vergleichen,

um einen Streit auf eine andere Weise zu lösen.

10. Der Kirchenrat trifft Entscheidungen in finanziellen Dingen, die nicht im Haushaltsplan vorgesehen waren und nicht die Diakonie betreffen, nur im Einverständnis mit dem Kollegium der Kirchmeister.

 

VO 11 Artikel 3      Das Diakonenkollegium

1. Die Diakone bilden gemeinsam das Diakonenkollegium. Es hat mindestens drei Mitglieder.

2. Das Diakonenkollegium ernennt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, einen Sekretär und einen Rechnungsführer. Das Kollegium sorgt dafür, dass Buchführung und Verwaltung der finanziellen Mittel nicht in einer Hand sind.

3. Wenn an einem Beschluss des Diakonenkollegiums weniger als drei Mitglieder beteiligt sind, ist ein Beschluss rechtskräftig,

     a. wenn unter Beteiligung von zwei Diakonen ein vom Kirchenrat bestimmter Amtsträger am Beschluss mitgewirkt hat,

     b. wenn unter Beteiligung von einem Diakonen zwei vom Kirchenrat bestimmte Amtsträger mitgewirkt haben.

4. Das Diakonenkollegium hat als Aufgabe,

a.        in Einverständnis mit und Verantwortung vor dem Kirchenrat die materiellen und finanziellen Voraussetzungen zu schaffen für den diakonischen Dienst, den die Gemeinde tut, durch

-              Mitarbeit an der Aufstellung der Leitlinien, des diakonischen Haushaltsplans und der diakonischen Jahresrechnung nach den Bestimmungen in Verordnung 4-7-1- und den Bestimmungen in Artikel 6 und 7 und

-              Sorge für die finanziellen Einkünfte für die diakonische Arbeit der Gemeinde;

     und weiter

b.       die Güter der Diakonie zu verwalten,

c.        für die Personalplanung entsprechend den Richtlinien und dem Haushaltsplan zu sorgen,

d.       für die arbeitsrechtlichen Fragen derer zu sorgen, die im diakonischen Bereich mit einem Arbeitsvertrag bei der Gemeinde arbeiten,

e.        als Weisungsbefugte aufzutreten für alle, die mit einem Arbeitsvertrag auf dem diakonischen Gebiet der Gemeinde tätig sind,

f.        die Versicherungspolicen zu verwahren.

5.  Das Kollegium der Diakone hält sich bei der Verwaltung und Verfügung der ihm anvertrauten finanziellen Dinge an den Rahmen, den der Kirchenrat in den Leitlinien und dem Haushaltsplan beschlossen hat.

5. Folgende rechtskräftige Handlungen benötigen vorab die Zustimmung des Kirchenrates:

-         der Abschluss eines Arbeitsvertrages für eine unbestimmte Zeit;

-         die Annahme von Erbschaften oder Schenkungen mit einer Belastung oder Bedingung;

-         die Errichtung oder Teilnahme an einer Stiftung;

-         das Führen von Prozessen vor dem weltlichen Richter und die Annahme von Vergleichen,

um einen Streit auf eine andere Weise zu lösen.

7 Das Kollegium der Diakone ist befugt, diakonische Unterstützung zu gewähren für Personen, örtliche, regionale oder landesweite Organe, Kassen, Fonds, Anstalten und Rechtspersonen.

Nur unter sehr außergewöhnlichen Umständen kann das Kollegium der Diakone beschließen, diakonische Gelder oder Vermögenswerte direkt oder indirekt für nichtdiakonische Arbeit der Gemeinde zur Verfügung stellen. Dafür ist die Zustimmung des Regionalkollegiums für Verwaltungsfragen notwendig.

7. Der Kirchenrat trifft ohne Einverständnis des Kollegiums der Diakone keine Entscheidungen in finanziellen Dingen, die nicht im Haushaltsplan vorgesehen waren und Folgen haben für die Diakonie.

 

VO 11 Artikel 4      Finanzielle Angelegenheiten von Gemeinden mit Bezirksgemeinden

1. Bestehen in einer Gemeinde Bezirksgemeinden, muss in dieser Verordnung für Kirchenrat „Allgemeiner Kirchenrat“ gelesen werden.

2. In einer Gemeinde mit Bezirksgemeinden bilden die Kirchmeister, die Mitglieder eines Bezirkskirchenrates sind gemeinsam mit von anderen Bezirkskirchenräten Ernannten den Bezirkskirchmeisterrat. Kirchmeister, die Mitglied sind im Allgemeinen Kirchenrat, bilden das Kollegium der Kirchmeister gemeinsam mit denen, die auf Vorschlag der Bezirkskirchmeisterräte vom Allgemeinen Kirchenrat ernannt sind.

3. Im Einverständnis mit dem Allgemeinen Kirchenrat kann das Allgemeine Kirchmeisterkollegium, außer der Sorge für das Kirchengebäude und für die gute Ordnung im Gebäude während der Gottesdienste, auch die Sorge für bestimmte finanzielle Angelegenheiten, die nicht diakonischer Art sind, den Bezirkskirchmeisterräten überlassen. Dabei wird Verordnung 4-9-4 beachtet.

4. In einer Gemeinde mit Bezirksgemeinden bilden die Diakone, die Mitglieder eines Bezirkskirchenrates sind, gemeinsam mit von anderen Bezirkskirchenräten Ernannten den Bezirksdiakonenrat. Diakone, die Mitglied sind im Allgemeinen Kirchenrat, bilden das Kollegium der Diakone gemeinsam mit denen, die auf Vorschlag der Bezirksdiakonieräte vom Allgemeinen Kirchenrat ernannt sind.

5. Im Einverständnis mit dem Allgemeinen Kirchenrat kann das Diakonenkollegium bestimmte finanzielle Angelegenheiten diakonischer Art dem Bezirksdiakonierat anvertrauen. Dabei wird Verordnung 4-9-4 beachtet.

6. Wenn eine Gemeinde weniger als vier Bezirksgemeinden zählt, kann der Allgemeine Kirchenrat mit Zustimmung der Bezirkskirchenräte beschließen, keine Bezirskirchmeisterräte und keine Bezirksdiakonieräte einzusetzen. Ist dies der Fall, dann gehören alle Kirchmeister der Gemeinde zum Kirchmeisterkollegium. Der Allgemeine Kirchenrat ernennt dann die Kirchmeister, die keine Ältesten sind.

 

VO 11 Artikel 5      Rechtsperson und rechtskräftige Vertretung

1. Die Gemeinde ist eine Rechtsperson.

2. Die Gemeinde wird in vermögensrechtlichen Angelegenheiten, die nicht die Diakonie betreffen, gerichtlich und außergerichtlich vom Vorsitzenden und dem Sekretär des Kirchmeisterkollegiums gemeinsam vertreten. Dieses Kollegium ernennt für jeden der beiden einen Vertreter aus seiner Mitte oder aus dem Kirchenrat.

In einer Gebietsgemeinde sind sowohl die Gebietsgemeinde wie auch die einzelnen Gemeinden, die gemeinsam die Gebietsgemeinde bilden, Rechtspersonen.

Eine Bezirksgemeinde und eine Hausgemeinde sind keine Rechtspersonen.

2. Die Diakonie der Gemeinde ist eine Rechtsperson. Das Kollegium der Diakone bildet die Leitung der Diakonie.

Die Gemeinde wird in finanziellen und arbeitsrechtlichen Angelegenheiten diakonischer Art gerichtlich und außergerichtlich vom Vorsitzenden und Sekretär des Diakonenkollegiums vertreten. Dieses Kollegium ernennt für jeden der beiden einen Vertreter aus seiner Mitte oder aus dem Kirchenrat.

Wo eine Gebietsgemeinde errichtet wird, sind sowohl die Diakonie der Gebietsgemeinde wie auch die Diakonien der Gemeinden, die gemeinsam die Gebietsgemeinde bilden, Rechtspersonen.

3. In allen anderen Angelegenheiten wird die Gemeinde gerichtlich und außergerichtlich von Präses und Schriftführer des Kirchenrates gemeinsam vertreten. Der Kirchenrat ernennt für jeden der beiden einen Vertreter aus seiner Mitte.

.

VO 11 Artikel 6      Haushaltspläne und Kollektenplan

1. Jedes Jahr berät das Kirchmeisterkollegium und das Diakonenkollegium mit dem Kirchenrat und allen in Frage kommenden Organen der Gemeinde über die Haushaltspläne und den Kollektenplan des kommenden Jahres, die in Verbindung mit den vom Kirchenrat beschlossenen Leitlinien für das kommende Kalenderjahr aufzustellen sind.

2. Vor dem 1. November reichen Kirchmeister-  und Diakonenkollegium gleichzeitig den Entwurf ihrer Haushaltspläne beim Kirchenrat ein. Sie fügen einen gemeinsam erstellten Entwurf des Kollektenplanes bei.

3. Möchte ein Kirchenrat Veränderungen im Haushaltsplan anbringen, überlegt er mit dem zuständigen Kollegium. Erzielt man keine Übereinstimmung, fragt er das Regionalkollegium für Verwaltungsfragen um Vermittlung. Erst danach trifft der Kirchenrat eine endgültige Entscheidung.

4. Nachdem der Kirchenrat die Haushaltspläne vorläufig beschlossen hat, werden diese zusammengefasst in der Gemeinde veröffentlicht. Sie liegen zudem eine Woche lang in vollständiger Form für die Gemeindeglieder zur Einsicht aus. Der Kirchenrat gibt den Gemeindegliedern Gelegenheit, sich zu den Haushaltsplänen zu äußern. Wie das geschieht, ist in der Geschäftsordnung der Gemeinde festgelegt. Danach beschließt der Kirchenrat endgültig Haushaltspläne und Kollektenplan.

5. Wenn ein Kirchenrat einen beschlossenen Haushaltsplan ändern möchte, gelten Ziffer 3 und 4 entsprechend.

 

VO 11 Artikel 7      Die Jahresrechnungen

1. Die Kirchmeister- und Diakonenkollegien legen dem Kirchenrat beide jedes Jahr vor dem 1. Mai gleichzeitig einen Entwurf ihrer Jahresrechnungen über das vorige Kalenderjahr vor.

2. Dieses Jahresrechnungen werden vollständig oder zusammengefasst in der Gemeinde veröffentlicht. Sie liegen zudem eine Woche lang in vollständiger Form für die Gemeindeglieder zur Einsicht aus. Der Kirchenrat gibt den Gemeindegliedern Gelegenheit, sich zu den Jahresplänen zu äußern. Wie das geschieht, ist in der Geschäftsordnung des Kirchenrates festgelegt.

3. Danach beschließt der Kirchenrat die Jahresrechnungen endgültig. Damit sind die Kirchmeister beziehungsweise die Diakone entlastet, es sei denn, dass der Kirchenrat einen Vorbehalt äußert oder das Regionalkollegium für Verwaltungsfragen nähere Beratung wünscht.

4. Vor der endgültigen Festlegung der Jahresrechnungen werden jedes Jahr die Kassen der Gemeinde und der Diakonie von einem vereidigten Rechnungsprüfer oder von zwei anderen unabhängigen Fachleuten kontrolliert, die der Kirchenrat ernennt.

 

VO 11 Artikel 8      Beziehungen zum Regionalkollegium für Verwaltungsfragen

1. Der Kirchenrat legt jedes Jahr
- vor dem 15. Dezember die Haushaltspläne des kommenden Kalenderjahres mit den Leitlinien und
- vor dem 15. Juni die Jahresrechnungen des letzten Kalenderjahres mit dem Prüfbericht
dem Regionalkollegium für Verwaltungsfragen vor.
Die Kirchenräte der evangelisch-lutherischen Gemeinden schicken diese Unterlagen zudem an die Finanzkommission der Evangelisch-lutherischen Synode.

2. Nachdem es die Haushaltspläne oder Jahresrechnungen erhalten hat, kann das Regionalkollegium für Verwaltungsfragen mit dem Kirchenrat über Änderungen oder Ergänzungen dieser Unterlagen beraten. Im Blick auf die Haushaltspläne teilt das Regionalkollegium dem Kirchenrat innerhalb von sechs Wochen mit, ob es eine Besprechung für nötig hält.

3. Das Kirchmeister- oder Diakonenkollegium ist erst nach erfolgter Genehmigung des Regionalen Kollegiums befugt,

-         Gebäude oder Orgeln, die auf der „Liste der kulturhistorischen oder architektonisch wertvollen Gebäude und Orgeln“ des Regionalen Kollegiums stehen, weitgehend umzubauen, zu vergrößern oder zu restaurieren, zu verkaufen oder sonst zu veräußern oder abzubrechen oder Gegenstände von antikem, historischem oder künstlerischem Wert zu verkaufen oder zu veräußern und zu beleihen;

-         eine Übereinkunft mit finanziellen Folgen zu schließen mit einem Mitglied des Kirchmeister oder Diakonenkollegiums  oder des Kirchenrates oder mit einer Person, die im Dienst der Gemeinde steht,

-         diakonische Gelder für nichtdiakonische Arbeit der Gemeinde zur Verfügung zu stellen,

-         eine Stiftung zu errichten oder sich an ihr zu beteiligen.

     Eine Erbschaft darf nur angenommen werden unter der Bedingung, dass eine vorhergehende Inventaraufnahme zugebilligt wird.

4. In Fällen, in denen für eine rechtsgültige Handlung keine Genehmigung des Regionalkollegiums erforderlich ist, gibt dies Kollegium eine Erklärung ab, dass das Kirchmeister- oder Diakonenkollegium zur Ausführung der vorgenommen juristischen Handlung befugt ist.

5. Damit das Regionalkollegium seine Aufgabe erfüllen kann, verschaffen Kirchmeister- und Diakonenkollegium die von ihm angeforderten Informationen und Unterlagen. Sie informieren das Regionalkollegium über finanzielle Entscheidungen, die über den Haushaltsplan der Gemeinde hinausgehen.

 

VO 11 Artikel 9      Regionalkollegium für Verwaltungsfragen und besondere Umstände

1. Wenn die Haushaltspläne mit den Leitlinien und die Jahresrechnungen nicht beim Regionalkollegium eingehen oder wenn die Beratungen nach Artikel 8-2 keine nach dem Urteil des Kollegiums verantwortbare Haushaltspläne oder Jahresrechnungen ergeben, kann dies Kollegium – unter begründeter Mitteilung an den Kirchenrat – beschließen, dass das Kirchmeister- oder Diakonenkollegium erst nach Zustimmung des Regionalkollegiums befugt ist,

-         zum Kaufen, Verkaufen, Vermieten, Verpachten oder sonst Veräußern oder mit Hypotheken Beleihen von Immobilien oder Anlagepapieren wie auch Bauen, Umbauen, Vergrößern, Restaurieren oder Abbrechen eines Gebäudes oder einer Orgel;

-         zum Abschluss eines Arbeitsvertrages für unbestimmte Zeit,

-         zur Vergabe oder Annahme von Krediten und persönlichen Bürgschaften für Dritte, soweit dies nicht im beschlossenen Haushaltsplan vorgesehen ist,

-         zur Übernahme von Verpflichtungen, die nicht im Haushaltsplan vorgesehen sind;

-         zur Annahme von Erbschaften oder Schenkungen mit einer Belastung oder Bedingung;

-         zum Führen von Prozessen vor dem weltlichen Richter und der Annahme eines Vergleichs.

2. Für ein Urteil nach Ziffer 1, dass Haushaltsplan oder Jahresrechnung nicht verantwortbar sind, ist die Zustimmung des Breiten Moderamens der Klassisversammlung nötig.

 

VO 11 Artikel 10    Berufung auf das Regionalkollegium für die Behandlung von Verwaltungsfragen

1. Kirchenrat, Kirchmeister- oder Diakonenkollegium können  Beschwerden gegen einen Beschluss der beiden anderen Gremien über die Finanzen der Gemeinde oder der Diakonie beim Regionalkollegium für die Behandlung von Verwaltungsfragen einlegen.

Unter einen solchen Beschluss fallen auch Handlungen und Versäumnisse.

Beschwerden dieser Art müssen innerhalb von dreißig Tagen nach Beschussfassung eingereicht werden beziehungsweise innerhalb von dreißig Tagen, nachdem man den Beschluss redlicherweise zur Kenntnis nehmen konnte.

 

II.                 Finanzielle Angelegenheiten der Klassis

VO 11 Artikel 11    Die Finanzen der Klassis (völlig neu!)

1. Die Klassisversammlung kann ihre Versammlungs- und Verwaltungskosten, die ihres Breiten Moderamens, ihrer Beistandsorgane und die der Pastorenarbeitsgemeinschaft auf die Gemeinden der Klassis umlegen.

2. Die Verwaltung dieser Finanzen vertraut die Klassisversammlung einem von ihr ernannten Kassenführer an. Er kann den Versammlungen der Klassis, ihres Breiten Moderamens und ihres Moderamens als Berater beiwohnen.

3. In der letzten Versammlung eines Jahres legt der Kassenführer einen Haushaltsentwurf für das nächste Jahr vor. In vorkommenden Fällen sind darin auch die Einnahmen und Ausgaben der Kreisverbände aufgenommen.

4. Vor dem ersten Mai jeden Jahres legt der Kassenführer den Entwurf einer Jahresrechnung über das vergangene Kalenderjahr vor. Darin sind in vorkommenden Fällen auch die Einnahmen und Ausgaben der Kreisverbände aufgeführt.
Die Klassisversammlung beschließt diese Jahresrechnung. Damit ist der Kassenführer entlastet, außer wenn die Klassis einen Vorbehalt äußert.

5. Jedes Jahr wird vor dem Beschluss der Jahresrechnung die Finanzverwaltung der Klassis von zwei unabhängigen Fachleuten geprüft, die das Breite Moderamen der Klassisversammlung ernennt.

 

VO 11 Artikel 12    Die Finanzkommission der Klassis (Neu: Ziffer 1, 4b,

1. Wenn eine Klassisversammlung andere finanziellen Einnahmen und Ausgaben hat als in Artikel 11 genannt, wird sie in vermögensrechtlichen Fragen von ihrer Finanzkommission unterstützt.

2. Die Klassisversammlung ernennt die Mitglieder dieser Kommission.

Sie werden für die Dauer von vier Jahren ernannt. Sie können einmal für eine anschließende Periode von vier Jahren wieder ernannt werden.

Die Kommission ernennt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden, einen Sekretär und einen Rechnungsführer.

3. Die Kommission arbeitet im Einvernehmen mit der Klassisversammlung und ist ihr gegenüber verantwortlich.

Die Kommission verwaltet die ihr anvertrauten finanziellen Angelegenheiten der Klassis. Sie hält sich an den Rahmen des Haushaltsplans, den die Klassisversammlung beschlossen hat.

4. Die Klassisversammlung und ihr Breites Moderamen treffen keine Entscheidungen mit finanziellen Folgen für die Klassis, die nicht im Haushaltsplan vorgesehen sind, ohne Rücksprache mit der Finanzkommission der Klassis.
Die Klassis übernimmt nur finanzielle Verpflichtungen, wenn sie diese nach einer Erklärung des Regionalkollegiums für Verwaltungsfragen auch erfüllen kann.

5. Die Finanzkommission der Klassis berät jährlich den Haushaltsplan des nächsten Jahres mit allen dafür in Frage kommenden Organen der Klassis.

6. Die Finanzkommission legt jedes Jahr in der letzten Versammlung den Entwurf eines Haushaltsplans vor über alle Einnahmen und Ausgaben aus diesem Artikel. Die Klassis beschließt diesen Plan.

7. Die Finanzkommission legt der Klassisversammlung jedes Jahr vor dem 1. Mai die Jahresrechnung des letzten Kalenderjahres vor. Darin sind in vorkommenden Fällen auch die Einnahmen und Ausgaben der Kreisverbände aufgenommen.
Die Klassisversammlung beschließt diese Jahresrechnung. Damit ist die Finanzkommission entlastet, außer wenn die Klassis einen Vorbehalt äußert.

8. Vor der endgültigen Verabschiedung der Jahresrechnung wird die Finanzverwaltung der Klassis von einem vereidigten Rechnungsprüfer oder von zwei anderen unabhängigen Fachleuten kontrolliert, die das Breite Moderamen der Klassisversammlung ernennt.

 

VO 11Artikel 13     Rechtsperson und Vertretung

1. Die Klassis ist eine Rechtsperson.

Sie wird gerichtlich und außergerichtlich vom Präses und Schriftführer der Klassisversammlung gemeinsam vertreten. Das Breite Moderamen der Klassisversammlung ernennt für jeden der beiden einen Stellvertreter.

 

VO 11 Artikel 14    Regionales Kollegium für die Behandlung von Verwaltungsfragen

1. Wenn die Klassis andere Einnahmen und Ausgaben hat als die in Artikel 11 genannten legt sie jedes Jahr vor dem 15.12. die Haushaltspläne des kommenden Kalenderjahres mit den Leitlinien und vor dem 15.6. die Jahresrechnungen des vergangenen Kalenderjahres mit dem Prüfbericht dem Regionalkollegium für Verwaltungsfragen vor.

2. Nachdem es die Haushaltspläne oder Jahresrechnungen erhalten hat, kann das Regionalkollegium mit dem Breiten Moderamen der Klassisversammlung über Änderungen oder Ergänzungen dieser Unterlagen beraten. Mit Bezug auf die Haushaltspläne teilt das Regionalkollegium dem Kirchenrat innerhalb von sechs Wochen mit, ob es eine solche Besprechung für nötig hält.

Nach Beratung mit dem Breiten Moderamen der Klassis ist das Regionalkollegium befugt, wenn es dafür seiner Meinung nach schwerwiegende finanzielle Gründe gibt, die Haushaltspläne oder Jahresrechnungen an von ihm anzuweisenden Punkten von der Klassisversammlung ändern oder ergänzen zu lassen.

3. Wenn Haushaltspläne und Jahresrechnungen dem Regionalkollegium nicht vorgelegt werden oder wenn dieses nach den Beratungen nach Absatz 2 in den Unterlagen Veranlassung findet, sich in besonderer Weise um die Finanzen der Klassis zu kümmern, kann das Regionalkollegium beschließen und der Klassisversammlung mit ausführlicher Begründung mitteilen, dass die Klassisversammlung erst nach vorhergehender Zustimmung des Regionalkollegiums befugt ist, zum

-         Bauen, Umbauen, Kaufen, Verkaufen, Vermieten, Verpachten oder sonst Veräußern oder mit Hypotheken Beleihen von Immobilien,

-         Verleihen von Geld,

-         zur Annahme von Erbschaften oder Schenkungen mit einer Belastung oder Bedingun