Kirchenordnung
der Protestantischen Kirche
in den Niederlanden
Fassung vom Januar 2003 (NL Text aus dem
Internet)
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zur homepage von Pastor Dr. Beuker
Die
Berufung von Kirche und Gemeinde
Die
Kirche
Artikel 1
1. Die Protestantische Kirche in den
Niederlanden ist
in Übereinstimmung mit ihrem Bekennen
eine Gestalt
der einen heiligen katholischen oder allgemeinen christlichen Kirche,
die teilhat an der Israel geschenkten Erwartung
indem sie das Kommen des Reiches Gottes erwartet.
2. Die Kirche lebt aus Gottes Gnade in
Jesus Christus und erfüllt so den Auftrag ihres Herrn, das Wort zu hören und zu
verkündigen.
3. Die Kirche ist an Gottes Zuwendung zur
Welt beteiligt und bekennt so im Gehorsam gegenüber der Heiligen Schrift als
einziger Quelle und Norm kirchlicher Verkündigung und kirchlichen Dienstes den
dreieinigen Gott, Vater, Sohn und Heiligen Geist.
4. Das Bekennen der Kirche geschieht in
Gemeinschaft mit dem Bekenntnis voriger Generationen, wie es seinen Ausdruck
gefunden hat
im Apostolischen Glaubensbekenntnis, dem Glaubensbekenntnis von Nicäa und dem
Glaubensbekenntnis von Athanasius
durch diese weiß die Kirche sich mit der allgemeinen christlichen Kirche
verbunden;
in der Unveränderten Augsburger Konfession und dem Katechismus Luthers,
durch diese weiß die Kirche sich mit der lutherischen Tradition verbunden;
im Heidelberger Katechismus, dem Katechismus von Genf und dem Niederländischen
Glaubensbekenntnis mit den Dordrechter Lehrsätzen,
durch diese weiß die Kirche sich mit der reformierten Tradition verbunden.
5. Die Kirche erkennt die Bedeutung der
Theologischen Erklärung von Barmen für das Bekennen in der Gegenwart.
Die Kirche erkennt mit der Leuenberger Konkordie, dass lutherische und
reformierte Traditionen durch ein gemeinsames Verständnis des Evangeliums
zusammenkommen.
6. Im Feiern, Sprechen und Handeln bekennt
die Kirche immer wieder Jesus Christus als Herrn und Erlöser der Welt. Sie ruft
damit auf zur Erneuerung des Lebens in Kultur, Gesellschaft und Staat.
Sie legt vor Menschen, Mächten und Regierungen Zeugnis ab von Gottes
Verheißungen und Geboten. Sie sucht dabei das Gespräch mit anderen Kirchen.
7. Die Kirche ist berufen, ihrer
unaufgebbaren Verbundenheit mit dem Volk Israel Gestalt zu geben. Als Christus
bekennende Glaubensgemeinschaft sucht sie das Gespräch mit Israel über das
Verstehen der Heiligen Schrift, insbesondere in Bezug auf das Kommen des
Reiches Gottes.
8. In die Welt gesandt und zum Dienst der
Versöhnung berufen, bezeugt die Kirche in Verkündigung und Dienst allen
Menschen und allen Völkern das Kommen des Reiches Gottes.
9. Die Kirche ist gehalten, sich bei ihrem
Zeugnis in Wort und Tat auf dem Weg ihres Bekennens zu bewegen.
10. Die Kirche und alle ihre Glieder sind
berufen, das Bekennen an der Heiligen Schrift zu prüfen.
11. Die Kirche wehrt allem was ihrem
Bekennen widerspricht.
Artikel II
1. Die "Protestantse Kerk in
Nederland" ist die Fortsetzung
der "Nederlandse Hervormde Kerk",
der "Gereformeerde Kerken in Nederland' und
der "Evangelisch-Lutherse Kerk in het Koninkrijk der Nederlanden".
2. Die Protestantische Kirche in den
Niederlanden besteht aus allen ihren Gemeinden, im Einzelnen
aus den protestantischen Gemeinden, den hervormden Gemeinden, den
gereformeerden Kirchen und den evangelisch-lutherischen Gemeinden.
Die Gemeinden
Artikel III
1. Auf Grund der Gnade Gottes
und kraft seines Bundes
werden Gemeinden um Wort und Sakrament versammelt.
2. Zu einer Gemeinde
- und damit zur Protestantischen Kirche in den Niederlanden -
gehören alle, deren Aufnahme in die Gemeinschaft der Kirche durch die heilige
Taufe bekräftigt ist
und die so als Glieder der Gemeinde eingeschrieben sind.
3. Diejenigen, die die Taufe empfangen,
werden zum Bekenntnis Jesu Christi und zur Verantwortlichkeit in der Gemeinde
berufen.
4. Eingedenk der Treue des Bundesgottes
zählt die Gemeinde auch ungetaufte Kinder von Gemeindegliedern
sowie andere, die ihre Verbundenheit mit der Gemeinde zeigen, zu ihrer
Gemeinschaft.
5. Die Kirche kennt Taufglieder und
bekennende Glieder.
Taufglieder, bekennende Glieder, Gastglieder, ungetaufte Kinder von
Gemeindegliedern
wie auch diejenigen, die ihre Verbundenheit mit der Gemeinde zeigen,
werden solche in die Register der Gemeinde eingeschrieben.
Die evangelisch-lutherischen Glieder werden außerdem in ein Register
eingetragen,
das die Evangelisch-lutherische Synode führt.
Artikel IV
1. Die durch den Geist begnadete Gemeinde
ist gerufen zum Dienst am Wort Gottes
in der Predigt des Evangeliums und der
Feier von Taufe und Abendmahl im öffentlichen Gottesdienst,
im Dienst der Gebete
in der missionarischen Arbeit,
im Diakonat,
in der Seelsorge,
in der geistlichen Zurüstung
wie auch in aller anderen Arbeit, die der Erbauung des Leibes Christi dient.
2. Alle Glieder der Gemeinde sind berufen
und berechtigt, ihre Gaben anzuwenden zur Erfüllung des Auftrages, den Christus
der Gemeinde gibt.
3. Die Gemeinde folgt ihrer Berufung,
indem sie unter Leitung des Kirchenrates den Zusammenhang in ihrem Leben und
Wirken fördert und alles auf den Lobpreis des Namens Gottes und den Dienst in
der Welt ausrichtet.
Das Amt und die amtlichen Versammlungen
Artikel V
1. Um die Kirche auf das Heil auszurichten
und bei ihrem Auftrag in der Welt zu bewahren, hat Christus das öffentliche Amt
des Wortes und der Sakramente gegeben.
Im Blick auf diesen Dienst unterscheidet die Kirche
das Pastorenamt,
das Ältestenamt,
das Diakonenamt
sowie andere Dienste in Kirche und
Gemeinde.
2. Die Amtsträger sind gemeinsam
verantwortlich für den Aufbau der Gemeinde in der Welt, indem sie Sorge tragen
für
den Dienst des Wortes und der
Sakramente,
die missionarische, diakonische und
seelsorgerliche Arbeit,
die geistliche Zurüstung,
die Aufsicht,
die Verwaltung der
vermögensrechtlichen Angelegenheiten
und andere Arbeit zum Aufbau der
Gemeinde.
3. Die Pastoren sind insbesondere gerufen
zum
Dienst des Wortes und der Sakramente,
zur Verkündigung des Wortes in der
Welt,
zu Seelsorge und Aufsicht
und zu Unterricht und Zurüstung.
Die Ältesten sind insbesondere gerufen
zur Sorge für die Gemeinde als
Gemeinschaft,
zur Mitverantwortung für den Dienst
des Wortes und der Sakramente,
zu Seelsorge und Aufsicht
und zur Zurüstung der Gemeinde, damit
diese ihren pastoralen und missionarischen Auftrag erfüllen kann.
und diejenigen, die dafür bestimmt sind
außerdem für die Verwaltung
vermögensrechtlicher nichtdiakonischer Angelegenheiten der Gemeinde.
Die Diakone sind insbesondere gerufen
zum Dienst am Tisch des Herrn und dem Einsammeln und Austeilen von Liebesgaben,
zum Dienst der Barmherzigkeit und Gerechtigkeit in Gemeinde und Welt,
zur Zurüstung der Gemeinde für die Erfüllung ihres diakonischen Auftrages und
zur Verwaltung vermögensrechtlicher diakonischer Angelegenheiten der Gemeinde.
4. Die Berufung in das Amt geschieht im
Namen Christi, vor Ort durch die Gemeinde und ansonsten durch die von der
Kirche dazu befugten Versammlungen.
5. Ein Amt in der Kirche können nur
diejenigen innehaben, die dazu nach der Ordnung der Kirche berufen sind, Glaubensbekenntnis
abgelegt haben und unter Anrufung des Geistes in das Amt eingeführt sind.
Die Einführung in ein Amt findet inmitten der Gemeinde statt unter Benutzung
einer Ordnung aus dem Dienstbuch der Kirche.
6. Die anderen Dienste umfassen nach der
Ordnung der Kirche als solche zu benennende Dienste und Funktionen, die in
Zusammenarbeit mit den Amtsträgern zur Erfüllung der Berufung von Kirche und
Gemeinde wahrgenommen werden.
Artikel VI
1. Damit nicht das eine Amt über das
andere, der eine Amtsträger über den anderen., noch die eine Gemeinde über die
andere herrsche, sondern alles sich auf den Gehorsam gegenüber Christus, dem
Haupt der Kirche, richte, ist die Leitung der Kirche den amtlichen
Versammlungen anvertraut.
2. Diese Versammlungen sind
für die örtliche Gemeinde der Kirchenrat,
für die zu einer Klassis gehörenden Gemeinden die Klassisversammlung,
für die Evangelisch-lutherischen Gemeinden insgesamt außerdem die
Evangelisch-lutherische Synode,
für alle Gemeinden zusammen und damit für die ganze Kirche die Generalsynode.
3. Der Kirchenrat setzt sich aus den
Pastoren, die der Gemeinde dienen, den Ältesten und den Diakonen zusammen.
Die Klassisversammlung setzt sich aus den abgeordneten Amtsträgern der
Kirchenräte der zu der Klassis gehörenden Gemeinden zusammen.
Die Zusammenstellung der Evangelisch-lutherischen Synode geschieht nach
besonderen dafür geltenden Regeln.
Die Generalsynode setzt sich aus den abgeordneten Amtsträgern der
Klassisversammlungen und den Abgeordneten der Evangelisch-lutherischen Synode
zusammen.
4. Der Kirchenrat leitet das Leben und
Wirken der Gemeinde.
Die Klassisversammlung leitet das Leben und Wirken der Klassis und gibt der
Verantwortung der Gemeinden füreinander und für die ganze Kirche sowie der
Verantwortung der Kirche für die Gemeinden Gestalt.
Die Evangelisch-lutherische Synode leitet das Leben und Wirken der
evangelisch-lutherischen Gemeinden insgesamt und sorgt für die Bewahrung der
evangelisch-lutherischen Tradition zum Dienste der ganzen Kirche.
Die Generalsynode leitet das Leben und Wirken der gesamten Kirche.
5. Der Kirchenrat fasst ohne vorherige
Beteiligung und Anhörung der Gemeindeglieder keinen Beschluss in
Angelegenheiten, die für das Leben der Gemeinde von wesentlicher Bedeutung
sind.
6. Der Kirchenrat kann unter Wahrung
seiner letztendlichen Verantwortung, die Sorge für den Aufbau der Gemeinde mit
verschiedenen Arbeitsgruppen teilen, die er einsetzt.
7. Die Klassisversammlungen wirken
entsprechend den „Verordnungen“ in der gemeinsam zu verrichtenden Arbeit für
die Gemeinden zusammen in „Allgemeinen Klassisversammlungen“. Eine Allgemeine
Klassisversammlung besteht aus Mitgliedern der Klassisversammlungen, die in ihr
zusammenarbeiten.
8. Die amtlichen Versammlungen lassen im
Blick auf die Erfüllung der Berufung von Kirche und Gemeinden von
Beistandsorganen unterstützen. Ein Beistandsorgan wird von einer amtlichen
Versammlung eingesetzt. Es bleibt dieser Versammlung verantwortlich. Es ist mit
dem betraut, was ihm als Arbeitsbereich übertragen wurde.
9. Eine amtliche Versammlung kann aus
ihrer Mitte einige Personen ernennen, die gemeinsam ein erweitertes Moderamen
bilden. Die amtliche Versammlung kann diesem entsprechend den Verordnungen die
Ausübung bestimmter Befugnisse übertragen.
10. Für die Ausführung von Tätigkeiten,
die für eine Klassis, für die Evangelisch-lutherischen Gemeinden insgesamt oder
für die Kirche als Ganzer von allgemeiner Bedeutung sind, können die
entsprechenden amtlichen Versammlungen Pastoren in den allgemeinen Dienst
berufen oder Beauftragte ernennen. Sie werden entweder mit der Klassis, mit den
Evangelisch-lutherischen Gemeinden insgesamt oder mit der Gesamtkirche
verbunden.
11. In den größeren Versammlungen sollen
nur die Punkte behandelt werden, die nach der Ordnung der Kirche zu ihrem
Auftrag gehören, oder die in den kleineren Versammlungen nicht abgehandelt
werden konnten.
Das Leben der Gemeinde und der Kirche
Der Gottesdienst
Artikel VII
1. Von ihrem Herrn berufen, versammelt
sich die Gemeinde zur Lesung der Heiligen Schrift und zur öffentlichen Predigt
des Evangeliums, zur Feier von Taufe und Abendmahl, zum Dienst von Lobgesang
und Gebet und zum Dienst von Barmherzigkeit und Gerechtigkeit.
Die Gemeinde kommt zusammen zu Buß-, Dank- und Gebetsgottesdiensten, zu Lehr-,
Trau-, Trauer- und Gedenkgottesdiensten.
Darüber hinaus kennt die Kirche tägliche Stundengottesdienste mit Lobpreis und
Gebeten.
2. Der Gottesdienst wird von denen
geleitet, die nach der Ordnung der Kirche dafür angewiesen sind.
Der Kirchenrat legt die Gestaltung des Gottesdienstes fest unter Beachtung der
besonderen Verantwortung der Prediger und Kirchenmusiker.
Für den Gottesdienst werden von der Generalsynode nach den Verordnungen
angeboten oder festgelegt:
die Bibelübersetzung,
das Psalm- und Gesangbuch
und das Dienstbuch mit den Gottesdienstordnungen.
3. Die Kirche feiert den Tag des Herrn.
Die Kirche feiert an besonderen Tagen
das Kommen, die Geburt und die
Erscheinung Christi,
sein Leiden, Sterben und Auferstehen,
seine Himmelfahrt
und die Ausgießung des Heiligen
Geistes.
Die Kirche feiert den Tag der Dreieinigkeit.
Die Kirche gedenkt des Tages der Reformation der Kirche.
Die heilige Taufe
Artikel VIII
1. Die heilige Taufe wird
von einem Pastor
inmitten der Gemeinde vollzogen.
Er benutzt dabei eine der Ordnungen aus dem Dienstbuch der Kirche.
2. Die Taufe wird an denen vollzogen,
für die oder von denen die Taufe angefragt wurde
und zwar nach dem Glaubensbekenntnis zusammen mit der Gemeinde.
3. Die Taufe wird vollzogen unter
Verantwortung des Kirchenrates und unter Beachtung der Richtlinien, die die
Kirche dafür erlässt.
Das heilige Abendmahl
Artikel IX
1. Das heilige Abendmahl wird von der
Gemeinde gefeiert
und von einem Pastor ausgeteilt.
Dabei wird eine der Ordnungen aus dem Dienstbuch der Kirche benutzt.
2. Zum Mahl des Herrn sind eingeladen,
die Jesus Christus bekennen, in den Lobpreis einstimmen
und durch Glaubensunterricht zu diesem Geheimnis hingeführt worden sind.
3. Der Kirchenrat bestimmt nach Beratung
in der Gemeinde,
wie die Glieder auf die Teilnahme am Abendmahl vorbereitet werden
und auch, ob sie nur nach dem Öffentlichen Glaubensbekenntnis am Mahl
teilnehmen dürfen.
4. Das Mahl des Herrn wird unter Verantwortung
des Kirchenrates gefeiert
unter Beachtung der Richtlinien, die die Kirche dafür erlässt.
Die missionarische, diakonische und
pastorale Arbeit
Artikel X
1. Die Gemeinde ist durch ihren
missionarischen Auftrag in ihrer ganzen Existenz auf Zeugnis und Dienst
gegenüber denen ausgerichtet, die das Evangelium nicht kennen oder ihm
entfremdet sind, damit auch sie teilhaben am Heil in Jesus Christus.
2. Die Gemeinde erfüllt ihren diakonischen
Auftrag in Kirche und Welt, indem sie im Dienst von Barmherzigkeit und
Gerechtigkeit teilt, was ihr an Gaben geschenkt worden ist, hilft, wo kein
Helfer ist, und die Gerechtigkeit Gottes bezeugt, wo Unrecht geschieht.
3. Die Gemeinde erfüllt ihre pastorale
Aufgabe in der Wahrnehmung seelsorgerlichen Dienstes an den Gliedern und an
anderen, die diese Sorge benötigen, damit diese einander erbauen in Glauben,
Hoffnung und Liebe.
4. Die Gemeinde sucht bei der Erfüllung
ihrer missionarischen, diakonischen und seelsorgerlichen Berufung die
Zusammenarbeit mit anderen Kirchen vor Ort.
5. Im Blick auf die Erfüllung ihres
Auftrages nutzt die Gemeinde im Geist der Gegenseitigkeit dankbar die
Erkenntnisse und Erfahrungen, die sie von den Gemeinden bekommt, deren Glieder
aus anderen Kulturen stammen.
Die geistliche Zurüstung
Artikel XI
1. Die Gemeinde ist berufen, fortwährend
eine Lerngemeinschaft zu sein.
2. Die Fortbildung und Zurüstung ihrer
Glieder gewinnen Gestalt in Unterricht und Besinnung, in Meditation, und Gebet,
in Beratung und tatkräftigem Einsatz.
3. Die geistliche Zurüstung der jungen
Glieder findet statt
in der Glaubenserziehung zu Hause und in der Gemeinde
sowie in der Jugendarbeit.
4. Die Gemeinde hat den Auftrag, in
Schulen und anderen Einrichtungen an der geistlichen Zurüstung der Jugendlichen
mitzuarbeiten, wo sie zugerüstet und unterrichtet werden. Sie strebt danach,
den Glauben im sozialen und kulturellen Umfeld der Jugend zum Ausdruck zu
bringen.
5. In der Katechese erhalten die jungen
Glieder der Gemeinde und alle, die danach verlangen, kirchlichen Unterricht.
6. Ziele der Katechese sind
aus Gottes Verheißungen und nach
seinen Geboten leben zu lernen,
die Zurüstung zum christlichen Zeugnis
in der Welt,
Gaben für den Bau der Gemeinde Christi
zu entdecken und anwenden zu lernen;
die Hinführung zur Feier von Taufe und
Abendmahl
und die Vorbereitung auf das
Öffentliche Glaubensbekenntnis.
7. Die Katechese betrifft
das Lesen und Verstehen der Heiligen
Schrift;
den Gottesdienst, die Lieder und
Gebete;
das Bekenntnis und die Geschichte der
Kirche;
das Leben als Christen in der Welt.
8. Das Öffentliche Glaubensbekenntnis wird
abgelegt,
um die Taufe zu empfangen oder zu
bejahen,
als Zeichen dafür, dass jemand Zeuge
des Herrn sein will,
um Mitverantwortung in der Gemeinde
Christi zu tragen,
um in der Gemeinschaft von Wort und
Sakramenten zu bleiben.
Das Öffentliche Glaubensbekenntnis findet inmitten der Gemeinde statt. Dabei
wird eine der Ordnungen aus dem Dienstbuch der Kirche verwendet.
Der Kirchenrat führt ein Gespräch mit denen, die das Bekenntnis des Glaubens
ablegen wollen, über ihre Motive und den Inhalt ihres Glaubens.
9. Die Sorge für die Katechese obliegt dem
Kirchenrat.
Die Aufsicht
Artikel XII
1. Die Gemeinde ist berufen, auf dem Weg
des Bekennens der Kirche zu bleiben.
Die Aufsicht, die in der Barmherzigkeit Christi gegründet ist, geschieht
zur Ehre Gottes,
zur Bewahrung der Gemeinde
und zur Rettung derer, die im Irrtum sind.
2, In der Gemeinde sind die Glieder berufen,
seelsorgerlich und liebevoll aufeinander zu achten
und einander zu erbauen in Glaube, Hoffnung und Liebe.
3. Die Aufsicht, die von den kirchlichen
Versammlungen oder in ihrem Auftrag ausgeübt wird, betrifft
das geistliche Leben der Gemeinden, die Erfüllung ihrer Berufung und die
Ausübung der Ämter und anderer Dienste;
Bekenntnis und Leben von Gliedern, Amtsträgern und derer, die einen besonderen
Dienst tun
sowie die Verkündigung, Katechese, Ausbildung und Zurüstung der Pastoren.
4. Die Aufsicht über die Gemeinden
geschieht in der Visitation und betrifft ihr geistliches Leben, die Erfüllung
ihrer Berufung und die Ausübung der Ämter und anderer Dienste. Sie hat den
Aufbau der Gemeinde zum Ziel.
5. Die Aufsicht über Bekenntnis und Leben
von Gliedern und Amtsträgern und derer, die einen besonderen Dienst ausüben,
geschieht im seelsorgerlichen Gespräch und in seelsorgerlicher Ermahnung.
6. Im Blick auf den rechten Umgang mit
Wort und Sakramenten führt die Kirche Aufsicht über die Verkündigung und die
Katechese wie auch über die Ausbildung und Zurüstung von Pastoren.
7. Wenn nötig, wendet die Kirche
entsprechend den Regeln der Verordnungen die kirchliche Zucht an.
Sorge für vermögensrechtliche Angelegenheiten
Artikel XIII
1. Die Sorge für die finanziellen
Angelegenheiten der Gemeinde beruht beim Kirchenrat, der die Ausführung dieser
Angelegenheiten delegiert an
das Kollegium der Diakone, sofern es sich um diakonische Dinge handelt, und an
die eigens dafür bestimmten Ältesten des Kirchenrates, die - falls erwünscht,
zusammen mit anderen Gemeindegliedern - das Kollegium der Kirchenverwalter
bilden, sofern es die übrigen finanziellen Angelegenheiten der Gemeinde
betrifft.
2. Die Sorge für die vermögensrechtlichen
Angelegenheiten der Klassis beruht bei der Klassisversammlung.
3. Die Sorge für die vermögensrechtlichen
Angelegenheiten der Evangelisch-lutherischen Synode und die gemeinsamen
vermögensrechtlichen Angelegenheiten ihrer Gemeinden insgesamt beruht bei der
Evangelisch-lutherischen Synode.
4. Die Sorge für die vermögensrechtlichten
Angelegenheiten der Gesamtkirche beruht bei der Generalsynode.
5. Die dafür bestimmten Organe der Kirche
beaufsichtigen die Sorge für die vermögensrechtlichen Angelegenheiten.
Beschwerden und Uneinigkeiten
Artikel XIV
1. Beschwerden und Uneinigkeiten, für
deren Behandlung die Kirchenordnung kein eigenes Organ und keine besondere
Behandlungsweise angegeben hat, werden den dafür bestimmten Kollegien
vorgelegt.
2. Ungeachtet der Bestimmung in Absatz 1
besteht die Möglichkeit, bei einem kirchlichen Gremium einen Antrag auf
Revision seines Beschlusses einzureichen.
Die Ausbildung und Zurüstung der Pastoren
Artikel XV
1. Die Sorge für die Ausbildung und
Zurüstung der Pastoren beruht bei der Generalsynode.
2. Die Ausbildung und Zurüstung der
Pastoren finden an den von der Kirche gegründeten oder angewiesenen
Universitäten und Seminaren statt.
3. Die Generalsynode kann im Fall einer
andernorts erfolgten Ausbildung oder bei besonderen Gaben einen anderen Weg zum
Pastorenamt eröffnen.
4. Diejenigen. die zum Pastorenamt
zugelassen werden wollen, müssen an einer Prüfung auf Eignung, Fähigkeit und
Berufung zum Amt mitwirken.
5. Wenn keine Bedenken bestehen, erhalten
sie das Recht, sich in den Gemeinden um ein Amt zu bewerben, nachdem sie das
dafür vorgesehene Gelöbnis gegeben haben.
Leben und Wirken der Kirche in
ökumenischer Perspektive
Artikel XVI
1. Als eine Gestalt der einen heiligen,
katholischen oder allgemeinen christlichen Kirche ist die Kirche berufen,
Einheit. Gemeinschaft und Zusammenarbeit mit anderen Kirchen Jesu Christi zu
suchen und zu fördern.
Die Kirche nimmt an der ökumenischen Arbeit in den Niederlanden und in der Welt
teil und stimuliert sie.
Sie sucht und unterhält engere Beziehungen mit Kirchen, mit denen sie durch
Bekenntnis oder Geschichte besonders verbunden ist.
Sie sucht die Vereinigung mit den Kirchen, mit denen in Glauben und
Kirchenordnung Einheit oder Verwandtschaft besteht.
2. In der missionarischen Arbeit in den
Niederlanden und der Welt erfüllt die Kirche ihren Missionsauftrag. Sie tut
dies gemeinsam mit den Kirchen und Gemeinden vor Ort und in gegenseitiger
Unterstützung.
3. In der diakonischen Arbeit in den
Niederlanden und der Welt erfüllt die Kirche ihren Auftrag, sich für die
Leidenden einzusetzen und ihnen in der Suche nach Trost und Gerechtigkeit
beizustehen. Sie tut dies gemeinsam mit Kirchen und Gemeinden vor Ort und mit
verwandten Instanzen.
4. Die Kirche verrichtet ihre Arbeit von
Zeugnis und Dienst im respektvollen Umgang mit anderen Religionen.
Die Ordnung der Kirche
Die Verordnungen
Artikel XVII
1. Die Ordnung der Kirche wird durch
Verordnungen näher geregelt.
2. Eine Verordnung wird von der
Generalsynode beschlossen oder geändert.
3. Ein Antrag, eine Verordnung zu
beschließen oder zu ändern, kann von einer Klassisversammlung, von der
Evangelisch-lutherischen Synode, von einem Beistandsorgan der Generalsynode
oder von dieser selbst ausgehen.
Die Klassisversammlung, die Evangelisch-lutherische Synode oder das
Beistandsorgan der Generalsynode können über einen solchen Antrag erst in einer
nächsten Versammlung beschließen.
4. Nachdem die Generalsynode eine
Verordnung oder eine Änderung in erster Lesung beschlossen hat legt sie diese
den Kirchenräten zur Erwägung in den Klassisversammlungen und der
Evangelisch-lutherischen Synode vor.
5. Danach kann die Generalsynode die
betreffende Verordnung oder Änderung endgültig beschließen.
Änderungen in der Kirchenordnung
Artikel XVIII
1. Änderungen der Kirchenordnung werden
von der Generalsynode vorgenommen.
2. Ein Antrag auf Änderung der
Kirchenordnung kann von einer Klassisversammlung, der Evangelisch-lutherischen
Synode oder der Generalsynode selbst eingebracht werden.
Die Klassisversammlung, die Evangelisch-lutherische Synode oder das
Beistandsorgan der Generalsynode können über einen solchen Antrag erst in einer
nächsten Versammlung beschließen.
3. Eine Änderung der Kirchenordnung, die
die Evangelisch-lutherischen Gemeinden und die Evangelisch-lutherische Synode
betrifft, kann in erster Lesung erst beschlossen werden, nachdem diese Synode
zugestimmt hat.
4. Nachdem die Generalsynode eine Änderung
der Kirchenordnung in erster Lesung beschlossen hat, legt sie diese den
Kirchenräten zur Erwägung in den Klassisversammlungen und in der
Evangelisch-lutherischen Synode vor.
5. Danach kann die Generalsynode die
Änderung der Kirchenordnung endgültig beschließen. Dazu ist eine
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.
Die Ordnung der Kirche in Notzeiten
Artikel XIX
1. Falls und soweit außergewöhnliche
Umstände in Land und Volk ein normales Funktionieren des kirchlichen Lebens
unmöglich machen, treffen die dafür in Frage kommenden kirchlichen Organe oder
deren Mitglieder die durch die Umstände zeitlich gebotenen von der
Kirchenordnung abweichenden Maßnahmen.
Übersetzung G.J. Beuker November 1992 / März 1994 / Mai 1997
Neu gescannt vom gedruckten Text (August 1997) im April 2001
Übersetzung an die neueste niederländische Version angepasst
21.02.2003.
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