Verfassung

der

Evangelisch-altreformierten Kirche

in Niedersachsen

 

 

vom 3. November 2001

mit den Veränderungen

vom 12.11.2005 und 14.06.2006


 

Kirchenverfassung

für die Evangelisch-altreformierte Kirche in Niedersachsen

vom 03. November 2001

 


 

Inhaltsverzeichnis

 

Abschnitt I     Allgemeine Bestimmungen    S. 3
 Artikel 1     Die Evangelisch-altreformierte Kirche in Niedersachsen
 Artikel 2      Grundlagen und Bekennen der Kirche
 Artikel 3     Presbyterial-synodale Ordnung der Kirche

 Abschnitt II       Die Kirchengemeinden           S. 4
 Artikel 4     Rechtsstellung und Bestand
 Artikel 5     Gemeindeglieder
 Artikel 6     Rechte und Pflichten der Gemeindeglieder
 Artikel 7     Der Kirchenrat
 Artikel 8     Zusammensetzung des Kirchenrats
 Artikel 9     Gottesdienst und kirchlicher Unterricht
 Artikel 10     Diakonie und Kollektenrecht
 Artikel 11     Wahrung der kirchlichen Gemeinschaft
 Artikel 12     Rechnungsführung
Artikel 13     Arbeitsweise des Kirchenrates
 Artikel 14    Niederschrift
 Artikel 15     Form von Erklärungen

 Abschnitt III     Die Synoden                           S. 11
 Artikel 16     Allgemeine Aufgaben

 Unterabschnitt III a    Die Verbandssynoden           S. 12
 Artikel 17     Rechtsstellung und Bestand der Synodalverbände
 Artikel 18    Zuständigkeit der Synodalverbände
 Artikel 19    Zusammensetzung der  Verbandssynode
 Artikel 20     Aufgaben der Verbandssynode
 Artikel 21     Arbeitsweise der Verbandssynode
 Artikel 22     Moderamen der Verbandssynode
 Artikel 23    Aufgaben des Moderamens der Verbandssynode
 Artikel 24     Zusammensetzung des Moderamens der Verbandssynode
 Artikel 25     Der Sekretär/Die Sekretärin der Verbandssynode

 Unterabschnitt III b Die Synode der Evangelisch-altreformierten Kirche in Niedersachsen                         S. 16
 Artikel 26     Zuständigkeit der Evangelisch-altreformierten Kirche  in Niedersachsen
 Artikel 27    Zusammensetzung der Synode
 Artikel 28    Aufgaben der Synode
 Artikel 29    Arbeitsweise der Synode
 Artikel 30    Moderamen der Synode
 Artikel 31     Aufgaben des Moderamens der Synode
 Artikel 32     Zusammensetzung des Moderamens der Synode
 Artikel 33    Der Synodesekretär/Die Synodesekretärin

 Abschnitt IV     Schlussbestimmungen         S. 20
 Artikel 34 Änderungen der Kirchenverfassung
 Artikel 35 Inkrafttreten der Kirchenverfassung

Assoziationsvertrag mit der Protestantischen Kirche der Niederlande

                                       Geschäftsordnung der Synode,  darin Ordnung für die Kassen

 

Abschnitt I

 

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Die Evangelisch-altreformierte Kirche in Niedersachsen

(1)   Die Evangelisch-altreformierte Kirche in Niedersachsen ist eine reformierte Freikirche, die in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts aus einer Trennung von Gemeindegliedern aus evangelisch-reformierten Gemeinden evangelischer Landeskirchen entstanden ist. Die Evangelisch-altreformierte Kirche in Niedersachsen ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

(2) Die Evangelisch-altreformierte Kirche in Niedersachsen ist seit mehr als acht Jahrzehnten durch gemeinsames Bekenntnis und gemeinsame Geschichte den Gereformeerden Kerken in Nederland eng verbunden. Seit dem Aufgehen der Gereformeerden Kerken in Nederland in der Protestantischen Kirche in den Niederlanden ist diese Verbindung in der Assoziations-Vereinbarung vom 20./26. November 2003 geregelt, in der vereinbart ist, welche Bestimmungen der Kirchenordnung der Protestantischen Kirche in den Niederlanden für die Evangelisch-altreformierte Kirche in Niedersachsen verbindlich sein sollen. Darüber hinaus ist das Recht der  Evangelisch-reformierten Kirche (Synode reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) hilfsweise entsprechend anzuwenden, wenn bei einer Meinungsverschiedenheit oder einer Unklarheit das Recht der Evangelisch-altreformierten Kirche in Niedersachsen keine eigene Regelung enthält. (Synode 12.11.2005)

(3)   Die Evangelisch-altreformierte Kirche in Niedersachsen ist als Mitglied des Reformierten Bundes e.V. in Wuppertal Glied der weltweiten Gemeinschaft des Reformierten Weltbundes.
 

Artikel 2

Grundlagen und Bekennen der Kirche

(1)   Die Evangelisch-altreformierte Kirche in Niedersachsen ist gegründet allein auf Jesus Christus, ihren Herrn, wie er in der Heiligen Schrift Alten und Neuen Testaments bezeugt wird.

(2)   Die Evangelisch - altreformierte Kirche in Niedersachsen ist in Übereinstimmung mit ihrem Bekennen eine Gestalt der einen heiligen apostolischen und katholischen oder allgemeinen christlichen Kirche. Indem sie teilhat an der Israel geschenkten Verheißung, erwartet sie das Kommen des Reiches Gottes.  

(3)   Die Kirche ist berufen, ihrer unaufgebbaren Verbundenheit mit dem Volk Israel Gestalt zu geben. Als Christus bekennende Glaubensgemeinschaft sucht sie das Gespräch mit Israel über das Verstehen der Heiligen Schrift, insbesondere in Bezug auf das Kommen des Reiches Gottes.

(4)   Jesus Christus sendet seine Kirche zu allen Völkern, um ihnen Gottes Verheißungen und seine Weisungen zu bezeugen und sie in seine Nachfolge zu rufen.

(5)   Als Urkunden des Bekenntnisstandes, die für Zeugnis und Lehre, Ordnung und Dienst der Evangelisch-altreformierten Kirche verbindlich sind, gelten das Apostolicum, das Nicaeno-Constantinopolitanum, das Athanasianum, das Niederländische Glaubensbekenntnis von 1559, der Heidelberger Katechismus von 1563 und die fünf Dordrechter Lehrsätze von 1618/19. Die Kirche macht sich die Aussagen der Theologischen Erklärung von Barmen vom 31. Mai 1934 zu eigen.

(6)   In fester Bindung an ihr Bekennen lebt die Evangelisch-altreformierte Kirche ihre Verbundenheit mit anderen christlichen Kirchen. Zum Abendmahl sind die Glieder aller christlichen Kirchen eingeladen. Die Evangelisch-altreformierte Kirche erkennt die Bedeutung der Leuenberger Konkordie für die weiterführende Begegnung der lutherischen und reformierten Traditionen an. 

Artikel 3

Presbyterial-synodale Ordnung der Kirche 

Die Evangelisch-altreformierte Kirche in Niedersachsen ist als synodale Gemeinschaft evangelisch-altreformierter Kirchengemeinden eine bekennende evangelische Gemeindekirche. Für ihr Zusammenleben ist maßgeblich:

1.      Keine Gemeinde darf über andere, kein Gemeindeglied über ein anderes Vorrang oder Herrschaft beanspruchen.

2.      Alle Kirchenleitung erfolgt durch kirchliche Versammlungen (Kirchenräte und Synoden); Synodale dürfen nur durch die Kirchenräte ernannt werden.

3.      Die Gemeinden wählen ihre Dienerinnen und Diener am Wort auf Vorschlag des Kirchenrates frei aus allen wählbaren Predigerinnen und Predigern.

4.      Die Gemeinden ordnen ihre Angelegenheiten selbständig. Den Synoden wird vorgelegt, was in der Gemeinde nicht hat entschieden werden können oder eine Mehrzahl von Gemeinden angeht.

5.      Die Kirchengemeinden wirken an der Vorbereitung der synodalen Verhandlungen mit. Um der synodalen Gemeinschaft willen wissen sie sich an die synodalen Entscheidungen gebunden.

 

Abschnitt II

 

Die Kirchengemeinden


Artikel 4

Rechtsstellung und Bestand 

(1)   Die Kirchengemeinden sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie erfüllen ihre Aufgaben selbständig im Rahmen dieser Kirchenverfassung.

(2)   Die örtliche Begrenzung jeder Kirchengemeinde wird urkundlich oder durch Herkommen bestimmt. Über die Gründung von Kirchengemeinden und die Festlegung oder Veränderung der Grenzen von bestehenden Kirchengemeinden entscheidet nach Anhörung aller Beteiligten die Synode.

(3)   Über die Vereinigung oder Aufhebung von Kirchengemeinden oder Pfarrstellen sowie die damit verbundenen vermögensrechtlichen Folgen beschließen die beteiligten Kirchengemeinden vorbehaltlich der Genehmigung der Synode. Ist eine Maßnahme der genannten Art zur rechten Erfüllung des kirchlichen Auftrages notwendig, ohne dass genehmigungsfähige Beschlüsse der Kirchengemeinden zustande gekommen sind, so kann sie von der Synode nach Anhörung der Kirchengemeinden angeordnet werden. 

Artikel 5
Gemeindeglieder 

(1)   Gemeindeglieder sind alle Evangelisch-altreformierten, die im Bereich der Kirchengemeinde ihren ersten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

(2)   Gemeindeglieder der Evangelisch-altreformierten Kirche sind Taufglieder oder bekennende Glieder.

(3)   Gemeindeglieder werden

  1. Ungetaufte durch die Taufe in dieser Gemeinde,

  2. Getaufte, die aus einer anderen evangelisch-altreformierten Kirchengemeinde zugezogen sind, durch Anmeldung beim Kirchenrat unter Vorlage ihrer kirchlichen Abmeldung (Attest),

  3. Getaufte, die z.Zt. ihres Antrages einer Gemeinde der Evangelisch-reformierten Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) angehören, durch schriftliche Erklärung des Übertritts und Anmeldung beim Kirchenrat,

  4. Getaufte, die z.Zt. ihres Antrages einer anderen oder keiner christlichen Gemeinde oder Kirche angehören, auf ihren Antrag durch Beschluss des Kirchenrates.

(4)   Gemeindeglieder können auf ihren Antrag aus wichtigem Grund Glieder einer nicht für ihren Wohnsitz zuständigen Evangelisch-altreformierten Kirchengemeinde werden, wenn der Kirchenrat der Kirchengemeinde am Wohnort dem Antrag zugestimmt hat (Umgemeindung).

(5)   Die Gemeindegliedschaft endet, wenn ein Gemeindeglied zu einer anderen Kirche oder Religionsgemeinschaft übertritt oder nach staatlichem Recht den Kirchenaustritt aus der Evangelisch-altreformierten Kirche erklärt oder gemäß Artikel 11 ausgeschlossen wird.* 

 
Artikel 6

Rechte und Pflichten der Gemeindeglieder 

(1)   Die Gemeindeglieder bekunden ihr öffentliches Glaubensbekenntnis in einem Gottesdienst der Gemeinde. Der Antrag konfirmierter Personen auf Aufnahme in die altreformierte Gemeinde ist dem öffentlichen Glaubensbekenntnis gleichgestellt. (Bekennende Gemeindeglieder).

(2)   Die Gemeindeglieder haben Anspruch auf alle Dienste der Kirchengemeinde in Verkündigung, Lehre, Seelsorge und Diakonie sowie auf das kirchliche Wahlrecht nach Maßgabe dieser Kirchenverfassung.

(3)   Die Gemeindeglieder sind verpflichtet, an der Erfüllung der kirchlichen Aufgaben nach Kräften mitzuwirken und der Berufung zur Mitarbeit im Kirchenrat und anderen kirchlichen Versammlungen nachzukommen. Sie sind ferner verpflichtet, die in der Kirchengemeinde geltenden Ordnungen zu beachten, sowie nach Maßgabe der kirchlichen Ordnung und ihres Leistungsvermögens die für die Erfüllung der Aufgaben der Kirchengemeinde erforderlichen Beiträge aufzubringen.

(4)   Ein Gemeindeglied kann mit Zustimmung des Kirchenrates aus wichtigem Grund die Vornahme einer kirchlichen Amtshandlung durch einen nicht für die Kirchengemeinde zuständigen Diener am Wort erbitten. 

 

Artikel 7

Der Kirchenrat 

(1)   Träger der Selbstverwaltung der Kirchengemeinden sind die Kirchenräte.

(2)   Der Kirchenrat ist die Leitung der Kirchengemeinde. Diese umfasst die geistliche Leitung (Hirtenamt) und Aufsicht, die rechtliche Vertretung nach innen und außen und die wirtschaftliche Verwaltung.

(3)   Der Kirchenrat fördert die Gemeindearbeit, verantwortet ihre Inhalte und unterstützt alle haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Kirchengemeinde in ihrem Dienst.

(4)   Der Kirchenrat regt die Gemeindeglieder zur Teilnahme am kirchlichen Leben und zur Mitarbeit in der Kirchengemeinde an. Er soll die Wünsche und Anregungen einzelner Gemeindeglieder und Gruppen beachten.

(5)   Haben mehrere Kirchengemeinden zusammen eine Pfarrstelle, so beraten und beschließen die Kirchenräte der einzelnen Kirchengemeinden in gemeinsamer Sitzung über die gemeinsamen Angelegenheiten. Eine Beschlussfassung gegen die Mehrheit der Vertreterinnen und Vertreter einer Kirchengemeinde ist rechtsunwirksam. 

 

Artikel 8

Zusammensetzung des Kirchenrates 

(1)   Der Kirchenrat besteht aus

  1. mindestens zwei Ältesten,

  2. mindestens einem Diakon oder einer Diakonin,

3.      den hauptamtlichen Dienern oder Dienerinnen am Wort.

(2) Die Zahl der zu wählenden Kirchenältesten und Diakonen oder Diakoninnen wird vom Kirchenrat nach der Größe und den örtlichen Verhältnissen festgesetzt. Bei einer wesentlichen Änderung in den örtlichen Verhältnissen können diese Zahlen bei der Vorbereitung von Neuwahlen verändert werden.

(3)   Wahlberechtigt und wählbar sind alle bekennenden Gemeindeglieder. Die Wählbarkeit zum Diener oder zur Dienerin am Wort bestimmt sich nach den Vorschriften der Kirchenordnung.

(4)   Jährlich bzw. zweijährlich scheidet ein vom Kirchenrat vor der Wahl festgelegter Teil der gewählten Ältesten, Diakonen und Diakoninnen aus. Eine unmittelbare Wiederwahl ist nicht zulässig. Weitere Einzelheiten über das Wahlverfahren, die Amtseinführung und das Ausscheiden aus dem Amt können in der Geschäftsordnung des Kirchenrates geregelt werden.

(5)   Ehegatten und Geschwister, Eltern und Kinder dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder in demselben Kirchenrat sein.

 

Artikel 9

Gottesdienst und kirchlicher Unterricht 

(1)   Der Kirchenrat tritt für die Heiligung der Sonntage und kirchlichen Feiertage am Ort ein. Er ist dafür verantwortlich, dass der Gottesdienst regelmäßig nach der in der Kirchengemeinde geltenden Ordnung gehalten wird. Änderungen der Gottesdienstordnung oder der Gottesdienstzeit bedürfen seiner Zustimmung.
 

(2)   Der Kirchenrat gewährleistet, dass der kirchliche Unterricht aufgrund der Heiligen Schrift nach den Bekenntnisschriften erteilt wird. Er verantwortet den Unterrichtsplan und den Gebrauch der Unterrichtsmittel. Er tritt für die Durchführung des evangelischen Religionsunterrichtes an den Schulen im Ort ein.

 

Artikel 10

Diakonie und Kollektenrecht 

(1)   Der Kirchenrat ist für die Wahrnehmung der Aufgaben der Diakonie der Kirchengemeinde verantwortlich. Er kann den Diakoninnen und Diakonen bestimmte Aufgaben übertragen.

(2)   Der Kirchenrat entscheidet im Voraus über die Zweckbestimmung der Kollekten und kirchlichen Sammlungen in der Gemeinde, soweit hierüber kein Synodalbeschluss ergangen ist 

Artikel 11

Wahrung der kirchlichen Gemeinschaft 

(1)   Der Kirchenrat bemüht sich in seelsorglicher Verantwortung die Gemeinschaft des christlichen Lebens gemäß der Ordnung Jesu Christi und seiner Apostel in Liebe und Ernst zu wahren.

(2)   Ist die Gemeinschaft christlichen Lebens gestört und lässt sie sich durch seelsorgliche Gespräche nicht wiederherstellen, kann ein betroffenes Gemeindeglied durch Beschluss des Kirchenrates von kirchlichen Handlungen zurückgewiesen werden, bis der Anlass beseitigt ist. Solange ein Gemeindeglied von kirchlichen Handlungen zurückgewiesen worden ist, ruht sein kirchliches Wahlrecht Nach Artikel 112 der Kirchenordnung der ehemaligen GKN ist auch ein Ausschluss aus der Gemeinde möglich.*.

 

Artikel 12

Rechnungsführung 

8!(1)   Für die Verwaltung der Kassen beruft der Kirchenrat einen Rechnungsführer oder eine Rechnungsführerin, die dem Kirchenrat in der Regel nicht angehören. Der Dienst der Rechnungsführung wird grundsätzlich ehrenamtlich wahrgenommen, der Rechnungsführer oder die Rechnungsführerin hat jedoch Anspruch auf Ersatz seiner oder ihrer Auslagen, der pauschaliert werden kann.

(2)   Der Rechnungsführer oder die Rechnungsführerin hat die Aufgabe,

1.      nach den schriftlichen Anweisungen des oder der vom Kirchenrat bestellten Anweisungsberechtigten die Einnahmen der Kassen der Kirchengemeinde zu erheben und aus ihnen die Ausgaben zu leisten,

2.      die Rechnungsbücher und Vermögensverzeichnisse der Kirchengemeinde zu führen, dem Kirchenrat jährlich Rechnung zu legen und sich den vom Kirchenrat angeordneten Kassenprüfungen zu unterziehen.

3.      dem Kirchenrat den Entwurf des jährlichen Haushaltsplanes spätestens zum Beginn des Rechnungsjahres zur Beschlussfassung vorzulegen,

4.      auf Beschluss des Kirchenrates weitere Angelegenheiten der Haushalts, Kassen- und Rechnungsführung sowie der Vermögensverwaltung zu bearbeiten.

(3)   Für einzelne Kassen der Kirchengemeinde kann eine besondere Kassenverwaltung eingerichtet werden.

(4)   Der Kirchenrat kann zu seiner Entlastung und zur Unterstützung des Rechnungsführers oder der Rechnungsführerin aus den Reihen der Gemeindeglieder einen Finanz- und Verwaltungsausschuss ernennen. Dieser unterstützt den Rechnungsführer oder die Rechnungsführerin in seiner oder ihrer Arbeit und kann für sämtliche oder einzelne Finanz- und Vermögensfragen sowie für alle Gebäude und das gesamte Inventar für zuständig erklärt werden. Der Finanz- und Verwaltungsausschuss hat beratende Funktionen und handelt nach den Vorgaben des Kirchenrates. 

Artikel 13

Arbeitsweise des Kirchenrates 

(1)   Der Vorsitz im Kirchenrat liegt in der Regel beim hauptamtlichen Diener oder der Dienerin am Wort. Wenn eine Gemeinde keinen hauptamtlichen Diener oder hauptamtliche Dienerin am Wort hat, überträgt der Kirchenrat den Vorsitz durch Wahl einem oder einer Ältesten.

(2)   Der Kirchenrat soll in der Regel einmal im Monat zu einer ordentlichen Sitzung zusammentreten. Der oder die Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Sitzung einberufen. Er oder sie muss sie einberufen, wenn wenigstens ein Drittel der Mitglieder des Kirchenrates die Einberufung unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangt.

(3)   Zu den Sitzungen hat der oder die Vorsitzende vorher alle Mitglieder unter Angabe des Entwurfs der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Der Kirchenrat kann durch Beschluss Einladungsfristen festsetzen. In eiligen Angelegenheiten kann ein Beschluss auch auf Rundfrage gefasst werden, falls alle Mitglieder erreicht werden und kein Mitglied widerspricht.

(4)   Der Kirchenrat ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Fehler bei der Einladung sind unbeachtlich, wenn sie von keinem Mitglied gerügt werden.

(5)   Die Sitzungen des Kirchenrates werden mit Schriftlesung und Gebet eröffnet. Sie sind in der Regel öffentlich, soweit nicht im Einzelfall vorher Vertraulichkeit beschlossen worden ist. Jeder und jede Anwesende ist zur Verschwiegenheit über den Verlauf nichtöffentlicher Sitzungen verpflichtet.

(6)   Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der auf „Ja“ oder „Nein“ lautenden gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(7)   Der Kirchenrat soll wenigstens einmal jährlich eine Gemeindeversammlung einberufen, um die Gemeinde in wichtigen Fragen zu hören und zu informieren.

(8)   Der Kirchenrat kann einen noch nicht ausgeführten Beschluss mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder aufheben.

(9)   Mitglieder, die an einem zur Beratung stehenden Fall persönlich oder durch nahe Verwandtschaft (Artikel 8, Abs. 5) beteiligt sind, werden auf ihren Wunsch oder auf Beschluss des Kirchenrates zur Sache gehört. Sie sind von der Beratung ausgeschlossen und haben auch der Abstimmung fernzubleiben. Ergibt sich die Beachtung dieser Bestimmung nicht aus der Niederschrift, so ist der Beschluss rechtsunwirksam.

 

Artikel 14

Niederschrift 

(1)   Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die Angaben enthält über
1. Ort und Tag der Sitzung,
2. die Namen der nicht anwesenden Mitglieder,
3. die gefassten Beschlüsse.

(2)   Die Niederschrift muss vom Kirchenrat genehmigt und von dem oder der Vorsitzenden oder seiner oder ihrer Vertretung sowie mindestens zwei weiteren Mitgliedern unterschrieben werden. Die Niederschriften sind zu archivieren. 

Artikel 15

Form von Erklärungen

(1)   Den laufenden Schriftverkehr der Kirchengemeinde führt im Auftrag des Kirchenrates der oder die Vorsitzende oder sein oder ihr Vertreter oder Vertreterin, sofern der Kirchenrat nicht durch Beschluss ein anderes Mitglied mit der Führung des laufenden Schriftverkehrs beauftragt hat.

(2)   Zu einer die Kirchengemeinde rechtlich verpflichtenden Willenserklärung des Kirchenrates bedarf es der Unterschrift des oder der Vorsitzenden oder seines oder ihres Vertreters oder seiner oder ihrer Vertreterin und zweier anderer Mitglieder des Kirchenrates sowie der Beidrückung des Dienstsiegels. 

 

 

Abschnitt III 

Die Synoden 

Artikel 16

Allgemeine Aufgaben 

(1)   In der reformierten Tradition verkörpern Synoden die Gemeinschaft der Kirchengemeinden in Jesus Christus. Ihr Auftrag wird vom Wort Gottes bestimmt und begrenzt. Sie haben daher in gemeinsamem Bekennen und in gemeinsamer Verantwortung das Zusammenleben der Kirchengemeinden verbindlich zu ordnen. Aus diesem Grunde haben sie nicht nur eine Autorität des Zeugnisses, sondern auch des Rechts.

(2)   Den Synoden obliegt die Leitung, Verwaltung und Vertretung der Kirche in allen ihren Diensten, soweit diese nicht von den Kirchengemeinden allein erfüllt werden. Als Vertreterinnen der Kirchengemeinden nehmen die Synoden diese Aufgaben selbst oder durch die von ihnen bestellten Organe oder Beauftragten wahr.

(3)   Auf dem Weg des Glaubensgehorsams bemühen sich die Synoden um Klarheit und um Einmütigkeit im Geist. Kommt trotz Hörens aufeinander ein einstimmiger Beschluss nicht zustande, so ist die abweichende Meinung der Minderheit auf deren Antrag zusammen mit dem Mehrheitsbeschluss bekanntzugeben.

(4)   Die nach Artikel 13 Abs. 4, 5, 7 und 8 sowie Artikel 14 festgelegten Bestimmungen für Kirchenräte gelten ebenso für Synoden.

(5)   In der Evangelisch-altreformierten Kirche in Niedersachsen wird der Dienst der Synode in den Synodalverbänden von den Verbandssynoden wahrgenommen. Was in der Verbandssynode nicht entschieden werden kann oder eine Mehrzahl von Synodalverbänden angeht, wird der Synode der Evangelisch-altreformierten Kirche in Niedersachsen vorgelegt. 


Unterabschnitt III a 

Die Verbandssynoden 

Artikel 17

Rechtsstellung und Bestand der Synodalverbände 

(1)   Die Synodalverbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie erfüllen ihre Aufgaben selbständig im Rahmen dieser Kirchenverfassung.

(2)   Der Synodalverband Grafschaft Bentheim besteht aus den Gemeinden Bad Bentheim, Emlichheim, Hoogstede, Laar, Nordhorn, Uelsen, Veldhausen, Wilsum und der Niederländisch-reformierten Gemeinde Wuppertal sowie weiteren evangelisch-altreformierten Kirchengemeinden, die von der Verbandssynode mit Zustimmung der Synode der Evangelisch-altreformierten Kirche in Niedersachsen aufgenommen werden.

(3)   Der Synodalverband Ostfriesland besteht aus den Gemeinden Bunde, Campen, Emden, Ihrhove und Neermoor sowie weiteren evangelisch-altreformierten Kirchengemeinden, die von der Verbandssynode mit Zustimmung der Synode der Evangelisch-altreformierten Kirche in Niedersachsen aufgenommen werden. 


Artikel 18

Zuständigkeit der Synodalverbände 

(1)   Die Synodalverbände sind nach Maßgabe dieser Kirchenverfassung für die Angelegenheiten zuständig, die in den einzelnen Kirchengemeinden nicht haben entschieden werden können oder eine Mehrzahl von Gemeinden angehen.

(2)   Demgemäß haben die Synodalverbände insbesondere folgende Aufgaben:
1.      die Durchführung der kirchlichen Examina nach Maßgabe der Richtlinien der Generalsynode in der jeweils gültigen Fassung,
2.      die Beratung und Unterstützung der Kirchengemeinden in Fällen von Vakanz der Pfarrstelle oder Verhinderung des Dieners oder der Dienerin am Wort,
3.      die Beratung und Unterstützung der Kirchengemeinden in Fällen der Emeritierung     oder Entlassung der Dienerinnen oder Diener am Wort,
4.      die Beratung und Unterstützung der Kirchengemeinden in den Fragen der Diakonie sowie der Zurüstung und Fortbildung der Amtsträger und Amtsträgerinnen.
5.      die Durchführung der Kirchenvisitationen unter Beachtung der von der Verbandssynode beschlossenen Visitationsordnung,
6.      die Mitarbeit in Ökumene und Mission in den Kirchengemeinden und im Synodalverband,
7.      die Behandlung von Anliegen, die von Gemeinden des Synodalverbandes vorgebracht werden.

  

Artikel 19

Zusammensetzung der Verbandssynode 

(1)   Jeder Kirchenrat wählt für die Verbandssynode drei stimmberechtigte Abgeordnete für die Dauer von drei Jahren. Dafür entsendet der Kirchenrat einen Diener oder eine Dienerin am Wort, einen oder eine Älteste und einen Diakon oder eine Diakonin; hiervon kann mit Zustimmung des Moderamens aus zwingendem Grund abgewichen werden.

(2)   Jeder Kirchenrat bestimmt ein Ersatzmitglied, das die gewählten Abgeordneten im Verhinderungsfall vertritt und beim Ausscheiden eines oder einer von ihnen für den Rest der Wahlzeit nachrückt.

(3)   Entsandte Vertreter der Verbandssynode der Evangelisch-reformierten Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland), emeritierte Diener und Dienerinnen am Wort, nicht abgeordnete Amtsträgerinnen und Amtsträger der Gemeinden und Beauftragte der Organe des Synodalverbandes sind berechtigt, mit beratender Stimme an der Versammlung teilzunehmen. Das Moderamen kann weitere Gemeindeglieder oder Gäste zur Teilnahme an der Versammlung einladen; die Verbandssynode entscheidet auf Vorschlag des Moderamens, in wieweit solchen Gästen ein Rederecht eingeräumt werden soll.

(4)   Mitglieder der Verbandssynode sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.

 

Artikel 20

Aufgaben der Verbandssynode


Aufgabe der Verbandssynode ist es
1.      die Mitglieder des Moderamens der Verbandssynode zu wählen,
2.      die ständigen Ausschüsse und Kommissionen sowie die Beauftragten für die Arbeit im Synodalverband zu bestimmen,
3.      den Bericht des Moderamens über dessen Tätigkeit sowie über besondere Ereignisse im Synodalverband und in seinen Gemeinden entgegenzunehmen und zu erörtern,
4.      je zwei Diener bzw. Dienerinnen am Wort und zwei Älteste mit der Visitationstätigkeit zu beauftragen, die Berichte über die Visitationen entgegenzunehmen und zu erörtern,
5.      die Diakonie, die Arbeit der Mission und die ökumenische Arbeit im Synodalverband zu fördern sowie das Gespräch mit Juden zu suchen,
6.      die Kirchenkollekten unter Berücksichtigung des Kollektenrechtes der Kirchengemeinde und der Synode der Evangelisch-altreformierten Kirche in Niedersachsen auszuschreiben,
7.      über die Umlagen der Kirchengemeinden zur Erfüllung des laufenden Bedarfs und der Rechtsverpflichtungen des Synodalverbandes zu entscheiden,
8.      bei Gebietsänderungen des Synodalverbandes mitzuwirken,
9.      die an die Verbandssynode gerichteten Vorlagen und Anträge zu erledigen.

 

Artikel 21

Arbeitsweise der Verbandssynode

(1)   Die Verbandssynode wird zweimal jährlich auf Beschluss ihres Moderamens zu einer ordentlichen Sitzung einberufen. Das Moderamen ist darüber hinaus zur Einberufung einer außerordentlichen Synodaltagung verpflichtet, wenn es einen Einberufungsgrund für gegeben hält oder wenn mindestens drei Kirchenräte oder ein Drittel der Abgeordneten dies unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangen.

(2)   Die Verbandssynode ist nicht beschlussfähig, wenn die Einberufung nicht ordnungsgemäß geschehen ist oder nicht mehr als die Hälfte der Abgeordneten anwesend oder nicht mindestens zwei Drittel der an dem Synodalverband beteiligten Kirchenräte vertreten sind. Bei Antritt ihres Dienstes bekunden die Mitglieder der Verbandssynode ihre Übereinstimmung mit dem Bekennen der Kirche, wie es in Artikel 2 dargelegt ist, und ihre Bindung an die Ordnungen der Evangelisch-altreformierten Kirche, indem sie in die Hand des oder der Vorsitzenden folgende Verpflichtungserklärung abgeben:
“Ich erkläre vor Gott und dieser Synode meine Übereinstimmung mit dem in Artikel 2 der Kirchenverfassung beschriebenen Bekennen der Evangelisch-altreformierten Kirche in Niedersachsen und meine Bindung an deren Ordnungen.“

(3)   Im übrigen regelt die Verbandssynode ihre Arbeitsweise durch ihre Geschäftsordnung.

 

Artikel 22

Moderamen der Verbandssynode 

(1)   Zur Bearbeitung ihrer laufenden Geschäfte bildet die Verbandssynode für die Dauer ihrer Amtszeit aus ihrer Mitte ein Moderamen als ständigen geschäftsführenden Ausschuss. Das Moderamen ist an die Beschlüsse der Verbandssynode gebunden und dieser rechenschaftspflichtig. Das Moderamen ist die ständige Vertretung der Verbandssynode, sofern diese nicht versammelt ist. Es vertritt den Synodalverband nach innen und außen sowie im Rechtsverkehr.

(2)   Zu einer dem Synodalverband verpflichtenden Willenserklärung des Moderamens bedarf es der Unterschrift des oder der Vorsitzenden oder eines oder einer seiner oder ihrer Stellvertreter oder Stellvertreterinnen sowie eines weiteren Mitglieds des Moderamens und des Sekretärs oder der Sekretärin des Synodalverbandes sowie der Beidrückung des Kirchensiegels.

 

Artikel 23

Aufgaben des Moderamens der Verbandssynode 

Das Moderamen der Verbandssynode hat insbesondere folgende Aufgaben:
1.      der Verbandssynode über seine Tätigkeit und über besondere Ereignisse im Synodalverband und in seinen Gemeinden zu berichten,
2.      das Zusammentreten der Verbandssynode unter Einschluss der vorläufigen Tagesordnung zu bestimmen, die Beratungsgegenstände vorzubereiten und die entsprechenden Vorlagen einzubringen,
3.      die Beschlüsse der Verbandssynode zu vollziehen,
4.      die Wahrnehmung der Kirchenvisitation zu beobachten,
5.      bei Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Kirchengemeinden und zwischen Kirchengemeinden zu vermitteln,
6.      weitere Aufgaben wahrzunehmen, die ihm durch die Verbandssynode übertragen werden.

  

Artikel 24

Zusammensetzung des Moderamens der Verbandssynode 

(1)   Die Mitglieder des Moderamens der Verbandssynode werden nach Konstituierung der ersten Synodaltagung nach einer Neuwahl von der Verbandssynode unter dem Vorsitz des oder der Vorsitzenden des Kirchenrates der einberufenden Gemeinde gewählt. Keine Gemeinde darf mit mehr als einem Mitglied im Moderamen vertreten sein. Das Moderamen besteht aus dem oder der Vorsitzenden, dem Beisitzer oder der Beisitzerin und dem Schriftführer oder der Schriftführerin.

(2)   Die Mitglieder des Moderamens werden für die Amtszeit der Verbandssynode aus ihrer Mitte gewählt; sie bleiben bis zum Tag nach der Wahl ihrer Nachfolgerinnen oder Nachfolger im Amt. Wiederwahl ist zulässig, jedoch nicht mehr als einmal in ununterbrochener Reihenfolge. Scheidet während der Amtszeit der Verbandssynode ein Mitglied aus dem Moderamen aus, findet für den Rest der Amtszeit des Ausgeschiedenen eine Nachwahl statt.

(3)   Der oder die Vorsitzende leitet die Versammlungen der Verbandssynode und des Moderamens, wobei er oder sie im Namen der Verbandssynode das Hausrecht ausübt. Er oder sie vertreten, gegebenenfalls gemeinsam mit dem Sekretär oder der Sekretärin des Synodalverbandes, den Synodalverband in der Öffentlichkeit.

(4)   Der Beisitzer oder die Beisitzerin unterstützt den Vorsitzenden in der Leitung der Verbandssynode. Der Beisitzer oder die Beisitzerin vertritt im Bedarfsfall den Vorsitzenden oder die Vorsitzende sowie den Schriftführer oder die Schriftführerin.

(5)   Der Schriftführer oder die Schriftführerin ist für die Öffentlichkeitsarbeit des Synodalverbandes und seiner Organe im „Grenzboten“ und in allen anderen kirchlichen und nichtkirchlichen Medien verantwortlich.

 

Artikel 25

Der Sekretär/Die Sekretärin der Verbandssynode 

(1)   Im Anschluss an die Wahl der Mitglieder des Moderamens wählt die Verbandssynode für die Dauer ihrer Wahlperiode einen Sekretär oder eine Sekretärin des Synodalverbandes. Wiederwahl ist auch wiederholt zulässig.

(2)   Der Sekretär oder die Sekretärin des Synodalverbandes nimmt an den Sitzungen des Moderamens mit beratender Stimme teil und führt nach den Beschlüssen und Weisungen des Moderamens den laufenden Schriftverkehr des Synodalverbandes. Er oder sie ist für das Archiv des Synodalverbandes verantwortlich und führt das Kirchensiegel des Synodalverbandes.

(3)   Der Sekretär oder die Sekretärin des Synodalverbandes ist für die Niederschriften über die Versammlungen der Verbandssynode und ihres Moderamens verantwortlich.  

 

 

Unterabschnitt III b 

Die Synode der Evangelisch-altreformierten Kirche in Niedersachsen 

Artikel 26

Zuständigkeit der Synode der Evangelisch-altreformierten Kirche in Niedersachsen 

Die Synode der Evangelisch-altreformierten Kirche in Niedersachsen ist für die Angelegenheiten zuständig, die im Synodalverband nicht haben entschieden werden können oder beide Synodalverbände und ihre Gemeinden angehen. Die Synode ist in der Evangelisch-altreformierten Kirche in Niedersachsen für alles zuständig, was nicht vom kirchlichen Recht einem anderen kirchlichen Organ zugewiesen worden ist.

 

Artikel 27

Zusammensetzung der Synode 

(1)   Die Synode besteht aus den Abgeordneten der Kirchengemeinden, die von den Kirchenräten auf die Dauer von sechs Jahren gewählt werden. Jeweils nach Ablauf von drei Jahren wird die Hälfte der Abgeordneten gewählt. Wählbar ist jedes bekennende Gemeindeglied. Wer bei seiner Wahl nicht Amtsträger oder Amtsträgerin ist, wird auf Grund der Wahl zum Amtsträger oder zur Amtsträgerin berufen.

(2)   Jede Kirchengemeinde entsendet zwei Abgeordnete, Kirchengemeinden mit mehr als 500 Gemeindegliedern entsenden drei Abgeordnete. Kein Amt darf doppelt berücksichtigt werden, sofern nicht die Synode aus zwingendem Grund ausdrücklich zustimmt.

(3)   Jeder Kirchenrat bestimmt ein Ersatzmitglied, das die gewählten Abgeordneten im Verhinderungsfall vertritt und beim Ausscheiden eines oder einer von ihnen für den Rest der Wahlzeit nachrückt.

(4)   Die Generalsynode der Protestantischen Kirche in den Niederlanden entsendet einen stimmberechtigten Amtsträger oder eine stimmberechtigte Amtsträgerin.

(5)   Mitglieder der Generalsynode sowie Vertreter oder Vertreterinnen der Evangelisch-altreformierten Kirche in der Gesamtsynode der Evangelisch-reformierten Kirche, die nicht zu Mitgliedern der Synode gewählt worden sind, und die Vertreter der Gesamtsynode der Evangelisch-reformierten Kirche nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil. Mitglieder der Kommissionen und Ausschüsse sowie Beauftragte nehmen mit beratender Stimme an Tagesordnungspunkten teil, die ihren Auftrag betreffen.

(6)   Das Moderamen kann weitere Gemeindeglieder und Gäste aus anderen Kirchen zur Teilnahme an der Synode einladen; die Synode entscheidet auf Vorschlag des Moderamens, inwieweit sie Rederecht haben. 

 

Artikel 28

Aufgaben der Synode 

Die Synode hat insbesondere folgende Aufgaben:
1.      den Bericht des Moderamens über seine Tätigkeit und über besondere Ereignisse in der Kirche und in ihren Gemeinden entgegenzunehmen und zu erörtern,
2.      die Mitglieder des Moderamens und den Synodesekretär oder die Synodesekretärin zu wählen,
3.      nach Anhörung der Kirchenräte und der Verbandssynoden die Ordnungen für das kirchliche Leben und die kirchlichen Handlungen in den Kirchengemeinden zu erlassen,
4.      die Kinder-, Jugend-, Erwachsenen- und Seniorenarbeit, den kirchlichen Unterricht, die Weltmission und die Volksmission, die Diakonie und die ökumenische Zusammenarbeit mit anderen Kirchen zu fördern,
5.      das Gespräch mit Juden zu suchen und die Solidarität mit der jüdischen Gemeinschaft zu fördern,
6.      über die Freigabe vakanter Pfarrstellen solcher kleinerer Gemeinden zu entscheiden, die die Finanzierung ihrer Pfarrstelle nicht allein aus eigenen Mitteln aufbringen können,
7.      die Kirchenkollekten unter Berücksichtigung des Kollektenrechts der Kirchengemeinden und der Synodalverbände auszuschreiben,
8.      über die Umlagen der Kirchengemeinden zur Erfüllung des laufenden Bedarfs und der Rechtsverpflichtungen der Synode sowie der erforderlichen gegenseitigen Hilfeleistungen zu entscheiden und die für die Verwaltung dieser Kassen erforderlichen Richtlinien festzusetzen,
9.      mit der Mehrheit der Mitglieder der Synode Entschließungen an die Kirchengemeinden und gegebenenfalls an die Öffentlichkeit zu richten,
10.  über Anträge, die von Kirchenräten oder von Verbandssynoden gestellt worden sind, zu entscheiden.

  

Artikel 29

Arbeitsweise der Synode 

(1)   Die Synode tritt zweimal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Das Moderamen beruft eine außerordentliche Sitzung ein, wenn hierfür ein Anlass vorliegt oder wenn ein Synodalverband oder ein Drittel der Mitglieder der Synode dies unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangen.

(2)   Nach der Eröffnung stellt der oder die Vorsitzende der Synode deren Beschlussfähigkeit fest. Die Synode ist nicht beschlussfähig, wenn die Einberufung nicht ordnungsgemäß geschehen ist oder nicht mindestens zwei Drittel der Mitglieder oder deren Ersatzpersonen anwesend sind. Bei Antritt ihres Dienstes bekunden die Mitglieder der Synode ihre Übereinstimmung mit dem in Artikel 2 beschriebenen Bekennen und ihre Bindung an die Ordnungen der Evangelisch-altreformierten Kirche. Artikel 21, Absatz 2 gilt entsprechend.

(3)   Im Übrigen regelt die Synode ihre Arbeitsweise durch ihre Geschäftsordnung. 

 

Artikel 30

Moderamen der Synode 

(1)   Zur Bearbeitung ihrer laufenden Geschäfte bildet die Synode für die Dauer ihrer Amtszeit von sechs Jahren ein Moderamen als ständigen geschäftsführenden Ausschuss. Das Moderamen ist die ständige Vertretung der Synode, sofern diese nicht versammelt ist, und vertritt die Evangelisch-altreformierte Kirche in Niedersachsen nach außen und innen und im Rechtsverkehr. Das Moderamen ist an die Beschlüsse und Weisungen der Synode gebunden und dieser rechenschaftspflichtig.

(2)   Zu einer die Evangelisch-altreformierten Kirche verpflichtenden Willenserklärung des Moderamens bedarf es der Unterschrift des oder der Vorsitzenden oder seines oder ihres Vertreters oder Vertreterin, eines weiteren Mitgliedes des Moderamens und des Synodesekretärs oder der Synodesekretärin sowie der Beidrückung des Kirchensiegels. 

Artikel 31

Aufgaben des Moderamens der Synode 

Das Moderamen der Synode hat insbesondere folgende Aufgaben:
1.      den Zeitpunkt des Zusammentretens der Synode und die vorläufige Tagesordnung festzusetzen, die Verhandlungen vorzubereiten und entsprechende Vorlagen einzubringen,
2.      die Beschlüsse der Synode zu vollziehen,
3.      der Synode über seine Tätigkeit sowie über besondere Ereignisse in der Kirche und in ihren Gemeinden und Synodalverbänden zu berichten,
4.      weitere Aufgaben zu erfüllen, die ihm von der Synode übertragen werden. 

Artikel 32

Zusammensetzung des Moderamens der Synode 

(1)   Das Moderamen besteht aus dem oder der Vorsitzenden, einem Beisitzer oder einer Beisitzerin und einem Schriftführer oder einer Schriftführerin. Mindestens ein Mitglied des Moderamens soll Diener oder Dienerin am Wort sein, mindestens ein Mitglied soll Ältester beziehungsweise Älteste oder Diakon beziehungsweise Diakonin sein. Dem Moderamen sollen nach Möglichkeit je ein Mann und eine Frau angehören, jeder Synodalverband soll im Moderamen vertreten sein.

(2)   Die Mitglieder des Moderamens werden von der Synode aus ihrer Mitte für die Dauer der Amtszeit der Synode gewählt, sie bleiben bis zum Tag nach der Wahl ihrer Nachfolger im Amt. Wiederwahl ist zulässig, jedoch nicht im unmittelbaren Anschluss an die bisherige Amtszeit. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus dem Moderamen aus, findet eine Nachwahl für den Rest der Amtszeit des Ausgeschiedenen statt.

(3)   Der oder die Vorsitzende hat die Aufgabe, die Verhandlungen der Synode und des Moderamens zu leiten, wobei er oder sie im Namen der Synode das Hausrecht ausübt, und die Evangelisch-altreformierte Kirche und ihre Organe, gegebenenfalls im Einvernehmen mit dem Synodesekretär oder der Synodesekretärin, in der Öffentlichkeit zu vertreten.

(4)   Der Beisitzer oder die Beisitzerin hat die Aufgabe, den Vorsitzenden bei der Leitung der Synode zu unterstützen. Er oder sie hat ferner die Aufgabe, die beiden anderen Mitglieder des Moderamens zu vertreten, sofern eines von ihnen verhindert ist.

(5)   Der Schriftführer oder die Schriftführerin ist für die Öffentlichkeitsarbeit der Synode und ihrer Organe im „Grenzboten“ und in allen anderen kirchlichen und nichtkirchlichen Medien verantwortlich. 

Artikel 33

Der Synodesekretär/Die Synodesekretärin 

(1)   Nach der Wahl der Mitglieder des Moderamens wählt die Synode für die Dauer ihrer Amtszeit einen Synodesekretär oder eine Synodesekretärin. Unmittelbare Wiederwahl ist, auch mehrfach, zulässig. Der Synodesekretär oder die Synodesekretärin bleibt im Amt, bis ein Nachfolger oder eine Nachfolgerin das Amt angetreten hat.

(2)   Der Synodesekretär oder die Synodesekretärin nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Moderamens teil und führt den laufenden Schriftwechsel der Evangelisch-altreformierten Kirche nach den Beschlüssen und Weisungen des Moderamens. Der Synodesekretär oder die Synodesekretärin führt das Kirchensiegel der Synode der Evangelisch-altreformierten Kirche und ist für das Archiv verantwortlich. Der Synodesekretär oder die Synodesekretärin ist für die Niederschriften über die Versammlungen der Synode und ihres Moderamens verantwortlich.
 

 

Abschnitt IV 

Schlussbestimmungen 

Artikel 34

Änderungen der Kirchenverfassung 

(1)   Diese Kirchenverfassung kann nur durch einen Synodalbeschluss geändert werden, der den Wortlaut der Kirchenverfassung ausdrücklich ändert oder ergänzt. Ein solcher Beschluss bedarf der Zustimmung von zwei Drittel der Mitglieder der Synode.

(2)   Entsprechende Vorlagen müssen den Kirchenräten mindestens zwei Monate vor der Tagung der Synode zugeleitet werden und den Mitgliedern der Synode spätestens zwei Wochen vor der Beratung vorliegen. Die Vorlage hat den Wortlaut der vorgeschlagenen Änderungen samt einer Begründung zu enthalten und etwa eingegangene Stellungnahmen der Kirchenräte und Verbandssynoden wiederzugeben.

 

Artikel 35

Inkrafttreten der Kirchenverfassung 

(1)     Diese Kirchenverfassung tritt am 01.01.2003 in Kraft. Auch nach dem Inkrafttreten bleiben alle nach bisherigem Recht berufenen Amtsträger, Amtsträgerinnen, Beauftragte, Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Amt, bis ihre laufende Amtszeit nach bisherigem Recht abgelaufen ist.

(2)     Gleichzeitig treten alle Regelungen, Satzungen, Verfassungen, Geschäftsordnungen und sonstigen Beschlüsse außer Kraft, die die Rechtsverhältnisse oder das Verfahren der Evangelisch-altreformierten Kirche in Niedersachsen oder ihrer Synodalverbände betreffen. Insbesondere treten außer Kraft:
1.      die „Satzung“ vom 23. März 1858
(Protokoll der Synode vom 23.03.1858; vgl. „Umkehr und Erneuerung“ herausgegeben von der Synode der Evangelisch- altreformierten Kirche in Niedersachsen, Bad Bentheim 1988, S. 442flg.),
2.      die Verfassung der Altreformierten Kirche in Niedersachsen vom 19. August 1949 (vgl. „Umkehr und Erneuerung“, a.a.O., S. 452),
3.      die Verfassung der Altreformierten Kirche in Niedersachsen aus dem Jahr 1955 (vgl. „Umkehr und Erneuerung“, a.a.O., S. 453flg.),
4.      die Geschäftsordnung der Synode der Evangelisch-altreformierten Kirche in Niedersachsen, Stand 4. Mai 1994,
5.      die Geschäftsordnung des Synodalverbandes Grafschaft Bentheim vom 27. September 1995,
6.      die Geschäftsordnung des Synodalverbandes Ostfriesland vom 16. Oktober 1997.

 


 

Assoziations-Vereinbarung

zwischen

der Protestantischen Kirche in den Niederlanden,

vertreten durch die gemeinsame Versammlung der (General-)Synoden der Nederlandse Hervormde Kerk, der Gereformeerde Kerken in Nederland und der Evangelisch Lutherse Kerk in het Koninkrijk der Nederlanden

und der Evangelisch-altreformierten Kirche in Niedersachsen,

vertreten durch ihre Synode

 

§ 1        Absicht

1. Diese Übereinkunft gibt der Kirchengemeinschaft zwischen der Evangelisch-altreformierten Kirche in Niedersachsen und der Protestantischen Kirche in den Niederlanden eine Form und legt die entsprechenden gegenseitigen Rechte und Verpflichtungen fest. Sie tut dies
- entsprechend Verordnung 14-5-2 der Protestantischen Kirche in den Niederlanden und
- entsprechend dem Beschluss der Synode der EAK vom 21. Mai 2002.

2. Diese Übereinkunft tritt mit der Bildung der PKN in Kraft.

 

§ 2        Gemeinsame Geschichte

Die PKN und die EAK schauen dankbar zurück auf über acht Jahrzehnte vollständiger kirchlicher Einheit zwischen der EAK und den Gereformeerde Kerken in Nederland.

 

§ 3        Übereinstimmung in Glaube und Kirchenordnung

1.      Die PKN und die EAK haben volle Kirchengemeinschaft. Diese kommt in besonderer Weise zum Ausdruck in den drei reformierten Bekenntnisschriften (Heidelberger Katechismus, Niederländisches Glaubensbekenntnis, Dordrechter Lehrsätze).

2.      Mit der Konkordie von Leuenberg vom 13.03.1973 erkennen beide gemeinsam an, dass lutherische und reformierte Traditionen durch ein gemeinsames Verständnis des Evangeliums zueinander finden.

3.      Die Protestantische Kirche in den Niederlanden und die Evangelisch-altreformierte Kirche in Niedersachsen haben beide eine presbyterial-synodale Ordnung.

 

§ 4       Bestimmungen der Kirchenordnung

Die Bestimmungen der Kirchenordnung der PKN sind für die EAK nur insoweit verbindlich, wie es ausdrücklich in dieser Übereinkunft beschrieben ist.

 

§ 5       Mitwirkung in Synoden

1. Die Synode der EAK entsendet zwei stimmberechtigte Amtsträger in die Generalsynode der PKN. Sie dürfen sich in der Synode der Stimme enthalten, wenn sie der Ansicht sind, eine Sache berühre die EAK nur wenig.

2. Die Generalsynode der PKN entsendet einen stimmberechtigten Amtsträger in die Synode der EAK. Er darf sich in der Synode der Stimme enthalten, wenn er meint, eine Sache berühre die PKN nur wenig.

 

§ 6       Aus- und Fortbildung der Pastoren

1. Die PKN sorgt für die Aus- und Fortbildung der Pastoren der EAK nach den Bestimmungen von Verordnung 13 PKO und der „generale regeling“ für die Aus- und Fortbildung der Pastoren.

2. Auch für die Weiterbildung von Pastoren und im Blick auf das Mentorat gilt Verordnung 13 PKO für die EAK.

 

§ 7       Zulassung zum Amt des Pastors

1. Die Zulassung zum Amt des Pastors in der EAK geschieht nach den Bestimmungen von Verordnung 13-17 bis 19 PKO.

2. Die Kleine Synode der PKN kann die Synode der EAK bitten, einen Amtsträger vorzuschlagen, der in das Generalkollegium für die Zulassung zum Amt des Pastors ernannt werden soll.

3. Die EAK behält sich das Recht vor, auch andere zum Amt des Pastors zuzulassen.

 

§ 8       Befugnis zum Predigtdienst und zur Austeilung der Sakramente

1. Pastoren der PKN und andere, die in der PKN Wort und Sakrament bedienen dürfen, und Pastoren der EAK sind befugt, den Predigtdienst, den Dienst der Sakramente und andere amtliche Tätigkeiten in der Partnerkirche zu verrichten.

2. Andere Predigterlaubnisse, die nach dem eigenen Recht der PKN oder der EAK verliehen wurden und werden, gelten nicht in der Partnerkirche, abgesehen von denen, welche im Rahmen der Ausbildung nach Art. 4 der „generale regelingen“ Predigterlaubnis PKO verliehen werden.

 

§ 9       Berufbarkeit

1. Pastoren im aktiven Dienst und berufbare Pastoren der PKN sind in der EAK berufbar.

2. Pastoren im aktiven Dienst der EAK sind in der PKN berufbar, sofern sie nach Verordnung 13-17 bis 19 PKO zugelassen sind oder nach den gültigen Bestimmungen der früheren Kirchen, die am 1. Mai 2004 die PKN gebildet haben. In allen anderen Fällen kann jemand nur nach Verordnung 13-14 PKO zugelassen werden.

 

§ 10        Versicherungsregelungen

Die Versicherung der Pastoren der EAK in der Rentenversicherung und in vergleichbaren Regelungen der Pastoren und Gemeinden der PKN wird in einer gesonderten Übereinkunft zwischen der EAK und der Leitung der Versicherung geregelt.

 

§ 11     Atteste

1. Glieder der EAK, die in die Niederlande umziehen, erhalten auf ihre Bitte ein Attest ihres Kirchenrates. Indem sie dieses Attest am neuen Wohnort bei einem Kirchenrat einer Gemeinde der PKN abgeben, werden sie Glieder der PKN und der betreffenden Gemeinde.

2. Glieder der PKN, die nach Deutschland in das Gebiet einer Gemeinde der EAK umziehen, erhalten nach Verordnung 2-5-4- auf Wunsch ein Attest ihres Kirchenrates. Indem sie dieses Attest beim Kirchenrat der neuen Gemeinde abgeben, werden sie Glieder dieser Gemeinde.

 

§ 12       Begegnung und Zusammenarbeit in ökumenischen Organisationen

1. Die EAK regelt ihre ökumenischen Beziehungen in Deutschland selbständig.

2. Die EAK ist über die PKN Mitglied in internationalen ökumenischen Organisationen.

3. Die EAK hat das Recht, selbst Mitglied in einer oder mehreren internationalen ökumenischen Organisationen zu werden. Sie teilt dies der Generalsynode der PKN mit.

 

§ 13       Missionsarbeit

1. Die EAK weiß sich mitverantwortlich für die missionarische Arbeit der PKN.

2. Die Gemeinden der EAK tragen nach den in der PKN geltenden Regelungen zur Finanzierung bei.

 

 

 

§ 14       Gegenseitige Information und Zusammenarbeit

1. Die PKN und die EAK ermöglichen einander auch in anderen Punkten die gegenseitige Teilnahme am kirchlichen Leben. Sie fördern im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Gemeinschaft untereinander. Im Allgemeinen geschieht dies, indem man sich über wichtige Maßnahmen und über Ereignisse und Entwicklungen in der eigenen Umgebung und der Ökumene informiert.

2. Die Daten der Gemeinden der EAK kommen in das Jahrbuch der PKN.

3. Die Moderamina der Synode der EAK und der Generalsynode der PKN regeln jährlich die Übernahme der Kosten, die sich aus dem Vorhergehenden ergeben.

 

§ 15     Andere Dienste und Einrichtungen

Die EAK und ihre Gemeinden können gegen Erstattung der Kosten auch andere Einrichtungen und Dienste der PKN nutzen.

 

§ 16       Weitergehende Vereinbarungen und Änderungen

1. Weitergehende Vereinbarungen, Ergänzungen oder Veränderungen dieser Übereinkunft werden schriftlich getroffen.

2. Wenn die Wirksamkeit einer Bestimmung oder einer Teilbestimmung nicht mehr gegeben ist, berührt dies nicht die übrigen Paragraphen dieses Vertrages. Die EAK und die PKN verpflichten sich, außer Kraft geratene Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die der Absicht dieser Übereinkunft entsprechen.

 

§ 17       Außerkraftsetzung

Diese Übereinkunft wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann mit einer Frist von einem Jahr zum jeweiligen Quartalsende gekündigt werden.

 

§ 18        Schlussbestimmung

Diese Übereinkunft wird sowohl in einer deutsch- als auch in einer niederländischsprachigen Fassung ausgefertigt. Beide sind gleich verbindlich.

 

 

Nordhorn, 26. November 2003                         Lunteren, 20. November 2003

Für die Synode der Evangelisch-                          Für die Triosynode der

altreformierten Kirche in Niedersachsen           SoW-Kirchen der Niederlande

 

Präses                                                           Präses NHK

Pastor Dr. Gerrit Jan Beuker                                  Ds. A.W. van der Plas

 

Schriftführer                                                  Präses GKN

Pastor Gerold Klompmaker                                Ds. J. G. Heetderks

 

Sekretär der Synode                                        Präsidentin ELK

Pastor Gerhard Schrader                               Pastorin I. Fritz

 

Beisitzerin                                                     Scriba SoW-kerken

Diakonin Margret Eichwede                              Dr. B. Plaisier

 

 

Geschäftsordnung

für die Synode der Evangelisch-altreformierten Kirche in Niedersachsen

vom 03. November 2001

 Die Synode der Evangelisch-altreformierten Kirche in Niedersachsen gibt sich gemäß Artikel 29 Abs. 3 der Kirchenverfassung die folgende Geschäftsordnung

 

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt I                    S. 22

Ordnung für die Sitzungen der Synode

 § 1     Einberufung, Einladung

 § 2    Andacht, Schlussgebet

 § 3    Eröffnung

 § 4    Legitimation

 § 5    Tagesordnung

 § 6    Anträge, Vorlagen

 § 7    Beratung

 § 8    Redeordnung

 § 9    Abstimmungen

 § 10    Sitzungsniederschrift

 § 11    Wahlen

 § 12    Handhabung der äußeren Ordnung

 § 13    Abweichungen von dieser Ordnung

 Abschnitt II                   S. 28

Ordnung für die Ausschüsse, Kommissionen und Beauftragten der Synode

 § 14    Bildung der Ausschüsse

 § 15    Aufgaben der Ausschüsse

 § 16    Arbeitsweise der Ausschüsse

 § 17    Kommissionen

 § 18    Beauftragte

 Abschnitt III                 S. 31

Ordnung für     die Kassen der Synode

 § 19     Kassen der Evangelisch-altreformierten Kirche

 § 20    Die Umlagekasse

 §  21     Die Kollektenkassen

 § 22    Die Treuhandkassen

 § 23    Die Grenzbotenkasse

 Abschnitt IV                  S. 34

Allgemeine Bestimmungen

 § 24    Veröffentlichungen, Archiv

 § 25    Änderungen dieser Geschäftsordnung

 § 26    Inkrafttreten

 

Abschnitt I

Ordnung für die Sitzungen der Synode

§ 1

Einberufung, Einladung

 (1)   Die Synode wird zweimal jährlich auf Beschluss des Moderamens zu einer ordentlichen Sitzung einberufen. Das Moderamen beruft eine außerordentliche Sitzung ein, wenn hierfür ein Anlass vorliegt oder wenn ein Synodalverband oder ein Drittel der Mitglieder der Synode dies unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangen.
 

(2)   Die Einberufung zu ordentlichen Sitzungen obliegt den Gemeinden in alphabetischer Reihenfolge. Der Kirchenrat kann beantragen, wegen einer Vakanz oder aus anderem zwingenden Grund die Einberufung der nächsten Gemeinde zu übertragen. Der Kirchenrat der einberufenden Gemeinde gibt mindestens zwei Monate vorher die Zeit und den Ort der Sitzung im „Grenzboten“ bekannt. Die Tagung soll in den Kirchengemeinden im Gottesdienst des vorausgehenden Sonntags abgekündigt werden, womit eine Fürbitte verbunden ist.
 

(3)   Die Einladung erfolgt durch den Synodesekretär oder die Synodesekretärin spätestens vier Wochen vor Beginn der Sitzung. Die vom Moderamen beschlossene vorläufige Tagesordnung und die bereits vorhandenen Anträge und Vorlagen werden beigefügt.
 

§ 2

Andacht, Schlussgebet

 (1)   Jede Sitzung wird von dem oder der Vorsitzenden des Kirchenrates der einberufenden Gemeinde mit Schriftlesung, einer kurzen Andacht und einem Gebet eröffnet.
 

(2)   Nachdem die Tagesordnung erledigt ist, wird die Sitzung mit einem Dankgebet des Beisitzers oder der Beisitzerin geschlossen.

  

§ 3

Eröffnung

 (1)   Nach der Andacht erklärt der oder die Vorsitzende des Moderamens die Sitzung für eröffnet.
 

(2)   Zu Beginn der Sitzung wird durch Namensaufruf die Beschlussfähigkeit festgestellt. Wer an der Teilnahme an einer Sitzung verhindert sein wird, teilt dies unverzüglich dem oder der Vorsitzenden mit. Bei zeitweiser Verhinderung ist der oder die Vorsitzende zu unterrichten. Während derselben Sitzung braucht die Beschlussfähigkeit nur erneut festgestellt zu werden, wenn sie ausdrücklich angezweifelt wird.
 

(3)   Bei Antritt ihres Dienstes bekunden die Mitglieder der Synode der Kirchenverfassung in die Hand des oder der Vorsitzenden ihre Übereinstimmung mit dem in Artikel 2 der Kirchenverfassung beschriebenen Bekennen und ihre Bindung an die Ordnungen der Evangelisch-altreformierten Kirche, gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 3 und Art. 21 Abs. 2 der Kirchenverfassung.
 

(4)   Nach der Eröffnung der Sitzung macht der oder die Vorsitzende seine oder ihre geschäftlichen Mitteilungen an die Synode.
 

§ 4

Legitimation

 Das Moderamen prüft vor der Einberufung der ersten Sitzung einer neugebildeten Synode die Legitimation aller Mitglieder und Ersatzmitglieder der Synode.

 

§ 5

Tagesordnung

 (1)   Es darf nur über Gegenstände, die in der Tagesordnung enthalten sind, verhandelt werden.
 

(2)   Nach der Eröffnung der Sitzung entscheidet die Synode über die vom Moderamen beschlossene vorläufige Tagesordnung und stellt die endgültige Tagesordnung durch Beschluss fest.
 

(3)   Anträge der Mitglieder, die während einer Sitzung ohne Bezug auf einen Gegenstand der Tagesordnung an die Synode gerichtet werden sollen, müssen schriftlich dem oder der Vorsitzenden überreicht werden, der oder die sie in der Sitzung verliest und sofort die Unterstützungsfrage stellt. Erklären nicht mindestens fünf Mitglieder die Unterstützung, ist der Antrag erledigt. Ist der Antrag genügend unterstützt, entscheidet die Synode, ob er auf die Tagesordnung der laufenden Sitzung gesetzt werden solle. In diesem Fall wird er an das Ende der Tagesordnung gestellt.
 

(4)   Anträge zur Geschäftsordnung können jederzeit gestellt werden. Sie sind sofort zu beraten und zu entscheiden.
 

(5)   Mit Zustimmung der Synode kann in einer Sitzung, in der die Bildung eines Ausschusses beschlossen worden ist, über die Besetzung dieses Ausschusses entschieden werden.
 

§ 6

Anträge, Vorlagen

 (1)   Kirchenräte, Verbandssynoden und deren Moderamen, jeweils mindestens fünf Mitglieder der Synode sowie deren Moderamen können Anträge an die Synode stellen. Das Moderamen hat der Synode alle an sie gerichteten Anträge vorzulegen und die Verhandlungen der Synode vorzubereiten. Es erarbeitet mit der Unterstützung des Synodesekretärs oder der Synodesekretärin die erforderlichen Beschlussvorschläge.
 

(2)   Zur Vorbereitung von Beschlussvorschlägen kann das Moderamen Anträge zur Bearbeitung an Ausschüsse überweisen, den Synodesekretär oder die Synodesekretärin mit Vorarbeiten beauftragen und Sachverständige hören. Das Moderamen entscheidet, ob eine Angelegenheit vor der Beratung der Synode den Gemeinden und Synodalverbänden zur Stellungnahme vorzulegen ist (Artikel 3 Nr. 5 der Kirchenverfassung).

  

§ 7

Beratung

 (1)   Auf die Erklärung des oder der Vorsitzenden, dass die Verhandlung über einen Gegen­stand eröffnet sei, erfolgt die Beratung.
 

(2)   Der oder die Vorsitzende erteilt in der Regel zunächst dem Antragsteller oder der Antragstellerin oder einem oder einer von diesem oder dieser Beauftragten das Wort zur Einbringung des Antrages oder einer Vorlage. Im Anschluss hieran berichtet ein Mitglied des Moderamens über dessen Vorberatung. Wenn der Antrag oder die Vorlage einem Ausschuss überwiesen gewesen ist, ist anschließend dessen Sprecher oder Sprecherin Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
 

(3)   Der Beratung der einzelnen Abschnitte oder Teile eines Antrages oder einer Vorlage geht in der Regel eine Beratung über das Ganze voraus. Diese beschränkt sich auf die in Betracht kommenden allgemeinen Gesichtspunkte und schließt ohne Abstimmung.
 

(4)   Anträge (Überweisungsanträge, Änderungsanträge, Eventualanträge), die sich auf den zur Beratung stehenden Gegenstand beziehen, bedürfen keiner weiteren Unterstützung. Sie können nur bei dessen Beratung und, wenn der Gegenstand in mehrere Abschnitte zerlegt und die Beratung auf eine dieser Abschnitte beschränkt worden ist, nur bei der Beratung dieses Abschnittes gestellt werden.
 

(5)   Anträge sind einem Mitglied des Moderamens in schriftlicher Form zu übergeben. Dem Antragsteller oder der Antragstellerin ist die Zurücknahme gestattet, bis der Antrag zur Abstimmung gestellt ist. Zurückgenommene Anträge können, solange der Gegenstand verhandelt wird, von anderen Mitgliedern aufgenommen werden.
 

(6)   Die Beratung ist geschlossen, wenn der oder die Vorsitzende den Schluss ausspricht, weil keine zulässigen weiteren Wortmeldungen vorliegen. Der Antragsteller oder die Antragstellerin und der Sprecher oder die Sprecherin eines Ausschusses (Absatz 2) haben Gelegenheit zu einem Schlusswort.

  

§ 8

Redeordnung

 (1)   Jedes Mitglied, das zu einem Gegenstand sprechen möchte, meldet sich durch Handzeichen zu Wort. Die Redner und Rednerinnen erhalten nach der Reihenfolge ihrer Meldungen das Wort. Melden sich mehrere gleichzeitig, bestimmt der oder die Vorsitzende die Reihenfolge, in der sie das Wort erhalten. Der oder die Vorsitzende kann zu kurzen, tatsächlichen Berichtigungen und Auskünften das Wort außerhalb der Reihenfolge erteilen.
 

(2)   Eingeladene Gäste der Synode erhalten die Gelegenheit zu einem kurzen Grußwort. Die Synode kann ihnen oder anderen Anwesenden zu einem Gegenstand der Tagesordnung eine Stellungnahme oder die Teilnahme mit beratender Stimme einräumen.
 

(3)   Nur der oder die Vorsitzende darf einen Redner oder eine Rednerin unterbrechen, dem er oder sie das Wort erteilt hat. Der oder die Vorsitzende hat gegebenenfalls unnötige Weitläufigkeit, Wiederholen des schon Gesagten und Abschweifen vom Gegenstand möglichst zu verhindern und zur Einhaltung der Redeordnung aufzufordern. Wird diese Aufforderung wiederholt nicht beachtet, entscheidet die Synode, ob sie den Redner oder die Rednerin länger anhören will.
 

(4)   Will der oder die Vorsitzende selbst das Wort zur Sache ergreifen, muss er oder sie den Vorsitz an ein anderes Mitglied des Moderamens übertragen.
 

(5)   Die Synode kann durch Beschluss die Redezeit auf eine bestimmte Zeit begrenzen. Die Synode kann auf Antrag eines Mitglieds, das zu diesem Gegenstand noch nicht zur Sache gesprochen hat, den Schluss der Rednerliste oder den Schluss der Aussprache beschließen. Vor der Beratung über Anträge auf Schluss der Rednerliste oder auf Schluss der Aussprache verliest der oder die Vorsitzende die Rednerliste und die vorliegenden Anträge.
 

(6)   Zu persönlichen Erklärungen wird das Wort erst nach Schluss der Beratung erteilt. Der Redner oder die Rednerin darf nur Angriffe zurückweisen, die in der Aussprache gegen ihn oder sie geführt wurden, oder eigene Ausführungen berichtigen. Er oder sie darf nicht zur Sache selbst sprechen. Persönliche Erklärungen können auch zu Protokoll gegeben werden.
 

§ 9

Abstimmungen

 (1)   Über jeden Antrag wird gesondert abgestimmt. Soweit kirchenrechtlich nichts anderes bestimmt ist, werden Beschlüsse mit der Mehrheit der auf ja oder auf nein abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
 

(2)   Die Synode stimmt grundsätzlich offen durch Handaufheben ab. Auf Verlangen von mindestens fünf Mitgliedern der Synode ist offen unter Namensnennung oder mit verdeckten Stimmzetteln abzustimmen. Bei entgegensetzten Anträgen zur Geschäftsordnung entscheidet die Synode, in welchem Verfahren abzustimmen ist.
 

(3)   Ist ein Abstimmungsergebnis zweifelhaft, erfolgt Zählung. Das durch den oder die Vorsitzende im Einvernehmen mit den übrigen Mitgliedern des Moderamens festgestellte und verkündete Ergebnis der Zählung ist nicht anfechtbar.
 

(4)   Wenn über eine Mehrheit von Anträgen abzustimmen ist, kündigt der oder die Vorsitzende die Reihenfolge der Abstimmungen an. Überweisungsanträge und Änderungsanträge werden vor den Anträgen, auf die sie sich beziehen, zur Abstimmung gestellt, weitergehende Anträge vor solchen, die eine geringere Abweichung vom Hauptantrag enthalten. Über einen Eventualantrag wird abgestimmt, nachdem der Antrag abgelehnt worden ist, auf den er sich bezieht.
 

(5)   Gegen Art und Reihenfolge der Abstimmungen können sofort nach deren Ankündigung Einwendungen erhoben werden, über die, wenn der oder die Vorsitzende nicht auf sie eingeht, auf Antrag die Synode entscheidet.
 

(6)   Sind Änderungsanträge angenommen worden, wird über den Hauptantrag mit den beschlossenen Änderungen abgestimmt. Wird der Hauptantrag abgelehnt, sind bereits angenommene Änderungen gegenstandslos.
 

(7)   Nachdem über die einzelnen Abschnitte, Paragraphen oder Absätze einer Vorlage oder eines Antrages je gesondert abgestimmt worden ist, wird über die Vorlage einschließlich der angenommenen Änderungen im Ganzen abgestimmt.
 

(8)   Bei der Bekanntgabe von Beschlüssen ist Artikel 16, Absatz 3, Satz 2 der Kirchenverfassung (Bekanntgabe eines Minderheitenvotums) zu beachten.
 

(9)   Die Synode kann einen noch nicht ausgeführten Beschluss mit der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder aufheben.

 

§ 10

Sitzungsniederschrift

 Für die Anfertigung der Niederschrift ist der Synodesekretär oder die Synodesekretärin nach Art. 33, Abs. 2, Satz 3 der Kirchenverfassung verantwortlich. Er oder sie ist gehalten, die Niederschrift spätestens zwei Monate nach Schluss der Versammlung den Kirchenräten vorzulegen.

  

§ 11

Wahlen

 (1)   Bei Wahlen ist gewählt, wer von allen abgegebenen Stimmen die Mehrheit auf sich vereinigt. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Hat kein Bewerber oder keine Bewerberin die Stimmen der Mehrheit auf sich vereinigt, findet ein zweiter Wahlgang statt. Hierbei stehen die Personen zur Wahl, die die meisten Stimmen erhalten und zusammen die Hälfte der Stimmen auf sich vereinigt haben. Bei diesem Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Im Falle einer Stimmengleichheit entscheidet das Los.
 

(2)   Wahlen können durch Handzeichen vollzogen werden, wenn für jeden zu Wählenden oder jede zu Wählende nicht mehr als ein Vorschlag gemacht wird und kein Mitglied der Synode eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln wünscht. Die Wahl der Mitglieder des Moderamens, des Synodesekretärs oder der Synodesekretärin sowie der Abgeordneten zur Generalsynode erfolgt in jedem Fall mit verdeckten Stimmzetteln.
 

§ 12

Handhabung der äußeren Ordnung

 (1)   Die Verhandlungen der Synode sind öffentlich, sofern die Synode nicht durch Beschluss für besondere Gegenstände die Öffentlichkeit ausgeschlossen hat. Personaldebatten und die Aussprache über Anträge auf Ausschluss der Öffentlichkeit sind immer vertraulich.
 

(2)   An nicht öffentlichen Sitzungen der Synode dürfen nur stimmberechtigte Mitglieder der Synode teilnehmen, soweit nicht die Synode im Einzelfall aus wichtigem Grund für einzelne Personen ausdrücklich etwas anderes beschlossen hat oder eine zwischenkirchliche Vereinbarung dem entgegensteht. Teilnehmer an einer nichtöffentlichen Sitzung haben über deren Inhalt und Verlauf gegenüber jedermann zu schweigen. Etwa vorhandene Tonbandgeräte sind auszuschalten.
 

(3)   Die Handhabung der äußeren Ordnung während der Sitzungen obliegt dem oder der Vorsitzenden sowohl gegenüber den Mitgliedern der Synode als auch den Gästen, sonstigen Sitzungsteilnehmern, Zuhörern und Zuhörerinnen und sonstigen Anwesenden im Sitzungsraum. Der oder die Vorsitzende der Synode übt im Namen der Kirche das Hausrecht im Sitzungssaal aus. Die Mitglieder des Moderamens haben den Vorsitzenden oder die Vorsitzende bei der Handhabung der äußeren Ordnung zu unterstützen.
 

(4)   Der oder die Vorsitzende kann ein Mitglied der Synode zur Ordnung rufen. Dem oder der Betroffenen steht die sofortige Anrufung der Synode zu, deren Entscheidung endgültig ist.
 

(5)   Teilnehmer an der Sitzung der Synode, die nicht Mitglieder sind, dürfen den Gang der Verhandlungen nicht durch Zeichen des Beifalls oder des Missfallens beeinflussen. Wenn trotz wiederholter Mahnungen des oder der Vorsitzenden solche Einwirkungsversuche fortgesetzt werden, kann der oder die Vorsitzende einzelne oder alle Zuhörer oder Zuhörerinnen für die Dauer der Behandlung des betreffenden Gegenstandes von der Teilnahme ausschließen.
 

(6)   Der oder die Vorsitzende kann die Sitzung unterbrechen, wenn eine angemessene Weiterführung nicht gewährleistet ist.
 

§ 13

Abweichungen von dieser Ordnung

 Der oder die Vorsitzende kann im Interesse einer Förderung des Sitzungsablaufs von Bestimmungen dieses Abschnitts abweichen, sofern er oder sie dies vorher bekannt gibt und kein Mitglied der Synode widerspricht.

  

 

Abschnitt II

Ordnung für die Ausschüsse, Kommissionen und Beauftragten der Synode

 § 14

Bildung der Ausschüsse

 (1)   Nach der Wahl der Mitglieder des Moderamens und zweier stimmberechtigter Amtsträger oder Amtsträgerinnern in die Generalsynode der Protestantse Kerk in Nederland wählt die Synode ihre Ausschüsse und ihre Vertreterinnen und Vertreter im Gemeinsamen Ausschuss der Evangelisch-reformierten Kirche und der Evangelisch-altreformierten Kirche.
 

(2)   Die Ausschüsse bestehen in der Regel aus fünf ordentlichen Mitgliedern und werden für die Dauer der Amtszeit des Moderamens gewählt und bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt. Wählbar ist jedes bekennende Mitglied der zur Synode gehörenden Gemeinden, Wiederwahl ist einmal zulässig. Eine Person darf Mitglied in höchstens drei Ausschüssen sein.
 

(3)   Die Wahl der Ausschussmitglieder wird vom neuen Moderamen vorbereitet. Bei der Wahl wird festgelegt, welches der gewählten Mitglieder den Ausschuss einberufen soll.
 

(4)   Die Synode kann nach Abstimmung mit anderen Kirchen zusätzlich Glieder dieser Kirchen um Mitarbeit in Ausschüssen bitten. Dabei wird festgelegt, ob es sich um eine gelegentliche oder ständige Mitarbeit handelt und ob der Gast beratend oder mit vollem Stimmrecht mitarbeiten soll.

  

§ 15

Aufgaben der Ausschüsse

 (1)   Die Ausschüsse beraten die Synode und das Moderamen in folgenden Aufgabenbereichen:

- der Missionsausschuss ist zuständig für Weltmission, Volksmission und die Partnerschaft zu Kirchen in Übersee,

- der Diakonieausschuss ist zuständig für Gemeindediakonie, Partnerschaftshilfe und „Brot für die Welt“ sowie für die ökumenische Diakonie und die Zusammenarbeit mit Diakonischen Werken und Konferenzen,

- der Ökumeneausschuss ist zuständig für ökumenische Aufgaben und Zusammenarbeit mit anderen Kirchen (Evangelisch-reformierte Kirche, Reformierter Bund, Protestantse Kerk in Nederland, kirchliche Zusammenschlüsse und internationale Ökumene),

- der Theologieausschuss ist zuständig für theologische Grundsatzfragen, Bekenntnisfragen, Aus-, Fort- und Weiterbildung des theologischen Nachwuchses einschließlich Examina, Gemeindeaufbau und Gespräche mit Israel,

- der Verwaltungs- und Planungsausschuss ist zuständig für alle Finanzangelegenheiten und damit verbundenen Rechtsfragen (Haushaltsplanung der Gemeinden und der Synode, Personalvergütung und –versorgung, Rechnungswesen und Kassenprüfung, Förderung von Baumaßnahmen),

- der Kirchenordnungs- und Liturgieausschuss ist zuständig für alle Fragen des Kirchenrechts und der Öffentlichkeitsarbeit; (das Moderamen kann diesen Ausschuss bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Gemeinden und Synoden sowie innerhalb von Gemeinden und Synoden um gutachtliche Stellungnahmen bitten), er ist weiter zuständig für alle Fragen der Gottesdienstordnung, der Kirchenmusik und der sie Ausübenden,

- der Jugendausschuss ist zuständig für alle Fragen der jungen Gemeinde (Kindergottesdienst, kirchlicher Unterricht, Jungschar und Zusammenarbeit mit dem „Jugendbund“).
 

(2)   Die Synode oder das Moderamen können Anfragen oder Vorlagen mehreren Ausschüssen zuweisen, in diesem Fall legt das Moderamen fest, welcher Ausschuss für den Bericht federführend sein soll.
 

(3)   Die Synode kann durch Beschluss zur Änderung dieser Geschäftsordnung die Aufgabenzuweisung für die einzelnen Ausschüsse abändern, sie kann auch für weitere Sachgebiete zusätzliche Ausschüsse bilden.
 

(4)   Im Rahmen der ihnen zugewiesenen Sachgebiete können Ausschüsse Anträge an die Synode und das Moderamen richten. Bei der Bearbeitung ihnen zugewiesener Anträge bereiten die Ausschüsse Beratung und Beschlussfassung von Synode und Moderamen vor und erstellen dabei Beschlussvorlagen.
 

(5)   Im Einvernehmen mit dem Moderamen kann ein Ausschuss zu seiner Arbeit Sachverständige heranziehen und Mitglieder des Moderamens um beratende Mitarbeit bitten.

  

§ 16

Arbeitsweise der Ausschüsse

 (1)   Der Synodesekretär oder die Synodesekretärin teilt den gewählten Personen unverzüglich ihre Berufung in einen Ausschuss mit. Das als Einberufer bestimmte Mitglied lädt nach Fühlungnahme mit den anderen Ausschussmitgliedern zu einer ersten Ausschusssitzung innerhalb von drei Monaten ein. Unter der Leitung des Einberufers / der Einberuferin wählt der Ausschuss aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende, seinen oder ihren Stellvertreter oder Stellvertreterin sowie einen Schriftführer oder eine Schriftführerin.
 

(2)   Der Ausschuss wird von dem oder der Vorsitzenden nach Bedarf unter Mitteilung der Tagesordnungspunkte einberufen. Auf Antrag von drei Mitgliedern muss der oder die Vorsitzende den Ausschuss einberufen. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen. Abschrift der Einladung und Tagesordnung werden dem Moderamen übersandt.
 

(3)   Der oder die Vorsitzende eröffnet die Sitzung mit Schriftlesung und Gebet. Die Sitzung ist nicht öffentlich. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn die Einladungsfrist eingehalten und mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Für Beratungen, Abstimmungen und Wahlen gelten die für die Synode verbindlichen Regelungen (Artikel 14, Kirchenverfassung). Für die Niederschrift gelten die Bestimmungen für Kirchenräte. Abschriften der Niederschrift werden den Mitgliedern des Ausschusses und dem Synodesekretär oder der Synodesekretärin übersandt. Nach Beendigung der Amtszeit eines Ausschusses werden alle schriftlichen Unterlagen dem Synodesekretär oder der Synodesekretärin zur Entscheidung über die Aufnahme in das Archiv oder die Vernichtung übergeben.
 

(4)   Der oder die Vorsitzende oder ein anderer vom Ausschuss bestimmter Berichterstatter oder eine Berichterstatterin tragen Vorlagen und andere Arbeitsergebnisse des Ausschusses in der Synode oder im Moderamen vor und erläutern sie. Soweit sie nicht Mitglied der Gremien sind, nehmen sie an der Aussprache hierüber beratend teil.
 

§ 17

Kommissionen

 (1)   Für die Bearbeitung einzelner Fragen oder zeitlich begrenzter Aufgaben kann die Synode auf Vorschlag des Moderamens Kommissionen berufen. Die Zahl der Mitglieder beträgt höchstens fünf. Die Synode beschließt über Art und Umfang der Aufgabe.
 

(2)   Das Ergebnis der Arbeit ist dem Moderamen spätestens sechs Wochen vor der nächsten Synodesitzung schriftlich zuzustellen. Im übrigen gelten die für Ausschüsse bestehenden Bestimmungen für die Arbeit und das Verfahren der Kommissionen entsprechend.
 

§ 18

Beauftragte

(1)   Auf Vorschlag des Moderamens kann die Synode Aufträge erteilen und Beauftragte zur Erfüllung dieser Aufträge wählen. Dabei bestimmt die Synode Inhalt, Umfang und Dauer des Auftrages und die Richtlinien und Vollmachten für den oder die Beauftragten. Bezieht sich der Auftrag auf ein Sachgebiet, für das ein Ausschuss oder eine Kommission zuständig sind, ist diese vor der Entscheidung der Synode zu hören.
 

(2)   Beauftragte mit geschäftsführenden Aufgaben in einem Ausschuss nehmen mit beratender Stimme an den Ausschusssitzungen teil. Ihre Wiederwahl ist, auch wiederholt, zulässig.

 

Abschnitt III

Ordnung für die Kassen der Synode

 § 19

Kassen der Evangelisch-altreformierten Kirche

 (1)  Zur Erfüllung ihrer Aufgaben und Verpflichtungen richtet die Synode der  Evangelisch-altreformierten Kirche die folgenden Kassen ein:

1.      drei Umlagekassen, nämlich
Umlagekasse für Synodearbeit,
Umlagekasse für Pensionen,
Umlagekasse für Gegenseitige Hilfe,

2.      sechs Kollektenkassen, nämlich
Kollektenkasse für die Mission,
Kollektenkasse für Aus- und Fortbildung,
Kollektenkasse für Volksmission,
Kollektenkasse Kirchliches Schrifttum,
Kollektenkasse für Reformierte Kirchen in Osteuropa,
Kollektenkasse für Bauhilfen

3.      eine Treuhandkasse, nämlich
Treuhandkasse für „Brot für die Welt“.

 

4.      eine Grenzbotenkasse.
 

(2)  Die Bestände der verschiedenen Kassen sind auf voneinander getrennten Konten zu halten und dürfen nicht miteinander vermischt werden.
 

(3)  Für jede Kasse ist binnen zwei Monaten nach Ablauf eines jeden Rechnungsjahres dem VPA eine gesonderte Jahresrechnung vorzulegen, in der sämtliche Einnahmen und Ausgaben und der am Ende des Rechnungsjahres vorhandene Bestand nachgewiesen werden. Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
 

(4) Die Synode wählt bei ihrer ersten Tagung nach einer Neubildung auf Vorschlag des Verwaltungs- und Planungsausschusses (VPA) zwei bekennende Glieder aus den zur Synode gehörenden Gemeinden als Rechnungsprüfer oder Rechnungsprüferinnen. Die Rechnungsprüfer oder Rechnungsprüferinnen sollen wirtschaftlich erfahren sein und verschiedenen Gemeinden angehören. Sie dürfen mit den Rechnungsführern oder Rechnungsführerinnen nicht verwandt oder verschwägert sein oder dem Moderamen angehören.
Die Rechnungsprüfer oder Rechnungsprüferinnen überprüfen die Richtigkeit der Jahresrechnung, die Übereinstimmung von Buchführung und Belegen und die Wirtschaftlichkeit des Umgangs mit den kirchlichen Mitteln. Sie überprüfen ferner, ob die Bestimmungen der Kirchenverfassung und dieser Finanzordnung sowie die Beschlüsse der Synode (Haushaltsplan, Zuwendungsbeschlüsse) sowie die Zweckbestimmungen von Kollekten und Spenden beachtet worden sind.
Mindestens einmal jährlich findet eine Kassenprüfung statt. Aus gegebener Veranlassung kann das Moderamen auf Antrag des VPA einen außenstehenden Rechnungsprüfer mit einer besonderen Prüfung beauftragen.
 

(5) Die durch die Rechnungsführung und Kassenprüfung für die verschiedenen Kassen entstehenden Kosten trägt die Synodekasse.
 

§ 20

Die Umlagekassen

 (1)     Die Umlagekassen dienen zur Bestreitung des laufenden Geschäftsaufwandes der Synode und ihrer Organe, Ausschüsse und Beauftragten. Aus den Umlagekassen sind ferner alle Rechtsverpflichtungen der Evangelisch-altreformierten Kirchen in Niedersachsen aus Gesetz, Vertrag und aus Synodebeschlüssen zu tragen. Aus den zuständigen Umlagekassen sind die Leistungen für Gegenseitige Hilfe, die Pensionen die Bauhilfskasse und andere von der Synode beschlossene Leistungen zu finanzieren.
 

(2)     Zu diesen Kassen tragen die zur Evangelisch-altreformierten Kirche in Niedersachsen gehörenden Gemeinden durch Umlagen bei, deren Höhe jährlich auf der Grundlage der Anzahl der Gemeindeglieder zum 1. Januar des Vorjahres ermittelt wird.
 

(3)     Grundlage für die Führung der Umlagekassen ist der jeweilige Haushaltsplan, er dient der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs und ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen. Der Haushaltsplan ist vom Rechnungsführer oder der Rechnungsführerin zu erstellen, vom VPA zu beraten und zu prüfen und vor Beginn des Rechnungsjahres der Synode zur Feststellung gemäß Art. 28 Nr. 8 der Kirchenverfassung vorzulegen. Ein Haushaltsplan kann für ein oder zwei Rechnungsjahre aufgestellt werden.
 

(4)     Über Leistungen aus den Umlagekassen entscheidet der VPA durch Ausgabeanweisung im Rahmen der Vorgaben der Synode und der vorhandenen Haushaltsmittel. Unvorhergesehene zweckbestimmte Einnahmen berechtigen zu entsprechenden Mehrausgaben beim entsprechenden Ausgabetitel. Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben dürfen nur in besonders begründeten Ausnahmefällen geleistet werden und sind der Synode bei ihrer nächsten Sitzung zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen.
 

(5)     Die Kassenführer oder Kassenführerinnen der Umlagekassen haben einen Kassenbestand vorzuhalten, der die jederzeitige Zahlungsbereitschaft gewährleistet (Betriebsmittel der Kassen). Hierfür sind bis zu ein Sechstel des Volumens des vorangegangenen Haushaltsjahres, mindestens ein Zwölftel des durchschnittlichen Haushaltsvolumens der vorangegangenen drei Haushaltsjahre anzusammeln. In dieser Rücklage sollen zusätzlich Mittel zur Deckung des Ausgabenbedarfs künftiger Jahre angesammelt werden (Ausgleichsrücklage); ihr sind weitere Mittel zuzuführen, wenn Investitionen bevorstehen, die aus laufenden Mitteln nicht finanziert werden können.
 

(6)     Im Einvernehmen mit dem VPA bestellt die Synode einen Rechnungsführer oder eine Rechnungsführerin für jede Umlagekasse. Die Bestimmungen für die Rechnungsführung der Gemeinden (Artikel 12 der Kirchenverfassung) gelten entsprechend. Mit Zustimmung der Synode kann der VPA die Rechnungsführung gegen Entgelt einer Rechnungsstelle übertragen.

  

§ 21

Die Kollektenkassen

 (1)  Die Kollektenkassen haben den Zweck, eigene Aufgaben der Evangelisch-altreformierten Kirche in Niedersachsen auf den Gebieten der Mission, der Volksmission, der Diakonie, der zwischenkirchlichen ökumenischen Hilfe, der theologischen Ausbildung, des kirchlichen Schriftgutes und der gemeindlichen Bauhilfen aus Kollekten und Spenden zu fördern und zu finanzieren.
 

(2)  Über die Bewilligung der Zahlungen entscheidet die Synode auf Vorschlag der zuständigen Ausschüsse.
Für die Missionskasse ist das der Missionsausschuss,
für die Volksmissionskasse ebenfalls der Missionsausschuss,
für die Kasse „Aus- und Fortbildung“ ist das der Theologieausschuss,
für die Kasse „Kirchliches Schrifttum“ ist das der Kirchenordnungsausschuss,
für die Kasse „Reformierte Kirchen in Osteuropa“ der Diakonieausschuss,
für die Bauhilfenkasse ist das der Verwaltungs- und Planungsausschuss.
 

(3)  Die Rechnungsführung der Kollektenkassen obliegt dem jeweiligen von der Synode berufenen Rechnungsführer oder der Rechnungsführerin. Sie werden von der Synode im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Ausschuss berufen.

  

§ 22

Die Treuhandkassen

 (1)     Die Treuhandkassen haben den Zweck, Kollekten- und Spendenmittel für überörtliche Gemeinschaftsaufgaben und Hilfsmaßnahmen einzusammeln und an die von der Sammlung Begünstigten weiterzuleiten.
 

(2)     Die Weiterleitung hat so bald wie möglich nach Eingang des Geldes zu erfolgen. Wenn der weiterzuleitende Betrag wegen seiner niedrigen Höhe in keinem Verhältnis zu den Kosten der Weiterleitung steht, kann die Weiterleitung bis zum Ende des laufenden Vierteljahres hinausgeschoben werden. In der Treuhandkasse angefallene Zinserträge sind am Schluss des Rechnungsjahres auf die aus der Treuhandkasse berücksichtigten Empfänger im Verhältnis der Beträge, mit denen sie im Laufe des Rechnungsjahres an der Treuhandkasse beteiligt gewesen sind, aufzuteilen.
 

(3)     Die Rechnungsführung für die Treuhandkassen obliegt den von der Synode bestellten Rechnungsführern oder den Rechnungsführerinnen.

  

§ 23

Die Grenzbotenkasse

(1)     Die Grenzbotenkasse wird durch die Bezugsgebühren für den Grenzboten gefüllt. Aus ihr werden alle Kosten für den Grenzboten beglichen.
 

(2)     Die Rechnungsführung für die Grenzbotenkasse obliegt dem von der Synode bestellten Rechnungsführer oder der Rechnungsführerin.

  

Abschnitt IV

Allgemeine Bestimmungen

 § 24

Veröffentlichungen, Archiv

 (1)   Verkündungsorgan der Synode, des Moderamens und ihrer Ausschüsse und Beauftragten ist der „Grenzbote“, soweit die Synode keine andere Regelung trifft.
 

(2)   Der Synodesekretär oder die Synodesekretärin ist der Synode dafür verantwortlich, dass ihr gesamtes erhaltenswertes Schriftgut im Archiv übersichtlich und sicher aufbewahrt wird. Er oder sie arbeitet mit einem oder einer Archivbeauftragten zusammen. 

 

§ 25

Änderungen dieser Geschäftsordnung 

(1)   Änderungen dieser Geschäftsordnung können nur durch Beschluss der Synode erfolgen, wenn zwei Drittel der Synodemitglieder zustimmen. Sie treten frühestens in der folgenden Sitzung der Synode in Kraft.
 

(2)   Anträge auf Änderung der Geschäftsordnung müssen den Mitgliedern der Synode spätestens mit der Einladung zur Sitzung zugehen.

  

§ 26

Inkrafttreten 

Diese Geschäftsordnung tritt gleichzeitig mit der Kirchenverfassung für die Evangelisch-altreformierte Kirche in Niedersachsen vom 03.11.2001. in Kraft. Zugleich tritt die Geschäftsordnung der Synode der Evangelisch-altreformierten Kirche in Niedersachsen, Stand 4. Mai 1994, außer Kraft.

 


 

 

 

Geschäftsordnung für die Verbandssynode
des Evangelisch-altreformierten Synodalverbandes Grafschaft Bentheim

 

Die Synode des Evangelisch-altreformierten Synodalverbandes Grafschaft Bentheim gibt sich gemäß Artikel 21 Abs. 3 der Kirchenverfassung die folgende

 

Geschäftsordnung

vom .............

§ 1

Geschäftsordnung

 (1)     Für die Sitzungen der Verbandssynode des Evangelisch-altreformierten Synodalverbandes Grafschaft Bentheim gilt die Ordnung für die Sitzungen der Synode der Evangelisch-altreformierten Kirche in Niedersachsen in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechend, sofern nicht die Verbandssynode im Einzelfall ausdrücklich etwas Abweichendes beschlossen hat.
 

(2)     Die Verbandssynode kann durch Beschluss darauf verzichten, einzelne oder alle der in der Ordnung für die Ausschüsse, Kommissionen und Beauftragten der Synode der Evangelisch-altreformierten Kirche in Niedersachen vorgesehenen Ausschüsse einzurichten.
 

(3)     Die Verbandssynode kann durch Beschluss davon absehen, eigene Kassen einzurichten, so dass die Ordnung für die Kassen der Synode der Evangelisch-altreformierten Kirche in Niedersachsen auf den Synodalverband nicht anwendbar ist.

  

§ 2

Inkrafttreten

 Diese Geschäftsordnung tritt am .01.01.2003. in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung des Synodalverbandes Grafschaft Bentheim vom 27. September 1995 außer Kraft.

 


 

 

Geschäftsordnung für die Verbandssynode
des Evangelisch-altreformierten  Synodalverbandes Ostfriesland

Die Synode des Evangelisch-altreformierten Synodalverbandes Ostfriesland gibt sich gemäß Artikel 21 Abs. 3 der Kirchenverfassung die folgende

Geschäftsordnung

vom ............

 

§ 1

Geschäftsordnung

 (1)     Für die Sitzungen der Verbandssynode des Evangelisch-altreformierten Synodalverbandes Ostfriesland gilt die Ordnung für die Sitzungen der Synode der Evangelisch-altreformierten Kirche in Niedersachsen in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechend, sofern nicht die Verbandssynode im Einzelfall ausdrücklich etwas Abweichendes beschlossen hat.
 

(2)     Die Verbandssynode kann durch Beschluss darauf verzichten, einzelne oder alle der in der Ordnung für die Ausschüsse, Kommissionen und Beauftragten der Synode der Evangelisch-altreformierten Kirche in Niedersachsen vorgesehenen Ausschüsse einzurichten.
 

(3)     Die Verbandssynode kann durch Beschluss davon absehen, eigene Kassen einzurichten, so dass die Ordnung für die Kassen der Synode der Evangelisch-altreformierten Kirche in Niedersachsen auf den Synodalverband nicht anwendbar ist.

  

§ 2

Inkrafttreten

 Diese Geschäftsordnung tritt am01.01.2003. in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung des Synodalverbandes Ostfriesland vom 16. Oktober 1997 außer Kraft.

 


 


* Artikel 11-2 bezieht sich auf ein Kirchenrecht, das nicht mehr in Kraft ist. Das Verfahren, das beim Ausschluss eines Gemeindegliedes angewandt werden soll, konnte nicht vor Drucklegung des Gemeindebuches geregelt werden. (F.Baarlink, 06.07.2006).

* Siehe Bemerkung zu Artikel 5-5

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