K I R C H E N O R D N
U N G
DER
'GEREFORMEERDE KERKEN IN
NEDERLAND'
Beschlossen von der Generalsynode Assen
(1957)
einschließlich der durch spätere Synoden
vorgenommenen Änderungen
A U S G A B E 1 9 9 1
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AUSGABE FÜR DIE
EVANGELISCH – ALTREFORMIERTE KIRCHE IN NIEDERSACHSEN
Herausgegeben von der Synode der
Evangelisch-altreformierten Kirche
in Niedersachsen
J a n u a r 1 9 9 2
Übersetzung und Bearbeitung aus dem
Niederländischen
Ursprünglicher Titel:
Kerkorde van de Gereformeerde Kerken in
Nederland,
vastgesteld door de generale synode van
Assen (1957)
met de door volgende synoden daarin
aangebrachte wijzigingen,
aangevuld met uitvoeringsbepalingen
Uitgave 1991, J.H. Kok - Kampen ISBN 90
242 3248 1
Herausgeber: Synode der Evangelisch-
altreformierten Kirche in Niedersachsen,
Bachstraße 2, D -
48527 N o r d h o r n
ISBN 3-929013-07-X
Bemerkungen zur vorliegenden Übersetzung
Die gedruckte Ausgabe der
niederländischsprachigen Kirchenordnung umfasst 243 Seiten. Sie enthält auf den
Seiten 67 bis 224 die Ausführungsbestimmungen zur Kirchenordnung
(Uitvoeringsbepalingen). Ein Sternchen unter dem betreffenden Artikel der
Kirchenordnung verweist auf diese nicht übersetzten Ausführungsbestimmungen,
die die gleiche Gültigkeit haben wie die Kirchenordnung selbst. Der Ausdruck
'Bestimmungen der Generalsynode' deutet in den meisten Fällen diese 'Ausführungsbestimmungen'
an. In ihnen ist der Wortlaut der Beschlüsse der Generalsynode aufgenommen.
Diese Übersetzung entspricht der
niederländischen Ausgabe für das Jahr 1991. Der niederländische Text der
Kirchenordnung bleibt verbindlich und maßgeblich.
Die Überschriften der einzelnen Artikel in
dieser deutschen Ausgabe sind kein Bestandteil des Textes dieser
Kirchenordnung.
Der Gebrauch der männlichen Sprachformen
schließt die weiblichen mit ein.
Die Übersetzung von 'deputaten' lautet
'Beauftragte'.
Wenn es sich um einen kontinuierlichen
Auftrag handelt, sprechen wir im Deutschen von einem 'Ausschuß', bei einer
zeitlich begrenzten Aufgabe von einer 'Kommission'.
'Meerdere vergadering' wird in
Übereinstimmung mit Artikel 28, Ziffer 2 als 'übergeordnete Versammlung',
'mindere vergadering' als 'untergeordnete Versammlung' übersetzt.
Der Ausdruck 'de kerken' meint durchweg
die Gesamtkirche, den wir als 'die Kirche' wiedergeben. Das niederländische
'gezamenlijke kerken' wird mit 'Gesamtkirche' übersetzt. Für 'de kerk' als
Andeutung der Ortsgemeinde sprechen wir konsequent von 'Gemeinde'.
Das Wort 'gereformeerd' als Name der
Schwesterkirche ist durchweg gehandhabt worden. Nur an einigen Stellen, wo
vorrangig Leben und Praxis in der Kirche und ihren Gemeinden zur Sprache
kommen, wurde die Übersetzung mit 'altreformiert' vorgezogen.
Konzepte und Modelle für örtliche und
regionale Angelegenheiten sowie eine Geschäftsordnung der Generalsynode und
anderer Institutionen sind im Dienstencentrum der Gereformeerde Kerken in
Nederland in Leusden (postbus 202, 3830 AE Leusden, Niederlande, Tel. 0031 33
960360) erhältlich.
Die Übersetzung dieser Kirchenordnung
wurde im Auftrag der Synode der Evangelisch-altreformierten Kirche in
Niedersachsen durch Frau G. Bielefeld, Frau G. van der Zanden, Dr. H. Baarlink
und Pastor G.J. Beuker erstellt.
Nordhorn, im
März 1992
I N H A L T S A N G A B E
Einleitung (Art.1 )
Kapitel 1: Die Ämter der Kirche
I. Allgemeine
Bestimmungen (Art. 2 -
4)
II. Die
Diener am Wort (Art. 5 - 19)
III. Ausbildung (Art.
20 - 22)
IV. Die
Ältesten und Diakonen (Art.
23 - 25)
V. Übereinstimmung
mit dem Bekennen (Art. 26 )
Kapitel 2: Die Versammlungen der Kirche
I. Allgemeine
Bestimmungen (Art. 27 - 34)
II. Der
Kirchenrat (Art.
35 - 43)
III. Übergeordnete
Versammlungen (Art. 44 - 66)
Kapitel 3: Die Arbeit der Kirche
I. Gottesdienste (Art.
67 - 78)
II. Kirchlicher
Unterricht (Art.
79 - 81)
III. Seelsorge (Art.
82 - 88)
IV. Evangelisation
und Mission (Art. 89 -
98)
V. Verwaltung
und Rechtssachen (Art.
99 - 102)
VI. Stiftungen (Art.
103 )
Kapitel 4: Ermahnung und Bußzucht der
Kirche
I. Allgemeine
Bestimmungen (Art. 104 -
108)
II. bei
Gemeindegliedern (Art.
109 – 114)
III. bei
Amtsträgern (Art.
115 - 125)
IV. bei
Missionsmitarbeitern (Art.
126 )
Kapitel 5: Beziehungen der Kirche (Art. 127 - 135)
Kapitel 6: Schlussbestimmungen (Art. 136 - 139)
E I N L E I T U N G
Artikel 1 Präambel und Übersicht
1. Nach der apostolischen Vorschrift aus 1.
Korinther 14,40, dass in der Gemeinde "alles ehrbar und ordentlich
zugehen" soll, enthält diese Kirchenordnung einige Regeln für das Leben
und Wirken der Kirche im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Aufgabe, zu der sie
nach der Heiligen Schrift und ihrem Bekenntnis berufen ist.
2. Die wichtigsten Themen, die in der
Kirchenordnung nacheinander besprochen werden, sind:
- die Ämter der Kirche,
- die Versammlungen der Kirche,
- die Arbeit der Kirche,
- Ermahnung und Bußzucht der Kirche und die
- Beziehungen der Kirche nach außen.
Bemerkung:
Zu den
'Gereformeerden Kerken in Nederland' werden auch die Gemeinden gerechnet, die in der 'Synode der
altreformierten Kirche in Niedersachsen' zusammenkommen (deren Name am 26. Mai
1970 in 'Evangelisch - altreformierte Kirche in Niedersachsen' geändert wurde.)
Diese Synode
wird von der Klassis Bentheim und der Klassis Ostfriesland gebildet. Sie hat
mit bestimmten Einschränkungen die Rechte einer Partikularsynode.
Einzelheiten
sind in einer von der Generalsynode beschlossenen Regelung beschrieben (Utrecht
1959, Acta Artikel 104).
Kapitel 1 DIE ÄMTER DER
KIRCHE
1. I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 2 Art der Ämter
1. Die Ämter, denen im Auftrage Christi die
Arbeit in der Gemeinde anvertraut ist, sind die eines Dieners am Wort, eines
Ältesten und eines Diakonen.
2. Diese Ämter sind nicht in Würde und
Ehre, sondern in Auftrag und Arbeit voneinander unterschieden.
Artikel 3 Berufung in ein Amt
1. Niemand darf in der Kirche ein Amt
bekleiden, wenn er nicht auf rechtmäßige Weise dazu berufen und in dieses
eingeführt worden ist.
2. Für die Berufung in ein Amt kommen nur
bekennende Glieder in Frage, die den in der Heiligen Schrift gestellten Anforderungen
für Amtsträger entsprechen.
Artikel 4 Wahl in ein Amt
1. Die Berufung in ein Amt erfolgt durch
den Kirchenrat.
2. Der Kirchenrat beruft in der Regel auf
Grund einer Wahl der Gemeinde, die unter seiner Leitung stattgefunden hat.
Diese Wahl erfolgt aus einer vom Kirchenrat aufgestellten Anzahl Kandidaten. In
der Regel ist diese Anzahl doppelt so groß wie die der zu besetzenden Stellen.
Der Kirchenrat kann aber auch nur einen Kandidaten für eine Vakanz vorschlagen;
er wird in dem Falle der Gemeinde mitteilen, welche Gründe ihn dazu bewogen
haben.
3. Der Kirchenrat kann den
Gemeindegliedern vorher Gelegenheit geben, ihn auf Personen aufmerksam zu
machen, die für das Amt geeignet sind.
4. Die Wahl erfolgt nach einem Gebet durch
die stimmberechtigten Glieder der Gemeinde in Übereinstimmung mit der vom
Kirchenrat beschlossenen Regelung.
5. Der Kirchenrat soll die Namen der
berufenen Amtsträger an zwei aufeinanderfolgenden Sonntagen der Gemeinde
bekannt geben, um ihre Zustimmung für die Einführung zu erhalten. Wenn keine
Bedenken vorgebracht wurden oder der Kirchenrat vorgebrachte Bedenken für
nicht hinreichend begründet hält, soll die Einführung unter Verwendung der
dafür vorgesehenen Formulare in einem Gottesdienst stattfinden.
1. II.
DIE DIENER AM WORT
Artikel 5 Zulassung zum Amt eines Dieners am Wort
1. Für die Zulassung zum Amt eines Dieners
am Wort ist eine gründliche theologische Ausbildung erforderlich.
2. Wer eine solche Ausbildung erhalten
hat, sei es an der Theologischen Universität der Gereformeerden Kerken in
Nederland (in Kampen) oder an der theologischen Fakultät der Freien Universität
(in Amsterdam), und das Amt eines Dieners am Wort erlangen möchte, muss ein
kirchliches Examen ablegen.
Die dafür zuständigen Beauftragten nehmen das Examen ab. Sie werden von der
Partikularsynode ernannt, zu der die Gemeinde gehört, die als erste den Kandidaten
in ihr Gliederverzeichnis eingetragen hat. Die Klassis, zu der die betreffende
Gemeinde gehört, erklärt den, der das Examen bestanden hat, auf Vorschlag der
Beauftragten der Partikularsynode für wählbar, es sei denn, sie hätte
schwerwiegende Bedenken. Dies alles soll gemäß den Bestimmungen der
Generalsynode geschehen.
3. In bezug auf diejenigen, die an einer
anderen Hochschule oder Universität im In- oder Ausland eine theologische
Ausbildung erhalten haben, sollen die unter Ziffer 2 genannten Beauftragten
gemäß den Bestimmungen der Generalsynode verfahren.
4. Für die Aussendung als Diener am Wort
im Missionsdienst ist neben der unter Ziffer 1 genannten Ausbildung noch eine
besondere Ausbildung im Missionszentrum erforderlich. *
Artikel 6 Außergewöhnliche Gaben
Von
der Regel einer gründlichen theologischen Ausbildung darf nur abgewichen
werden, wenn jemand in so überzeugendem Maße die für einen Diener am Wort
unentbehrlichen Gaben besitzt, dass er auch ohne eine solche Ausbildung für
fähig gehalten werden kann, der Gemeinde in erbaulicher Weise zu dienen. Ob
dies der Fall ist, müssen von der Generalsynode dafür ernannte Beauftragte
sowie die Beauftragten der Partikularsynode für das kirchliche Examen, zu der
die Klassis seines Wohnortes gehört, beurteilen. Letztere dürfen aber nicht
mit ihrer Untersuchung anfangen, bevor sie nicht von den erstgenannten ein
positives Gutachten empfangen haben. Bei all dem sollen die Bestimmungen der
Generalsynode beachtet werden. *
Artikel 7 Berufung
1. Die Berufung eines Dieners am Wort soll
geschehen unter Beachtung der durch die Generalsynode festgelegten Bestimmungen
über die Berufbarkeit derjenigen, die anderen als den Gereformeerden Kerken in
Nederland gedient haben, sowie der Bestimmung über eine wiederholte Berufung
desselben Dieners am Wort in dieselbe Vakanz. In gänzlich vakanten Gemeinden
soll keine Berufung erfolgen, ohne den Konsulenten zu Rate zu ziehen.
2. Falls der Berufene bereits als Diener
am Wort in einer anderen Gemeinde tätig war, soll sein Name der Gemeinde
bekannt gegeben werden. Die Einführung soll jedoch erst erfolgen, nachdem die
Klassis, zu der die vakante Gemeinde gehört, ihre Zustimmung gegeben hat. Diese
wird erteilt auf Grund eines ordnungsgemäßen Zeugnisses über seinen Weggang von
der Gemeinde und der Klassis, mit denen er vorher verbunden war, und eines
vorgelegten guten kirchlichen Attests über sein Bekenntnis und seinen
Lebenswandel.
3. Falls der Berufene zuvor nicht das Amt
eines Dieners am Wort innehatte, ist für die Zustimmung der Klassis außerdem
die Erklärung derjenigen Klassis erforderlich, die den Betroffenen für wählbar
erklärt hat. Die Amtseinführung soll unter Handauflegung des ihn einführenden
Dieners am Wort erfolgen. *
Artikel 8 Diener am Wort im Missionsdienst
1. Proponenten (Bewerber um das
Predigtamt) und Diener am Wort, die für den Dienst in der Mission berufen
werden, müssen ein Zeugnis vorlegen, aus dem hervorgeht, dass sie die nach den
Bestimmungen der Generalsynode für
diesen Zweck erforderliche zusätzliche Ausbildung erhalten haben.
2. Eine Befreiung davon kann nur mit
Einwilligung der Generalsynode oder ihrer Beauftragten gewährt werden, deren
Aufgabe es ist, die allgemeinen Belange der Mission zu beherzigen.
Artikel 9 Leitung eines Gottesdienstes
Es
ist einem Diener am Wort nicht freigestellt, innerhalb des Bereichs irgendeiner
Gemeinde ohne Einwilligung des betreffenden Kirchenrates eine Versammlung zu
leiten, die irgendwie den Charakter eines Gottesdienstes trägt. *
Artikel 10 Aufgaben des Dieners am Wort
1. Aufgabe des Dieners am Wort ist
- die Predigt des Wortes für die Gemeinde und je nach Gelegenheit
auch die Verkündigung des Evangeliums an diejenigen, die das Evangelium nicht
kennen,
- der Dienst an den Sakramenten,
- das Aussprechen des Segens,
- die Leitung aller übrigen amtlichen Tätigkeiten in den
Gottesdiensten, namentlich das Abnehmen des öffentlichen Glaubensbekenntnisses,
die Bekanntgabe christlicher Ermahnung und Bußzucht, die Einführung von
Amtsträgern und die kirchliche Bestätigung der Ehe;
- die Erteilung des kirchlichen Unterrichts.
2. Ferner ist es seine Aufgabe,
-
zusammen mit den Ältesten die Gemeinde seelsorgerlich zu betreuen,
-
über sie und die anderen Amtsträger Aufsicht zu führen,
-
Ermahnung und Bußzucht auszuüben,
-
die Glieder der Gemeinde treu zu besuchen und
-
auf andere Weise als die der öffentlichen Verkündigung des Evangeliums
möglichst auch andere für Christus zu gewinnen.
3. Der Kirchenrat kann einem Diener am
Wort einen besonderen Auftrag erteilen und ihn auf Grund dessen von einem Teil
der unter Ziffer 1 und 2 genannten Tätigkeiten befreien. *
Artikel 11 Geistliche Arbeit im weiteren Sinne
1. Ein Diener am Wort, der eine Arbeit
annimmt, die ihn daran hindert, seine Aufgabe in der Gemeinde weiterhin zu
erfüllen, soll doch Stellung und Befugnisse eines Dieners am Wort behalten, vorausgesetzt,
dass die in Ziffer 2 genannten Bedingungen und die Bestimmungen der
Generalsynode erfüllt sind.
Ein Proponent, der eine in Ziffer 1 genannte Arbeit annimmt, soll Stellung und
Befugnisse eines Dieners am Wort erhalten, vorausgesetzt, dass die genannten
Bedingungen und Bestimmungen erfüllt sind.
2. Die in Ziffer 1 genannte Arbeit muss
unter Einwilligung des Kirchenrates, mit Zustimmung der Klassis und unter
Mitwirkung und Billigung der in Artikel 56, Ziffer 1 genannten Beauftragten der
Partikularsynode angenommen sein.
Die Klassis kann ihre Zustimmung nur dann geben, wenn die betreffende Arbeit
nach einem vorher eingeholten Urteil der dafür ernannten Beauftragten der
Generalsynode einen geistlichen Charakter hat und mit der Berufung zur Verkündigung
des Evangeliums in direktem Zusammenhang steht.
3. Die Bestimmungen von Ziffer 2 gelten
auch für einen Diener am Wort nach Artikel 12, der den Wunsch äußert, die oben
in Ziffer 1 umschriebene Arbeit anzunehmen. Er muss dafür die Bewilligung und
Zustimmung der übergeordneten Versammlung erhalten, mit der er verbunden ist.
4. Der in Ziffer 1 genannte Diener am Wort
soll bezüglich seiner amtlichen Stellung in der Regel mit der Gemeinde
verbunden werden, auf deren Gebiet er tätig ist. *
Artikel 12 Im Dienst der Kirche
Ein Diener am Wort oder
ein Proponent, der in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Generalsynode
von einer übergeordneten Versammlung im Auftrag oder zugunsten der Kirche zu
einer Arbeit berufen wird, die einen geistlichen Charakter trägt und mit der
Berufung zur Verkündigung des Evangeliums direkt verbunden ist, soll im Dienst
der übergeordneten Versammlung stehen, die ihn ernennt, und im Dienst der
Gemeinden ihres Gebietes. Eine übergeordnete Versammlung kann eine solche
Ernennung nur vornehmen, wenn die betreffende Arbeit nach dem vorhergehenden
Urteil der Beauftragten der Generalsynode obengenannte Bedingungen erfüllt. *
Artikel 13 Besondere Dienstverhältnisse
1. Wenn eine Kirchengemeinde oder eine
übergeordnete Versammlung und ein Diener am Wort für eine in den Artikeln 10
bis 12 umschriebene Aufgabe ein Dienstverhältnis unter einschränkenden oder
besonderen Bedingungen einzugehen beabsichtigen, kann dem nur unter Beachtung
der Bestimmungen der Generalsynode zu diesem Artikel stattgegeben werden.
2. Ein emeritierter Diener am Wort kann
mit Einwilligung des Kirchenrates der Gemeinde, mit der er verbunden ist, mit
Billigung der Klassis, zu der die betreffende Gemeinde gehört, und unter
Beachtung der Bestimmungen der Generalsynode für eine bestimmte Zeit berufen
werden, in dafür in Frage kommenden Gemeinden amtliche Tätigkeiten zu
verrichten. Er erfüllt dann in jener Gemeinde das Amt eines Dieners am Wort. *
Artikel 14 Ehrenvolle Entlassung
Unter Inachtnahme der Bestimmungen der Generalsynode kann eine übergeordnete
Versammlung einen Diener am Wort ehrenvoll der Ausübung seines Amtes entheben,
wenn er durch andere Umstände als die der Emeritierung seine Aufgabe nicht mehr
zu erfüllen vermag oder braucht. Bei einer ehrenvollen Enthebung seiner
Amtsausübung erhält der Diener am Wort die Rechte eines Emeritierten.
Artikel 15 Amtsniederlegung
1. Einem Diener am Wort ist es nicht
erlaubt, sein Amt niederzulegen.
2. Ein Diener am Wort kann auf seinen
Antrag hin aus seinem Amt entlassen werden, um in einen anderen Berufsstand
überzugehen, wenn Kirchenrat und Klassis unter Mitwirkung und Billigung der
zuständigen Beauftragten der Partikularsynode befinden, dass es dafür besondere
und gewichtige Gründe gibt. Wenn ein solcher Antrag von einem Diener am Wort
eingereicht wird, der im Dienst einer Klassis oder Partikularsynode steht,
befindet die nächstübergeordnete Versammlung darüber. Wenn ein solcher Antrag
von einem Diener am Wort eingereicht wird, der im Dienst der Generalsynode
steht, befindet diese darüber.
3. Wenn ein Diener am Wort durch andere
Umstände als die der Emeritierung während einer bestimmten Zeit sein Amt nicht
mehr ausgeübt hat, soll, sei es auf seinen Antrag oder auch nicht, die
Amtsenthebung durch den Beschluss der übergeordneten Versammlung nach den
Bestimmungen der Generalsynode stattfinden.
4. Der Weg zur Wiedererlangung des Amtes
eines Dieners am Wort kann nur unter Inachtnahme der Bestimmungen der
Generalsynode wieder eröffnet werden.
Artikel 16 Unterhalt eines Dieners am Wort
1. Solange ein Diener am Wort für eine
Arbeit, die in Artikel 10 genannt wird, mit einer Gemeinde verbunden ist, hat
diese in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Generalsynode für seinen und
seiner Familie Unterhalt zu sorgen. Sie darf sich von dieser Pflicht nicht
befreit wähnen, wenn er wegen Krankheit oder anderer begründeter Ursachen seine
Arbeit zeitweise nicht verrichten kann.
Wenn in Anwendung des Artikels 10, Ziffer 3 außer dem Kirchenrat noch andere
für die Arbeit dieses Dieners am Wort Mitverantwortung tragen, kann mit seiner
Einwilligung gänzlich oder teilweise auf anderem Wege für seinen und seiner
Familie Unterhalt gesorgt werden.
2. Wenn ein Diener am Wort eine Arbeit
annimmt, wie sie in Artikel 11 oder 12 beschrieben wird, beruht die in Ziffer 1
genannte Verantwortung für seinen Unterhalt bei der Gemeinde oder der
übergeordneten Versammlung, mit der er verbunden ist, es sei denn, dass andere
in Übereinstimmung mit den Regelungen der Generalsynode diese Verantwortung übernommen
haben. *
Artikel 17 Emeritierung
1. Ein Diener am Wort soll emeritiert
werden, wenn er das fünfundsechzigste Lebensjahr erreicht hat oder durch
Arbeitsunfähigkeit nicht in der Lage ist, seine Aufgabe weiter zu erfüllen. Des
weiteren kommt er für die Emeritierung in Betracht, wenn er mindestens 40 Jahre
sein Amt ausgeübt hat oder die Bedingungen erfüllt, die die Generalsynode für
den Vorruhestand festgesetzt hat.
Der Antrag auf Emeritierung geht nach den Bestimmungen der Generalsynode, in
denen auch die Art und Weise der Behandlung eines solchen Antrages festgelegt
werden, von dem Diener am Wort oder von der betreffenden kirchlichen
Versammlung aus. Der Diener am Wort behält als Emeritus Stellung und Befugnisse
eines Dieners am Wort und bleibt mit der Gemeinde bzw. der Versammlung
verbunden, in deren Dienst er zuletzt stand.
2. Die übergeordnete Versammlung, die die
Emeritierung beschließt, kann im Fall einer Klassis unter Mitwirkung und
Billigung, im Fall einer Partikularsynode unter Beratung durch die Beauftragten
der Partikularsynode mit der Emeritierung eines Dieners am Wort eine einschränkende
Bestimmung über die Ausübung der dieses Amt betreffenden Tätigkeiten verbinden,
wenn dieser nach ihrem Urteil den Gemeinden nicht mehr in aufbauender Weise
dienen kann. Die Beschlussfassung über eine solche Einschränkung bedarf jedoch
einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
3. Für den Unterhalt des Emeritierten und
seiner Familie und nach seinem beziehungsweise ihrem Tod den seiner Witwe
beziehungsweise ihres Witwers und der Waisen soll nach den Bestimmungen der
Generalsynode gesorgt werden, insofern die Verantwortung dafür nicht bei
anderen als den in Artikel 16 Genannten beruht.
Diese Versorgung des Unterhalts geschieht auf Kosten der Kirche; dazu leisten
die diensttuenden Pastoren, die dafür in Betracht kommen, einen Beitrag. Die
Ausführung dieser Regelung beruht in Übereinstimmung mit den von der
Generalsynode beschlossenen Bestimmungen bei den von ihr berufenen
Beauftragten.
4. Die in Ziffer 3 genannte Regelung gilt
ebenfalls für den Unterhalt der Witwe oder des Witwers und der Waisen eines
Dieners am Wort, der vor seiner Emeritierung verstorben ist. *
Artikel 18 Nicht-disziplinarische Amtsenthebung
1. Wenn ein Diener am Wort aus Gründen,
die bei seiner Gemeinde, in seiner Arbeit, bei ihm selbst oder in anderen
Faktoren liegen, seiner Gemeinde nicht mehr in aufbauender Weise dienen kann,
jedoch kein Grund für die Ausübung kirchlicher Bußzucht besteht, kann die
betreffende kirchliche Versammlung ihn gemäß den Bestimmungen der Generalsynode
für eine bestimmte Zeit beurlauben. Während dieser Zeit ist er berufbar und
bleibt mit der Gemeinde beziehungsweise der übergeordneten Versammlung
verbunden, mit der er verbunden war. Hat er nach Ablauf dieser Zeit nicht einen
Ruf oder eine Ernennung annehmen können, dann kommt Artikel 15, Ziffer 3 zur
Anwendung.
2. Eine übergeordnete Versammlung kann mit
der in Ziffer 1 genannten Beurlaubung eine einschränkende Bestimmung bezüglich
der Erfüllung der zu seinem Amt gehörenden Tätigkeiten verbinden, wenn der
betreffende Diener am Wort nach ihrem Urteil den Gemeinden nicht mehr in
aufbauender Weise wird dienen können. Die Beschlussfassung über eine solche
Einschränkung bedarf jedoch einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
3. Solange der betreffende Diener am Wort
nicht andernorts berufen oder ernannt worden ist, bleibt die Gemeinde
beziehungsweise die übergeordnete Versammlung, mit der er verbunden ist,
innerhalb der von der Generalsynode gesetzten Grenzen für seinen und seiner
Familie Unterhalt verantwortlich. *
Artikel 19 Entlassung eines Dieners am Wort
1. Wenn Kirchenrat und Klassis unter
Mitwirkung und Billigung der Beauftragten der Partikularsynode befinden, dass
ein Diener am Wort, der mit einer Gemeinde verbunden ist, die Fähigkeit
vermissen lässt, irgendeiner Gemeinde in aufbauender Weise zu dienen oder
irgendeine Funktion als Diener am Wort in aufbauender Weise zu erfüllen, ohne
dass es einen guten Grund zur Emeritierung oder für die Ausübung kirchlicher
Bußzucht gibt, wird eine völlige Entlassung aus dem Dienst nur dann erfolgen
können, wenn die Partikularsynode mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen
Stimmen dieses Urteil bestätigt und die Generalsynode im Berufungsfall diese
Entscheidung bekräftigt hat.
Entsprechendes gilt für einen Diener am Wort gemäß Artikel 12. In dem Falle
liegt die Entscheidung bei der Partikularsynode, wenn er mit einer Klassis
verbunden ist, und bei der Generalsynode, wenn er mit einer Partikularsynode
oder mit der Generalsynode verbunden ist.
2. Zum Unterhalt des Entlassenen und
seiner Familie soll der Kirchenrat beziehungsweise die übergeordnete
Versammlung, mit dem oder der er verbunden war, ihm auch während eines Berufungsverfahrens
gemäß den Bestimmungen der Generalsynode eine Zuwendung gewähren. *
1. III. DIE AUSBILDUNG ZUM DIENST AM WORT
Artikel 20 Theologische Universität Kampen
1. Für die Ausbildung zum Dienst am Wort
unterhalten die Gemeinden zusammen eine Theologische Universität.
2. Für die Versorgung dieser Universität
ernennt die Generalsynode einige Beauftragte, und zwar je einen aus jeder
Partikularsynode in den Niederlanden auf Vorschlag der betreffenden Synode.
Diese werden Kuratoren genannt.
3. Alles, was die Einrichtung und Leitung
dieser Universität betrifft, wird in einer gesonderten Geschäftsordnung und in
den übrigen durch die Generalsynode beschlossenen Bestimmungen geregelt. *
Artikel 21 Freie Universität Amsterdam
Die Verbindung mit der
theologischen Fakultät der Freien Universität wird durch Beauftragte der
Generalsynode ausgeübt entsprechend einer Übereinkunft mit dem 'Verein für
wissenschaftliche Lehre auf Reformierter Grundlage', in der die beiderseitigen
Rechte und Verpflichtungen umschrieben sind. *
Artikel 22 Finanzielle Unterstützung
Um den Bedarf an Dienern
am Wort zu gewährleisten, sollen die Gemeinden, soweit dies erforderlich ist,
dafür in Frage kommenden Studenten und Dienern am Wort unter Beachtung der
Bestimmungen der Generalsynode finanzielle Unterstützung gewähren.
1. IV.
DIE ÄLTESTEN UND DIAKONE
Artikel 23 Amtsdauer und Wahl
1. Die Ältesten und Diakone sollen für
eine vom Kirchenrat festzulegende Zeit im Amt sein. Der Kirchenrat kann diese Periode
einmal um ein Jahr verlängern; er soll der Gemeinde die Gründe dafür mitteilen.
2. In der Regel soll jedes Jahr ein Teil
von ihnen ausscheiden. Diese sollen nicht sofort wiedergewählt werden können,
es sei denn, dass nach dem Urteil des Kirchenrates dem Wohl der Gemeinde damit
gedient ist, einen oder mehrere von ihnen zur Wiederwahl vorzuschlagen.
Artikel 24 Aufgabe der Ältesten
Aufgabe der Ältesten ist
es, zusammen mit dem Diener am Wort
- über die Gemeinde die Seelsorge auszuüben,
- über sie und die übrigen Amtsträger Aufsicht zu führen und
Ermahnung und Bußzucht auszuüben,
- die Glieder der Gemeinde treu zu besuchen
- und auch danach zu streben, andere für Christus zu gewinnen. *
Artikel 25 Aufgabe der Diakone
1. Aufgabe der Diakone ist es, dafür Sorge
zu tragen, dass Gliedern der Gemeinde und anderen, die in der eigenen Umgebung
und auch sonst in der Welt durch besondere Umstände oder wegen struktureller
Missstände unter Druck leben, in der Nachfolge Christi Gerechtigkeit und
Barmherzigkeit bewiesen wird.
2. Im Hinblick darauf sollen sie die
Gemeindeglieder ermutigen und so zurüsten, dass auch diese sich in Wort und Tat
einsetzen für die, die keinen Helfer haben.
3. Sie sollen dafür sorgen, dass die von
der Gemeinde dafür zur Verfügung gestellten Mittel eingesammelt und sorgfältig
verwaltet und außerdem andere geeignete Mittel gesucht und angewandt werden. *
1. V. DIE ÜBEREINSTIMMUNG MIT DEM BEKENNEN
DER KIRCHE
Artikel 26 Unterzeichnung der Formulare
1. Älteste und Diakone sollen in der
ersten Kirchenratssitzung, an der sie nach ihrer Einsetzung teilnehmen, ihre
Übereinstimmung mit dem Bekennen der Kirche durch die Unterzeichnung eines von
der Generalsynode für diesen Zweck verfassten Formulars bezeugen.
2. Diejenigen, die das kirchliche Examen
bestanden haben, sollen in der Versammlung der Klassis, in der ihre Wählbarkeit
beschlossen wird, diese Übereinstimmung durch die Unterzeichnung eines von der
Generalsynode für diesen Zweck verfassten Formulars bezeugen.
3. Die Diener am Wort sollen diese
Übereinstimmung bezeugen, indem sie nicht nur in der ersten Sitzung des
Kirchenrates, an der sie nach ihrer Einführung teilnehmen, das in Ziffer eins
genannte Formular unterzeichnen, sondern zusätzlich auch auf der ersten
Versammlung der betreffenden Klassis ein Formular unterzeichnen, das von der
Generalsynode speziell für sie verfasst wurde.
4. Die Professoren der Theologie und die
übrigen in Artikel 12 der Kirchenordnung genannten Diener am Wort sollen bei
der Übernahme ihrer Aufgabe dieselbe Übereinstimmung bezeugen, indem sie ein
dafür von der Generalsynode verfasstes Formular unterzeichnen. *
KAPITEL
2 DIE VERSAMMLUNGEN DER KIRCHE
2. I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 27 Verschiedene Versammlungen
1. Die Leitung der Kirche sowie Aufsicht
und Bußzucht in der Kirche sind ihren Versammlungen anvertraut.
2. Es bestehen vier 'gewöhnliche
Versammlungen':
- Kirchenrat,
- Klassis,
- Partikularsynode und
- Generalsynode.
Vom Kirchenrat werden die drei anderen Versammlungen als 'übergeordnete
Versammlungen' unterschieden.
3. Von diesen gewöhnlichen Versammlungen
werden die Synoden unterschieden, für die Artikel 66 zutrifft und die einen
außergewöhnlichen Charakter tragen.
Artikel 28 Kirchliche Autorität
1. Diese Versammlungen haben, jede nach
ihrer eigenen Art, eine ihnen von Christus verliehene kirchliche Autorität.
2. Dieselbe Autorität, die die Klassis
über den Kirchenrat hat, hat die Partikularsynode über die Klassis und die
Generalsynode über die Partikularsynode.
Artikel 29 Kirchliche Angelegenheiten und kirchlicher Charakter
1. Diese Versammlungen sollen nur
kirchliche Angelegenheiten behandeln.
2. Ihre Behandlung soll immer in
Übereinstimmung mit dem kirchlichen Charakter dieser Versammlungen geschehen. *
Artikel 30 Übergeordnete Versammlungen
1. In einer übergeordneten Versammlung
sollen, außer den Angelegenheiten, die alle durch sie vertretenen Gemeinden
betreffen, entweder nur solche behandelt werden, die von den untergeordneten Versammlungen
nicht erledigt werden konnten und deshalb von ihnen in Form einer Anfrage,
eines Antrages oder einer Beschwerde oder auf andere Weise auf die Tagesordnung
gebracht werden, oder solche, in denen ein Gemeindeglied oder eine
(untergeordnete) Versammlung bei ihr Berufung einlegt.
2. Angelegenheiten, deren Behandlung zur
Aufgabe einer übergeordneten Versammlung gehört, können sowohl durch Anträge
einer untergeordneten Versammlung als auch von dieser Versammlung selbst auf
die Tagesordnung gebracht werden.
Artikel 31 Beschlussfassung und Berufung
1. Beschlüsse der Versammlungen sollen
stets nach gemeinsamer Beratung und möglichst einstimmig gefasst werden. Wenn
Einstimmigkeit nicht zu erreichen ist, soll die Minderheit sich der Mehrheit
fügen. Die Beschlüsse der Versammlungen sind verbindlich.
2. Wer der Auffassung ist, dass irgendeine
Entscheidung einer Versammlung im Widerspruch zu den Bestimmungen der
Kirchenordnung steht, eine solche Entscheidung auf andere Weise dem Wohl der
Kirche schadet oder ihm dadurch Unrecht zugefügt worden ist, kann bei der
nächst übergeordneten Versammlung Berufung einlegen.
Betrifft es einen Beschluss der Generalsynode, kann bei der nächstfolgenden
Synode Berufung eingelegt werden.
Wer der Auffassung ist, dass eine Entscheidung einer Versammlung im Widerspruch
zu deutlichen Aussagen des Wortes Gottes steht, ist gehalten, Berufung
einzulegen. In dem Fall darf die Versammlung ihn während des
Berufungsverfahrens nicht verpflichten, irgendeine Handlung auszuführen oder an
ihrer Ausführung mitzuwirken, die nach seinem Dafürhalten gegen die von ihm
genannten Aussagen verstoßen würde; von dem Betreffenden wird erwartet, dass er
sich im übrigen nach den Weisungen verhält, die die besagte Versammlung
erteilt.
3. Betrifft es Beschlüsse eines
Kirchenrates, kann nur bis zur Partikularsynode Berufung eingelegt werden, es
sei denn, die Berufung richtet sich gegen einen Beschluss, den man in
Widerspruch zu deutlichen Aussagen des Wortes Gottes achtet.
4. Bei Grenzstreitigkeiten zwischen
Gemeinden innerhalb einer Partikularsynode kann nur bis zur Partikularsynode
Berufung eingelegt werden.
5. Wer bei einer übergeordneten
Versammlung Berufung einlegt, muss dabei die Bestimmungen der Generalsynode
über Form und Termin einer Berufung beachten.
6. Eine Versammlung kann im Falle einer
Berufung die Ausführung ihres Beschlusses aufschieben. *
Artikel 32 Überprüfung eines Beschlusses
1. Unbeschadet des Berufungsrechtes
besteht die Möglichkeit, eine Versammlung, durch deren Entscheidung jemand sich
beschwert fühlt, um Revision ihres Beschlusses zu bitten, vorausgesetzt, dass
gegen die betreffende Entscheidung noch keine Berufung eingelegt worden ist.
Diese Einschränkung ist nicht anwendbar auf Entscheidungen der Generalsynode.
Eine Berufung gegen eine Berufungsangelegenheit ist nicht möglich.
2. Keine Versammlung ist verpflichtet,
eine Bitte um Revision eines Beschlusses zu behandeln, wenn nicht ein
Gesichtspunkt vorgebracht wird, der bei der diesbezüglichen Beschlussfassung nicht
berücksichtigt oder nicht ausreichend bedacht wurde. *
Artikel 33 Gewissensbeschwerden
Wenn jemand sich durch eine Beschlussfassung oder Entscheidung der
Generalsynode beschwert fühlt, weil sie seiner Meinung nach zu deutlichen
Aussagen des Wortes Gottes im Widerspruch steht, sollen die Versammlungen ihm
gegenüber Zurückhaltung üben, es sei denn, dass sein Verhalten vor Ort oder im
Kirchenverband eine Bedrohung für das gute Funktionieren der kirchlichen
Gemeinschaft darstellt. *
Artikel 34 Ordnung und Ermahnung in den Sitzungen
1. Jede Versammlung soll ihre Sitzungen
mit Gebet anfangen und beenden.
2. Jede übergeordnete Versammlung soll, so
oft nach ihrer Meinung Anlass dazu besteht, in einer Sitzung ihren Gliedern
Gelegenheit geben, einander zu ermahnen, damit die christliche
Zusammengehörigkeit ihrer Glieder bewahrt bleibt.
3. Jede Versammlung soll eine
Geschäftsordnung erstellen, in der unter anderem das Archivwesen und die
Prüfung finanzieller Handlungen
geregelt sind, die durch sie selbst oder in ihrem Namen getätigt werden. *
2. II.
DER KIRCHENRAT
Artikel 35 Erweiterter und engerer Kirchenrat, kombinierte Gemeinden
1. Jede Gemeinde soll einen Kirchenrat
haben, der aus ihren Amtsträgern besteht.
2. Wenn die Zahl der Ältesten größer ist
als drei, steht es den Gemeinden frei, zwischen dem erweiterten Kirchenrat, dem
alle Amtsträger angehören, und dem engeren Kirchenrat, dem die Diakone nicht
angehören, zu unterscheiden.
3. Unter einer 'kombinierten Gemeinde'
wird eine Gemeinde verstanden, die aus einigen ursprünglich selbständigen
Gemeinden besteht, von denen mindestens eine erwiesenermaßen nicht in der Lage
ist, selbständig zu sein, und die unter Mitarbeit und Billigung der Klassis
beschlossen haben, sich unter Wahrung einer begrenzten Selbständigkeit
zusammenzufügen. *
Artikel 36 Aufgaben und Kommissionen des Kirchenrates
1. Der Kirchenrat hat die Leitung der
Gemeinde; bei ihm beruhen insonderheit die Aufsicht und Bußzucht in der Gemeinde
sowie die allgemeine Sorge für den Dienst der Barmherzigkeit.
2. Wenn zwischen dem erweiterten und dem
engeren Kirchenrat unterschieden wird, liegen Aufsicht und Bußzucht in der
Gemeinde bei letzterem.
3. Wenn Ziffer 2 zutrifft, sollen die
Diakone getrennte Versammlungen abhalten, um unter eigener Leitung die
Angelegenheiten zu besprechen, die zu ihrem Aufgabenbereich gehören.
4. Die Diakone legen gegenüber dem
Kirchenrat Verantwortung über die Planung und Ausführung ihrer Arbeit ab.
Artikel 37 Leitung des Kirchenrates
1. In der Regel beruht der Vorsitz des
Kirchenrates beim Diener am Wort. Hat eine Gemeinde mehrere Diener am Wort,
führen sie abwechselnd den Vorsitz.
2. Wenn eine Gemeinde keinen Diener am
Wort hat, beruht der Vorsitz bei einem dazu bestimmten Ältesten.
Artikel 38 Ordnung und Ermahnung im Kirchenrat
1. Der Kirchenrat soll in der Regel
mindestens einmal monatlich zusammenkommen.
2. Der Kirchenrat soll mindestens einmal
in drei Monaten seinen Mitgliedern die Frage vorlegen, ob Anlass besteht,
einander, namentlich im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Dienste, zu
ermahnen.
3. Der Kirchenrat bestimmt in seiner
Geschäftsordnung, auf welche Weise eine außerordentliche Sitzung einberufen
wird.
Artikel 39 Allgemeiner Kirchenrat und Bezirkskirchenrat
1. Wenn eine Gemeinde mindestens zwei
Diener am Wort hat, auf die Artikel 10, Ziffer 3 nicht zutrifft, kann ein
Kirchenrat einen Teil seiner Aufgaben einigen zu bildenden Bezirkskirchenräten
anvertrauen; er selbst tritt dann als Kirchenrat für allgemeine Angelegenheiten
auf.
2. Den Kirchenrat für allgemeine
Angelegenheiten bilden die Diener am Wort sowie einige Älteste und Diakone, die
in der Regel von der ganzen Gemeinde gewählt sind und gleichzeitig einem der
Bezirkskirchenräte angehören; Näheres wird durch Bestimmungen der Generalsynode
geregelt.
3. Die Festlegung der Punkte, die dem
Kirchenrat für allgemeine Angelegenheiten vorbehalten bleiben, und derjenigen,
die den Bezirkskirchenräten anvertraut werden, geschieht durch eine örtliche
Regelung; Näheres wird durch Bestimmungen der Generalsynode geregelt.
4. Mit Bezug auf die ihm anvertrauten
Angelegenheiten gelten für den Bezirkskirchenrat dieselben Bestimmungen wie für
den Kirchenrat. *
Artikel 40 Arbeitsteilung
1. Der Kirchenrat kann einen Teil seiner
Aufgaben einem kleinen Kirchenrat mit Arbeitsgruppen verschiedener Art
anvertrauen. Er soll dann selbst als großer Kirchenrat auftreten, dem alle
Amtsträger angehören und der die allgemeinen Richtlinien des Kirchenrates festlegt.
2. Der kleine Kirchenrat wird von den
Dienern am Wort und einigen Ältesten und Diakonen gebildet, die in der Regel
auch einer der Arbeitsgruppen angehören.
3. Jede Arbeitsgruppe wird von einem
Amtsträger oder mehreren, von denen mindestens einer Mitglied des kleinen
Kirchenrates ist, sowie von einigen Nicht-Amtsträgern gebildet.
4. Eine Arbeitsgruppe setzt sich für einen
Bereich des Gemeindeaufbaus oder für besondere Aufgaben der Gemeinde ein.
5. Arbeitsgruppen verrichten ihren Dienst
innerhalb der Richtlinien des großen und kleinen Kirchenrates zum Wohl des
gesamten Lebens und Wirkens der Gemeinde.
6. Die Aufteilung von Aufgaben und
Befugnissen zwischen dem großen und dem kleinen Kirchenrat sowie den
Arbeitsgruppen geschieht durch eine örtliche Regelung; Näheres wird durch
Beschlüsse der Generalsynode geregelt.
7. Wo nach Artikel 39 Bezirkskirchenräte
eingerichtet worden sind, darf man in Ziffer 1 dieses Artikels anstelle von
Kirchenrat 'Bezirkskirchenrat' oder 'Kirchenrat für allgemeine Angelegenheiten'
lesen. Dabei müssen die Bestimmungen des Artikels über das Verhältnis zwischen
dem Kirchenrat für allgemeine Angelegenheiten und den Bezirkskirchenräten
beachtet werden.
Artikel 41 Konsulent
1. Wenn eine Gemeinde keinen Diener am Wort
hat, soll der Kirchenrat die Klassis bitten, nach ihrer Geschäftsordnung einen
Diener am Wort aus einer Nachbargemeinde als Konsulenten anzuweisen, um, soweit
nötig, dem Kirchenrat mit Leitung und Rat beizustehen.
2. Der Kirchenrat soll in wichtigen Angelegenheiten,
besonders in allem, was auf die Berufung eines Dieners am Wort Bezug hat, den
Konsulenten zu Rate ziehen.
3. Der Konsulent nimmt, wenn er dazu
eingeladen ist, an den Sitzungen des Kirchenrates teil; ihm kann dann die
Leitung übertragen werden.
4. Der Konsulent legt vor der Klassis
Verantwortung über seine Arbeit ab.
Artikel 42 Gemeindegründung, -teilung, -auflösung
1. Wenn zur Instituierung (Gründung) einer
Gemeinde ein Kirchenrat eingesetzt wird, geschieht dies nicht ohne Mitarbeit
und Billigung der Klassis. Ein solcher Kirchenrat besteht aus mindestens drei
Mitgliedern.
2. Der Kirchenrat ist befugt, die Teilung
einer Gemeinde, die Vereinigung einer Gemeinde mit einer oder mehreren anderen
oder auch die Auflösung einer Gemeinde zu beschließen. Er darf einen solchen
Beschluss nicht ohne vorherige Beteiligung und Anhörung der Gemeinde fassen.
Teilung, Vereinigung und Aufhebung von Gemeinden können nur unter Mitarbeit und
Billigung der Klassis vollzogen werden. *
Artikel 43 Beteiligung der Gemeinde
1. Über wichtige Angelegenheiten, die
nicht zur Aufsicht und Bußzucht in der Gemeinde gehören, besonders in solchen,
die das Bestehen der Gemeinde oder ihre Stellung im Kirchenverband berühren,
darf der Kirchenrat keinen Beschluss fassen ohne vorherige Beteiligung und
Anhörung der Gemeinde.
2.
Unbeschadet des in Ziffer 1 Bestimmten soll in Gemeinden, in denen
Bezirkskirchenräte gebildet sind, in Angelegenheiten, die das Bestehen der
Gemeinde oder ihre Stellung im Kirchenverband berühren, der Kirchenrat für
allgemeine Angelegenheiten keine Entscheidung ohne zustimmende Stellungnahme
aller Bezirkskirchenräte treffen.
2. III.
DIE ÜBERGEORDNETEN VERSAMMLUNGEN
a. Allgemeine Bestimmungen
Artikel 44 Vollmachtschreiben und Stimmrecht
1. Jede übergeordnete Versammlung besteht
aus Amtsträgern, die von den ihr untergeordneten Versammlungen abgeordnet sind.
2. Die untergeordneten Versammlungen
sollen dafür Sorge tragen, dass ihre Abgeordneten gültige Vollmachtschreiben
vorlegen können. Dadurch haben sie Stimmrecht mit der Einschränkung, dass ihnen
dieses Recht nicht zusteht in Punkten, welche sie persönlich oder die
Versammlungen, die sie abgeordnet haben, betreffen.
Artikel 45
ist entfallen
Artikel 46 Einberufung der übergeordneten Versammlungen
1. Jede übergeordnete Versammlung wird von
der Gemeinde einberufen, die auf der letzten Sitzung dazu bestimmt worden ist.
2. Die Sorge für die Vorbereitung der
betreffenden Versammlung beruht bei dem Kirchenrat der einberufenden Gemeinde.
Er kann dabei den Rat der Klassis einholen, wenn die Partikularsynode
einberufen werden muss, und den der Partikularsynode, wenn es die Einberufung
der Generalsynode betrifft.
Artikel 47 Tagesordnung der übergeordneten Versammlungen
1. Die untergeordneten Versammlungen
sollen der einberufenden Gemeinde nach Möglichkeit die Punkte, deren
Behandlung sie wünschen, zeitig mitteilen.
2. Die einberufende Gemeinde stellt aus
den in Ziffer 1 erwähnten Eingaben, aus den Mitteilungen der Ausschüsse und
aus anderen eingegangenen Schreiben die vorläufige Tagesordnung zusammen.
3. Die übergeordnete Versammlung selbst
stellt die endgültige Tagesordnung fest, unter anderem anhand von Anträgen,
Beschwerden, Fragen und Mitteilungen, die den Abgeordneten mitgegeben worden
sind. Sie soll von Gemeindegliedern eingesandte Punkte nicht in die
Tagesordnung aufnehmen, wenn nicht ersichtlich ist, dass diese zuvor von einer
untergeordneten Versammlung behandelt worden sind. *
Artikel 48 Moderamen der übergeordneten Versammlungen
1. Die übergeordneten Versammlungen sollen
neben dem Vorsitzenden und dem Schriftführer ein Mitglied oder mehrere
bestimmen, die zusammen mit diesen das Moderamen bilden.
2. Die Mitglieder des Moderamens der
Partikular- und Generalsynode sollen durch freie Wahl bestimmt werden.
3. Die Mitglieder des Moderamens der
Klassis sollen nach der Geschäftsordnung bestimmt werden.
b. Die Klassis
Artikel 49 Umfang einer Klassis
1. Das Gebiet einer Klassis umfasst
mindestens sechs benachbarte Gemeinden.
2. Wenn die Zahl der Gemeinden größer ist
als zwanzig, soll eine Klassis geteilt werden; ist sie größer als zwölf, kann
sie geteilt werden.
3. Teilung des Gebietes einer Klassis und
Änderung ihres Umfanges können nicht ohne Mitwirkung und Billigung der
Partikularsynode vollzogen werden.
Artikel 50 Abordnung zur Klassis
1. Zur Klassis soll der Kirchenrat jeder
Gemeinde einen Diener am Wort, einen Ältesten und einen Diakon entsenden, oder,
wenn die Gemeinde vakant ist, zwei Älteste und einen Diakon.
2. Nicht abgeordnete Amtsträger können von
der Versammlung als beratende Mitglieder zugelassen werden.
Artikel 51 Aufgaben der Klassis
1. Die Klassis soll mindestens einmal im
Vierteljahr zur Behandlung anstehender Punkte zusammentreten.
2. Namentlich gehört es zu ihrer Aufgabe,
- darauf zu achten, dass die Gemeinden ihre Berufung und Aufgabe
erfüllen, wie sie in der Kirchenordnung umschrieben sind;
- den Kirchenräten Rat und Hilfe zu bieten, vor allem ihnen bei ersichtlicher
Hilfsbedürftigkeit die Berufung eines Dieners am Wort zu ermöglichen;
- die Grenzen zwischen den Gemeinden in ihrem Gebiet festzulegen.
3. Die Aufgabe, für Diener am Wort bei
ihrem Fortzug die erforderliche Bestätigung auszustellen oder in Empfang zu
nehmen oder auch eine Approbation (Zustimmungserklärung zum Antritt des
Dienstes innerhalb der Klassis) abzugeben, kann die Klassis in der Zeit
zwischen ihren ordentlichen Versammlungen zwei oder mehr Gemeinden anvertrauen.
Diese sollen die anderen Gemeinden von der dafür anberaumten Versammlung vorab
in Kenntnis setzen. Im Falle eingebrachter begründeter Bedenken sollen sie
keine Entscheidung treffen; über die Ausführung ihres Auftrages sollen sie auf
der nächsten Versammlung der Klassis berichten. *
Artikel 52 Kirchenvisitation
1. Die Klassis soll jedes Jahr in einer
ihrer Versammlungen mindestens zwei besonders erfahrene und dafür geeignete
Diener am Wort ernennen, um in allen Gemeinden Visitation zu halten. Sie kann
neben den Dienern am Wort auch andere für die Aufgabe fähige Amtsträger,
vorzugsweise Älteste, ernennen.
2. Die Visitatoren sollen prüfen, ob die
Amtsträger sowohl persönlich als auch gemeinsam
- ihre Aufgabe treu erfüllen,
- sich an die rechte Lehre halten,
- die Bestimmungen der Kirchenordnung und Beschlüsse der
übergeordneten Versammlungen einhalten,
- nach ihrem Vermögen das Ihre tun, um mit Wort und Tat die
Ausbreitung der Gemeinde zu fördern.
Weiter sollen sie die Nachlässigen brüderlich ermahnen und allen mit Rat und
Tat zur Seite stehen.
3. Die Visitatoren sollen der Klassis über
das Ergebnis schriftlich Bericht erstatten. *
c. Die Partikularsynode
Artikel 53 Umfang einer Partikularsynode
1. Das Gebiet einer Partikularsynode wird
von den Gemeinden mindestens dreier Klasses gebildet, die nahe beieinander
liegen.
2. Wenn die Zahl der Klasses größer ist
als sechs, kann eine Partikularsynode geteilt werden.
3. Teilung einer Partikularsynode und
Änderung ihres Umfanges können nicht ohne Mitwirkung und Billigung der Generalsynode
vollzogen werden.
Artikel 54 Abordnung zur Partikularsynode
Zur Partikularsynode
soll jede Klassis zwei Diener am Wort, zwei Älteste und einen Diakonen
abordnen, oder, wenn ihr nicht mehr als vier Klasses zugehören und die Synode
solches beschlossen hat, drei Diener am Wort, drei Älteste und zwei Diakone.
Artikel 55 Versammlungen der Partikularsynode
1. Die Partikularsynode soll jedes Jahr
einmal zu einer ordentlichen Versammlung einberufen werden, um anstehende
Punkte zu behandeln.
2. Sie kann auch zu einer außerordentlichen Versammlung
einberufen werden.
Artikel 56 Aufgaben der Partikularsynode
1. Die Partikularsynode soll einige Diener
am Wort, je Klassis einen, als Beauftragte ernennen mit der Aufgabe, der
Klassis auf Verlangen in Schwierigkeiten beizustehen, sie zu beraten und ihr
die erforderliche Mitarbeit zu gewähren bei allem, was sich auf Entlassung aus
dem Dienst, Übergang zu einem anderen Berufsstand, Emeritierung und Absetzung
von Dienern am Wort bezieht.
2. Die Partikularsynode soll im
Einverständnis mit den Klasses Beauftragte ernennen mit der Aufgabe, das
kirchliche Examen nach Artikel 5, Ziffer 2 der Kirchenordnung abzunehmen.
3. Diese und alle übrigen von der
Partikularsynode mit deutlich umschriebener Aufgabe ernannten Beauftragten
sollen auf der nächstfolgenden Sitzung der Partikularsynode Bericht erstatten
und sind ihr auch darüber hinaus Verantwortung schuldig. *
Artikel 57 Zusammenarbeit der Partikularsynoden
1. Es steht jeder Partikularsynode frei,
mit anderen Partikularsynoden oder mit Klasses anderer Partikularsynoden
zusammenzuarbeiten zur Beherzigung von Angelegenheiten, die sie gemeinsam
besonders betreffen, oder zu gemeinsamer Arbeit in Evangelisation, Mission oder
auf anderem Gebiet; die Zusammenarbeit mit anderen Klasses bedarf der
Zustimmung der betreffenden Partikularsynoden.
2. Über eine solche Zusammenarbeit soll in
jedem Fall die nächste Generalsynode in Kenntnis gesetzt werden.
3. Meinungsverschiedenheiten hierüber
unterliegen der Entscheidung der Generalsynode.
d. Die Generalsynode
Artikel 58 Umfang der Generalsynode
Der Bereich der
Generalsynode wird von der Gesamtheit der Gemeinden der Partikularsynoden
gebildet.
Artikel 59 Abordnung zur Generalsynode
1. Zur Generalsynode soll jede
Partikularsynode zwei Diener am Wort, zwei Älteste und einen Diakonen abordnen.
2. Die Professoren und Dozenten an der
Theologischen Universität und an der theologischen Fakultät der Freien
Universität, von der Generalsynode selbst oder nach von ihr gebilligten
Bestimmungen für die Ausbildung zum Dienst am Wort ernannt, können, soweit sie
bekennende Glieder in vollen Rechten einer Gemeinde innerhalb der
'Gereformeerden Kerken' sind, eingeladen werden, an den Versammlungen der
Generalsynode als Berater teilzunehmen. Einladung und Stellung der Berater
werden durch Bestimmungen geregelt, die von der Generalsynode zu beschließen
sind. *
Artikel 60 Versammlungen der Generalsynode
1. Die Generalsynode soll alle zwei Jahre
zusammentreten.
2. Als einberufende Gemeinde wird in der
Regel reihum aus jedem Bereich der Partikularsynoden in den Niederlanden eine
Gemeinde bestimmt.
3. Es steht der Generalsynode frei,
ihre Sitzungen zu unterbrechen oder
fortzusetzen bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Partikularsynoden in ihren
ordentlichen Versammlungen in der Regel die Abgeordneten zur nächsten
Generalsynode ernennen. Nur in dem in Artikel 61, Ziffer 2 genannten Fall kann
sie ihre Sitzungen bis zur Versammlung der nächsten Generalsynode ausdehnen. *
Artikel 61 Tagesordnung, Buß- und Bettage
1. Nach der Feststellung der Tagesordnung
soll die Generalsynode keine neuen Punkte hinzufügen außer in den folgenden
Fällen:
- auf Antrag kirchlicher Versammlungen, eingereicht von mindestens
zwei Partikularsynoden oder von mindestens fünf Klasses, die mindestens drei
Partikularsynoden angehören;
- auf Bitte eines Ausschusses, der von seinem Auftrag her
ermächtigt ist, bestimmte Punkte der Synode vorzulegen;
- in einer wichtigen Angelegenheit, die nach Auffassung von zwei
Dritteln aller abgegebenen Stimmen der Generalsynode keinen Aufschub duldet.
2. In außergewöhnlichen Umständen, wie in
Kriegs- oder Katastrophenzeiten, in großen Notzeiten für die Kirche wie auch in
Zeiten großen Segens für Kirche, Volk und Land, kann die Synode jederzeit
zusammentreten, um Buß-, Gebets- oder Danksagungstage oder -stunden anzusetzen
oder aus aktuellem Anlass Erklärungen zu verfassen. *
Artikel 62 Aufgaben der Generalsynode
1. Zur Aufgabe der Generalsynode gehören
besonders die Beschlussfassung über die in den Gemeinden zu benutzende
Bibelübersetzung, die Bekenntnisschriften, die in Artikel 26 genannten
Unterzeichnungsformulare, die Kirchenordnung, das Psalm- und Gesangbuch, die
liturgischen Formulare und die Gottesdienstordnungen.
2. Die Generalsynode darf in diesen
Punkten außer bei Änderungen formaler Art, die einstimmig als solche angesehen
werden, keine endgültigen Entscheidungen treffen, ohne zuvor den
untergeordneten Versammlungen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben zu haben.
Außerdem bedarf eine solche endgültige Entscheidung, die erst von der folgenden
Generalsynode getroffen werden kann, wie auch jede Änderung formaler Art der
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. *
Artikel 63 Erweitertes Moderamen der Generalsynode
1. Die Generalsynode soll aus ihrer Mitte
einige Abgeordnete bestimmen, die gemeinsam mit ihrem Moderamen das 'Erweiterte
Moderamen' bilden.
2. Bei der Ernennung von Mitgliedern des
Erweiterten Moderamens soll darauf geachtet werden, dass jede Partikularsynode
durch mindestens einen Abgeordneten
vertreten ist; Näheres wird durch Beschlüsse der Generalsynode geregelt.
3. Die Generalsynode kann das Erweiterte
Moderamen beauftragen, bestimmte Punkte vorzubereiten, wie auch bestimmte
Punkte vollständig abzuhandeln; Näheres wird durch Beschlüsse der Generalsynode
geregelt. *
Artikel 64 Moderamen der Generalsynode
Die Mitglieder des
Moderamens der Generalsynode sollen in der Zeit zwischen deren Sitzungen wie
auch nach deren Schließung als ihre Beauftragten die Kirche in all den Fällen
vertreten oder vertreten lassen, in denen keine anderen Beauftragten ernannt
sind und in denen sie es für wünschenswert halten. Sie sollen weiter alles tun,
was in der Geschäftsordnung der Synode über ihre Aufgabe bestimmt ist. Über
ihre Tätigkeiten nach der Schließung einer Synode sind sie der nächsten Synode
Verantwortung schuldig. *
Artikel 65 Beauftragte der Generalsynode
1. Die Generalsynode kann für die
Ausführung ihrer Beschlüsse oder zur Erarbeitung von Vorschlägen Beauftragte
ernennen.
2. Diese Beauftragten empfangen deutlich
umschriebene Aufträge, an die sie gebunden sind. Sie erstatten der
erstfolgenden Synode Bericht über ihre Tätigkeit, es sei denn, dass eine andere
Regelung getroffen wird. Sie sind verpflichtet, ihre Ausgaben innerhalb der
Grenzen der ihnen zugestandenen Beträge zu halten. *
e. Die Besonderen Synoden
Artikel 66
Versammlung, Abordnung, Tagesordnung und Verbindlichkeit der Besonderen Synoden
1. Die Kirche kann mit anderen Kirchen
reformierten Bekenntnisses und reformierter Kirchenleitung Verbindung
aufnehmen, indem sie zu Versammlungen zusammentreten, die 'Besondere Synoden'
genannt werden.
2. Die Abgeordneten zu diesen Synoden
werden durch die Generalsynode ernannt.
3. Die Generalsynode kann Punkte ihrer
Tagesordnung, die sich für eine Besprechung mit den unter Ziffer 1 genannten
Kirchen eignen, diesen Synoden vorlegen.
4. Beschlüsse dieser Synoden sollen von der
Kirche innerhalb der von der Generalsynode zu beschließenden Grenzen als
verbindlich angenommen werden.
Kapitel
3 DIE ARBEIT
DER KIRCHE
Artikel 67 Das 'allgemeine Amt' der Gemeindeglieder
Alle Glieder der
Gemeinde haben die Aufgabe, ihre Gaben zur Erfüllung des Auftrages einzusetzen,
den Christus seiner Gemeinde gibt. Amtsträger und kirchliche Versammlungen
haben deswegen die Aufgabe, nach Vermögen Raum für Initiativen aus der Gemeinde
zu schaffen und zu lassen. Sie sollen für die Erfüllung ihrer besonderen
Aufgaben die Gemeindeglieder zur Mitarbeit aufrufen und deren Dienst in
Anspruch nehmen.
3. I. GOTTESDIENSTE
a. Allgemeine Bestimmungen
Artikel 68 Ordnung des Gottesdienstes
1. Jeder Kirchenrat soll dafür sorgen, dass
die Gemeinde insbesondere am Tag des Herrn zur Verkündigung des Wortes, zur
Feier der Sakramente, zum gemeinsamen Gebet und zum Dienst der Barmherzigkeit
zusammen-gerufen wird.
2. Die Durchführung der Gottesdienste wird
vom Kirchenrat geregelt.
3. In diesen Gottesdiensten sollen die
Bibelübersetzung, das Psalm- und Gesangbuch und die liturgischen Formulare
benutzt werden, die durch die Generalsynode bestimmt oder erstellt sind; die
Kirchenräte sollen sich soweit möglich an eine Gottesdienstordnung halten, die
von der Generalsynode beschlossen ist. *
Artikel 69 Leitung des Gottesdienstes
1. Die Leitung der Gottesdienste liegt bei
dem Diener am Wort der Gemeinde beziehungsweise bei einem ihrer Diener oder bei
einem anderen vom Kirchenrat dazu eingeladenen und befugten Diener am Wort.
2. Wenn ein Proponent (Bewerber um das
Predigtamt) predigt, liegt die Leitung bei ihm mit der Einschränkung, dass er
sich aller Handlungen enthält, die einen amtlichen Charakter tragen.
3. Andere als Diener am Wort oder Proponenten
sind zur Leitung und Predigt in einem Gottesdienst berechtigt, wenn ihnen dazu
gemäß den Beschlüssen der Generalsynode Befugnis verliehen ist. Bei der
Ausübung dieser Befugnis sollen sie sich aller Handlungen enthalten, die einen
amtlichen Charakter tragen.
4. In allen übrigen Fällen liegt die
Leitung bei einem Amtsträger oder einem anderen nach Auffassung des
Kirchenrates fähigen Glied der Gemeinde; dann soll eine nach Auffassung des
Kirchenrates geeignete Predigt gelesen werden. *
Artikel 70 Häufigkeit der
Gottesdienste
1. Am Tag des Herrn soll die Gemeinde
möglichst zweimal in Gottesdiensten zusammenkommen und weiter wenigstens einmal
Weihnachten, Karfreitag und am Himmelfahrtstag.
2. Der Kirchenrat soll soweit möglich
dafür sorgen, dass zu Silvester und Neujahr sowie an den Buß- und Bettagen
Gottesdienste gehalten werden.
3. Es bleibt den Gemeinden überlassen, an
den zweiten Feiertagen Gottesdienste zu halten.
b. Dienst des Wortes
Artikel 71 Predigt
1. In den Gottesdiensten soll das Wort
verkündigt werden, indem die Heilige Schrift als Botschaft Gottes für die
eigene Zeit ausgelegt wird.
2. Am Tag des Herrn soll soweit möglich in
einem der Gottesdienste das Wort verkündigt werden durch Entfaltung der
christlichen Lehre, wie sie aus der Heiligen Schrift im Heidelberger
Katechismus zusammengefasst ist.
3. Weihnachten, Karfreitag, Ostern,
Himmelfahrt und Pfingsten soll in den Gottesdiensten besonders der großen
Heilstaten Gottes gedacht werden. Damit soll auch während der Advents- und
Leidenszeit bei der Textwahl gerechnet werden.
c. Dienst der Sakramente
Artikel 72 Kindertaufe
1. Die heilige Taufe der Kinder der
Gemeinde, auch Kinder des Bundes genannt, soll von den Dienern am Wort in einem
Gottesdienst unter Verwendung eines der dafür verfassten Formulare vollzogen
werden.
2. Der Kirchenrat soll darauf achten, dass
die Taufe so bald wie möglich erbeten und vollzogen wird.
3. Wenn keiner der Eltern berechtigt ist,
die Tauffragen zu beantworten, soll der Kirchenrat sich im Einvernehmen mit den
Eltern nach einem oder mehreren Taufzeugen umsehen, die die erforderliche
Gewähr für eine christliche Erziehung bieten können. *
Artikel 73 Erwachsenentaufe
Diejenigen
Gemeindeglieder, die nicht als Kind getauft sind, sollen die heilige Taufe erst
empfangen, nachdem sie durch Beantwortung der Fragen aus dem dafür verfassten
Formular öffentliches Glaubensbekenntnis abgelegt haben.
Artikel 74 Taufe in einer nicht-altreformierten Kirche
Bei Personen, die aus
einer anderen als einer altreformierten Kirche in die Gemeinde aufgenommen
werden, soll die Taufe nur anerkannt werden, wenn feststeht, dass sie in oder
im Auftrage einer christlichen Kirche oder eines Christenkreises von einer dort
befugten Person auf den Namen des Vaters, des Sohnes und des Heiligen Geistes
vollzogen worden ist. *
Artikel 75 Zulassung zum Abendmahl
1. Zulassung zum heiligen Abendmahl wird
durch das öffentliche Ablegen des Glaubensbekenntnisses gewährt; dabei soll das
dafür verfasste Formular verwendet werden.
2. Bevor jemand zum Ablegen dieses
Glaubensbekenntnisses zugelassen wird, soll der Kirchenrat eine Prüfung seiner
Beweggründe wie auch seiner Glaubenserkenntnis und seines Lebenswandels
vornehmen.
3. Wer aus einer anderen (altreformierten)
Gemeinde kommt, soll auf Grund eines vorgelegten Zeugnisses (Attestes) zum
heiligen Abendmahl zugelassen werden, sofern dieses Zeugnis die nötige Gewähr
für ein rechtes Bekenntnis und einen gottesfürchtigen Lebenswandel bietet.
4. Wer aus einer nicht-altreformierten
Gemeinde den Wunsch dazu äußert, soll zum heiligen Abendmahl zugelassen werden,
nachdem er auf Grund einer Prüfung vom Kirchenrat über Bekenntnis und
Lebenswandel in die Gemeinde aufgenommen ist. Der Kirchenrat kann dabei
beschließen, dass er vorab ein öffentliches Glaubensbekenntnis ablegen muss.
5. Zulassung zum heiligen Abendmahl wird
nicht gewährt, wenn nicht die Namen derer, die diesen Wunsch geäußert haben,
vorher der Gemeinde zur Billigung mitgeteilt worden sind. *
Artikel 76 Abendmahlsfeiern
1. Das heilige Abendmahl soll unter
Verwendung eines der dafür verfassten Formulare, mindestens einmal in zwei oder
drei Monaten, in einem Gottesdienst gefeiert werden. Hinsichtlich der
Gestaltung der Abendmahlsfeier, für die das Zeugnis der Heiligen Schrift zu
beachten ist, soll der Kirchenrat sich von der Frage leiten lassen, was nach
seinem Dafürhalten am erbaulichsten ist.
2. Es steht den Gemeinden frei, in
Krankenhäusern, Altenheimen oder ähnlichen Einrichtungen das heilige Abendmahl
in einem besonderen Gottesdienst mit denjenigen zu feiern, die zum Abendmahl
zugelassen sind oder nach Meinung des Kirchenrates als Gäste zugelassen werden
können. *
d. Dienst der Gebete
Artikel 77 Formulargebete
Für den Dienst der
Gebete kann von den von der Generalsynode verfassten Gebeten Gebrauch gemacht
werden.
e. Dienst der Barmherzigkeit
Artikel 78 Diakonische Aufgaben
1. Für den Dienst der Barmherzigkeit
sollen in den Gottesdiensten regelmäßig Gaben eingesammelt werden.
2. Die eingesammelten Gelder können für
diakonische Hilfen an andere Kirchen bestimmt werden wie auch für
Einrichtungen, die die Linderung oder Bekämpfung bestimmter gesellschaftlicher
Nöte zum Ziel haben. *
3. II.
KIRCHLICHER UNTERRICHT
Artikel 79 Ziel und Inhalt des Unterrichts
1. Kinder der Gemeinde und andere, die
diesen Wunsch haben, sollen in der Lehre der Kirche unterrichtet werden, um sie
auf das Ablegen des öffentlichen Glaubensbekenntnisses und auf die Erfüllung
ihrer Berufung in Kirche und Welt vorzubereiten.
2. Gegenstand dieses Unterrichts ist das
Verstehen der Heiligen Schrift, des Bekenntnisses und der Geschichte der Kirche
wie auch des heutigen kirchlichen Lebens, wie es insonderheit in der
Evangelisations- und Missionsarbeit Gestalt annimmt. *
Artikel 80 Aufsicht über den
kirchlichen Unterricht
Der Unterricht soll im
Auftrag und unter Aufsicht des Kirchenrates, in der Regel von einem Diener am
Wort, erteilt werden.
Artikel 81 Lehrbücher im kirchlichen Unterricht
1. Der Unterricht wird in unmittelbarer
Verbindung mit der Heiligen Schrift erteilt; als wichtigstes Lehrbuch soll der
Heidelberger Katechismus dienen.
2. Darüber hinaus bleibt die Auswahl der
Lehrbücher und anderer Lehrmittel dem Diener am Wort überlassen, der sich
darüber mit dem Kirchenrat berät.
3. III.
SEELSORGE
Artikel 82 Auftrag und Sinn der Seelsorge
Die Diener am Wort und
die Ältesten sollen in ihrer hirtenamtlichen Sorge alle Glieder der Gemeinde
erfassen, indem sie
- besonders die Kranken und Betagten, die verhindert sind, an den
Gottesdiensten teilzunehmen, wie auch die Abirrenden treu besuchen,
- zu einem Leben aus dem Glauben ermuntern und in Widerwärtigkeit trösten,
sowie
- vor falschen Lehren und Irrtümern wie auch vor weltlichem Wandel und
gottlosen Handlungen warnen.*
Artikel 83 Kirchliches Zeugnis (Attest)
1. Die Kirchenräte sollen denen, die aus
der Gemeinde fortziehen, ein Attest (Bescheinigung) über ihren kirchlichen
Stand mitgeben, durch das sie in der Gemeinde ihres neuen Wohnortes als Glieder
aufgenommen werden.
2. Die Gemeinden sollen einander
schriftlich über den Umzug ihrer Glieder benachrichtigen. Wird ein Attest nicht
abgegeben, hat die Gemeinde am neuen Wohnort die Aufgabe, die Abgabe des
Attestes anzustreben. Die Betreffenden gehören auch sonst unter ihre Fürsorge.
3. Bei der Ausführung des in diesem
Artikel Bestimmten soll entsprechend den Bestimmungen der Generalsynode, unter
anderem über das Vorgehen gegenüber noch nicht erwachsenen Gemeindegliedern,
verfahren werden. *
Artikel 84 Führung der Kirchenbücher
1. Die Namen derer,
- die getauft sind,
- die Glaubensbekenntnis abgelegt haben,
- die nach Ausschluss wieder in die Gemeinde aufgenommen sind,
- die mit Zeugnis oder Taufbescheinigung aus einer anderen Gemeinde
gekommen sind,
- die aus einer anderen als der altreformierten Kirche in die Gemeinde
aufgenommen sind,
sollen mit Angabe näherer Besonderheiten in dafür angelegten Registern
sorgfältig aufgezeichnet werden.
2. Dasselbe soll geschehen mit den Namen
derer,
- die mit Zeugnis oder Taufbescheinigung verzogen sind,
- die verstorben sind,
- die ausgeschlossen sind und
- die sich der Gemeinde entzogen haben.
Artikel 85 Diakonische Unterstützung beim Fortzug
Wenn Gemeindeglieder, die
in eine andere Gemeinde fortziehen, von den Diakonen Unterstützung erhalten,
sollen diese die Diakone jener Gemeinde darüber auf vertrauliche Weise
informieren; wenn die Umstände es erfordern und gemeinsame Beratungen dies
geboten erscheinen lassen, sollen die erstgenannten Diakone ihnen, sei es für
einen bestimmten Zeitraum oder auf Dauer, weitere Unterstützung gewähren.
Artikel 86 Kirchliche Bestätigung der Ehe
Die Kirchenräte sollen
darauf achten, dass die Glieder der Gemeinde ihre Ehe im Hören auf die Gebote
Gottes eingehen und dass sie die durch die Obrigkeit vollzogene Eheschließung
in einem Gottesdienst unter Verwendung eines der dafür vorgesehenen Formulare
bestätigen lassen. *
Artikel 87 Christliche Beerdigung
Die Kirchenräte sollen
darauf hinwirken, dass die verstorbenen Glieder der Gemeinde christlich
beerdigt werden.
Artikel 88 Seelsorge an besondere Gruppen
Die Generalsynode soll,
soweit das ihrer Meinung nach notwendig ist, die Arbeit unter Angehörigen der
Binnenschifffahrt, der Hochseeschifffahrt und der Streitkräfte, unter im
Ausland Verstreuten und in Krankenhäusern Versorgten, unter Tauben und anderen,
die von den untergeordneten Versammlungen nicht oder nicht genügend betreut
werden können, gesonderten Beauftragten und Dienern am Wort anvertrauen.
3. IV.
EVANGELISATION UND MISSION
Artikel 89 Ziel und Leitung der Evangelisation
1. Die Gemeinden sollen sich durch
Evangelisationsarbeit an diejenigen wenden, die dem Evangelium entfremdet sind,
um sie nach Möglichkeit zur Gemeinschaft mit Christus und seiner Gemeinde zu
bringen.
2. Diese Arbeit geschieht unter Leitung
des Kirchenrates, der die Glieder der Gemeinde auch ermuntern soll, inmitten
der Welt Jesus Christus mit Wort und Tat zu bekennen.
Artikel 90 Beratung und Ausbildung für die Evangelisation
1. Für die Evangelisationsarbeit ernennt
die Generalsynode Beauftragte, die den Gemeinden beratend zur Seite stehen und
alles tun sollen, was für die Förderung der Ausbildung von Kräften für diese
Arbeit notwendig ist.
2. Für diese Arbeit kann die Generalsynode
einen oder mehrere Diener am Wort ernennen, die dann im Dienst der Gesamtkirche
stehen werden.
Artikel 91 Evangelisationsbeauftragte der Generalsynode
Für bestimmte Zweige der
Evangelisationsarbeit kann die Generalsynode Beauftragte ernennen, um jenen
Gemeinden beizustehen, die für diese besondere Arbeit in Frage kommen;
nötigenfalls sollen sie die Gemeinden ermuntern, diese Arbeit nach Vermögen zu
unterstützen.
Artikel 92 Zusammenarbeit in der Evangelisation
Zusammenarbeit auf dem
Gebiet der Evangelisation mit anderen als altreformierten Gemeinden und
Personen soll nur nach den Bestimmungen der Generalsynode stattfinden.
Artikel 93 Kirche und Israel
1. Die Gemeinden sind berufen, der
unaufgebbaren Verbundenheit der Gemeinde Christi mit dem Volk Israel Gestalt zu
geben und nach Möglichkeiten zu suchen, damit Juden und Christen füreinander
Zeugen sein können.
2. Für diese Arbeit ernennt die Generalsynode
Beauftragte für Kirche und Israel mit der Aufgabe, die Gemeinden zu beraten und
im Namen der Kirche am Gespräch zwischen Juden und Christen teilzunehmen.
Artikel 94 Mission unter den Völkern
Die Gemeinden sollen
sich an die Völker wenden, denen das Evangelium fremd ist, um ihnen im Gehorsam
gegenüber dem Befehl Christi das Evangelium zu verkünden und diejenigen, die
zum Glauben gekommen sind und die heilige Taufe empfangen haben, in einer
Gemeinde zusammenzubringen.
Dort, wo es bereits Gemeinden gibt, sollen hiesige Gemeinden auf Wunsch und
nach Bedarf bei der Einrichtung und dem Aufbau eines eigenen kirchlichen Lebens
Hilfe erweisen wie auch gemeinsam mit jenen Gemeinden an der Erfüllung des
Missionsauftrages teilnehmen.
Artikel 95 Zusammenarbeit von Einzelgemeinden in der Mission
1. Um den Missionsbefehl Christi
auszuführen, sollen die Gemeinden soweit möglich zusammenarbeiten.
2. Die Art der Zusammenarbeit wird von der
Generalsynode näher geregelt.
3. Die Berufung eines Dieners am Wort für
die Mission soll durch die Gemeinde, die dazu von den in einer bestimmten
Missionstätigkeit zusammenarbeitenden Gemeinden angewiesen wurde und im
Einvernehmen mit ihnen geschehen.
Artikel 96 Zusammenarbeit mit ausländischen Kirchen
1. Missionsarbeit kann auch in
Zusammenarbeit mit ausländischen Kirchen in gemeinsamer Verantwortung
fortgesetzt oder angefangen werden.
2. Die diesem Zwecke dienenden
Vereinbarungen bedürfen der Zustimmung der Generalsynode.
Artikel 97 Satzung für Zusammenarbeit in der Mission
Die in Artikel 95
genannte Zusammenarbeit der Gemeinden bei der Ausführung ihres
Missionsauftrages wird in einer gesonderten Satzung geregelt, die der
Zustimmung der Generalsynode bedarf.
Artikel 98 Leitung der gemeinsamen Missionsarbeit
Die allgemeine Leitung
der in Artikel 95 und 97 genannten Zusammenarbeit beruht bei einigen
Beauftragten für die Mission, die von der Generalsynode ernannt werden.
Artikel 98a Ausbildung für die Arbeit in der Mission
1. Die Gemeinden sorgen, nach Möglichkeit
in Zusammenarbeit mit anderen Kirchen, für die Unterhaltung eines Seminars zur
Ausbildung von Dienern am Wort für die Mission, missionarischer Mitarbeiter mit
Aufgaben, die kein kirchliches Amt voraussetzen, und anderer, die für die
Erfüllung des Missionsbefehls zugerüstet werden möchten; bei all dem sollen
die Bestimmungen der Generalsynode befolgt werden.
2. Für die Arbeit an diesem Seminar kann
die Generalsynode einen oder mehrere Diener am Wort ernennen, die dann im
Dienst der Gesamtkirche stehen sollen.
3.
V. VERWALTUNG UND
RECHTSSACHEN
Artikel 99 Vertretung, Verwaltung und Mitarbeiter in den Gemeinden
1. Die Kirchengemeinde ist eine
Körperschaft des öffentlichen Rechts; sie wird durch den Vorsitzenden und den
Schriftführer des Kirchenrates vertreten.
2. Die Gemeinde kann auch durch mindestens
ein Mitglied der in Ziffer 4 genannten Kommission vertreten werden oder durch
mindestens eine andere Person, die der Kirchenrat dafür ernannt hat.
3. Der Kirchenrat soll für eine sorgfältige
Verwaltung der Finanzen sowie des weiteren Eigentums der Gemeinde die nötigen
Vorkehrungen treffen.
4. Der Kirchenrat kann diese Aufgabe einem
Verwaltungsausschuss anvertrauen, der ihm gegenüber verantwortlich ist.
5. Für die Durchführung kirchlicher Arbeit
im weitesten Sinn, die kein kirchliches Amt voraussetzt, kann der Kirchenrat
Mitarbeiter einstellen, die als solche keine Stellung als Amtsträger innehaben.
Die Einstellung geschieht unter Beachtung der Beschlüsse der Generalsynode.
6. Wo Bezirkskirchenräte gebildet worden
sind, ist in den vorigen Absätzen mit dem Kirchenrat der 'Kirchenrat für
allgemeine Angelegenheiten' gemeint. *
Artikel 100 Vertretung, Verwaltung und Mitarbeiter in übergeordneten
Versammlungen
1. Die Gemeinden einer übergeordneten
Versammlung bilden gemeinsam eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
2. Die Rechtsperson wird durch den
Vorsitzenden und den Schriftführer der Versammlung selbst oder der von der
Versammlung dafür ernannten Beauftragten vertreten.
3. Die Rechtsperson kann auch durch eine
oder mehrere andere Personen, die die Versammlung oder dazu berufene
Beauftragte ernannt haben, vertreten werden.
4. Jede übergeordnete Versammlung soll für
eine sorgfältige Verwaltung der Finanzen sowie des weiteren Eigentums, die
die Gemeinden in ihrem Bezirk gemeinsam betreffen, die notwendigen
Vorkehrungen treffen.
5. Für die Durchführung kirchlicher
Arbeit, die kein kirchliches Amt voraussetzt, kann eine übergeordnete
Versammlung Mitarbeiter einstellen, die als solche keine Stellung als
Amtsträger innehaben. Die Einstellung geschieht unter Beachtung der Beschlüsse
der Generalsynode. *
Artikel 101
ist entfallen
Artikel 102 Sonstige Rechtspersonen
1. Die Generalsynode kann beschließen,
dass eine von ihr ins Leben gerufene Einrichtung Rechtsfähigkeit besitzt.
2. Diese Rechtsperson wird durch von der
Generalsynode ernannte Beauftragte geleitet, die entsprechend einer Anweisung
der Generalsynode handeln.
3. Diese Rechtsperson wird gerichtlich und
außergerichtlich durch den Vorsitzenden und den Schriftführer der in Ziffer 2
genannten Beauftragten oder durch eine oder mehrere von den Beauftragten dafür
bestimmte Personen vertreten.
4. Der Beschluss im Sinne von Ziffer 1
erfordert eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
3. VI. STIFTUNGEN
Artikel 103 Gründung von und Beteiligung an Stiftungen
Bei der Gründung von neuen oder der Beteiligung an bestehenden Stiftungen
sollen die kirchlichen Versammlungen nach den betreffenden Bestimmungen der
Generalsynode verfahren. *
Kapitel 4
ERMAHNUNG UND BUßZUCHT DER KIRCHE
4. I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 104 Aufgabe und Ziel der christlichen Bußzucht
1. Ermahnung und Bußzucht der Kirche haben
zum Ziel, den Namen Gottes zu verherrlichen, indem sie die Abirrenden
zurückbringen, sie mit der Gemeinde und ihren Nächsten versöhnen und den
erregten Anstoß aus der Gemeinde wegnehmen.
2. Ermahnung und Bußzucht, die der
Kirchenrat ausübt, machen nicht die Verpflichtung aller Gemeindeglieder
überflüssig, in geschwisterlicher Liebe aufeinander acht zugeben,
gegebenenfalls einander zu ermahnen und solche Ermahnung zu beherzigen.
Artikel 105 Umfang der christlichen Bußzucht
Ermahnung und Bußzucht
betreffen Bekenntnis und Lebenswandel aller, die zur Gemeinde gehören. *
Artikel 106 Art der Bußzucht
Weil Ermahnung und
Bußzucht einen geistlichen Charakter tragen, sollen sie auf geistliche Weise
und ohne jegliche weltliche Machtanwendung ausgeübt werden.
Artikel 107 Anstoß erregende Sünden
Die Bußzucht bezieht
sich auf Anstoß erregende Sünden,
- die entweder als solche offenbar sind oder
- durch Verwerfung der brüderlichen Ermahnung, wie Christus sie in Matthäus
18,15-16 befohlen hat, bekannt geworden sind oder
- auf andere zu verantwortende Weise dem Kirchenrat zur Kenntnis gebracht
worden sind.
Artikel 108 Überprüfung und Verantwortung
Maßnahmen der Bußzucht
sollen nicht ohne vorherige gründliche Überprüfung getroffen werden und nicht
ohne dem Beschuldigten Gelegenheit gegeben zu haben, sich zu verantworten. *
4. II.
ERMAHNUNG UND BUßZUCHT BEI GEMEINDEGLIEDERN
Artikel 109 Bußzucht bei Taufgliedern
1. Handelt es sich bei Ermahnung und
Bußzucht um Taufglieder, soll zwischen Jugendlichen und Erwachsenen
unterschieden werden.
2. Mit ihnen soll entsprechend den
Bestimmungen der Generalsynode für Ermahnung und Bußzucht bei Taufgliedern
verfahren werden, gegebenenfalls unter Verwendung der dafür vorgesehenen
öffentlichen Abkündigungen. *
Artikel 110 Bußzucht bei bekennenden Gliedern
1. Wenn bekennende Glieder, nachdem sie
wegen ihres Abweichens von der rechten Lehre oder dem gottesfürchtigen Wandel
ermahnt worden sind, hinlängliche Bereitschaft zur Umkehr gezeigt haben, soll
der Kirchenrat das Notwendige tun, um die Versöhnung zustande zu bringen.
2. Über die Frage, wie die Versöhnung
zustande gebracht wird und ob den in Ziffer 1 erwähnten Gliedern nicht trotzdem
wegen des erregten Anstoßes noch eine Zeitlang das Abendmahl vorenthalten
werden sollte, entscheidet der Kirchenrat. Die Versöhnung soll nur in
besonderen Fällen und nicht ohne Billigung der Klassis durch ein öffentliches
Schuldbekenntnis in einem Gottesdienst erfolgen.
Artikel 111 Abhaltung vom Abendmahl
1. Wenn bekennende Glieder sich hartnäckig
weigern, ihre Sünden zu bekennen und zu unterlassen, sollen sie durch den
Kirchenrat vom Abendmahl abgehalten werden, bis sie ihre Bußfertigkeit
hinlänglich erkennen lassen. Das hat zur Folge, dass ihnen die Ausübung des
Rechtes, die Tauffragen zu beantworten und an der Wahl von Amtsträgern
teilzunehmen, vorenthalten wird.
2. Der Kirchenrat soll währenddessen
fortfahren, sie zu ermahnen.
Artikel 112 Ausschluss aus der Gemeinde
1. Wenn bekennende Glieder, nachdem ihnen
das Abendmahl versagt worden ist, trotz aller Ermahnungen in ihrer Sünde
beharren, sollen sie durch den Kirchenrat unter Benutzung des dafür
beschlossenen Formulars aus der Gemeinde ausgeschlossen werden. Dieser
Ausschluss soll nicht vorgenommen werden, solange nicht feststeht, dass die
Aussagen jenes Formulars voll und ganz zutreffen.
2. Der Kirchenrat soll diesen Ausschluss
nur vornehmen, wenn er vorher in drei öffentlichen Bekanntmachungen die
Hartnäckigkeit des Sünders der Gemeinde mitgeteilt und diese aufgefordert hat,
für ihn zu beten und nach Möglichkeit bei ihm auf Bekehrung zu drängen. In der
ersten Abkündigung soll der Name des Sünders nicht genannt werden. In der
zweiten soll, nach Zustimmung der Klassis, sein Name erwähnt werden. In der
dritten soll sein Ausschluss der Gemeinde angekündigt werden unter Angabe eines
Zeitraumes, innerhalb dessen noch Gelegenheit für eine Umkehr besteht.
Artikel 113 Gleichgültigkeit
1. Wenn bei einem Taufglied oder einem
bekennenden Glied eine Gleichgültigkeit festgestellt werden muss, die soweit
geht, dass sich darin eine völlige Missachtung des Evangeliums von Jesus
Christus zeigt, so dass mit der Ausübung der Bußzucht, nach den Bestimmungen
der Artikel 109 und 112 nicht einmal mehr ein Anfang gemacht werden kann, soll
der Kirchenrat erklären, dass die betreffende Person nicht mehr zur Gemeinde
Christi gerechnet werden kann.
2. Der Kirchenrat soll eine solche
Erklärung nicht beschließen, ohne dass der betreffenden Person ausdrücklich
Gelegenheit gegeben worden ist sich zu verantworten; die Erklärung bedarf der
Zustimmung der Klassis.
3. Nachdem der Beschluss über eine solche
Erklärung gefallen ist, soll der Kirchenrat dies der betreffenden Person und
der Gemeinde mitteilen.
Artikel 114 Wiederaufnahme in die Gemeinde
Wenn ein aus der
Gemeinde Ausgeschlossener auf dem Wege der Bußfertigkeit das Verlangen hegt,
sich mit der Gemeinde zu versöhnen, soll der Kirchenrat, nachdem er sich von
der Aufrichtigkeit der Reue überzeugt hat, dies der Gemeinde mitteilen. Wenn
keine begründeten Bedenken vorgebracht werden, soll die betreffende Person
danach unter Verwendung des dafür bestimmten Formulars wieder in die Gemeinschaft
der Gemeinde aufgenommen werden.
4. III.
ERMAHNUNG UND BUßZUCHT BEI AMTSTRÄGERN
Artikel 115 Bußzucht bei Amtsträgern
1. Ermahnung und Bußzucht bei Amtsträgern
beziehen sich insbesondere auf die Erfüllung des ihnen anvertrauten Amtes.
2. Amtsträger bleiben außerdem der
Ermahnung und Bußzucht unterworfen, wie sie in den vorigen Artikeln beschrieben
ist, mit der Maßgabe, dass die Ausübung dieser Bußzucht erst erfolgen kann,
nachdem eine vorläufige Amtsenthebung ausgesprochen worden ist.
Artikel 116 Einstweilige Enthebung oder Absetzung vom Amt
1. Wenn Amtsträger ihrer 'Übereinstimmung
mit dem Bekennen der Kirche' zuwiderhandeln, sich grober Vernachlässigung oder
Missbrauchs ihres Amts schuldig machen oder auf andere Weise von der rechten
Lehre oder dem gottesfürchtigen Lebenswandel wesentlich abweichen, sollen sie
einstweilig ihres Amtes enthoben oder sofort abgesetzt werden.
2. Das Urteil über die Frage, ob die
Absetzung sofort geschehen soll oder ob auf eine einstweilige Amtsenthebung
eine Absetzung erfolgen soll, trifft die zuständige Versammlung, die in den
Artikeln 119 bis 123 genannt wird. *
Artikel 117 Amtsniederlegung
Wenn Amtsträger ihr Amt
eigenmächtig niederlegen, soll die zuständige Versammlung sie mit dem Ausdruck
der Missbilligung des Amtes für verlustig erklären. Außerdem soll der Kirchenrat
über sie die nach Artikel 115, Ziffer 2 notwendige Bußzucht ausüben, es sei
denn, dass dazu in einem bestimmten Fall kein Anlass besteht. *
Artikel 118 Nicht-disziplinarische Beurlaubung vom Amt
1. Wenn gegen einen Ältesten oder Diakonen
eine Anklage vorgebracht worden ist, oder wenn ernsthafte Bedenken aufgekommen
sind, kann ein Kirchenrat, oder, wenn es einen Diener am Wort betrifft, ein
Kirchenrat gemeinsam mit dem in der Geschäftsordnung der Klassis genannten
benachbarten Kirchenrat oder die übergeordnete Versammlung, bei der die
Angelegenheit anhängig gemacht worden ist, ihn für eine bestimmte Zeit von
seiner Amtsausübung beurlauben.
2. Diese Beurlaubung trägt keinen
Bußzuchtcharakter.
Artikel 119 Einstweilige Amtsenthebung und Absetzung von Dienern am Wort
1. Im Fall eines Dieners am Wort soll eine
einstweilige Amtsenthebung entweder durch den Kirchenrat seiner Gemeinde
zusammen mit dem in der Geschäftsordnung der Klassis genannten benachbarten
Kirchenrat vorgenommen werden oder durch die Klassis, bei der der Kirchenrat
die Angelegenheit anhängig gemacht hat.
2. Wenn das Urteil dieser Kirchenräte
nicht übereinstimmt, soll die Angelegenheit der Klassis zur Entscheidung
vorgelegt werden.
3. Eine Absetzung wird durch die Klassis
vorgenommen, jedoch nicht ohne Mitwirkung und Billigung der Beauftragten der
Partikularsynode. *
Artikel 120 Einstweilige Amtsenthebung und Absetzung von Ältesten und
Diakonen
1. Im Falle von Ältesten und Diakonen soll
eine einstweilige Amtsenthebung oder eine Absetzung vom Kirchenrat der
Gemeinde, zu der sie gehören, gemeinsam mit dem Kirchenrat der in der
Geschäftsordnung der Klassis genannten benachbarten Gemeinde vorgenommen
werden.
2. Stimmt das Urteil der beiden
Kirchenräte nicht überein, soll die Angelegenheit der Klassis zur Entscheidung
vorgelegt werden.
3. Ein Kirchenrat kann die Angelegenheit
direkt der Klassis vorlegen, wenn nach seiner Meinung dem in Ziffer 1 genannten
Weg schwerwiegende Bedenken entgegenstehen.
Artikel 121
Einstweilige Amtsenthebung und Absetzung durch übergeordnete Versammlungen
Unbeschadet des in den
Artikeln 119 und 120 Bestimmten kann eine Klassis und, wenn durch besondere
Umstände der Bitte um Klassishilfe schwerwiegende Bedenken entgegenstehen, auch
eine übergeordnete Versammlung die einstweilige Amtsenthebung oder die
Absetzung vornehmen, wenn im Falle der Funktionsunfähigkeit des Kirchenrates
ein Teil des Kirchenrates oder auch ein Teil der Gemeinde sie um Hilfe und
Mitwirkung ersucht. Der betreffende Kirchenrat muss darüber vorher unterrichtet
worden sein und sich darüber ausgesprochen haben.
Artikel 122 Aufsicht über Diener am Wort im Missionsdienst
Im Falle der Ermahnung
und Bußzucht über Diener am Wort im Missionsdienst, die von einer Gemeinde in
den Niederlanden in Zusammenarbeit mit einer selbständigen Kirche im
Missionsgebiet berufen sind, soll nach den dafür geltenden Bestimmungen
verfahren werden.
Artikel 123 Aufsicht über Diener am Wort, die Glieder einer anderen
Gemeinde sind
1. Wer die Stellung und Befugnisse eines
Dieners am Wort behalten hat und Glied einer anderen Gemeinde ist, als der, mit
der er in seiner amtlichen Arbeit verbunden ist, soll als Amtsträger der
Ermahnung und Bußzucht der Kirchenräte beider Gemeinden unterworfen sein, die
sich in einem solchen Fall miteinander verständigen, um zu einer einstimmigen
Entscheidung zu gelangen.
2. Wenn die beiden Kirchenräte keine
Übereinstimmung finden können, sollen sie die Entscheidung der Klassis
übertragen, zu der die Gemeinde gehört, mit der der Diener am Wort als
Amtsträger verbunden ist.
3. Die Absetzung soll von der in Ziffer 2
genannten Klassis vorgenommen werden, jedoch nicht ohne Mitwirkung und
Billigung der von der Partikularsynode ernannten Beauftragten.
4. Mit denen, die nach Artikel 12 im Dienst
einer übergeordneten Versammlung stehen, soll in vorkommendenfalls nach den
Bestimmungen der Generalsynode verfahren werden.
5. Wenn sich eine Situation ergibt, wie
sie in Artikel 121 beschrieben ist, soll das dort Festgelegte ebenfalls bei der
Anwendung der obigen Ziffern 2, 3 und 4 gelten. *
Artikel 124 Aufhebung der einstweiligen Amtsenthebung
1. Eine zu Recht auferlegte einstweilige
Amtsenthebung kann nur rückgängig gemacht werden, wenn hinreichende Anzeichen der
Umkehr gegeben sind und die Versöhnung zustande gekommen ist.
2. Hierzu ist die Versammlung befugt, die
die Entscheidung getroffen hat oder die über die Berufung entscheidet.
Artikel 125 Erneute Berufung nach einer Amtsenthebung
1. Ein Kirchenrat soll niemanden, der
seines Amtes enthoben worden ist, wieder zur Erfüllung eines Amtes berufen,
wenn er nicht ernsthaft untersucht hat, ob damit der Ehre Gottes gedient und
das Wohl der Kirche gefördert wird.
2. Eine Klassis soll jemanden, der seines
Amtes als Diener am Wort enthoben worden ist, nur unter Mitwirkung und
Billigung der Klassis und Partikularsynode wieder für berufbar erklären, zu
denen die Gemeinde gehört, mit der er als Diener am Wort verbunden war. *
4. IV.
ERMAHNUNG UND BUßZUCHT
BEI MISSIONSMITARBEITERN OHNE AMT
Artikel 126 Aufsicht über Missionsmitarbeiter ohne Amt
1. Die Aufsicht über diejenigen, die als
'Missionsmitarbeiter ohne Amt' tätig sind, wird von den Beauftragten der
aussendenden Gemeinden oder von den gemeinsamen Beauftragten für die Mission
beziehungsweise einigen dazu aus deren Mitte ernannten Beauftragten ausgeübt.
2. Beurlaubung und Entlassung aus ihrer
Arbeit können nur unter Beachtung der Bestimmungen der Generalsynode von der
Versammlung oder den Versammlungen vorgenommen werden, für die sie die Arbeit
tun.
Kapitel 5
BEZIEHUNGEN DER KIRCHE NACH AUSSEN
Artikel 127 Ökumenische Beziehungen
1. Die Kirche soll christliche
Gemeinschaft mit anderen Kirchen im Ausland pflegen, indem sie ökumenischen
Organisationen beitritt, zu denen diese Kirchen sich zusammengeschlossen haben.
Vor allem soll christliche Gemeinschaft mit Kirchen reformierten Bekenntnisses
und reformierter Kirchenordnung gepflegt werden, sei es, dass diese den
genannten ökumenischen Organisationen angehören, sich zu einer Organisation
bekenntnismäßiger Art zusammengeschlossen haben oder völlig für sich allein
stehen.
2. Den Beitritt zu solchen ökumenischen
Organisationen beschließt die Generalsynode mit Zweidrittelmehrheit der für
einen dahingehenden Vorschlag abgegebenen Stimmen; für eine Verbindung mit
anderen Kirchen reformierten Bekenntnisses und reformierter Kirchenordnung in
einer bekenntnismäßigen Organisation genügt eine einfache Stimmenmehrheit.
3. Die Art und Weise, wie diese
christliche Gemeinschaft ausgeübt wird, regelt die Generalsynode unter
Beachtung der für die jeweilige ökumenische Organisation geltenden Bestimmungen
und in dem Sinne, dass dadurch dem reformierten Bekenntnis und dem reformierten
Charakter kirchlicher Leitung kein Abbruch getan wird.
4. Die christliche Gemeinschaft mit
Kirchen reformierten Bekenntnisses und reformierter Kirchenordnung kann außer
durch Begegnung und Zusammenarbeit in ökumenischen Organisationen auch ausgeübt
werden durch
- das Entsenden von Abgeordneten zu den Synoden der jeweils anderen Kirchen,
- die gegenseitige Anerkennung und Zulassung von Dienern am Wort zur Bedienung
von Wort und Sakrament,
- den Austausch von kirchlichen Attesten
- sowie durch andere entsprechende Mittel.
Solche Regelungen müssen jeweils durch einen besonderen Beschluss der
Generalsynode zustande kommen und auch nur im Einvernehmen mit der Synode der
Kirche im Ausland, mit der die Regelung getroffen wird.
5. Für die Ausführung der mit der Pflege
der christlichen Gemeinschaft zusammenhängenden Aufgaben ernennt die
Generalsynode Beauftragte. *
Artikel 128 Beziehungen zu Kirchen reformierten Bekenntnisses
1. Mit Kirchen und Gruppen reformierten
Bekenntnisses und reformierter Kirchenordnung in den Niederlanden sollen Beziehungen
angeknüpft und unterhalten werden, die für die Wiederherstellung der Einheit
förderlich sind. Alle dazu geeigneten Mittel, auch wenn sie auf örtlicher Ebene
unternommen werden, sollen, soweit das möglich und zu verantworten ist,
Unterstützung der kirchlichen Versammlungen erhalten.
2. Beschließt ein Kirchenrat die
Einführung gelegentlicher oder regelmäßiger gemeinsamer Gottesdienste mit einer
der in Ziffer 1 genannten Kirchen, soll er dabei die diesbezüglichen Beschlüsse
der Generalsynode beachten.
3. Beschließt ein Kirchenrat eine enge
Verbindung mit einer der in Ziffer 1 genannten Kirchen, die völlig oder
weitgehend gleichberechtigtes Handeln und Entscheiden in der Arbeit der Kirche
beinhaltet, wie sie in Kapitel 3 dieser Kirchenordnung beschrieben ist, dann
soll er dazu nur übergehen, wenn er vorher die Gemeinde darüber unterrichtet
und gehört hat und dabei die diesbezüglichen Bestimmungen der Generalsynode
beachtet. *
4. Im Hinblick auf den Prozess der
Vereinigung der 'Gereformeerde Kerken in Nederland' mit der 'Nederlandse
Hervormde Kerk' und der 'Evangelisch-Lutherse Kerk in het Koninkrijk der
Nederlanden' kann die Generalsynode für die Zusammenarbeit von 'gereformeerde'
Gemeinden oder übergeordneten Versammlungen mit 'hervormde' oder evangelisch-lutherischen
Gemeinden oder übergeordneten Versammlungen zwischenzeitliche Regelungen
erlassen, die von der Kirchenordnung abweichen.
Soweit diese zwischenzeitlichen Regelungen von der Kirchenordnung abweichen,
können sie erst beschlossen werden, nachdem mit den untergeordneten
Versammlungen darüber beraten worden ist. Diese Regelungen werden in einer
zwischenzeitlichen Ordnung zusammengefasst. Sie sind nicht für Form und Inhalt
einer später zu beschließenden Ordnung der vereinigten Kirche verbindlich.
Ergänzung, Änderung und Anwendung dieser Regelungen geschehen unter Beachtung
der Bestimmungen der Generalsynode. *
Artikel 129 Zusammenarbeit mit nicht-reformierten und katholischen Kirchen
1. Mit anderen als den in Artikel 128
genannten Kirchen in den Niederlanden, die aus der Reformation hervorgegangen
sind oder sich seitdem gebildet haben, können zur Förderung der Zusammenarbeit
und der Pflege christlicher Gemeinschaft Beziehungen angeknüpft und unterhalten
werden.
2. Beschließt ein Kirchenrat die
Einführung gelegentlicher oder regelmäßiger gemeinsamer Gottesdienste mit
einer der in Ziffer 1 genannten Kirchen, soll er dazu nur unter Beachtung der
diesbezüglichen Bestimmungen der Generalsynode übergehen.
3. Beschließt ein Kirchenrat, eine örtliche
Zusammenarbeit mit einer der in Ziffer 1 genannten Kirchen einzugehen, soll er
dazu nur übergehen, wenn er vorher die Gemeinde darüber unterrichtet und gehört
hat und dabei die diesbezüglichen Bestimmungen der Generalsynode beachtet.
4. Mit der römisch-katholischen Kirche in
den Niederlanden können Beziehungen zur Förderung christlicher Gemeinschaft
angeknüpft und unterhalten werden.
5. Beschließt ein Kirchenrat, im Sinne des
in Ziffer 4 Genannten etwas zu unternehmen, soll er dazu nur übergehen, wenn er
vorher die Gemeinde darüber unterrichtet und gehört hat und dabei die
diesbezüglichen Bestimmungen der Generalsynode beachtet. *
Artikel 130 Zeugnis für Regierung und Volk
1. Die Kirche soll sich am Gespräch über
wichtige Probleme der Gesellschaft beteiligen und dieses mit den ihr zur
Verfügung stehenden Mitteln anregen und fördern.
2. In besonderen Fällen soll die Kirche
sich mit ihrem Zeugnis an Regierung und Volk richten. *
Artikel 131 Verbindung zur Regierung
Die Kirche soll durch
Beauftragte und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Generalsynode die
Verbindung zur Regierung unterhalten.
Artikel 132 Militär- und Gefängnisseelsorge
1. Die Kirche soll der Regierung ihre
Mitarbeit für die geistliche Betreuung derer verleihen, die den militärischen
Dienst erfüllen, sowie derer, die inhaftiert oder in Justizvollzugsanstalten
untergebracht sind, besonders dadurch, dass sie Diener am Wort zur Verfügung
stellt, die auch in ihrem Auftrag tätig sind als Marine-, Armee-, Luftwaffen-
und Anstaltspastoren, sei es in fester Anstellung oder auf Zeit.
2. Die Unterhaltung dafür nötiger
Beziehungen vertraut die Generalsynode Beauftragten an, während die
Dienststellung der in Ziffer 1 genannten Pastoren nach den Bestimmungen der
Generalsynode geregelt wird.
3. Für die Militärseelsorge und
insbesondere für die Unterhaltung der Verbindung mit den Marine-, Armee- und
Luftwaffenpastoren kann die Generalsynode einen Diener am Wort ernennen, der im
Dienst der Gesamtkirche stehen soll. *
Artikel 133 Christliche Schulen, Religionsunterricht
1. Die Kirche soll darauf achten, dass die
Kinder der Gemeinde nach Möglichkeit in christlichen Schulen unterrichtet
werden.
2. Die Kirche soll gemäß den Bestimmungen
der Generalsynode jede sich bietende Gelegenheit wahrnehmen, an anderen Schulen
Religionsunterricht erteilen zu lassen.
Artikel 134 Unterstützung der Jugendarbeit
1. Die Kirche soll den freien
Jugendorganisationen auf reformierter Grundlage, die eine grundsätzliche Lebensorientierung
der Gemeindejugend zum Ziel haben, mit Rat und Tat zur Seite stehen.
2. Für die Pflege des Kontakts mit solchen
Organisationen wie auch der Beziehung zwischen der Kirche und ihrer Jugend im
allgemeinen kann die Generalsynode einen Diener am Wort ernennen, der im Dienst
der Kirche stehen soll und seine Arbeit unter Leitung der dafür ernannten
Beauftragten erfüllt.
Artikel 135 Unterstützung sozialer Einrichtungen
Die Kirche kann
gesellschaftlichen Organisationen, die die Linderung oder Bekämpfung bestimmter
gesellschaftlicher Nöte anstreben, ihre Mitarbeit verleihen und dazu jenen
Organisationen gemäß den Bestimmungen der Generalsynode mit Rat und Tat
beistehen.
Kapitel 6 SCHLUßBESTIMMUNGEN
Artikel 136 Keine Herrschaft des einen über den anderen
1. Bei der Erfüllung ihrer Aufgabe sollen
die Amtsträger sich von jeder Herrschaft des einen über den anderen enthalten
und alles auf die Unterwerfung unter die Herrschaft des einzigen Meisters,
Christus, ausrichten.
2. Dasselbe gilt auch für das Verhältnis
der Gemeinden untereinander.
Artikel 137 Abweichung von der Kirchenordnung
Von den Bestimmungen
dieser Kirchenordnung darf nicht abgewichen werden, es sei denn, dass besondere
Umständen vorliegen.
Artikel 138 Außergewöhnliche Umstände
Wenn und soweit
außergewöhnliche Umstände in Land und Volk ein normales Funktionieren des
kirchlichen Lebens unmöglich machen, steht es den dafür in Frage kommenden
Versammlungen oder Beauftragten frei, von der Kirchenordnung abzuweichen und
die durch die Umstände vorübergehend gebotenen Maßnahmen zu treffen.
Artikel 139 Änderung der Kirchenordnung
Eine Änderung der
Kirchenordnung kann nur durch einen Beschluss der Generalsynode erfolgen.
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