K I R C H E N O R D N U N G

 

 

DER   'GEREFORMEERDE   KERKEN   IN   NEDERLAND'

 

Beschlossen von der Generalsynode Assen (1957)

 

einschließlich der durch spätere Synoden vorgenommenen Änderungen

 

 

A U S G A B E      1 9 9 1

 

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AUSGABE FÜR DIE

 

EVANGELISCH – ALTREFORMIERTE  KIRCHE IN NIEDERSACHSEN

 

Herausgegeben von der Synode der

 

Evangelisch-altreformierten Kirche

 

in Niedersachsen

 

J a n u a r    1 9 9 2

 

 

Übersetzung und Bearbeitung aus dem Niederländischen

 

Ursprünglicher Titel:

Kerkorde van de Gereformeerde Kerken in Nederland,

vastgesteld door de generale synode van Assen (1957)

met de door volgende synoden daarin aangebrachte wijzigingen,

aangevuld met uitvoeringsbepalingen

Uitgave 1991, J.H. Kok - Kampen ISBN 90 242 3248 1

 

 

 

Herausgeber: Synode der Evangelisch- altreformierten Kirche in Niedersachsen,

Bachstraße 2, D - 48527  N o r d h o r n

 

 

ISBN 3-929013-07-X

 

 

 

 

Bemerkungen zur vorliegenden Übersetzung

 

Die gedruckte Ausgabe der niederländischsprachigen Kirchenordnung umfasst 243 Seiten. Sie enthält auf den Seiten 67 bis 224 die Ausführungsbestimmungen zur Kirchenordnung (Uitvoeringsbepalingen). Ein Sternchen unter dem betreffenden Artikel der Kirchenordnung verweist auf diese nicht übersetzten Ausführungsbestimmungen, die die gleiche Gültigkeit haben wie die Kirchenordnung selbst. Der Ausdruck 'Bestimmungen der Generalsynode' deutet in den meisten Fällen diese 'Ausführungsbestimmungen' an. In ihnen ist der Wortlaut der Beschlüsse der Generalsynode aufgenommen.

Diese Übersetzung entspricht der niederländischen Ausgabe für das Jahr 1991. Der niederländische Text der Kirchenordnung bleibt verbindlich und maßgeblich.

Die Überschriften der einzelnen Artikel in dieser deutschen Ausgabe sind kein Bestandteil des Textes dieser Kirchenordnung.

Der Gebrauch der männlichen Sprachformen schließt die weiblichen mit ein.

Die Übersetzung von 'deputaten' lautet 'Beauftragte'.

Wenn es sich um einen kontinuierlichen Auftrag handelt, sprechen wir im Deutschen von einem 'Ausschuß', bei einer zeitlich begrenzten Aufgabe von einer 'Kommission'.

'Meerdere vergadering' wird in Übereinstimmung mit Artikel 28, Ziffer 2 als 'übergeordnete Versammlung', 'mindere vergadering' als 'untergeordnete Ver­sammlung' übersetzt.

Der Ausdruck 'de kerken' meint durchweg die Gesamt­kirche, den wir als 'die Kirche' wiedergeben. Das niederländische 'gezamenlijke kerken' wird mit 'Gesamtkirche' übersetzt. Für 'de kerk' als Andeutung der Ortsgemeinde spre­chen wir konsequent von 'Gemeinde'.

Das Wort 'gereformeerd' als Name der Schwesterkirche ist durchweg gehand­habt worden. Nur an einigen Stellen, wo vorrangig Leben und Praxis in der Kirche und ihren Gemeinden zur Sprache kommen, wurde die Übersetzung mit 'altreformiert' vorgezogen.

Konzepte und Modelle für örtliche und regionale Angelegenheiten sowie eine Geschäftsordnung der Generalsynode und anderer Institutionen sind im Dienstencentrum der Gereformeerde Kerken in Nederland in Leusden (postbus 202, 3830 AE Leusden, Niederlande, Tel. 0031 33 960360) erhältlich.

Die Übersetzung dieser Kirchenordnung wurde im Auf­trag der Synode der Evangelisch-altreformierten Kirche in Niedersachsen durch Frau G. Bielefeld, Frau G. van der Zanden, Dr. H. Baarlink und Pastor G.J. Beuker erstellt.

Nordhorn, im März 1992

 

 

 

I N H A L T S A N G A B E

 

     Einleitung                                                    (Art.1   )

 

Kapitel 1: Die Ämter der Kirche

I.   Allgemeine Bestimmungen               (Art.  2 -  4)

II. Die Diener am Wort                                   (Art.  5 - 19)

III.       Ausbildung                                          (Art. 20 - 22)

IV.       Die Ältesten und Diakonen                  (Art. 23 - 25)

V. Übereinstimmung mit dem Bekennen           (Art. 26     )

 

Kapitel 2: Die Versammlungen der Kirche

I.   Allgemeine Bestimmungen               (Art. 27 - 34)

II. Der Kirchenrat                                           (Art. 35 - 43)

III.       Übergeordnete Versammlungen           (Art. 44 - 66)

 

Kapitel 3: Die Arbeit der Kirche

I.   Gottesdienste                                             (Art. 67 - 78)

II. Kirchlicher Unterricht                                 (Art. 79 - 81)

III.       Seelsorge                                            (Art. 82 - 88)

IV.       Evangelisation und Mission                  (Art. 89 - 98)

V. Verwaltung und Rechtssachen                     (Art. 99 - 102)

VI.       Stiftungen                                            (Art. 103     )

 

Kapitel 4: Ermahnung und Bußzucht der Kirche

I.   Allgemeine Bestimmungen               (Art. 104 - 108)

II. bei Gemeindegliedern                                 (Art. 109 – 114)

III.       bei Amtsträgern                                   (Art. 115 - 125)

IV.       bei Missionsmitarbeitern                      (Art. 126      )

 

Kapitel 5: Beziehungen der Kirche                   (Art. 127 - 135)

 

Kapitel 6: Schlussbestimmungen                      (Art. 136 - 139)

 

 

 

 

 

E I N L E I T U N G

 

Artikel 1     Präambel und Übersicht

 

1. Nach der apostolischen Vorschrift aus 1. Korinther 14,40, dass in der Gemeinde "alles ehrbar und ordentlich zugehen" soll, enthält diese Kirchenordnung einige Re­geln für das Leben und Wirken der Kirche im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Aufgabe, zu der sie nach der Heiligen Schrift und ihrem Bekenntnis berufen ist.

 

2. Die wichtigsten Themen, die in der Kirchenordnung nacheinander besprochen werden, sind:

   - die Ämter der Kirche,

   - die Versammlungen der Kirche,

   - die Arbeit der Kirche,

   - Ermahnung und Bußzucht der Kirche und die

   - Beziehungen der Kirche nach außen.

 

Bemerkung:

Zu den 'Gereformeerden Kerken in Nederland' werden auch die Gemeinden  gerechnet, die in der 'Synode der altreformierten Kirche in Niedersachsen' zusammen­kommen (deren Name am 26. Mai 1970 in 'Evangelisch - altreformierte Kirche in Niedersachsen' geändert wurde.)

Diese Synode wird von der Klassis Bentheim und der Klassis Ostfriesland gebildet. Sie hat mit bestimmten Einschränkungen die Rechte einer Partikularsynode.

Einzelheiten sind in einer von der Generalsynode beschlossenen Regelung beschrieben (Utrecht 1959, Acta Artikel 104).

 

 

 

 

 

Kapitel 1   DIE  ÄMTER  DER  KIRCHE

 

1. I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

 

Artikel 2     Art der Ämter

1. Die Ämter, denen im Auftrage Christi die Arbeit in der Gemeinde anvertraut ist, sind die eines Dieners am Wort, eines Ältesten und eines Diakonen.

2. Diese Ämter sind nicht in Würde und Ehre, sondern in Auftrag und Arbeit voneinander unterschieden.

 

Artikel 3     Berufung in ein Amt

1. Niemand darf in der Kirche ein Amt bekleiden, wenn er nicht auf rechtmäßige Weise dazu berufen und in dieses eingeführt worden ist.

2. Für die Berufung in ein Amt kommen nur bekennende Glieder in Frage, die den in der Heiligen Schrift ge­stellten Anforderungen für Amtsträger entsprechen.

 

Artikel 4     Wahl in ein Amt

1. Die Berufung in ein Amt erfolgt durch den Kirchenrat.

2. Der Kirchenrat beruft in der Regel auf Grund einer Wahl der Gemeinde, die unter seiner Leitung stattgefunden hat. Diese Wahl erfolgt aus einer vom Kirchenrat aufgestellten Anzahl Kandidaten. In der Regel ist diese Anzahl doppelt so groß wie die der zu besetzenden Stellen. Der Kirchenrat kann aber auch nur einen Kandidaten für eine Vakanz vorschlagen; er wird in dem Falle der Gemeinde mitteilen, welche Gründe ihn dazu bewogen haben.

3. Der Kirchenrat kann den Gemeindegliedern vorher Gelegenheit geben, ihn auf Personen aufmerksam zu machen, die für das Amt geeignet sind.

4. Die Wahl erfolgt nach einem Gebet durch die stimmberechtigten Glieder der Gemeinde in Übereinstimmung mit der vom Kirchenrat beschlossenen Regelung.

5. Der Kirchenrat soll die Namen der berufenen Amtsträger an zwei aufeinanderfolgenden Sonntagen der Gemeinde bekannt geben, um ihre Zustimmung für die Einführung zu erhalten. Wenn keine Bedenken vorgebracht wurden oder der Kirchenrat vorgebrachte Be­denken für nicht hinreichend begründet hält, soll die Einführung unter Verwendung der dafür vorgesehenen Formulare in einem Gottesdienst stattfinden.

 

 

 

1. II.  DIE DIENER AM WORT

 

Artikel 5     Zulassung zum Amt eines Dieners am Wort

1. Für die Zulassung zum Amt eines Dieners am Wort ist eine gründliche theologische Ausbildung erforderlich.

2. Wer eine solche Ausbildung erhalten hat, sei es an der Theologischen Universität der Gereformeerden Kerken in Nederland (in Kampen) oder an der theologischen Fakultät der Freien Universität (in Amsterdam), und das Amt eines Dieners am Wort erlangen möchte, muss ein kirchliches Examen ablegen.
Die dafür zuständigen Beauftragten nehmen das Ex­amen ab. Sie werden von der Partikularsynode ernannt, zu der die Gemeinde gehört, die als erste den Kandi­daten in ihr Gliederverzeichnis eingetragen hat. Die Klassis, zu der die betreffende Gemeinde gehört, erklärt den, der das Examen bestanden hat, auf Vorschlag der Beauftragten der Partikularsynode für wähl­bar, es sei denn, sie hätte schwerwiegende Bedenken. Dies alles soll gemäß den Bestimmungen der Generalsynode geschehen.

3. In bezug auf diejenigen, die an einer anderen Hochschule oder Universität im In- oder Ausland eine theologische Ausbildung erhalten haben, sollen die unter Ziffer 2 genannten Beauftragten gemäß den Be­stimmungen der Generalsynode verfahren.

4. Für die Aussendung als Diener am Wort im Missionsdienst ist neben der unter Ziffer 1 genannten Ausbildung noch eine besondere Ausbildung im Missionszentrum erforderlich. *

 

Artikel 6     Außergewöhnliche Gaben

     Von der Regel einer gründlichen theologischen Ausbildung darf nur abgewichen werden, wenn jemand in so überzeugendem Maße die für einen Diener am Wort unentbehrlichen Gaben besitzt, dass er auch ohne eine solche Ausbildung für fähig gehalten werden kann, der Gemeinde in erbaulicher Weise zu dienen. Ob dies der Fall ist, müssen von der Generalsynode dafür ernannte Beauftragte sowie die Beauftragten der Partikularsyn­ode für das kirchliche Examen, zu der die Klassis sei­nes Wohnortes gehört, beurteilen. Letztere dürfen aber nicht mit ihrer Untersuchung anfangen, bevor sie nicht von den erstgenannten ein positives Gutachten empfangen haben. Bei all dem sollen die Bestimmungen der Generalsynode beachtet werden. *

 

Artikel 7     Berufung

1. Die Berufung eines Dieners am Wort soll geschehen unter Beachtung der durch die Generalsynode festge­legten Bestimmungen über die Berufbarkeit derjenigen, die anderen als den Gereformeerden Kerken in Nederland gedient haben, sowie der Bestimmung über eine wiederholte Berufung desselben Dieners am Wort in dieselbe Vakanz. In gänzlich vakanten Gemeinden soll keine Berufung erfolgen, ohne den Konsulenten zu Rate zu ziehen.

2. Falls der Berufene bereits als Diener am Wort in einer anderen Gemeinde tätig war, soll sein Name der Gemeinde bekannt gegeben werden. Die Einführung soll jedoch erst erfolgen, nachdem die Klassis, zu der die vakante Gemeinde gehört, ihre Zustimmung gegeben hat. Diese wird erteilt auf Grund eines ordnungsgemäßen Zeugnisses über seinen Weggang von der Gemeinde und der Klassis, mit denen er vorher verbunden war, und eines vorgelegten guten kirchlichen Attests über sein Bekenntnis und seinen Lebenswandel.

3. Falls der Berufene zuvor nicht das Amt eines Dieners am Wort innehatte, ist für die Zustimmung der Klassis außerdem die Erklärung derjenigen Klassis erforderlich, die den Betroffenen für wählbar erklärt hat. Die Amtseinführung soll unter Handauflegung des ihn einführenden Dieners am Wort erfolgen. *

 

Artikel 8     Diener am Wort im Missionsdienst

1. Proponenten (Bewerber um das Predigtamt) und Diener am Wort, die für den Dienst in der Mission berufen werden, müssen ein Zeugnis vorlegen, aus dem hervorgeht, dass sie die nach den Bestimmungen der Generalsynode  für diesen Zweck erforderliche zusätzliche Ausbildung erhalten haben.

2. Eine Befreiung davon kann nur mit Einwilligung der Generalsynode oder ihrer Beauftragten gewährt werden, deren Aufgabe es ist, die allgemeinen Belange der Mission zu beherzigen.

 

Artikel 9     Leitung eines Gottesdienstes

     Es ist einem Diener am Wort nicht freigestellt, innerhalb des Bereichs irgendeiner Gemeinde ohne Einwilligung des betreffenden Kirchenrates eine Versammlung zu leiten, die irgendwie den Charakter eines Gottesdienstes trägt. *

 

Artikel 10    Aufgaben des Dieners am Wort

1. Aufgabe des Dieners am Wort ist

- die Predigt des Wortes für die Gemeinde und je nach Gelegenheit auch die Verkündigung des Evangeliums an diejenigen, die das Evangelium nicht kennen,

- der Dienst an den Sakramenten,

- das Aussprechen des Segens,

- die Leitung aller übrigen amtlichen Tätigkeiten in den Gottesdiensten, namentlich das Abnehmen des öffentlichen Glaubensbekenntnisses, die Bekanntgabe christlicher Ermahnung und Bußzucht, die Einführung von Amtsträgern und die kirchliche Bestätigung der Ehe;

   - die Erteilung des kirchlichen Unterrichts.

2. Ferner ist es seine Aufgabe,

     - zusammen mit den Ältesten die Gemeinde seelsorgerlich zu betreuen,

     - über sie und die anderen Amtsträger Aufsicht zu führen,

     - Ermahnung und Bußzucht auszuüben,

     - die Glieder der Gemeinde treu zu besuchen und

     - auf andere Weise als die der öffentlichen Verkündigung des Evangeliums möglichst auch andere für Christus zu gewinnen.

3. Der Kirchenrat kann einem Diener am Wort einen besonderen Auftrag erteilen und ihn auf Grund dessen von einem Teil der unter Ziffer 1 und 2 genannten Tä­tigkeiten befreien. *

 

Artikel 11    Geistliche Arbeit im weiteren Sinne

1. Ein Diener am Wort, der eine Arbeit annimmt, die ihn daran hindert, seine Aufgabe in der Gemeinde weiter­hin zu erfüllen, soll doch Stellung und Befugnisse eines Dieners am Wort behalten, vorausgesetzt, dass die in Ziffer 2 genannten Bedingungen und die Bestimmungen der Generalsynode erfüllt sind.
Ein Proponent, der eine in Ziffer 1 genannte Arbeit annimmt, soll Stellung und Befugnisse eines Dieners am Wort erhalten, vorausgesetzt, dass die genannten Bedingungen und Bestimmungen erfüllt sind.

2. Die in Ziffer 1 genannte Arbeit muss unter Einwilligung des Kirchenrates, mit Zustimmung der Klassis und unter Mitwirkung und Billigung der in Artikel 56, Ziffer 1 genannten Beauftragten der Partikularsynode angenommen sein.
Die Klassis kann ihre Zustimmung nur dann geben, wenn die betreffende Arbeit nach einem vorher eingeholten Urteil der dafür ernannten Beauftragten der Generalsynode einen geistlichen Charakter hat und mit der Berufung zur Verkündigung des Evangeliums in direktem Zusammenhang steht.

3. Die Bestimmungen von Ziffer 2 gelten auch für einen Diener am Wort nach Artikel 12, der den Wunsch äußert, die oben in Ziffer 1 umschriebene Arbeit anzunehmen. Er muss dafür die Bewilligung und Zustimmung der übergeordneten Versammlung erhalten, mit der er verbunden ist.

4. Der in Ziffer 1 genannte Diener am Wort soll bezüglich seiner amtlichen Stellung in der Regel mit der Gemeinde verbunden werden, auf deren Gebiet er tätig ist. *

 

Artikel 12    Im Dienst der Kirche
Ein Diener am Wort oder ein Proponent, der in Über­einstimmung mit den Bestimmungen der Generalsynode von einer übergeordneten Versammlung im Auftrag oder zugunsten der Kirche zu einer Arbeit berufen wird, die einen geistlichen Charakter trägt und mit der Berufung zur Verkündigung des Evangeliums direkt verbunden ist, soll im Dienst der übergeordneten Versammlung stehen, die ihn ernennt, und im Dienst der Gemeinden ihres Gebietes. Eine übergeordnete Versammlung kann eine solche Ernennung nur vornehmen, wenn die betreffende Arbeit nach dem vorhergehenden Urteil der Beauftragten der Generalsynode obengenannte Bedingungen erfüllt. *

 

Artikel 13    Besondere Dienstverhältnisse

1. Wenn eine Kirchengemeinde oder eine übergeordnete Versammlung und ein Diener am Wort für eine in den Artikeln 10 bis 12 umschriebene Aufgabe ein Dienstverhältnis unter einschränkenden oder besonderen Bedingungen einzugehen beabsichtigen, kann dem nur unter Beachtung der Bestimmungen der Generalsynode zu diesem Artikel stattgegeben werden.

2. Ein emeritierter Diener am Wort kann mit Einwilligung des Kirchenrates der Gemeinde, mit der er verbunden ist, mit Billigung der Klassis, zu der die betreffende Gemeinde gehört, und unter Beachtung der Bestimmungen der Generalsynode für eine bestimmte Zeit berufen werden, in dafür in Frage kommenden Gemeinden amtliche Tätigkeiten zu verrichten. Er erfüllt dann in jener Gemeinde das Amt eines Dieners am Wort. *

 

Artikel 14    Ehrenvolle Entlassung
Unter Inachtnahme der Bestimmungen der Generalsynode kann eine übergeordnete Versammlung einen Diener am Wort ehrenvoll der Ausübung seines Amtes entheben, wenn er durch andere Umstände als die der Emeritierung seine Aufgabe nicht mehr zu erfüllen vermag oder braucht. Bei einer ehrenvollen Enthebung seiner Amtsausübung erhält der Diener am Wort die Rechte eines Emeritierten.

 

Artikel 15    Amtsniederlegung

1. Einem Diener am Wort ist es nicht erlaubt, sein Amt niederzulegen.

2. Ein Diener am Wort kann auf seinen Antrag hin aus seinem Amt entlassen werden, um in einen anderen Berufsstand überzugehen, wenn Kirchenrat und Klassis unter Mitwirkung und Billigung der zuständigen Beauftragten der Partikularsynode befinden, dass es dafür besondere und gewichtige Gründe gibt. Wenn ein solcher Antrag von einem Diener am Wort eingereicht wird, der im Dienst einer Klassis oder Partikularsynode steht, befindet die nächstübergeordnete Versammlung darüber. Wenn ein solcher Antrag von einem Diener am Wort eingereicht wird, der im Dienst der General­synode steht, befindet diese darüber.

3. Wenn ein Diener am Wort durch andere Umstände als die der Emeritierung während einer bestimmten Zeit sein Amt nicht mehr ausgeübt hat, soll, sei es auf sei­nen Antrag oder auch nicht, die Amtsenthebung durch den Beschluss der übergeordneten Versammlung nach den Bestimmungen der Generalsynode stattfinden.

4. Der Weg zur Wiedererlangung des Amtes eines Dieners am Wort kann nur unter Inachtnahme der Bestimmungen der Generalsynode wieder eröffnet werden.

 

Artikel 16    Unterhalt eines Dieners am Wort

1. Solange ein Diener am Wort für eine Arbeit, die in Artikel 10 genannt wird, mit einer Gemeinde verbunden ist, hat diese in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Generalsynode für seinen und seiner Familie Unterhalt zu sorgen. Sie darf sich von dieser Pflicht nicht befreit wähnen, wenn er wegen Krankheit oder anderer begründeter Ursachen seine Arbeit zeitweise nicht verrichten kann.
Wenn in Anwendung des Artikels 10, Ziffer 3 außer dem Kirchenrat noch andere für die Arbeit dieses Dieners am Wort Mitverantwortung tragen, kann mit seiner Einwilligung gänzlich oder teilweise auf anderem Wege für seinen und seiner Familie Unterhalt gesorgt werden.

2. Wenn ein Diener am Wort eine Arbeit annimmt, wie sie in Artikel 11 oder 12 beschrieben wird, beruht die in Ziffer 1 genannte Verantwortung für seinen Unterhalt bei der Gemeinde oder der übergeordneten Versammlung, mit der er verbunden ist, es sei denn, dass andere in Übereinstimmung mit den Regelungen der Generalsynode diese Verantwortung übernommen haben. *

 

Artikel 17    Emeritierung

1. Ein Diener am Wort soll emeritiert werden, wenn er das fünfundsechzigste Lebensjahr erreicht hat oder durch Arbeitsunfähigkeit nicht in der Lage ist, seine Aufgabe weiter zu erfüllen. Des weiteren kommt er für die Emeritierung in Betracht, wenn er mindestens 40 Jahre sein Amt ausgeübt hat oder die Bedingungen erfüllt, die die Generalsynode für den Vorruhestand festge­setzt hat.
Der Antrag auf Emeritierung geht nach den Bestim­mungen der Generalsynode, in denen auch die Art und Weise der Behandlung eines solchen Antrages festge­legt werden, von dem Diener am Wort oder von der betreffenden kirchlichen Versammlung aus. Der Diener am Wort behält als Emeritus Stellung und Befugnisse eines Dieners am Wort und bleibt mit der Gemeinde bzw. der Versammlung verbunden, in deren Dienst er zuletzt stand.

2. Die übergeordnete Versammlung, die die Emeritierung beschließt, kann im Fall einer Klassis unter Mitwirkung und Billigung, im Fall einer Partikularsynode unter Beratung durch die Beauftragten der Partikularsynode mit der Emeritierung eines Dieners am Wort eine ein­schränkende Bestimmung über die Ausübung der dieses Amt betreffenden Tätigkeiten verbinden, wenn dieser nach ihrem Urteil den Gemeinden nicht mehr in auf­bauender Weise dienen kann. Die Beschlussfassung über eine solche Einschränkung bedarf jedoch einer Zwei­drittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

3. Für den Unterhalt des Emeritierten und seiner Familie und nach seinem beziehungsweise ihrem Tod den seiner Witwe beziehungsweise ihres Witwers und der Waisen soll nach den Bestimmungen der Generalsynode gesorgt werden, insofern die Verantwortung dafür nicht bei anderen als den in Artikel 16 Genannten beruht.
Diese Versorgung des Unterhalts geschieht auf Kosten der Kirche; dazu leisten die diensttuenden Pastoren, die dafür in Betracht kommen, einen Beitrag. Die Ausführung dieser Regelung beruht in Übereinstimmung mit den von der Generalsynode beschlossenen Bestimmungen bei den von ihr berufenen Beauftragten.

4. Die in Ziffer 3 genannte Regelung gilt ebenfalls für den Unterhalt der Witwe oder des Witwers und der Waisen eines Dieners am Wort, der vor seiner Emeritierung verstorben ist. *

 

Artikel 18    Nicht-disziplinarische Amtsenthebung

1. Wenn ein Diener am Wort aus Gründen, die bei seiner Gemeinde, in seiner Arbeit, bei ihm selbst oder in anderen Faktoren liegen, seiner Gemeinde nicht mehr in aufbauender Weise dienen kann, jedoch kein Grund für die Ausübung kirchlicher Bußzucht besteht, kann die betreffende kirchliche Versammlung ihn gemäß den Bestimmungen der Generalsynode für eine bestimmte Zeit beurlauben. Während dieser Zeit ist er berufbar und bleibt mit der Gemeinde beziehungsweise der übergeordneten Versammlung verbunden, mit der er verbunden war. Hat er nach Ablauf dieser Zeit nicht einen Ruf oder eine Ernennung annehmen können, dann kommt Artikel 15, Ziffer 3 zur Anwendung.

2. Eine übergeordnete Versammlung kann mit der in Ziffer 1 genannten Beurlaubung eine einschränkende Bestimmung bezüglich der Erfüllung der zu seinem Amt gehörenden Tätigkeiten verbinden, wenn der betreffende Diener am Wort nach ihrem Urteil den Gemeinden nicht mehr in aufbauender Weise wird dienen können. Die Beschlussfassung über eine solche Einschränkung bedarf jedoch einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

3. Solange der betreffende Diener am Wort nicht andernorts berufen oder ernannt worden ist, bleibt die Gemeinde beziehungsweise die übergeordnete Versammlung, mit der er verbunden ist, innerhalb der von der Generalsynode gesetzten Grenzen für seinen und seiner Familie Unterhalt verantwortlich. *

 

Artikel 19    Entlassung eines Dieners am Wort

1. Wenn Kirchenrat und Klassis unter Mitwirkung und Billigung der Beauftragten der Partikularsynode befinden, dass ein Diener am Wort, der mit einer Gemeinde verbunden ist, die Fähigkeit vermissen lässt, irgendeiner Gemeinde in aufbauender Weise zu dienen oder irgendeine Funktion als Diener am Wort in aufbauender Weise zu erfüllen, ohne dass es einen guten Grund zur Emeritierung oder für die Ausübung kirchlicher Bußzucht gibt, wird eine völlige Entlassung aus dem Dienst nur dann erfolgen können, wenn die Partikularsynode mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen dieses Urteil bestätigt und die Generalsynode im Berufungsfall diese Entscheidung bekräftigt hat.
Entsprechendes gilt für einen Diener am Wort gemäß Artikel 12. In dem Falle liegt die Entscheidung bei der Partikularsynode, wenn er mit einer Klassis verbunden ist, und bei der Generalsynode, wenn er mit einer Partikularsynode oder mit der Generalsynode verbunden ist.

2. Zum Unterhalt des Entlassenen und seiner Familie soll der Kirchenrat beziehungsweise die übergeordnete Versammlung, mit dem oder der er verbunden war, ihm auch während eines Berufungsverfahrens gemäß den Bestimmungen der Generalsynode eine Zuwendung gewähren. *

 

 

 

1. III. DIE AUSBILDUNG ZUM DIENST AM WORT

 

Artikel 20    Theologische Universität Kampen

1. Für die Ausbildung zum Dienst am Wort unterhalten die Gemeinden zusammen eine Theologische Universität.

2. Für die Versorgung dieser Universität ernennt die Generalsynode einige Beauftragte, und zwar je einen aus jeder Partikularsynode in den Niederlanden auf Vorschlag der betreffenden Synode. Diese werden Kuratoren genannt.

3. Alles, was die Einrichtung und Leitung dieser Universität betrifft, wird in einer gesonderten Geschäftsordnung und in den übrigen durch die Generalsynode beschlossenen Bestimmungen geregelt. *

 

Artikel 21    Freie Universität Amsterdam
Die Verbindung mit der theologischen Fakultät der Freien Universität wird durch Beauftragte der Generalsynode ausgeübt entsprechend einer Übereinkunft mit dem 'Verein für wissenschaftliche Lehre auf Reformierter Grundlage', in der die beiderseitigen Rechte und Verpflichtungen umschrieben sind. *

 

Artikel 22    Finanzielle Unterstützung
Um den Bedarf an Dienern am Wort zu gewährleisten, sollen die Gemeinden, soweit dies erforderlich ist, dafür in Frage kommenden Studenten und Dienern am Wort unter Beachtung der Bestimmungen der Generalsynode finanzielle Unterstützung  gewähren.

 

 

 

1. IV.  DIE  ÄLTESTEN  UND DIAKONE

 

Artikel 23    Amtsdauer und Wahl

1. Die Ältesten und Diakone sollen für eine vom Kirchenrat festzulegende Zeit im Amt sein. Der Kirchenrat kann diese Periode einmal um ein Jahr verlängern; er soll der Gemeinde die Gründe dafür mitteilen.

2. In der Regel soll jedes Jahr ein Teil von ihnen ausscheiden. Diese sollen nicht sofort wiedergewählt werden können, es sei denn, dass nach dem Urteil des Kirchenrates dem Wohl der Gemeinde damit gedient ist, einen oder mehrere von ihnen zur Wiederwahl vorzuschlagen.

 

Artikel 24    Aufgabe der Ältesten
Aufgabe der Ältesten ist es, zusammen mit dem Diener am Wort

- über die Gemeinde die Seelsorge auszuüben,

- über sie und die übrigen Amtsträger Aufsicht zu führen und Ermahnung und Bußzucht auszuüben,

- die Glieder der Gemeinde treu zu besuchen

- und auch danach zu streben, andere für Christus zu gewinnen. *

 

Artikel 25    Aufgabe der Diakone

1. Aufgabe der Diakone ist es, dafür Sorge zu tragen, dass Gliedern der Gemeinde und anderen, die in der eigenen Umgebung und auch sonst in der Welt durch besondere Umstände oder wegen struktureller Missstände unter Druck leben, in der Nachfolge Christi Gerechtigkeit und Barmherzigkeit bewiesen wird.

2. Im Hinblick darauf sollen sie die Gemeindeglieder ermutigen und so zurüsten, dass auch diese sich in Wort und Tat einsetzen für die, die keinen Helfer haben.

3. Sie sollen dafür sorgen, dass die von der Gemeinde dafür zur Verfügung gestellten Mittel eingesammelt und sorgfältig verwaltet und außerdem andere geeignete Mittel gesucht und angewandt werden. *

 

 

 

1. V. DIE ÜBEREINSTIMMUNG MIT DEM BEKENNEN DER KIRCHE

 

Artikel 26    Unterzeichnung der Formulare

1. Älteste und Diakone sollen in der ersten Kirchenratssitzung, an der sie nach ihrer Einsetzung teilnehmen, ihre Übereinstimmung mit dem Bekennen der Kirche durch die Unterzeichnung eines von der Generalsynode für diesen Zweck verfassten Formulars bezeugen.

2. Diejenigen, die das kirchliche Examen bestanden haben, sollen in der Versammlung der Klassis, in der ihre Wählbarkeit beschlossen wird, diese Übereinstimmung durch die Unterzeichnung eines von der Generalsynode für diesen Zweck verfassten Formulars bezeugen.

3. Die Diener am Wort sollen diese Übereinstimmung bezeugen, indem sie nicht nur in der ersten Sitzung des Kirchenrates, an der sie nach ihrer Einführung teilnehmen, das in Ziffer eins genannte Formular unterzeichnen, sondern zusätzlich auch auf der ersten Versammlung der betreffenden Klassis ein Formular unterzeichnen, das von der Generalsynode speziell für sie verfasst wurde.

4. Die Professoren der Theologie und die übrigen in Arti­kel 12 der Kirchenordnung genannten Diener am Wort sollen bei der Übernahme ihrer Aufgabe dieselbe Übereinstimmung bezeugen, indem sie ein dafür von der Generalsynode verfasstes Formular unterzeichnen. *

 

 

 

 

 

 

 

 

KAPITEL  2    DIE VERSAMMLUNGEN DER KIRCHE

 

2. I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

 

Artikel 27    Verschiedene Versammlungen

1. Die Leitung der Kirche sowie Aufsicht und Bußzucht in der Kirche sind ihren Versammlungen anvertraut.

2. Es bestehen vier 'gewöhnliche Versammlungen':
  - Kirchenrat,
  - Klassis,
  - Partikularsynode und
  - Generalsynode.
Vom Kirchenrat werden die drei anderen Versammlun­gen als 'übergeordnete Versammlungen' unterschieden.

3. Von diesen gewöhnlichen Versammlungen werden die Synoden unterschieden, für die Artikel 66 zutrifft und die einen außergewöhnlichen Charakter tragen.

 

Artikel 28    Kirchliche Autorität

1. Diese Versammlungen haben, jede nach ihrer eigenen Art, eine ihnen von Christus verliehene kirchliche Au­torität.

2. Dieselbe Autorität, die die Klassis über den Kirchenrat hat, hat die Partikularsynode über die Klassis und die Generalsynode über die Partikularsynode.

 

Artikel 29    Kirchliche Angelegenheiten und kirchlicher Charakter

1. Diese Versammlungen sollen nur kirchliche Angelegenheiten behandeln.

2. Ihre Behandlung soll immer in Übereinstimmung mit dem kirchlichen Charakter dieser Versammlungen geschehen. *

 

Artikel 30    Übergeordnete Versammlungen

1. In einer übergeordneten Versammlung sollen, außer den Angelegenheiten, die alle durch sie vertretenen Gemeinden betreffen, entweder nur solche behandelt werden, die von den untergeordneten Versammlungen nicht erledigt werden konnten und deshalb von ihnen in Form einer Anfrage, eines Antrages oder einer Beschwerde oder auf andere Weise auf die Tagesordnung gebracht werden, oder solche, in denen ein Gemeindeglied oder eine (untergeordnete) Versammlung bei ihr Berufung einlegt.

2. Angelegenheiten, deren Behandlung zur Aufgabe einer übergeordneten Versammlung gehört, können sowohl durch Anträge einer untergeordneten Versammlung als auch von dieser Versammlung selbst auf die Tagesordnung gebracht werden.

 

Artikel 31    Beschlussfassung und Berufung

1. Beschlüsse der Versammlungen sollen stets nach gemeinsamer Beratung und möglichst einstimmig gefasst werden. Wenn Einstimmigkeit nicht zu erreichen ist, soll die Minderheit sich der Mehrheit fügen. Die Beschlüsse der Versammlungen sind verbindlich.

2. Wer der Auffassung ist, dass irgendeine Entscheidung einer Versammlung im Widerspruch zu den Bestimmungen der Kirchenordnung steht, eine solche Entscheidung auf andere Weise dem Wohl der Kirche schadet oder ihm dadurch Unrecht zugefügt worden ist, kann bei der nächst übergeordneten Versammlung Berufung einlegen.
Betrifft es einen Beschluss der Generalsynode, kann bei der nächstfolgenden Synode Berufung eingelegt werden.
Wer der Auffassung ist, dass eine Entscheidung einer Versammlung im Widerspruch zu deutlichen Aussagen des Wortes Gottes steht, ist gehalten, Berufung einzulegen. In dem Fall darf die Versammlung ihn während des Berufungsverfahrens nicht verpflichten, irgendeine Handlung auszuführen oder an ihrer Ausführung mitzuwirken, die nach seinem Dafürhalten gegen die von ihm genannten Aussagen verstoßen würde; von dem Betreffenden wird erwartet, dass er sich im übrigen nach den Weisungen verhält, die die besagte Versammlung erteilt.

3. Betrifft es Beschlüsse eines Kirchenrates, kann nur bis zur Partikularsynode Berufung eingelegt werden, es sei denn, die Berufung richtet sich gegen einen Beschluss, den man in Widerspruch zu deutlichen Aussagen des Wortes Gottes achtet.

4. Bei Grenzstreitigkeiten zwischen Gemeinden innerhalb einer Partikularsynode kann nur bis zur Partikularsynode Berufung eingelegt werden.

5. Wer bei einer übergeordneten Versammlung Berufung einlegt, muss dabei die Bestimmungen der Generalsynode über Form und Termin einer Berufung beachten.

6. Eine Versammlung kann im Falle einer Berufung die Ausführung ihres Beschlusses aufschieben. *

 

Artikel 32    Überprüfung eines Beschlusses

1. Unbeschadet des Berufungsrechtes besteht die Möglichkeit, eine Versammlung, durch deren Entscheidung jemand sich beschwert fühlt, um Revision ihres Beschlusses zu bitten, vorausgesetzt, dass gegen die betreffende Entscheidung noch keine Berufung eingelegt worden ist. Diese Einschränkung ist nicht anwendbar auf Entscheidungen der Generalsynode. Eine Berufung gegen eine Berufungsangelegenheit ist nicht möglich.

2. Keine Versammlung ist verpflichtet, eine Bitte um Revision eines Beschlusses zu behandeln, wenn nicht ein Gesichtspunkt vorgebracht wird, der bei der diesbezüglichen Beschlussfassung nicht berücksichtigt oder nicht ausreichend bedacht wurde. *

 

Artikel 33    Gewissensbeschwerden

Wenn jemand sich durch eine Beschlussfassung oder Entscheidung der Generalsynode beschwert fühlt, weil sie seiner Meinung nach zu deutlichen Aussagen des Wortes Gottes im Widerspruch steht, sollen die Versammlungen ihm gegenüber Zurückhaltung üben, es sei denn, dass sein Verhalten vor Ort oder im Kirchenverband eine Bedrohung für das gute Funktionieren der kirchlichen Gemeinschaft darstellt. *

 

Artikel 34    Ordnung und Ermahnung in den Sitzungen

1. Jede Versammlung soll ihre Sitzungen mit Gebet anfangen und beenden.

2. Jede übergeordnete Versammlung soll, so oft nach ihrer Meinung Anlass dazu besteht, in einer Sitzung ihren Gliedern Gelegenheit geben, einander zu ermahnen, damit die christliche Zusammengehörigkeit ihrer Glie­der bewahrt bleibt.

3. Jede Versammlung soll eine Geschäftsordnung erstellen, in der unter anderem das Archivwesen und die Prüfung  finanzieller Handlungen geregelt sind, die durch sie selbst oder in ihrem Namen getätigt werden. *

 

 

 

2. II.  DER  KIRCHENRAT

 

Artikel 35   Erweiterter und engerer Kirchenrat, kombinierte Gemeinden

1. Jede Gemeinde soll einen Kirchenrat haben, der aus ihren Amtsträgern besteht.

2. Wenn die Zahl der Ältesten größer ist als drei, steht es den Gemeinden frei, zwischen dem erweiterten Kirchenrat, dem alle Amtsträger angehören, und dem engeren Kirchenrat, dem die Diakone nicht angehören, zu unterscheiden.

3. Unter einer 'kombinierten Gemeinde' wird eine Gemeinde verstanden, die aus einigen ursprünglich selbständigen Gemeinden besteht, von denen mindestens eine erwiesenermaßen nicht in der Lage ist, selbständig zu sein, und die unter Mitarbeit und Billigung der Klassis beschlossen haben, sich unter Wahrung einer begrenzten Selbständigkeit zusammenzufügen. *

 

Artikel 36    Aufgaben und Kommissionen des Kirchenrates

1. Der Kirchenrat hat die Leitung der Gemeinde; bei ihm beruhen insonderheit die Aufsicht und Bußzucht in der Gemeinde sowie die allgemeine Sorge für den Dienst der Barmherzigkeit.

2. Wenn zwischen dem erweiterten und dem engeren Kirchenrat unterschieden wird, liegen Aufsicht und Bußzucht in der Gemeinde bei letzterem.

3. Wenn Ziffer 2 zutrifft, sollen die Diakone getrennte Versammlungen abhalten, um unter eigener Leitung die Angelegenheiten zu besprechen, die zu ihrem Aufgabenbereich gehören.

4. Die Diakone legen gegenüber dem Kirchenrat Verantwortung über die Planung und Ausführung ihrer Arbeit ab.

 

Artikel 37    Leitung des Kirchenrates

1. In der Regel beruht der Vorsitz des Kirchenrates beim Diener am Wort. Hat eine Gemeinde mehrere Diener am Wort, führen sie abwechselnd den Vorsitz.

2. Wenn eine Gemeinde keinen Diener am Wort hat, beruht der Vorsitz bei einem dazu bestimmten Ältesten.

 

Artikel 38    Ordnung und Ermahnung im Kirchenrat

1. Der Kirchenrat soll in der Regel mindestens einmal monatlich zusammenkommen.

2. Der Kirchenrat soll mindestens einmal in drei Monaten seinen Mitgliedern die Frage vorlegen, ob Anlass besteht, einander, namentlich im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Dienste, zu ermahnen.

3. Der Kirchenrat bestimmt in seiner Geschäftsordnung, auf welche Weise eine außerordentliche Sitzung einberufen wird.

 

Artikel 39    Allgemeiner Kirchenrat und Bezirkskirchenrat

1. Wenn eine Gemeinde mindestens zwei Diener am Wort hat, auf die Artikel 10, Ziffer 3 nicht zutrifft, kann ein Kirchenrat einen Teil seiner Aufgaben einigen zu bildenden Bezirkskirchenräten anvertrauen; er selbst tritt dann als Kirchenrat für allgemeine Angelegenheiten auf.

2. Den Kirchenrat für allgemeine Angelegenheiten bilden die Diener am Wort sowie einige Älteste und Diakone, die in der Regel von der ganzen Gemeinde gewählt sind und gleichzeitig einem der Bezirkskirchenräte angehören; Näheres wird durch Bestimmungen der Generalsynode geregelt.

3. Die Festlegung der Punkte, die dem Kirchenrat für allgemeine Angelegenheiten vorbehalten bleiben, und derjenigen, die den Bezirkskirchenräten anvertraut werden, geschieht durch eine örtliche Regelung; Näheres wird durch Bestimmungen der Generalsynode geregelt.

4. Mit Bezug auf die ihm anvertrauten Angelegenheiten gelten für den Bezirkskirchenrat dieselben Bestimmungen wie für den Kirchenrat. *

 

Artikel 40    Arbeitsteilung

1. Der Kirchenrat kann einen Teil seiner Aufgaben einem kleinen Kirchenrat mit Arbeitsgruppen verschiedener Art anvertrauen. Er soll dann selbst als großer Kirchenrat auftreten, dem alle Amtsträger angehören und der die allgemeinen Richtlinien des Kirchenrates fest­legt.

2. Der kleine Kirchenrat wird von den Dienern am Wort und einigen Ältesten und Diakonen gebildet, die in der Regel auch einer der Arbeitsgruppen angehören.

3. Jede Arbeitsgruppe wird von einem Amtsträger oder mehreren, von denen mindestens einer Mitglied des kleinen Kirchenrates ist, sowie von einigen Nicht-Amtsträgern gebildet.

4. Eine Arbeitsgruppe setzt sich für einen Bereich des Gemeindeaufbaus oder für besondere Aufgaben der Gemeinde ein.

5. Arbeitsgruppen verrichten ihren Dienst innerhalb der Richtlinien des großen und kleinen Kirchenrates zum Wohl des gesamten Lebens und Wirkens der Gemeinde.

6. Die Aufteilung von Aufgaben und Befugnissen zwischen dem großen und dem kleinen Kirchenrat sowie den Arbeitsgruppen geschieht durch eine örtliche Re­gelung; Näheres wird durch Beschlüsse der Generalsynode geregelt.

7. Wo nach Artikel 39 Bezirkskirchenräte eingerichtet worden sind, darf man in Ziffer 1 dieses Artikels anstelle von Kirchenrat 'Bezirkskirchenrat' oder 'Kirchenrat für allgemeine Angelegenheiten' lesen. Dabei müssen die Bestimmungen des Artikels über das Verhältnis zwischen dem Kirchenrat für allgemeine Angelegenheiten und den Bezirkskirchenräten beachtet werden.

 

Artikel 41    Konsulent

1. Wenn eine Gemeinde keinen Diener am Wort hat, soll der Kirchenrat die Klassis bitten, nach ihrer Geschäftsordnung einen Diener am Wort aus einer Nachbargemeinde als Konsulenten anzuweisen, um, soweit nötig, dem Kirchenrat mit Leitung und Rat beizustehen.

2. Der Kirchenrat soll in wichtigen Angelegenheiten, be­sonders in allem, was auf die Berufung eines Dieners am Wort Bezug hat, den Konsulenten zu Rate ziehen.

3. Der Konsulent nimmt, wenn er dazu eingeladen ist, an den Sitzungen des Kirchenrates teil; ihm kann dann die Leitung übertragen werden.

4. Der Konsulent legt vor der Klassis Verantwortung über seine Arbeit ab.

 

Artikel 42    Gemeindegründung, -teilung, -auflösung

1. Wenn zur Instituierung (Gründung) einer Gemeinde ein Kirchenrat eingesetzt wird, geschieht dies nicht ohne Mitarbeit und Billigung der Klassis. Ein solcher Kirchenrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern.

2. Der Kirchenrat ist befugt, die Teilung einer Gemeinde, die Vereinigung einer Gemeinde mit einer oder mehreren anderen oder auch die Auflösung einer Gemeinde zu beschließen. Er darf einen solchen Beschluss nicht ohne vorherige Beteiligung und Anhörung der Gemeinde fassen. Teilung, Vereinigung und Aufhebung von Gemeinden können nur unter Mitarbeit und Billi­gung der Klassis vollzogen werden. *

 

Artikel 43    Beteiligung der Gemeinde

1. Über wichtige Angelegenheiten, die nicht zur Aufsicht und Bußzucht in der Gemeinde gehören, besonders in solchen, die das Bestehen der Gemeinde oder ihre Stellung im Kirchenverband berühren, darf der Kirchenrat keinen Beschluss fassen ohne vorherige Beteiligung und Anhörung der Gemeinde.

 2. Unbeschadet des in Ziffer 1 Bestimmten soll in Ge­meinden, in denen Bezirkskirchenräte gebildet sind, in Angelegenheiten, die das Bestehen der Gemeinde oder ihre Stellung im Kirchenverband berühren, der Kirchenrat für allgemeine Angelegenheiten keine Ent­scheidung ohne zustimmende Stellungnahme aller Bezirkskirchenräte treffen.

 

 

 

 

2. III.   DIE ÜBERGEORDNETEN VERSAMMLUNGEN

 

a. Allgemeine Bestimmungen

 

Artikel 44    Vollmachtschreiben und Stimmrecht

1. Jede übergeordnete Versammlung besteht aus Amtsträgern, die von den ihr untergeordneten Versammlungen abgeordnet sind.

2. Die untergeordneten Versammlungen sollen dafür Sorge tragen, dass ihre Abgeordneten gültige Vollmachtschreiben vorlegen können. Dadurch haben sie Stimmrecht mit der Einschränkung, dass ihnen dieses Recht nicht zusteht in Punkten, welche sie persönlich oder die Versammlungen, die sie abgeordnet haben, betreffen.

 

Artikel 45    ist entfallen 

 

Artikel 46    Einberufung der übergeordneten Versammlungen

1. Jede übergeordnete Versammlung wird von der Ge­meinde einberufen, die auf der letzten Sitzung dazu bestimmt worden ist.

2. Die Sorge für die Vorbereitung der betreffenden Versammlung beruht bei dem Kirchenrat der einberufenden Gemeinde. Er kann dabei den Rat der Klassis einholen, wenn die Partikularsynode einberufen werden muss, und den der Partikularsynode, wenn es die Einberufung der Generalsynode betrifft.

 

Artikel 47    Tagesordnung der übergeordneten Versammlungen

1. Die untergeordneten Versammlungen sollen der ein­berufenden Gemeinde nach Möglichkeit die Punkte, deren Behandlung sie wünschen, zeitig mitteilen.

2. Die einberufende Gemeinde stellt aus den in Ziffer 1 erwähnten Eingaben, aus den Mitteilungen der Aus­schüsse und aus anderen eingegangenen Schreiben die vorläufige Tagesordnung zusammen.

3. Die übergeordnete Versammlung selbst stellt die end­gültige Tagesordnung fest, unter anderem anhand von Anträgen, Beschwerden, Fragen und Mitteilungen, die den Abgeordneten mitgegeben worden sind. Sie soll von Gemeindegliedern eingesandte Punkte nicht in die Tagesordnung aufnehmen, wenn nicht ersichtlich ist, dass diese zuvor von einer untergeordneten Ver­sammlung behandelt worden sind. *

 

Artikel 48    Moderamen der übergeordneten Versammlungen

1. Die übergeordneten Versammlungen sollen neben dem Vorsitzenden und dem Schriftführer ein Mitglied oder mehrere bestimmen, die zusammen mit diesen das Moderamen bilden.

2. Die Mitglieder des Moderamens der Partikular- und Generalsynode sollen durch freie Wahl bestimmt werden.

3. Die Mitglieder des Moderamens der Klassis sollen nach der Geschäftsordnung bestimmt werden.

 

 

b. Die Klassis

 

Artikel 49    Umfang einer Klassis

1. Das Gebiet einer Klassis umfasst mindestens sechs benachbarte Gemeinden.

2. Wenn die Zahl der Gemeinden größer ist als zwanzig, soll eine Klassis geteilt werden; ist sie größer als zwölf, kann sie geteilt werden.

3. Teilung des Gebietes einer Klassis und Änderung ihres Umfanges können nicht ohne Mitwirkung und Billigung der Partikularsynode vollzogen werden.

 

Artikel 50    Abordnung zur Klassis

1. Zur Klassis soll der Kirchenrat jeder Gemeinde einen Diener am Wort, einen Ältesten und einen Diakon entsenden, oder, wenn die Gemeinde vakant ist, zwei Äl­teste und einen Diakon.

2. Nicht abgeordnete Amtsträger können von der Versammlung als beratende Mitglieder zugelassen werden.

 

Artikel 51    Aufgaben der Klassis

1. Die Klassis soll mindestens einmal im Vierteljahr zur Behandlung anstehender Punkte zusammentreten.

2. Namentlich gehört es zu ihrer Aufgabe,

- darauf zu achten, dass die Gemeinden ihre Berufung und Aufgabe erfüllen, wie sie in der Kirchenordnung umschrieben sind;

- den Kirchenräten Rat und Hilfe zu bieten, vor allem ihnen bei ersichtlicher Hilfsbedürftigkeit die Berufung eines Dieners am Wort zu ermöglichen;

- die Grenzen zwischen den Gemeinden in ihrem Gebiet festzulegen.

3. Die Aufgabe, für Diener am Wort bei ihrem Fortzug die erforderliche Bestätigung auszustellen oder in Empfang zu nehmen oder auch eine Approbation (Zustimmungserklärung zum Antritt des Dienstes innerhalb der Klassis) abzugeben, kann die Klassis in der Zeit zwischen ihren ordentlichen Versammlungen zwei oder mehr Gemeinden anvertrauen. Diese sollen die anderen Gemeinden von der dafür anberaumten Versammlung vorab in Kenntnis setzen. Im Falle eingebrachter begründeter Bedenken sollen sie keine Entscheidung treffen; über die Ausführung ihres Auftrages sollen sie auf der nächsten Versammlung der Klassis berichten. *

 

Artikel 52    Kirchenvisitation

1. Die Klassis soll jedes Jahr in einer ihrer Versammlun­gen mindestens zwei besonders erfahrene und dafür geeignete Diener am Wort ernennen, um in allen Gemeinden Visitation zu halten. Sie kann neben den Dienern am Wort auch andere für die Aufgabe fä­hige Amtsträger, vorzugsweise Älteste, ernennen.

2. Die Visitatoren sollen prüfen, ob die Amtsträger sowohl persönlich als auch gemeinsam

- ihre Aufgabe treu erfüllen,

- sich an die rechte Lehre halten,

- die Bestimmungen der Kirchenordnung und Beschlüsse der übergeordneten Versammlungen einhalten,

- nach ihrem Vermögen das Ihre tun, um mit Wort und Tat die Ausbreitung der Gemeinde zu fördern.
Weiter sollen sie die Nachlässigen brüderlich ermahnen und allen mit Rat und Tat zur Seite stehen.

3. Die Visitatoren sollen der Klassis über das Ergebnis schriftlich Bericht erstatten. *

 

 

c. Die Partikularsynode

 

Artikel 53    Umfang einer Partikularsynode

1. Das Gebiet einer Partikularsynode wird von den Ge­meinden mindestens dreier Klasses gebildet, die nahe beieinander liegen.

2. Wenn die Zahl der Klasses größer ist als sechs, kann eine Partikularsynode geteilt werden.

3. Teilung einer Partikularsynode und Änderung ihres Umfanges können nicht ohne Mitwirkung und Billigung der Generalsynode vollzogen werden.

 

Artikel 54    Abordnung zur Partikularsynode
Zur Partikularsynode soll jede Klassis zwei Diener am Wort, zwei Älteste und einen Diakonen abordnen, oder, wenn ihr nicht mehr als vier Klasses zugehören und die Synode solches beschlossen hat, drei Diener am Wort, drei Älteste und zwei Diakone.

 

Artikel 55    Versammlungen der Partikularsynode

1. Die Partikularsynode soll jedes Jahr einmal zu einer ordentlichen Versammlung einberufen werden, um anstehende Punkte zu behandeln.

2. Sie kann auch zu  einer außerordentlichen Versammlung einberufen werden.

 

 

Artikel 56    Aufgaben der Partikularsynode

1. Die Partikularsynode soll einige Diener am Wort, je Klassis einen, als Beauftragte ernennen mit der Aufgabe, der Klassis auf Verlangen in Schwierigkeiten beizustehen, sie zu beraten und ihr die erforderliche Mitarbeit zu gewähren bei allem, was sich auf Entlassung aus dem Dienst, Übergang zu einem anderen Berufsstand, Emeritierung und Absetzung von Dienern am Wort bezieht.

2. Die Partikularsynode soll im Einverständnis mit den Klasses Beauftragte ernennen mit der Aufgabe, das kirchliche Examen nach Artikel 5, Ziffer 2 der Kirchenordnung abzunehmen.

3. Diese und alle übrigen von der Partikularsynode mit deutlich umschriebener Aufgabe ernannten Beauftragten sollen auf der nächstfolgenden Sitzung der Parti­kularsynode Bericht erstatten und sind ihr auch darüber hinaus Verantwortung schuldig. *

 

Artikel 57    Zusammenarbeit der Partikularsynoden

1. Es steht jeder Partikularsynode frei, mit anderen Partikularsynoden oder mit Klasses anderer Partikularsynoden zusammenzuarbeiten zur Beherzigung von Angelegenheiten, die sie gemeinsam besonders betreffen, oder zu gemeinsamer Arbeit in Evangelisation, Mission oder auf anderem Gebiet; die Zusammenarbeit mit anderen Klasses bedarf der Zustimmung der betreffenden Partikularsynoden.

2. Über eine solche Zusammenarbeit soll in jedem Fall die nächste Generalsynode in Kenntnis gesetzt werden.

3. Meinungsverschiedenheiten hierüber unterliegen der Entscheidung der Generalsynode.

 

 

d. Die Generalsynode

 

Artikel 58    Umfang der Generalsynode
Der Bereich der Generalsynode wird von der Gesamtheit der Gemeinden der Partikularsynoden gebildet.

 

Artikel 59    Abordnung zur Generalsynode

1. Zur Generalsynode soll jede Partikularsynode zwei Diener am Wort, zwei Älteste und einen Diakonen abordnen.

2. Die Professoren und Dozenten an der Theologischen Universität und an der theologischen Fakultät der Freien Universität, von der Generalsynode selbst oder nach von ihr gebilligten Bestimmungen für die Ausbildung zum Dienst am Wort ernannt, können, soweit sie bekennende Glieder in vollen Rechten einer Gemeinde innerhalb der 'Gereformeerden Kerken' sind, eingeladen werden, an den Versammlungen der Generalsynode als Berater teilzunehmen. Einladung und Stellung der Berater werden durch Bestimmungen geregelt, die von der Generalsynode zu beschließen sind. *

 

Artikel 60    Versammlungen der Generalsynode

1. Die Generalsynode soll alle zwei Jahre zusammentreten.

2. Als einberufende Gemeinde wird in der Regel reihum aus jedem Bereich der Partikularsynoden in den Niederlanden eine Gemeinde bestimmt.

3. Es steht der Generalsynode frei, ihre  Sitzungen zu unterbrechen oder fortzusetzen bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Partikularsynoden in ihren ordentlichen Versammlungen in der Regel die Abgeordneten zur nächsten Generalsynode ernennen. Nur in dem in Artikel 61, Ziffer 2 genannten Fall kann sie ihre Sitzungen bis zur Versammlung der nächsten Generalsynode ausdehnen. *

 

Artikel 61    Tagesordnung, Buß- und Bettage

1. Nach der Feststellung der Tagesordnung soll die Generalsynode keine neuen Punkte hinzufügen außer in den folgenden Fällen:

- auf Antrag kirchlicher Versammlungen, eingereicht von mindestens zwei Partikularsynoden oder von mindestens fünf Klasses, die mindestens drei Partikularsynoden angehören;

- auf Bitte eines Ausschusses, der von seinem Auftrag her ermächtigt ist, bestimmte Punkte der Synode vorzulegen;

- in einer wichtigen Angelegenheit, die nach Auffassung von zwei Dritteln aller abgegebenen Stimmen der Generalsynode keinen Aufschub duldet.

2. In außergewöhnlichen Umständen, wie in Kriegs- oder Katastrophenzeiten, in großen Notzeiten für die Kirche wie auch in Zeiten großen Segens für Kirche, Volk und Land, kann die Synode jederzeit zusammentreten, um Buß-, Gebets- oder Danksagungstage oder -stunden anzusetzen oder aus aktuellem Anlass Erklärungen zu verfassen. *

 

Artikel 62    Aufgaben der Generalsynode

1. Zur Aufgabe der Generalsynode gehören besonders die Beschlussfassung über die in den Gemeinden zu benutzende Bibelübersetzung, die Bekenntnisschriften, die in Artikel 26 genannten Unterzeichnungsformulare, die Kirchenordnung, das Psalm- und Gesangbuch, die liturgischen Formulare und die Gottesdienstordnungen.

2. Die Generalsynode darf in diesen Punkten außer bei Änderungen formaler Art, die einstimmig als solche angesehen werden, keine endgültigen Entscheidungen treffen, ohne zuvor den untergeordneten Versammlungen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben zu haben. Außerdem bedarf eine solche endgültige Entscheidung, die erst von der folgenden Generalsynode getroffen werden kann, wie auch jede Änderung formaler Art der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. *

 

Artikel 63    Erweitertes Moderamen der Generalsynode

1. Die Generalsynode soll aus ihrer Mitte einige Abgeordnete bestimmen, die gemeinsam mit ihrem Moderamen das 'Erweiterte Moderamen' bilden.

2. Bei der Ernennung von Mitgliedern des Erweiterten Moderamens soll darauf geachtet werden, dass jede Partikularsynode durch  mindestens einen Abgeordneten vertreten ist; Näheres wird durch Beschlüsse der Generalsynode geregelt.

3. Die Generalsynode kann das Erweiterte Moderamen beauftragen, bestimmte Punkte vorzubereiten, wie auch bestimmte Punkte vollständig abzuhandeln; Näheres wird durch Beschlüsse der Generalsynode geregelt. *

 

Artikel 64    Moderamen der Generalsynode
Die Mitglieder des Moderamens der Generalsynode sollen in der Zeit zwischen deren Sitzungen wie auch nach deren Schließung als ihre Beauftragten die Kirche in all den Fällen vertreten oder vertreten lassen, in denen keine anderen Beauftragten ernannt sind und in denen sie es für wünschenswert halten. Sie sollen weiter alles tun, was in der Geschäftsordnung der Synode über ihre Aufgabe bestimmt ist. Über ihre Tätigkeiten nach der Schließung einer Synode sind sie der nächsten Syn­ode Verantwortung schuldig. *

 

Artikel 65    Beauftragte der Generalsynode

1. Die Generalsynode kann für die Ausführung ihrer Beschlüsse oder zur Erarbeitung von Vorschlägen Beauftragte ernennen.

2. Diese Beauftragten empfangen deutlich umschriebene Aufträge, an die sie gebunden sind. Sie erstatten der erstfolgenden Synode Bericht über ihre Tätigkeit, es sei denn, dass eine andere Regelung getroffen wird. Sie sind verpflichtet, ihre Ausgaben innerhalb der Grenzen der ihnen zugestandenen Beträge zu halten. *

 

 

e. Die Besonderen Synoden

 

Artikel 66   
Versammlung, Abordnung, Tagesordnung und Verbindlichkeit der Besonderen Synoden

1. Die Kirche kann mit anderen Kirchen reformierten Bekenntnisses und reformierter Kirchenleitung Verbindung aufnehmen, indem sie zu Versammlungen zusammentreten, die 'Besondere Synoden' genannt werden.

2. Die Abgeordneten zu diesen Synoden werden durch die Generalsynode ernannt.

3. Die Generalsynode kann Punkte ihrer Tagesordnung, die sich für eine Besprechung mit den unter Ziffer 1 genannten Kirchen eignen, diesen Synoden vorlegen.

4. Beschlüsse dieser Synoden sollen von der Kirche innerhalb der von der Generalsynode zu beschließenden Grenzen als verbindlich angenommen werden.

 

 

 

 

Kapitel  3     DIE   ARBEIT   DER   KIRCHE

 

Artikel 67    Das 'allgemeine Amt' der Gemeindeglieder
Alle Glieder der Gemeinde haben die Aufgabe, ihre Gaben zur Erfüllung des Auftrages einzusetzen, den Christus seiner Gemeinde gibt. Amtsträger und kirchliche Versammlungen haben deswegen die Aufgabe, nach Vermögen Raum für Initiativen aus der Gemeinde zu schaffen und zu lassen. Sie sollen für die Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben die Gemeindeglieder zur Mitarbeit aufrufen und deren Dienst in Anspruch nehmen.

 

 

 

3. I. GOTTESDIENSTE

 

 

a. Allgemeine Bestimmungen

 

Artikel 68    Ordnung des Gottesdienstes

1. Jeder Kirchenrat soll dafür sorgen, dass die Gemeinde insbesondere am Tag des Herrn zur Verkündigung des Wortes, zur Feier der Sakramente, zum gemeinsamen Gebet und zum Dienst der Barmherzigkeit zusammen-gerufen wird.

2. Die Durchführung der Gottesdienste wird vom Kirchenrat geregelt.

3. In diesen Gottesdiensten sollen die Bibelübersetzung, das Psalm- und Gesangbuch und die liturgischen Formulare benutzt werden, die durch die Generalsynode bestimmt oder erstellt sind; die Kirchenräte sollen sich soweit möglich an eine Gottesdienstordnung halten, die von der Generalsynode beschlossen ist. *

 

Artikel 69    Leitung des Gottesdienstes

1. Die Leitung der Gottesdienste liegt bei dem Diener am Wort der Gemeinde beziehungsweise bei einem ihrer Diener oder bei einem anderen vom Kirchenrat dazu eingeladenen und befugten Diener am Wort.

2. Wenn ein Proponent (Bewerber um das Predigtamt) predigt, liegt die Leitung bei ihm mit der Einschränkung, dass er sich aller Handlungen enthält, die einen amtlichen Charakter tragen.

3. Andere als Diener am Wort oder Proponenten sind zur Leitung und Predigt in einem Gottesdienst berechtigt, wenn ihnen dazu gemäß den Beschlüssen der Generalsynode Befugnis verliehen ist. Bei der Ausübung dieser Befugnis sollen sie sich aller Handlungen enthalten, die einen amtlichen Charakter tragen.

4. In allen übrigen Fällen liegt die Leitung bei einem Amtsträger oder einem anderen nach Auffassung des Kirchenrates fähigen Glied der Gemeinde; dann soll eine nach Auffassung des Kirchenrates geeignete Predigt gelesen werden. *

 

Artikel 70    Häufigkeit der Gottesdienste

1. Am Tag des Herrn soll die Gemeinde möglichst zweimal in Gottesdiensten zusammenkommen und weiter wenigstens einmal Weihnachten, Karfreitag und am Himmelfahrtstag.

2. Der Kirchenrat soll soweit möglich dafür sorgen, dass zu Silvester und Neujahr sowie an den Buß- und Bettagen Gottesdienste gehalten werden.

3. Es bleibt den Gemeinden überlassen, an den zweiten Feiertagen Gottesdienste zu halten.

 

 

b. Dienst des Wortes

 

Artikel 71    Predigt

1. In den Gottesdiensten soll das Wort verkündigt werden, indem die Heilige Schrift als Botschaft Gottes für die eigene Zeit ausgelegt wird.

2. Am Tag des Herrn soll soweit möglich in einem der Gottesdienste das Wort verkündigt werden durch Entfaltung der christlichen Lehre, wie sie aus der Heiligen Schrift im Heidelberger Katechismus zusammengefasst ist.

3. Weihnachten, Karfreitag, Ostern, Himmelfahrt und Pfingsten soll in den Gottesdiensten besonders der großen Heilstaten Gottes gedacht werden. Damit soll auch während der Advents- und Leidenszeit bei der Textwahl gerechnet werden.

 

 

c. Dienst der Sakramente

 

Artikel 72    Kindertaufe

1. Die heilige Taufe der Kinder der Gemeinde, auch Kinder des Bundes genannt, soll von den Dienern am Wort in einem Gottesdienst unter Verwendung eines der dafür verfassten Formulare vollzogen werden.

2. Der Kirchenrat soll darauf achten, dass die Taufe so bald wie möglich erbeten und vollzogen wird.

3. Wenn keiner der Eltern berechtigt ist, die Tauffragen zu beantworten, soll der Kirchenrat sich im Einvernehmen mit den Eltern nach einem oder mehreren Taufzeugen umsehen, die die erforderliche Gewähr für eine christliche Erziehung bieten können. *

 

Artikel 73    Erwachsenentaufe
Diejenigen Gemeindeglieder, die nicht als Kind getauft sind, sollen die heilige Taufe erst empfangen, nachdem sie durch Beantwortung der Fragen aus dem dafür verfassten Formular öffentliches Glaubensbekenntnis abgelegt haben.

 

Artikel 74    Taufe in einer nicht-altreformierten Kirche
Bei Personen, die aus einer anderen als einer altreformierten Kirche in die Gemeinde aufgenommen werden, soll die Taufe nur anerkannt werden, wenn feststeht, dass sie in oder im Auftrage einer christlichen Kirche oder eines Christenkreises von einer dort befugten Person auf den Namen des Vaters, des Sohnes und des Heiligen Geistes vollzogen worden ist. *

 

Artikel 75    Zulassung zum Abendmahl

1. Zulassung zum heiligen Abendmahl wird durch das öffentliche Ablegen des Glaubensbekenntnisses gewährt; dabei soll das dafür verfasste Formular verwendet werden.

2. Bevor jemand zum Ablegen dieses Glaubensbekenntnisses zugelassen wird, soll der Kirchenrat eine Prüfung seiner Beweggründe wie auch seiner Glaubenserkenntnis und seines Lebenswandels vornehmen.

3. Wer aus einer anderen (altreformierten) Gemeinde kommt, soll auf Grund eines vorgelegten Zeugnisses (Attestes) zum heiligen Abendmahl zugelassen werden, sofern dieses Zeugnis die nötige Gewähr für ein rechtes Bekenntnis und einen gottesfürchtigen Lebenswandel bietet.

4. Wer aus einer nicht-altreformierten Gemeinde den Wunsch dazu äußert, soll zum heiligen Abendmahl zugelassen werden, nachdem er auf Grund einer Prüfung vom Kirchenrat über Bekenntnis und Lebenswandel in die Gemeinde aufgenommen ist. Der Kirchenrat kann dabei beschließen, dass er vorab ein öffentliches Glaubensbekenntnis ablegen muss.

5. Zulassung zum heiligen Abendmahl wird nicht gewährt, wenn nicht die Namen derer, die diesen Wunsch geäußert haben, vorher der Gemeinde zur Billigung mitgeteilt worden sind. *

 

Artikel 76    Abendmahlsfeiern

1. Das heilige Abendmahl soll unter Verwendung eines der dafür verfassten Formulare, mindestens einmal in zwei oder drei Monaten, in einem Gottesdienst gefeiert werden. Hinsichtlich der Gestaltung der Abendmahlsfeier, für die das Zeugnis der Heiligen Schrift zu beachten ist, soll der Kirchenrat sich von der Frage leiten lassen, was nach seinem Dafürhalten am erbaulichsten ist.

2. Es steht den Gemeinden frei, in Krankenhäusern, Al­tenheimen oder ähnlichen Einrichtungen das heilige Abendmahl in einem besonderen Gottesdienst mit denjenigen zu feiern, die zum Abendmahl zugelassen sind oder nach Meinung des Kirchenrates als Gäste zu­gelassen werden können. *

 

 

d. Dienst der Gebete

 

Artikel 77    Formulargebete
Für den Dienst der Gebete kann von den von der Generalsynode verfassten Gebeten Gebrauch gemacht werden.

 

 

e. Dienst der Barmherzigkeit

 

Artikel 78    Diakonische Aufgaben

1. Für den Dienst der Barmherzigkeit sollen in den Gottesdiensten regelmäßig Gaben eingesammelt werden.

2. Die eingesammelten Gelder können für diakonische Hilfen an andere Kirchen bestimmt werden wie auch für Einrichtungen, die die Linderung oder Bekämpfung bestimmter gesellschaftlicher Nöte zum Ziel haben. *

 

 

 

3. II.  KIRCHLICHER UNTERRICHT

 

Artikel 79    Ziel und Inhalt des Unterrichts

1. Kinder der Gemeinde und andere, die diesen Wunsch haben, sollen in der Lehre der Kirche unterrichtet werden, um sie auf das Ablegen des öffentlichen Glaubensbekenntnisses und auf die Erfüllung ihrer Berufung in Kirche und Welt vorzubereiten.

2. Gegenstand dieses Unterrichts ist das Verstehen der Heiligen Schrift, des Bekenntnisses und der Geschichte der Kirche wie auch des heutigen kirchlichen Lebens, wie es insonderheit in der Evangelisations- und Missionsarbeit Gestalt annimmt. *

 

Artikel 80    Aufsicht über den kirchlichen Unterricht
Der Unterricht soll im Auftrag und unter Aufsicht des Kirchenrates, in der Regel von einem Diener am Wort, erteilt werden.

 

Artikel 81    Lehrbücher im kirchlichen Unterricht

1. Der Unterricht wird in unmittelbarer Verbindung mit der Heiligen Schrift erteilt; als wichtigstes Lehrbuch soll der Heidelberger Katechismus dienen.

2. Darüber hinaus bleibt die Auswahl der Lehrbücher und anderer Lehrmittel dem Diener am Wort überlassen, der sich darüber mit dem Kirchenrat berät.

 

 

 

3. III.  SEELSORGE

 

Artikel 82    Auftrag und Sinn der Seelsorge
Die Diener am Wort und die Ältesten sollen in ihrer hirtenamtlichen Sorge alle Glieder der Gemeinde erfassen, indem sie
- besonders die Kranken und Betagten, die verhindert sind, an den Gottesdiensten teilzunehmen, wie auch die Abirrenden treu besuchen,
- zu einem Leben aus dem Glauben ermuntern und in Widerwärtigkeit trösten, sowie
- vor falschen Lehren und Irrtümern wie auch vor weltlichem Wandel und gottlosen Handlungen warnen.*

 

Artikel 83    Kirchliches Zeugnis (Attest)

1. Die Kirchenräte sollen denen, die aus der Gemeinde fortziehen, ein Attest (Bescheinigung) über ihren kirchlichen Stand mitgeben, durch das sie in der Gemeinde ihres neuen Wohnortes als Glieder aufgenom­men werden.

2. Die Gemeinden sollen einander schriftlich über den Umzug ihrer Glieder benachrichtigen. Wird ein Attest nicht abgegeben, hat die Gemeinde am neuen Wohnort die Aufgabe, die Abgabe des Attestes anzustreben. Die Betreffenden gehören auch sonst unter ihre Fürsorge.

3. Bei der Ausführung des in diesem Artikel Bestimmten soll entsprechend den Bestimmungen der Generalsyn­ode, unter anderem über das Vorgehen gegenüber noch nicht erwachsenen Gemeindegliedern, verfahren werden. *

 

Artikel 84    Führung der Kirchenbücher

1. Die Namen derer,

   - die getauft sind,

   - die Glaubensbekenntnis abgelegt haben,

   - die nach Ausschluss wieder in die Gemeinde aufgenommen sind,

   - die mit Zeugnis oder Taufbescheinigung aus einer anderen Gemeinde gekommen sind,

   - die aus einer anderen als der altreformierten Kirche in die Gemeinde aufgenommen sind,
sollen mit Angabe näherer Besonderheiten in dafür angelegten Registern sorgfältig aufgezeichnet werden.

2. Dasselbe soll geschehen mit den Namen derer,

   - die mit Zeugnis oder Taufbescheinigung verzogen sind,

   - die verstorben sind,

   - die ausgeschlossen sind und

   - die sich der Gemeinde entzogen haben.

 

Artikel 85    Diakonische Unterstützung beim Fortzug
Wenn Gemeindeglieder, die in eine andere Gemeinde fortziehen, von den Diakonen Unterstützung erhalten, sollen diese die Diakone jener Gemeinde darüber auf vertrauliche Weise informieren; wenn die Umstände es erfordern und gemeinsame Beratungen dies geboten erscheinen lassen, sollen die erstgenannten Diakone ih­nen, sei es für einen bestimmten Zeitraum oder auf Dauer, weitere Unterstützung gewähren.

 

Artikel 86    Kirchliche Bestätigung der Ehe
Die Kirchenräte sollen darauf achten, dass die Glieder der Gemeinde ihre Ehe im Hören auf die Gebote Gottes eingehen und dass sie die durch die Obrigkeit vollzogene Eheschließung in einem Gottesdienst unter Verwendung eines der dafür vorgesehenen Formulare bestätigen lassen. *

 

Artikel 87    Christliche Beerdigung
Die Kirchenräte sollen darauf hinwirken, dass die verstorbenen Glieder der Gemeinde christlich beerdigt werden.

 

Artikel 88    Seelsorge an besondere Gruppen
Die Generalsynode soll, soweit das ihrer Meinung nach notwendig ist, die Arbeit unter Angehörigen der Binnenschifffahrt, der Hochseeschifffahrt und der Streitkräfte, unter im Ausland Verstreuten und in Krankenhäusern Versorgten, unter Tauben und anderen, die von den untergeordneten Versammlungen nicht oder nicht genügend betreut werden können, gesonderten Beauftragten und Dienern am Wort anvertrauen.

 

 

 

3. IV.  EVANGELISATION  UND  MISSION

 

Artikel 89    Ziel und Leitung der Evangelisation 

1. Die Gemeinden sollen sich durch Evangelisationsarbeit an diejenigen wenden, die dem Evangelium entfremdet sind, um sie nach Möglichkeit zur Gemeinschaft mit Christus und seiner Gemeinde zu bringen.

2. Diese Arbeit geschieht unter Leitung des Kirchenrates, der die Glieder der Gemeinde auch ermuntern soll, inmitten der Welt Jesus Christus mit Wort und Tat zu bekennen.

 

Artikel 90    Beratung und Ausbildung für die Evangelisation 

1. Für die Evangelisationsarbeit ernennt die Generalsynode Beauftragte, die den Gemeinden beratend zur Seite stehen und alles tun sollen, was für die Förderung der Ausbildung von Kräften für diese Arbeit notwendig ist.

2. Für diese Arbeit kann die Generalsynode einen oder mehrere Diener am Wort ernennen, die dann im Dienst der Gesamtkirche stehen werden.

 

Artikel 91    Evangelisationsbeauftragte der Generalsynode
Für bestimmte Zweige der Evangelisationsarbeit kann die Generalsynode Beauftragte ernennen, um jenen Gemeinden beizustehen, die für diese besondere Arbeit in Frage kommen; nötigenfalls sollen sie die Gemeinden ermuntern, diese Arbeit nach Vermögen zu unterstützen.

 

Artikel 92    Zusammenarbeit in der Evangelisation
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Evangelisation mit anderen als altreformierten Gemeinden und Personen soll nur nach den Bestimmungen der Generalsynode stattfinden.

 

Artikel 93    Kirche und Israel

1. Die Gemeinden sind berufen, der unaufgebbaren Verbundenheit der Gemeinde Christi mit dem Volk Israel Gestalt zu geben und nach Möglichkeiten zu suchen, damit Juden und Christen füreinander Zeugen sein können.

2. Für diese Arbeit ernennt die Generalsynode Beauftragte für Kirche und Israel mit der Aufgabe, die Gemeinden zu beraten und im Namen der Kirche am Gespräch zwischen Juden und Christen teilzunehmen.

 

Artikel 94     Mission unter den Völkern
Die Gemeinden sollen sich an die Völker wenden, denen das Evangelium fremd ist, um ihnen im Gehorsam gegenüber dem Befehl Christi das Evangelium zu verkünden und diejenigen, die zum Glauben gekommen sind und die heilige Taufe empfangen haben, in einer Gemeinde zusammenzubringen.
Dort, wo es bereits Gemeinden gibt, sollen hiesige Gemeinden auf Wunsch und nach Bedarf bei der Einrichtung und dem Aufbau eines eigenen kirchlichen Lebens Hilfe erweisen wie auch gemeinsam mit jenen Gemeinden an der Erfüllung des Missionsauftrages teilnehmen.

 

Artikel 95    Zusammenarbeit von Einzelgemeinden in der Mission

1. Um den Missionsbefehl Christi auszuführen, sollen die Gemeinden soweit möglich zusammenarbeiten.

2. Die Art der Zusammenarbeit wird von der Generalsynode näher geregelt.

3. Die Berufung eines Dieners am Wort für die Mission soll durch die Gemeinde, die dazu von den in einer bestimmten Missionstätigkeit zusammenarbeitenden Gemeinden angewiesen wurde und im Einvernehmen mit ihnen geschehen.

 

Artikel 96     Zusammenarbeit mit ausländischen Kirchen

1. Missionsarbeit kann auch in Zusammenarbeit mit aus­ländischen Kirchen in gemeinsamer Verantwortung fortgesetzt oder angefangen werden.

2. Die diesem Zwecke dienenden Vereinbarungen bedürfen der Zustimmung der Generalsynode.

 

Artikel 97     Satzung für Zusammenarbeit in der Mission
Die in Artikel 95 genannte Zusammenarbeit der Gemeinden bei der Ausführung ihres Missionsauftrages wird in einer gesonderten Satzung geregelt, die der Zustimmung der Generalsynode bedarf.

 

Artikel 98     Leitung der gemeinsamen Missionsarbeit
Die allgemeine Leitung der in Artikel 95 und 97 genannten Zusammenarbeit beruht bei einigen Beauftragten für die Mission, die von der Generalsynode ernannt werden.

 

Artikel 98a     Ausbildung für die Arbeit in der Mission

1. Die Gemeinden sorgen, nach Möglichkeit in Zusammenarbeit mit anderen Kirchen, für die Unterhaltung eines Seminars zur Ausbildung von Dienern am Wort für die Mission, missionarischer Mitarbeiter mit Aufgaben, die kein kirchliches Amt voraussetzen, und anderer, die für die Erfüllung des Missi­onsbefehls zugerüstet werden möchten; bei all dem sollen die Bestimmungen der Generalsynode befolgt werden.

2. Für die Arbeit an diesem Seminar kann die Generalsynode einen oder mehrere Diener am Wort ernennen, die dann im Dienst der Gesamtkirche stehen sollen.

 

 

 

3.  V.  VERWALTUNG  UND  RECHTSSACHEN

 

Artikel 99    Vertretung, Verwaltung und Mitarbeiter in den Gemeinden

1. Die Kirchengemeinde ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts; sie wird durch den Vorsitzenden und den Schriftführer des Kirchenrates vertreten.

2. Die Gemeinde kann auch durch mindestens ein Mitglied der in Ziffer 4 genannten Kommission vertreten werden oder durch mindestens eine andere Person, die der Kirchenrat dafür ernannt hat.

3. Der Kirchenrat soll für eine sorgfältige Verwaltung der Finanzen sowie des weiteren Eigentums der Gemeinde die nötigen Vorkehrungen treffen.

4. Der Kirchenrat kann diese Aufgabe einem Verwaltungsausschuss anvertrauen, der ihm gegenüber verantwortlich ist.

5. Für die Durchführung kirchlicher Arbeit im weitesten Sinn, die kein kirchliches Amt voraussetzt, kann der Kirchenrat Mitarbeiter einstellen, die als solche keine Stellung als Amtsträger innehaben. Die Einstellung geschieht unter Beachtung der Beschlüsse der Generalsynode.

6. Wo Bezirkskirchenräte gebildet worden sind, ist in den vorigen Absätzen mit dem Kirchenrat der 'Kirchenrat für allgemeine Angelegenheiten' gemeint. *

 

Artikel 100   Vertretung, Verwaltung und Mitarbeiter in übergeordneten Versammlungen

1. Die Gemeinden einer übergeordneten Versammlung bilden gemeinsam eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

2. Die Rechtsperson wird durch den Vorsitzenden und den Schriftführer der Versammlung selbst oder der von der Versammlung dafür ernannten Beauftragten vertreten.

3. Die Rechtsperson kann auch durch eine oder mehrere andere Personen, die die Versammlung oder dazu berufene Beauftragte ernannt haben, vertreten werden.

4. Jede übergeordnete Versammlung soll für eine sorgfäl­tige Verwaltung der Finanzen sowie des weiteren Ei­gentums, die die Gemeinden in ihrem Bezirk gemein­sam betreffen, die notwendigen Vorkehrungen treffen.

5. Für die Durchführung kirchlicher Arbeit, die kein kirchliches Amt voraussetzt, kann eine übergeordnete Versammlung Mitarbeiter einstellen, die als solche keine Stellung als Amtsträger innehaben. Die Einstellung geschieht unter Beachtung der Beschlüsse der Generalsynode. *

 

Artikel 101   ist entfallen

 

Artikel 102   Sonstige Rechtspersonen

1. Die Generalsynode kann beschließen, dass eine von ihr ins Leben gerufene Einrichtung Rechtsfähigkeit besitzt.

2. Diese Rechtsperson wird durch von der Generalsynode ernannte Beauftragte geleitet, die entsprechend einer Anweisung der Generalsynode handeln.

3. Diese Rechtsperson wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und den Schriftführer der in Ziffer 2 genannten Beauftragten oder durch eine oder mehrere von den Beauftragten dafür bestimmte Personen vertreten.

4. Der Beschluss im Sinne von Ziffer 1 erfordert eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

 

 

 

3. VI. STIFTUNGEN

Artikel 103   Gründung von und Beteiligung an Stiftungen
Bei der Gründung von neuen oder der Beteiligung an bestehenden Stiftungen sollen die kirchlichen Versammlungen nach den betreffenden Bestimmungen der Generalsynode verfahren. *

 

 

 

 

 

Kapitel 4  ERMAHNUNG UND BUßZUCHT DER KIRCHE

 

4. I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

 

Artikel 104    Aufgabe und Ziel der christlichen Bußzucht

1. Ermahnung und Bußzucht der Kirche haben zum Ziel, den Namen Gottes zu verherrlichen, indem sie die Abirrenden zurückbringen, sie mit der Gemeinde und ihren Nächsten versöhnen und den erregten Anstoß aus der Gemeinde wegnehmen.

2. Ermahnung und Bußzucht, die der Kirchenrat ausübt, machen nicht die Verpflichtung aller Gemeindeglieder überflüssig, in geschwisterlicher Liebe aufeinander acht zugeben, gegebenenfalls einander zu ermahnen und solche Ermahnung zu beherzigen.

 

Artikel 105    Umfang der christlichen Bußzucht
Ermahnung und Bußzucht betreffen Bekenntnis und Lebenswandel aller, die zur Gemeinde gehören. *

 

Artikel 106     Art der Bußzucht
Weil Ermahnung und Bußzucht einen geistlichen Charakter tragen, sollen sie auf geistliche Weise und ohne jegliche weltliche Machtanwendung ausgeübt werden.

 

Artikel 107    Anstoß erregende Sünden
Die Bußzucht bezieht sich auf Anstoß erregende Sünden,
- die entweder als solche offenbar sind oder
- durch Verwerfung der brüderlichen Ermahnung, wie Christus sie in Matthäus 18,15-16 befohlen hat, bekannt geworden sind oder
- auf andere zu verantwortende Weise dem Kirchenrat zur Kenntnis gebracht worden sind.

 

Artikel 108    Überprüfung und Verantwortung
Maßnahmen der Bußzucht sollen nicht ohne vorherige gründliche Überprüfung getroffen werden und nicht ohne dem Beschuldigten Gelegenheit gegeben zu ha­ben, sich zu verantworten. *

 

 

 

4. II.  ERMAHNUNG UND BUßZUCHT BEI GEMEINDEGLIEDERN

 

Artikel 109    Bußzucht bei Taufgliedern

1. Handelt es sich bei Ermahnung und Bußzucht um Taufglieder, soll zwischen Jugendlichen und Erwachsenen unterschieden werden.

2. Mit ihnen soll entsprechend den Bestimmungen der Generalsynode für Ermahnung und Bußzucht bei Taufgliedern verfahren werden, gegebenenfalls unter Verwendung der dafür vorgesehenen öffentlichen Abkündigungen. *

 

Artikel 110    Bußzucht bei bekennenden Gliedern

1. Wenn bekennende Glieder, nachdem sie wegen ihres Abweichens von der rechten Lehre oder dem gottesfürchtigen Wandel ermahnt worden sind, hinlängliche Bereitschaft zur Umkehr gezeigt haben, soll der Kirchenrat das Notwendige tun, um die Versöhnung zustande zu bringen.

2. Über die Frage, wie die Versöhnung zustande gebracht wird und ob den in Ziffer 1 erwähnten Gliedern nicht trotzdem wegen des erregten Anstoßes noch eine Zeitlang das Abendmahl vorenthalten werden sollte, entscheidet der Kirchenrat. Die Versöhnung soll nur in besonderen Fällen und nicht ohne Billigung der Klassis durch ein öffentliches Schuldbekenntnis in einem Gottesdienst erfolgen.

 

Artikel 111    Abhaltung vom Abendmahl

1. Wenn bekennende Glieder sich hartnäckig weigern, ihre Sünden zu bekennen und zu unterlassen, sollen sie durch den Kirchenrat vom Abendmahl abgehalten wer­den, bis sie ihre Bußfertigkeit hinlänglich erkennen lassen. Das hat zur Folge, dass ihnen die Ausübung des Rechtes, die Tauffragen zu beantworten und an der Wahl von Amtsträgern teilzunehmen, vorenthalten wird.

2. Der Kirchenrat soll währenddessen fortfahren, sie zu ermahnen.

 

Artikel 112    Ausschluss aus der Gemeinde

1. Wenn bekennende Glieder, nachdem ihnen das Abendmahl versagt worden ist, trotz aller Ermahnungen in ihrer Sünde beharren, sollen sie durch den Kirchenrat unter Benutzung des dafür beschlossenen For­mulars aus der Gemeinde ausgeschlossen werden. Dieser Ausschluss soll nicht vorgenommen werden, solange nicht feststeht, dass die Aussagen jenes Formulars voll und ganz zutreffen.

2. Der Kirchenrat soll diesen Ausschluss nur vornehmen, wenn er vorher in drei öffentlichen Bekanntmachungen die Hartnäckigkeit des Sünders der Gemeinde mitgeteilt und diese aufgefordert hat, für ihn zu beten und nach Möglichkeit bei ihm auf Bekehrung zu drängen. In der ersten Abkündigung soll der Name des Sünders nicht genannt werden. In der zweiten soll, nach Zustimmung der Klassis, sein Name erwähnt werden. In der dritten soll sein Ausschluss der Gemeinde angekündigt werden unter Angabe eines Zeitraumes, innerhalb dessen noch Gelegenheit für eine Umkehr besteht.

 

Artikel 113    Gleichgültigkeit

1. Wenn bei einem Taufglied oder einem bekennenden Glied eine Gleichgültigkeit festgestellt werden muss, die soweit geht, dass sich darin eine völlige Missachtung des Evangeliums von Jesus Christus zeigt, so dass mit der Ausübung der Bußzucht, nach den Bestimmungen der Artikel 109 und 112 nicht einmal mehr ein Anfang ge­macht werden kann, soll der Kirchenrat erklären, dass die betreffende Person nicht mehr zur Gemeinde Christi gerechnet werden kann.

2. Der Kirchenrat soll eine solche Erklärung nicht be­schließen, ohne dass der betreffenden Person ausdrücklich Gelegenheit gegeben worden ist sich zu verantworten; die Erklärung bedarf der Zustimmung der Klassis.

3. Nachdem der Beschluss über eine solche Erklärung gefallen ist, soll der Kirchenrat dies der betreffenden Person und der Gemeinde mitteilen.

 

Artikel 114    Wiederaufnahme in die Gemeinde
Wenn ein aus der Gemeinde Ausgeschlossener auf dem Wege der Bußfertigkeit das Verlangen hegt, sich mit der Gemeinde zu versöhnen, soll der Kirchenrat, nach­dem er sich von der Aufrichtigkeit der Reue überzeugt hat, dies der Gemeinde mitteilen. Wenn keine be­gründeten Bedenken vorgebracht werden, soll die betreffende Person danach unter Verwendung des dafür bestimmten Formulars wieder in die Gemein­schaft der Gemeinde aufgenommen werden.

 

 

 

4. III.  ERMAHNUNG UND BUßZUCHT BEI AMTS­TRÄGERN

 

Artikel 115    Bußzucht bei Amtsträgern

1. Ermahnung und Bußzucht bei Amtsträgern beziehen sich insbesondere auf die Erfüllung des ihnen anvertrauten Amtes.

2. Amtsträger bleiben außerdem der Ermahnung und Bußzucht unterworfen, wie sie in den vorigen Artikeln beschrieben ist, mit der Maßgabe, dass die Ausübung dieser Bußzucht erst erfolgen kann, nachdem eine vorläufige Amtsenthebung ausgesprochen worden ist.

 

Artikel 116    Einstweilige Enthebung oder Absetzung vom Amt

1. Wenn Amtsträger ihrer 'Übereinstimmung mit dem Bekennen der Kirche' zuwiderhandeln, sich grober Vernachlässigung oder Missbrauchs ihres Amts schuldig machen oder auf andere Weise von der rechten Lehre oder dem gottesfürchtigen Lebenswandel wesentlich abweichen, sollen sie einstweilig ihres Amtes enthoben oder sofort abgesetzt werden.

2. Das Urteil über die Frage, ob die Absetzung sofort geschehen soll oder ob auf eine einstweilige Amtsenthebung eine Absetzung erfolgen soll, trifft die zuständige Versammlung, die in den Artikeln 119 bis 123 genannt wird. *

 

Artikel 117    Amtsniederlegung
Wenn Amtsträger ihr Amt eigenmächtig niederlegen, soll die zuständige Versammlung sie mit dem Ausdruck der Missbilligung des Amtes für verlustig erklären. Außerdem soll der Kirchenrat über sie die nach Artikel 115, Ziffer 2 notwendige Bußzucht ausüben, es sei denn, dass dazu in einem bestimmten Fall kein Anlass besteht. *

 

Artikel 118  Nicht-disziplinarische Beurlaubung vom Amt

1. Wenn gegen einen Ältesten oder Diakonen eine Anklage vorgebracht worden ist, oder wenn ernsthafte Bedenken aufgekommen sind, kann ein Kirchenrat, oder, wenn es einen Diener am Wort betrifft, ein Kirchenrat gemeinsam mit dem in der Geschäftsordnung der Klassis genannten benachbarten Kirchenrat oder die übergeordnete Versammlung, bei der die Angelegenheit an­hängig gemacht worden ist, ihn für eine bestimmte Zeit von seiner Amtsausübung beurlauben.

2. Diese Beurlaubung trägt keinen Bußzuchtcharakter.

 

Artikel 119    Einstweilige Amtsenthebung und Absetzung von Dienern am Wort

1. Im Fall eines Dieners am Wort soll eine einstweilige Amtsenthebung entweder durch den Kirchenrat seiner Gemeinde zusammen mit dem in der Geschäftsordnung der Klassis genannten benachbarten Kirchenrat vorgenommen werden oder durch die Klassis, bei der der Kirchenrat die Angelegenheit anhängig gemacht hat.

2. Wenn das Urteil dieser Kirchenräte nicht übereinstimmt, soll die Angelegenheit der Klassis zur Entscheidung vorgelegt werden.

3. Eine Absetzung wird durch die Klassis vorgenommen, jedoch nicht ohne Mitwirkung und Billigung der Beauftragten der Partikularsynode. *

 

Artikel 120    Einstweilige Amtsenthebung und Absetzung von Ältesten und Diakonen

1. Im Falle von Ältesten und Diakonen soll eine einstweilige Amtsenthebung oder eine Absetzung vom Kirchenrat der Gemeinde, zu der sie gehören, gemeinsam mit dem Kirchenrat der in der Geschäftsordnung der Klassis genannten benachbarten Gemeinde vorgenommen werden.

2. Stimmt das Urteil der beiden Kirchenräte nicht überein, soll die Angelegenheit der Klassis zur Entscheidung vorgelegt werden.

3. Ein Kirchenrat kann die Angelegenheit direkt der Klassis vorlegen, wenn nach seiner Meinung dem in Ziffer 1 genannten Weg schwerwiegende Bedenken entgegenstehen.

 

Artikel 121   
Einstweilige Amtsenthebung und Absetzung durch übergeordnete Versammlungen
Unbeschadet des in den Artikeln 119 und 120 Bestimmten kann eine Klassis und, wenn durch besondere Umstände der Bitte um Klassishilfe schwerwiegende Bedenken entgegenstehen, auch eine übergeordnete Versammlung die einstweilige Amtsenthebung oder die Absetzung vornehmen, wenn im Falle der Funktionsunfähigkeit des Kirchenrates ein Teil des Kirchenrates oder auch ein Teil der Gemeinde sie um Hilfe und Mitwirkung ersucht. Der betreffende Kirchenrat muss darüber vorher unterrichtet worden sein und sich darüber ausgesprochen haben.

 

Artikel 122    Aufsicht über Diener am Wort im Missionsdienst
Im Falle der Ermahnung und Bußzucht über Diener am Wort im Missionsdienst, die von einer Gemeinde in den Niederlanden in Zusammenarbeit mit einer selbständi­gen Kirche im Missionsgebiet berufen sind, soll nach den dafür geltenden Bestimmungen verfahren werden.

 

Artikel 123    Aufsicht über Diener am Wort, die Glieder einer anderen Gemeinde sind

1. Wer die Stellung und Befugnisse eines Dieners am Wort behalten hat und Glied einer anderen Gemeinde ist, als der, mit der er in seiner amtlichen Arbeit verbunden ist, soll als Amtsträger der Ermahnung und Bußzucht der Kirchenräte beider Gemeinden unterworfen sein, die sich in einem solchen Fall miteinander verständigen, um zu einer einstimmigen Entscheidung zu gelangen.

2. Wenn die beiden Kirchenräte keine Übereinstimmung finden können, sollen sie die Entscheidung der Klassis übertragen, zu der die Gemeinde gehört, mit der der Diener am Wort als Amtsträger verbunden ist.

3. Die Absetzung soll von der in Ziffer 2 genannten Klassis vorgenommen werden, jedoch nicht ohne Mitwirkung und Billigung der von der Partikularsynode ernannten Beauftragten.

4. Mit denen, die nach Artikel 12 im Dienst einer übergeordneten Versammlung stehen, soll in vorkommendenfalls nach den Bestimmungen der Generalsynode verfahren werden.

5. Wenn sich eine Situation ergibt, wie sie in Artikel 121 beschrieben ist, soll das dort Festgelegte ebenfalls bei der Anwendung der obigen Ziffern 2, 3 und 4 gelten. *

 

Artikel 124  Aufhebung der einstweiligen Amtsenthebung

1. Eine zu Recht auferlegte einstweilige Amtsenthebung kann nur rückgängig gemacht werden, wenn hinrei­chende Anzeichen der Umkehr gegeben sind und die Versöhnung zustande gekommen ist.

2. Hierzu ist die Versammlung befugt, die die Entscheidung getroffen hat oder die über die Berufung entscheidet.

 

Artikel 125  Erneute Berufung nach einer Amtsenthebung

1. Ein Kirchenrat soll niemanden, der seines Amtes enthoben worden ist, wieder zur Erfüllung eines Amtes berufen, wenn er nicht ernsthaft untersucht hat, ob damit der Ehre Gottes gedient und das Wohl der Kirche gefördert wird.

2. Eine Klassis soll jemanden, der seines Amtes als Diener am Wort enthoben worden ist, nur unter Mitwirkung und Billigung der Klassis und Partikularsynode wieder für berufbar erklären, zu denen die Gemeinde gehört, mit der er als Diener am Wort verbunden war. *

 

 

 

4. IV.  ERMAHNUNG UND BUßZUCHT
BEI  MISSIONSMITARBEITERN  OHNE AMT

 

Artikel 126   Aufsicht über Missionsmitarbeiter ohne Amt

1. Die Aufsicht über diejenigen, die als 'Missionsmitarbeiter ohne Amt' tätig sind, wird von den Beauftragten der aussendenden Gemeinden oder von den gemeinsamen Beauftragten für die Mission beziehungsweise einigen dazu aus deren Mitte ernannten Beauftragten ausgeübt.

2. Beurlaubung und Entlassung aus ihrer Arbeit können nur unter Beachtung der Bestimmungen der Generalsynode von der Versammlung oder den Versammlun­gen vorgenommen werden, für die sie die Arbeit tun.

 

 

 

 

Kapitel 5  BEZIEHUNGEN DER KIRCHE NACH AUSSEN

 

Artikel 127    Ökumenische Beziehungen

1. Die Kirche soll christliche Gemeinschaft mit anderen Kirchen im Ausland pflegen, indem sie ökumenischen Organisationen beitritt, zu denen diese Kirchen sich zusammengeschlossen haben. Vor allem soll christliche Gemeinschaft mit Kirchen reformierten Bekenntnisses und reformierter Kirchenordnung gepflegt werden, sei es, dass diese den genannten ökumenischen Organisa­tionen angehören, sich zu einer Organisation bekenntnismäßiger Art zusammengeschlossen haben oder völlig für sich allein stehen.

2. Den Beitritt zu solchen ökumenischen Organisationen beschließt die Generalsynode mit Zweidrittelmehrheit der für einen dahingehenden Vorschlag abgegebenen Stimmen; für eine Verbindung mit anderen Kirchen reformierten Bekenntnisses und reformierter Kirchen­ordnung in einer bekenntnismäßigen Organisation genügt eine einfache Stimmenmehrheit.

3. Die Art und Weise, wie diese christliche Gemeinschaft ausgeübt wird, regelt die Generalsynode unter Beachtung der für die jeweilige ökumenische Organisation geltenden Bestimmungen und in dem Sinne, dass dadurch dem reformierten Bekenntnis und dem reformierten Charakter kirchlicher Leitung kein Ab­bruch getan wird.

4. Die christliche Gemeinschaft mit Kirchen reformierten Bekenntnisses und reformierter Kirchenordnung kann außer durch Begegnung und Zusammenarbeit in ökumenischen Organisationen auch ausgeübt werden durch
- das Entsenden von Abgeordneten zu den Synoden der jeweils anderen Kirchen,
- die gegenseitige Anerkennung und Zulassung von Dienern am Wort zur Bedienung von Wort und Sakrament,
- den Austausch von kirchlichen Attesten
- sowie durch andere entsprechende Mittel.
Solche Regelungen müssen jeweils durch einen besonderen Beschluss der Generalsynode zustande kommen und auch nur im Einvernehmen mit der Synode der Kirche im Ausland, mit der die Regelung getroffen wird.

5. Für die Ausführung der mit der Pflege der christlichen Gemeinschaft zusammenhängenden Aufgaben ernennt die Generalsynode Beauftragte. *

 

Artikel 128    Beziehungen zu Kirchen reformierten Bekenntnisses

1. Mit Kirchen und Gruppen reformierten Bekenntnisses und reformierter Kirchenordnung in den Niederlanden sollen Beziehungen angeknüpft und unterhalten werden, die für die Wiederherstellung der Einheit förderlich sind. Alle dazu geeigneten Mittel, auch wenn sie auf örtlicher Ebene unternommen werden, sollen, soweit das möglich und zu verantworten ist, Unterstützung der kirchlichen Versammlungen erhalten.

2. Beschließt ein Kirchenrat die Einführung gelegentlicher oder regelmäßiger gemeinsamer Gottesdienste mit einer der in Ziffer 1 genannten Kirchen, soll er dabei die diesbezüglichen Beschlüsse der Generalsynode beachten.

3. Beschließt ein Kirchenrat eine enge Verbindung mit ei­ner der in Ziffer 1 genannten Kirchen, die völlig oder weitgehend gleichberechtigtes Handeln und Entscheiden in der Arbeit der Kirche beinhaltet, wie sie in Kapitel 3 dieser Kirchenordnung beschrieben ist, dann soll er dazu nur übergehen, wenn er vorher die Gemeinde darüber unterrichtet und gehört hat und dabei die dies­bezüglichen Bestimmungen der Generalsynode beachtet. *

4. Im Hinblick auf den Prozess der Vereinigung der 'Gereformeerde Kerken in Nederland' mit der 'Nederlandse Hervormde Kerk' und der 'Evangelisch-Lutherse Kerk in het Koninkrijk der Nederlanden' kann die Generalsynode für die Zusammenarbeit von 'gereformeerde' Gemeinden oder übergeordneten Versammlungen mit 'hervormde' oder evangelisch-lutherischen Gemeinden oder übergeordneten Versammlungen zwischenzeitliche Regelungen erlassen, die von der Kirchenordnung abweichen.
Soweit diese zwischenzeitlichen Regelungen von der Kirchenordnung abweichen, können sie erst beschlossen werden, nachdem mit den untergeordneten Versammlungen darüber beraten worden ist. Diese Regelungen werden in einer zwischenzeitlichen Ordnung zusammengefasst. Sie sind nicht für Form und Inhalt einer später zu beschließenden Ordnung der vereinigten Kirche verbindlich. Ergänzung, Änderung und Anwendung dieser Regelungen geschehen unter Beachtung der Bestimmungen der Generalsynode.  *

 

Artikel 129    Zusammenarbeit mit nicht-reformierten und katholischen Kirchen

1. Mit anderen als den in Artikel 128 genannten Kirchen in den Niederlanden, die aus der Reformation hervorgegangen sind oder sich seitdem gebildet haben, können zur Förderung der Zusammenarbeit und der Pflege christlicher Gemeinschaft Beziehungen angeknüpft und unterhalten werden.

2. Beschließt ein Kirchenrat die Einführung gelegentli­cher oder regelmäßiger gemeinsamer Gottesdienste mit einer der in Ziffer 1 genannten Kirchen, soll er dazu nur unter Beachtung der diesbezüglichen Bestimmungen der Generalsynode übergehen.

3. Beschließt ein Kirchenrat, eine örtliche Zusammenarbeit mit einer der in Ziffer 1 genannten Kirchen einzugehen, soll er dazu nur übergehen, wenn er vorher die Gemeinde darüber unterrichtet und gehört hat und dabei die diesbezüglichen Bestimmungen der Generalsynode beachtet.

4. Mit der römisch-katholischen Kirche in den Niederlanden können Beziehungen zur Förderung christlicher Gemeinschaft angeknüpft und unterhalten werden.

5. Beschließt ein Kirchenrat, im Sinne des in Ziffer 4 Genannten etwas zu unternehmen, soll er dazu nur übergehen, wenn er vorher die Gemeinde darüber unterrichtet und gehört hat und dabei die diesbezüglichen Bestimmungen der Generalsynode beachtet. *

 

Artikel 130     Zeugnis für Regierung und Volk

1. Die Kirche soll sich am Gespräch über wichtige Probleme der Gesellschaft beteiligen und dieses mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln anregen und fördern.

2. In besonderen Fällen soll die Kirche sich mit ihrem Zeugnis an Regierung und Volk richten. *

 

Artikel 131     Verbindung zur Regierung
Die Kirche soll durch Beauftragte und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Generalsynode die Verbindung zur Regierung unterhalten.

 

Artikel 132     Militär- und Gefängnisseelsorge

1. Die Kirche soll der Regierung ihre Mitarbeit für die geistliche Betreuung derer verleihen, die den militärischen Dienst erfüllen, sowie derer, die inhaftiert oder in Justizvollzugsanstalten untergebracht sind, besonders dadurch, dass sie Diener am Wort zur Verfügung stellt, die auch in ihrem Auftrag tätig sind als Marine-, Armee-, Luftwaffen- und Anstaltspastoren, sei es in fester Anstellung oder auf Zeit.

2. Die Unterhaltung dafür nötiger Beziehungen vertraut die Generalsynode Beauftragten an, während die Dienststellung der in Ziffer 1 genannten Pastoren nach den Bestimmungen der Generalsynode geregelt wird.

3. Für die Militärseelsorge und insbesondere für die Unterhaltung der Verbindung mit den Marine-, Armee- und Luftwaffenpastoren kann die Generalsynode einen Diener am Wort ernennen, der im Dienst der Gesamtkirche stehen soll. *

 

Artikel 133     Christliche Schulen, Religionsunterricht

1. Die Kirche soll darauf achten, dass die Kinder der Gemeinde nach Möglichkeit in christlichen Schulen unterrichtet werden.

2. Die Kirche soll gemäß den Bestimmungen der Generalsynode jede sich bietende Gelegenheit wahrnehmen, an anderen Schulen Religionsunterricht erteilen zu lassen.

 

Artikel 134     Unterstützung der Jugendarbeit

1. Die Kirche soll den freien Jugendorganisationen auf reformierter Grundlage, die eine grundsätzliche Lebensorientierung der Gemeindejugend zum Ziel haben, mit Rat und Tat zur Seite stehen.

2. Für die Pflege des Kontakts mit solchen Organisationen wie auch der Beziehung zwischen der Kirche und ihrer Jugend im allgemeinen kann die Generalsynode einen Diener am Wort ernennen, der im Dienst der Kirche stehen soll und seine Arbeit unter Leitung der dafür ernannten Beauftragten erfüllt.

 

Artikel 135     Unterstützung sozialer Einrichtungen
Die Kirche kann gesellschaftlichen Organisationen, die die Linderung oder Bekämpfung bestimmter gesell­schaftlicher Nöte anstreben, ihre Mitarbeit verleihen und dazu jenen Organisationen gemäß den Bestimmungen der Generalsynode mit Rat und Tat beistehen.

 

 

 

 

Kapitel 6     SCHLUßBESTIMMUNGEN

 

Artikel 136     Keine Herrschaft des einen über den anderen

1. Bei der Erfüllung ihrer Aufgabe sollen die Amtsträger sich von jeder Herrschaft des einen über den anderen enthalten und alles auf die Unterwerfung unter die Herrschaft des einzigen Meisters, Christus, ausrichten.

2. Dasselbe gilt auch für das Verhältnis der Gemeinden untereinander.

 

Artikel 137     Abweichung von der Kirchenordnung
Von den Bestimmungen dieser Kirchenordnung darf nicht abgewichen werden, es sei denn, dass besondere Umständen vorliegen.

 

Artikel 138     Außergewöhnliche Umstände
Wenn und soweit außergewöhnliche Umstände in Land und Volk ein normales Funktionieren des kirchlichen Lebens unmöglich machen, steht es den dafür in Frage kommenden Versammlungen oder Beauftragten frei, von der Kirchenordnung abzuweichen und die durch die Umstände vorübergehend gebotenen Maßnahmen zu treffen.

 

Artikel 139     Änderung der Kirchenordnung
Eine Änderung der Kirchenordnung kann nur durch einen Beschluss der Generalsynode erfolgen.

 

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