Verfassung
der
Evangelisch-altreformierten Kirche
in Niedersachsen
vom 3. November 2001
mit den Veränderungen
vom 12.11.2005 und 14.06.2006
Kirchenverfassung
für die Evangelisch-altreformierte Kirche in
Niedersachsen
vom 03. November 2001
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt I Allgemeine
Bestimmungen S. 3
Artikel 1
Die Evangelisch-altreformierte Kirche in Niedersachsen
Artikel 2 Grundlagen und Bekennen der Kirche
Artikel 3 Presbyterial-synodale Ordnung der Kirche
Abschnitt
II Die Kirchengemeinden S. 4
Artikel 4
Rechtsstellung und Bestand
Artikel 5 Gemeindeglieder
Artikel 6 Rechte und Pflichten der Gemeindeglieder
Artikel 7 Der Kirchenrat
Artikel 8 Zusammensetzung des Kirchenrats
Artikel 9 Gottesdienst und kirchlicher Unterricht
Artikel 10 Diakonie und Kollektenrecht
Artikel 11 Wahrung der kirchlichen Gemeinschaft
Artikel 12 Rechnungsführung
Artikel 13 Arbeitsweise des Kirchenrates
Artikel 14 Niederschrift
Artikel 15 Form von Erklärungen
Abschnitt
III Die Synoden S. 11
Artikel 16
Allgemeine Aufgaben
Unterabschnitt
III a Die Verbandssynoden S. 12
Artikel 17
Rechtsstellung und Bestand der Synodalverbände
Artikel 18 Zuständigkeit der Synodalverbände
Artikel 19 Zusammensetzung der Verbandssynode
Artikel 20 Aufgaben der Verbandssynode
Artikel 21 Arbeitsweise der Verbandssynode
Artikel 22 Moderamen der Verbandssynode
Artikel 23 Aufgaben des Moderamens der Verbandssynode
Artikel 24 Zusammensetzung des Moderamens der
Verbandssynode
Artikel 25 Der Sekretär/Die Sekretärin der
Verbandssynode
Unterabschnitt
III b Die Synode der Evangelisch-altreformierten Kirche in Niedersachsen
S. 16
Artikel 26
Zuständigkeit der Evangelisch-altreformierten Kirche in Niedersachsen
Artikel 27 Zusammensetzung der Synode
Artikel 28 Aufgaben der Synode
Artikel 29 Arbeitsweise der Synode
Artikel 30 Moderamen der Synode
Artikel 31 Aufgaben des Moderamens der Synode
Artikel 32 Zusammensetzung des Moderamens der Synode
Artikel 33 Der Synodesekretär/Die Synodesekretärin
Abschnitt
IV Schlussbestimmungen S. 20
Artikel 34 Änderungen der
Kirchenverfassung
Artikel 35 Inkrafttreten der Kirchenverfassung
Assoziationsvertrag mit der Protestantischen
Kirche der Niederlande
Geschäftsordnung
der Synode, darin Ordnung für die Kassen
Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Die Evangelisch-altreformierte Kirche in
Niedersachsen
(1)
Die Evangelisch-altreformierte Kirche in Niedersachsen ist eine
reformierte Freikirche, die in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts aus
einer Trennung von Gemeindegliedern aus evangelisch-reformierten Gemeinden
evangelischer Landeskirchen entstanden ist. Die Evangelisch-altreformierte
Kirche in Niedersachsen ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(2) Die Evangelisch-altreformierte Kirche in
Niedersachsen ist seit mehr als acht Jahrzehnten durch gemeinsames Bekenntnis
und gemeinsame Geschichte den Gereformeerden Kerken in Nederland eng
verbunden. Seit dem Aufgehen der Gereformeerden Kerken in Nederland in der
Protestantischen Kirche in den Niederlanden ist diese Verbindung in der
Assoziations-Vereinbarung vom 20./26. November 2003 geregelt, in der
vereinbart ist, welche Bestimmungen der Kirchenordnung der Protestantischen
Kirche in den Niederlanden für die Evangelisch-altreformierte Kirche in
Niedersachsen verbindlich sein sollen. Darüber hinaus ist das Recht der
Evangelisch-reformierten Kirche (Synode reformierter Kirchen in Bayern und
Nordwestdeutschland) hilfsweise entsprechend anzuwenden, wenn bei einer
Meinungsverschiedenheit oder einer Unklarheit das Recht der
Evangelisch-altreformierten Kirche in Niedersachsen keine eigene Regelung
enthält. (Synode 12.11.2005)
(3)
Die Evangelisch-altreformierte Kirche in Niedersachsen ist als Mitglied
des Reformierten Bundes e.V. in Wuppertal Glied der weltweiten Gemeinschaft
des Reformierten Weltbundes.
Artikel 2
Grundlagen und Bekennen der Kirche
(1)
Die Evangelisch-altreformierte Kirche in Niedersachsen ist gegründet
allein auf Jesus Christus, ihren Herrn, wie er in der Heiligen Schrift Alten
und Neuen Testaments bezeugt wird.
(2)
Die Evangelisch - altreformierte Kirche in Niedersachsen ist in
Übereinstimmung mit ihrem Bekennen eine Gestalt der einen heiligen
apostolischen und katholischen oder allgemeinen christlichen Kirche. Indem sie
teilhat an der Israel geschenkten Verheißung, erwartet sie das Kommen des
Reiches Gottes.
(3)
Die Kirche ist berufen, ihrer unaufgebbaren Verbundenheit mit dem Volk
Israel Gestalt zu geben. Als Christus bekennende Glaubensgemeinschaft sucht
sie das Gespräch mit Israel über das Verstehen der Heiligen Schrift,
insbesondere in Bezug auf das Kommen des Reiches Gottes.
(4)
Jesus Christus sendet seine Kirche zu allen Völkern, um ihnen Gottes
Verheißungen und seine Weisungen zu bezeugen und sie in seine Nachfolge zu
rufen.
(5)
Als Urkunden des Bekenntnisstandes, die für Zeugnis und Lehre, Ordnung
und Dienst der Evangelisch-altreformierten Kirche verbindlich sind, gelten das
Apostolicum, das Nicaeno-Constantinopolitanum, das Athanasianum, das
Niederländische Glaubensbekenntnis von 1559, der Heidelberger Katechismus von
1563 und die fünf Dordrechter Lehrsätze von 1618/19. Die Kirche macht sich die
Aussagen der Theologischen Erklärung von Barmen vom 31. Mai 1934 zu eigen.
(6)
In fester Bindung an ihr Bekennen lebt die Evangelisch-altreformierte
Kirche ihre Verbundenheit mit anderen christlichen Kirchen. Zum Abendmahl sind
die Glieder aller christlichen Kirchen eingeladen. Die
Evangelisch-altreformierte Kirche erkennt die Bedeutung der Leuenberger
Konkordie für die weiterführende Begegnung der lutherischen und reformierten
Traditionen an.
Artikel 3
Presbyterial-synodale Ordnung der Kirche
Die Evangelisch-altreformierte Kirche in
Niedersachsen ist als synodale Gemeinschaft evangelisch-altreformierter
Kirchengemeinden eine bekennende evangelische Gemeindekirche. Für ihr
Zusammenleben ist maßgeblich:
1.
Keine Gemeinde darf über andere, kein Gemeindeglied über ein anderes
Vorrang oder Herrschaft beanspruchen.
2.
Alle Kirchenleitung erfolgt durch kirchliche Versammlungen (Kirchenräte
und Synoden); Synodale dürfen nur durch die Kirchenräte ernannt werden.
3.
Die Gemeinden wählen ihre Dienerinnen und Diener am Wort auf Vorschlag
des Kirchenrates frei aus allen wählbaren Predigerinnen und Predigern.
4.
Die Gemeinden ordnen ihre Angelegenheiten selbständig. Den Synoden wird
vorgelegt, was in der Gemeinde nicht hat entschieden werden können oder eine
Mehrzahl von Gemeinden angeht.
5.
Die Kirchengemeinden wirken an der Vorbereitung der synodalen
Verhandlungen mit. Um der synodalen Gemeinschaft willen wissen sie sich an die
synodalen Entscheidungen gebunden.
Abschnitt II
Die Kirchengemeinden
Artikel 4
Rechtsstellung und Bestand
(1)
Die Kirchengemeinden sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie
erfüllen ihre Aufgaben selbständig im Rahmen dieser Kirchenverfassung.
(2)
Die örtliche Begrenzung jeder Kirchengemeinde wird urkundlich oder
durch Herkommen bestimmt. Über die Gründung von Kirchengemeinden und die
Festlegung oder Veränderung der Grenzen von bestehenden Kirchengemeinden
entscheidet nach Anhörung aller Beteiligten die Synode.
(3)
Über die Vereinigung oder Aufhebung von Kirchengemeinden oder
Pfarrstellen sowie die damit verbundenen vermögensrechtlichen Folgen
beschließen die beteiligten Kirchengemeinden vorbehaltlich der Genehmigung der
Synode. Ist eine Maßnahme der genannten Art zur rechten Erfüllung des
kirchlichen Auftrages notwendig, ohne dass genehmigungsfähige Beschlüsse der
Kirchengemeinden zustande gekommen sind, so kann sie von der Synode nach
Anhörung der Kirchengemeinden angeordnet werden.
Artikel 5
Gemeindeglieder
(1)
Gemeindeglieder sind alle Evangelisch-altreformierten, die im Bereich
der Kirchengemeinde ihren ersten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.
(2)
Gemeindeglieder der Evangelisch-altreformierten Kirche sind Taufglieder
oder bekennende Glieder.
(3)
Gemeindeglieder werden
-
Ungetaufte durch die Taufe in dieser
Gemeinde,
-
Getaufte, die aus einer anderen
evangelisch-altreformierten Kirchengemeinde zugezogen sind, durch Anmeldung
beim Kirchenrat unter Vorlage ihrer kirchlichen Abmeldung (Attest),
-
Getaufte, die z.Zt. ihres Antrages einer
Gemeinde der Evangelisch-reformierten Kirche (Synode
evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland)
angehören, durch schriftliche Erklärung des Übertritts und Anmeldung beim
Kirchenrat,
-
Getaufte, die z.Zt. ihres Antrages einer
anderen oder keiner christlichen Gemeinde oder Kirche angehören, auf ihren
Antrag durch Beschluss des Kirchenrates.
(4)
Gemeindeglieder können auf ihren Antrag aus wichtigem Grund Glieder
einer nicht für ihren Wohnsitz zuständigen Evangelisch-altreformierten
Kirchengemeinde werden, wenn der Kirchenrat der Kirchengemeinde am Wohnort dem
Antrag zugestimmt hat (Umgemeindung).
(5)
Die Gemeindegliedschaft endet, wenn ein Gemeindeglied zu einer anderen
Kirche oder Religionsgemeinschaft übertritt oder nach staatlichem Recht den
Kirchenaustritt aus der Evangelisch-altreformierten Kirche erklärt oder gemäß
Artikel 11 ausgeschlossen wird.
Artikel 6
Rechte und Pflichten der Gemeindeglieder
(1)
Die Gemeindeglieder bekunden ihr öffentliches Glaubensbekenntnis in
einem Gottesdienst der Gemeinde. Der Antrag konfirmierter Personen auf
Aufnahme in die altreformierte Gemeinde ist dem öffentlichen
Glaubensbekenntnis gleichgestellt. (Bekennende Gemeindeglieder).
(2)
Die Gemeindeglieder haben Anspruch auf alle Dienste der Kirchengemeinde
in Verkündigung, Lehre, Seelsorge und Diakonie sowie auf das kirchliche
Wahlrecht nach Maßgabe dieser Kirchenverfassung.
(3)
Die Gemeindeglieder sind verpflichtet, an der Erfüllung der kirchlichen
Aufgaben nach Kräften mitzuwirken und der Berufung zur Mitarbeit im Kirchenrat
und anderen kirchlichen Versammlungen nachzukommen. Sie sind ferner
verpflichtet, die in der Kirchengemeinde geltenden Ordnungen zu beachten,
sowie nach Maßgabe der kirchlichen Ordnung und ihres Leistungsvermögens die
für die Erfüllung der Aufgaben der Kirchengemeinde erforderlichen Beiträge
aufzubringen.
(4)
Ein Gemeindeglied kann mit Zustimmung des Kirchenrates aus wichtigem
Grund die Vornahme einer kirchlichen Amtshandlung durch einen nicht für die
Kirchengemeinde zuständigen Diener am Wort erbitten.
Artikel 7
Der Kirchenrat
(1)
Träger der Selbstverwaltung der Kirchengemeinden sind die Kirchenräte.
(2)
Der Kirchenrat ist die Leitung der Kirchengemeinde. Diese umfasst die
geistliche Leitung (Hirtenamt) und Aufsicht, die rechtliche Vertretung nach
innen und außen und die wirtschaftliche Verwaltung.
(3)
Der Kirchenrat fördert die Gemeindearbeit, verantwortet ihre Inhalte
und unterstützt alle haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiter und
Mitarbeiterinnen der Kirchengemeinde in ihrem Dienst.
(4)
Der Kirchenrat regt die Gemeindeglieder zur Teilnahme am kirchlichen
Leben und zur Mitarbeit in der Kirchengemeinde an. Er soll die Wünsche und
Anregungen einzelner Gemeindeglieder und Gruppen beachten.
(5)
Haben mehrere Kirchengemeinden zusammen eine Pfarrstelle, so beraten
und beschließen die Kirchenräte der einzelnen Kirchengemeinden in gemeinsamer
Sitzung über die gemeinsamen Angelegenheiten. Eine Beschlussfassung gegen die
Mehrheit der Vertreterinnen und Vertreter einer Kirchengemeinde ist
rechtsunwirksam.
Artikel 8
Zusammensetzung des Kirchenrates
(1)
Der Kirchenrat besteht aus
-
mindestens zwei Ältesten,
-
mindestens einem Diakon oder einer Diakonin,
3.
den hauptamtlichen Dienern oder Dienerinnen am Wort.
(2) Die Zahl der zu wählenden Kirchenältesten
und Diakonen oder Diakoninnen wird vom Kirchenrat nach der Größe und den
örtlichen Verhältnissen festgesetzt. Bei einer wesentlichen Änderung in den
örtlichen Verhältnissen können diese Zahlen bei der Vorbereitung von Neuwahlen
verändert werden.
(3)
Wahlberechtigt und wählbar sind alle bekennenden Gemeindeglieder. Die
Wählbarkeit zum Diener oder zur Dienerin am Wort bestimmt sich nach den
Vorschriften der Kirchenordnung.
(4)
Jährlich bzw. zweijährlich scheidet ein vom Kirchenrat vor der Wahl
festgelegter Teil der gewählten Ältesten, Diakonen und Diakoninnen aus. Eine
unmittelbare Wiederwahl ist nicht zulässig. Weitere Einzelheiten über das
Wahlverfahren, die Amtseinführung und das Ausscheiden aus dem Amt können in
der Geschäftsordnung des Kirchenrates geregelt werden.
(5)
Ehegatten und Geschwister, Eltern und Kinder dürfen nicht gleichzeitig
Mitglieder in demselben Kirchenrat sein.
Artikel 9
Gottesdienst und kirchlicher Unterricht
(1)
Der Kirchenrat tritt für die Heiligung der Sonntage und kirchlichen
Feiertage am Ort ein. Er ist dafür verantwortlich, dass der Gottesdienst
regelmäßig nach der in der Kirchengemeinde geltenden Ordnung gehalten wird.
Änderungen der Gottesdienstordnung oder der Gottesdienstzeit bedürfen seiner
Zustimmung.
(2)
Der Kirchenrat gewährleistet, dass der kirchliche Unterricht aufgrund
der Heiligen Schrift nach den Bekenntnisschriften erteilt wird. Er
verantwortet den Unterrichtsplan und den Gebrauch der Unterrichtsmittel. Er
tritt für die Durchführung des evangelischen Religionsunterrichtes an den
Schulen im Ort ein.
Artikel 10
Diakonie und Kollektenrecht
(1)
Der Kirchenrat ist für die Wahrnehmung der Aufgaben der Diakonie der
Kirchengemeinde verantwortlich. Er kann den Diakoninnen und Diakonen bestimmte
Aufgaben übertragen.
(2)
Der Kirchenrat entscheidet im Voraus über die Zweckbestimmung der
Kollekten und kirchlichen Sammlungen in der Gemeinde, soweit hierüber kein
Synodalbeschluss ergangen ist
Artikel 11
Wahrung der kirchlichen Gemeinschaft
(1)
Der Kirchenrat bemüht sich in seelsorglicher Verantwortung die
Gemeinschaft des christlichen Lebens gemäß der Ordnung Jesu Christi und seiner
Apostel in Liebe und Ernst zu wahren.
(2)
Ist die Gemeinschaft christlichen Lebens gestört und lässt sie sich
durch seelsorgliche Gespräche nicht wiederherstellen, kann ein betroffenes
Gemeindeglied durch Beschluss des Kirchenrates von kirchlichen Handlungen
zurückgewiesen werden, bis der Anlass beseitigt ist. Solange ein Gemeindeglied
von kirchlichen Handlungen zurückgewiesen worden ist, ruht sein kirchliches
Wahlrecht Nach Artikel 112 der Kirchenordnung der ehemaligen GKN ist auch ein
Ausschluss aus der Gemeinde möglich..
Artikel 12
Rechnungsführung
8!(1)
Für die Verwaltung der Kassen beruft der Kirchenrat einen
Rechnungsführer oder eine Rechnungsführerin, die dem Kirchenrat in der Regel
nicht angehören. Der Dienst der Rechnungsführung wird grundsätzlich
ehrenamtlich wahrgenommen, der Rechnungsführer oder die Rechnungsführerin hat
jedoch Anspruch auf Ersatz seiner oder ihrer Auslagen, der pauschaliert werden
kann.
(2)
Der Rechnungsführer oder die Rechnungsführerin hat die Aufgabe,
1.
nach den schriftlichen Anweisungen des oder der vom Kirchenrat
bestellten Anweisungsberechtigten die Einnahmen der Kassen der Kirchengemeinde
zu erheben und aus ihnen die Ausgaben zu leisten,
2.
die Rechnungsbücher und Vermögensverzeichnisse der Kirchengemeinde zu
führen, dem Kirchenrat jährlich Rechnung zu legen und sich den vom Kirchenrat
angeordneten Kassenprüfungen zu unterziehen.
3.
dem Kirchenrat den Entwurf des jährlichen Haushaltsplanes spätestens
zum Beginn des Rechnungsjahres zur Beschlussfassung vorzulegen,
4.
auf Beschluss des Kirchenrates weitere Angelegenheiten der Haushalts,
Kassen- und Rechnungsführung sowie der Vermögensverwaltung zu bearbeiten.
(3)
Für einzelne Kassen der Kirchengemeinde kann eine besondere
Kassenverwaltung eingerichtet werden.
(4)
Der Kirchenrat kann zu seiner Entlastung und zur Unterstützung des
Rechnungsführers oder der Rechnungsführerin aus den Reihen der Gemeindeglieder
einen Finanz- und Verwaltungsausschuss ernennen. Dieser unterstützt den
Rechnungsführer oder die Rechnungsführerin in seiner oder ihrer Arbeit und
kann für sämtliche oder einzelne Finanz- und Vermögensfragen sowie für alle
Gebäude und das gesamte Inventar für zuständig erklärt werden. Der Finanz- und
Verwaltungsausschuss hat beratende Funktionen und handelt nach den Vorgaben
des Kirchenrates.
Artikel 13
Arbeitsweise des Kirchenrates
(1)
Der Vorsitz im Kirchenrat liegt in der Regel beim hauptamtlichen Diener
oder der Dienerin am Wort. Wenn eine Gemeinde keinen hauptamtlichen Diener
oder hauptamtliche Dienerin am Wort hat, überträgt der Kirchenrat den Vorsitz
durch Wahl einem oder einer Ältesten.
(2)
Der Kirchenrat soll in der Regel einmal im Monat zu einer ordentlichen
Sitzung zusammentreten. Der oder die Vorsitzende kann jederzeit eine
außerordentliche Sitzung einberufen. Er oder sie muss sie einberufen, wenn
wenigstens ein Drittel der Mitglieder des Kirchenrates die Einberufung unter
Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangt.
(3)
Zu den Sitzungen hat der oder die Vorsitzende vorher alle Mitglieder
unter Angabe des Entwurfs der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Der
Kirchenrat kann durch Beschluss Einladungsfristen festsetzen. In eiligen
Angelegenheiten kann ein Beschluss auch auf Rundfrage gefasst werden, falls
alle Mitglieder erreicht werden und kein Mitglied widerspricht.
(4)
Der Kirchenrat ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung
zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Fehler bei der Einladung sind
unbeachtlich, wenn sie von keinem Mitglied gerügt werden.
(5)
Die Sitzungen des Kirchenrates werden mit Schriftlesung und Gebet
eröffnet. Sie sind in der Regel öffentlich, soweit nicht im Einzelfall vorher
Vertraulichkeit beschlossen worden ist. Jeder und jede Anwesende ist zur
Verschwiegenheit über den Verlauf nichtöffentlicher Sitzungen verpflichtet.
(6)
Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, werden Beschlüsse mit
einfacher Mehrheit der auf „Ja“ oder „Nein“ lautenden gültigen Stimmen
gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(7)
Der Kirchenrat soll wenigstens einmal jährlich eine Gemeindeversammlung
einberufen, um die Gemeinde in wichtigen Fragen zu hören und zu informieren.
(8)
Der Kirchenrat kann einen noch nicht ausgeführten Beschluss mit der
Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder aufheben.
(9)
Mitglieder, die an einem zur Beratung stehenden Fall persönlich oder
durch nahe Verwandtschaft (Artikel 8, Abs. 5) beteiligt sind, werden auf ihren
Wunsch oder auf Beschluss des Kirchenrates zur Sache gehört. Sie sind von der
Beratung ausgeschlossen und haben auch der Abstimmung fernzubleiben. Ergibt
sich die Beachtung dieser Bestimmung nicht aus der Niederschrift, so ist der
Beschluss rechtsunwirksam.
Artikel 14
Niederschrift
(1)
Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die Angaben
enthält über
1. Ort und Tag der Sitzung,
2. die Namen der nicht anwesenden Mitglieder,
3. die gefassten Beschlüsse.
(2)
Die Niederschrift muss vom Kirchenrat genehmigt und von dem oder der
Vorsitzenden oder seiner oder ihrer Vertretung sowie mindestens zwei weiteren
Mitgliedern unterschrieben werden. Die Niederschriften sind zu archivieren.
Artikel 15
Form von Erklärungen
(1)
Den laufenden Schriftverkehr der Kirchengemeinde führt im Auftrag des
Kirchenrates der oder die Vorsitzende oder sein oder ihr Vertreter oder
Vertreterin, sofern der Kirchenrat nicht durch Beschluss ein anderes Mitglied
mit der Führung des laufenden Schriftverkehrs beauftragt hat.
(2)
Zu einer die Kirchengemeinde rechtlich verpflichtenden Willenserklärung
des Kirchenrates bedarf es der Unterschrift des oder der Vorsitzenden oder
seines oder ihres Vertreters oder seiner oder ihrer Vertreterin und zweier
anderer Mitglieder des Kirchenrates sowie der Beidrückung des Dienstsiegels.
Abschnitt III
Die Synoden
Artikel 16
Allgemeine Aufgaben
(1)
In der reformierten Tradition verkörpern Synoden die Gemeinschaft der
Kirchengemeinden in Jesus Christus. Ihr Auftrag wird vom Wort Gottes bestimmt
und begrenzt. Sie haben daher in gemeinsamem Bekennen und in gemeinsamer
Verantwortung das Zusammenleben der Kirchengemeinden verbindlich zu ordnen.
Aus diesem Grunde haben sie nicht nur eine Autorität des Zeugnisses, sondern
auch des Rechts.
(2)
Den Synoden obliegt die Leitung, Verwaltung und Vertretung der Kirche
in allen ihren Diensten, soweit diese nicht von den Kirchengemeinden allein
erfüllt werden. Als Vertreterinnen der Kirchengemeinden nehmen die Synoden
diese Aufgaben selbst oder durch die von ihnen bestellten Organe oder
Beauftragten wahr.
(3)
Auf dem Weg des Glaubensgehorsams bemühen sich die Synoden um Klarheit
und um Einmütigkeit im Geist. Kommt trotz Hörens aufeinander ein einstimmiger
Beschluss nicht zustande, so ist die abweichende Meinung der Minderheit auf
deren Antrag zusammen mit dem Mehrheitsbeschluss bekanntzugeben.
(4)
Die nach Artikel 13 Abs. 4, 5, 7 und 8 sowie Artikel 14 festgelegten
Bestimmungen für Kirchenräte gelten ebenso für Synoden.
(5)
In der Evangelisch-altreformierten Kirche in Niedersachsen wird der
Dienst der Synode in den Synodalverbänden von den Verbandssynoden
wahrgenommen. Was in der Verbandssynode nicht entschieden werden kann oder
eine Mehrzahl von Synodalverbänden angeht, wird der Synode der
Evangelisch-altreformierten Kirche in Niedersachsen vorgelegt.
Unterabschnitt III a
Die Verbandssynoden
Artikel 17
Rechtsstellung und Bestand der
Synodalverbände
(1)
Die Synodalverbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie
erfüllen ihre Aufgaben selbständig im Rahmen dieser Kirchenverfassung.
(2)
Der Synodalverband Grafschaft Bentheim besteht aus den Gemeinden Bad
Bentheim, Emlichheim, Hoogstede, Laar, Nordhorn, Uelsen, Veldhausen, Wilsum
und der Niederländisch-reformierten Gemeinde Wuppertal sowie weiteren
evangelisch-altreformierten Kirchengemeinden, die von der Verbandssynode mit
Zustimmung der Synode der Evangelisch-altreformierten Kirche in Niedersachsen
aufgenommen werden.
(3)
Der Synodalverband Ostfriesland besteht aus den Gemeinden Bunde,
Campen, Emden, Ihrhove und Neermoor sowie weiteren evangelisch-altreformierten
Kirchengemeinden, die von der Verbandssynode mit Zustimmung der Synode der
Evangelisch-altreformierten Kirche in Niedersachsen aufgenommen werden.
Artikel 18
Zuständigkeit der Synodalverbände
(1)
Die Synodalverbände sind nach Maßgabe dieser Kirchenverfassung für die
Angelegenheiten zuständig, die in den einzelnen Kirchengemeinden nicht haben
entschieden werden können oder eine Mehrzahl von Gemeinden angehen.
(2)
Demgemäß haben die Synodalverbände insbesondere folgende Aufgaben:
1.
die Durchführung der kirchlichen Examina nach Maßgabe der Richtlinien
der Generalsynode in der jeweils gültigen Fassung,
2.
die Beratung und Unterstützung der Kirchengemeinden in Fällen von
Vakanz der Pfarrstelle oder Verhinderung des Dieners oder der Dienerin am
Wort,
3.
die Beratung und Unterstützung der Kirchengemeinden in Fällen der
Emeritierung oder Entlassung der Dienerinnen oder Diener am Wort,
4.
die Beratung und Unterstützung der Kirchengemeinden in den Fragen der
Diakonie sowie der Zurüstung und Fortbildung der Amtsträger und
Amtsträgerinnen.
5.
die Durchführung der Kirchenvisitationen unter Beachtung der von der
Verbandssynode beschlossenen Visitationsordnung,
6.
die Mitarbeit in Ökumene und Mission in den Kirchengemeinden und im
Synodalverband,
7.
die Behandlung von Anliegen, die von Gemeinden des Synodalverbandes
vorgebracht werden.
Artikel 19
Zusammensetzung der Verbandssynode
(1)
Jeder Kirchenrat wählt für die Verbandssynode drei stimmberechtigte
Abgeordnete für die Dauer von drei Jahren. Dafür entsendet der Kirchenrat
einen Diener oder eine Dienerin am Wort, einen oder eine Älteste und einen
Diakon oder eine Diakonin; hiervon kann mit Zustimmung des Moderamens aus
zwingendem Grund abgewichen werden.
(2)
Jeder Kirchenrat bestimmt ein Ersatzmitglied, das die gewählten
Abgeordneten im Verhinderungsfall vertritt und beim Ausscheiden eines oder
einer von ihnen für den Rest der Wahlzeit nachrückt.
(3)
Entsandte Vertreter der Verbandssynode der Evangelisch-reformierten
Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und
Nordwestdeutschland), emeritierte Diener und Dienerinnen am Wort, nicht
abgeordnete Amtsträgerinnen und Amtsträger der Gemeinden und Beauftragte der
Organe des Synodalverbandes sind berechtigt, mit beratender Stimme an der
Versammlung teilzunehmen. Das Moderamen kann weitere Gemeindeglieder oder
Gäste zur Teilnahme an der Versammlung einladen; die Verbandssynode
entscheidet auf Vorschlag des Moderamens, in wieweit solchen Gästen ein
Rederecht eingeräumt werden soll.
(4)
Mitglieder der Verbandssynode sind an Aufträge und Weisungen nicht
gebunden.
Artikel 20
Aufgaben der Verbandssynode
Aufgabe der Verbandssynode ist es
1.
die Mitglieder des Moderamens der Verbandssynode zu wählen,
2.
die ständigen Ausschüsse und Kommissionen sowie die Beauftragten für
die Arbeit im Synodalverband zu bestimmen,
3.
den Bericht des Moderamens über dessen Tätigkeit sowie über besondere
Ereignisse im Synodalverband und in seinen Gemeinden entgegenzunehmen und zu
erörtern,
4.
je zwei Diener bzw. Dienerinnen am Wort und zwei Älteste mit der
Visitationstätigkeit zu beauftragen, die Berichte über die Visitationen
entgegenzunehmen und zu erörtern,
5.
die Diakonie, die Arbeit der Mission und die ökumenische Arbeit im
Synodalverband zu fördern sowie das Gespräch mit Juden zu suchen,
6.
die Kirchenkollekten unter Berücksichtigung des Kollektenrechtes der
Kirchengemeinde und der Synode der Evangelisch-altreformierten Kirche in
Niedersachsen auszuschreiben,
7.
über die Umlagen der Kirchengemeinden zur Erfüllung des laufenden
Bedarfs und der Rechtsverpflichtungen des Synodalverbandes zu entscheiden,
8.
bei Gebietsänderungen des Synodalverbandes mitzuwirken,
9.
die an die Verbandssynode gerichteten Vorlagen und Anträge zu
erledigen.
Artikel 21
Arbeitsweise der Verbandssynode
(1)
Die Verbandssynode wird zweimal jährlich auf Beschluss ihres Moderamens
zu einer ordentlichen Sitzung einberufen. Das Moderamen ist darüber hinaus zur
Einberufung einer außerordentlichen Synodaltagung verpflichtet, wenn es einen
Einberufungsgrund für gegeben hält oder wenn mindestens drei Kirchenräte oder
ein Drittel der Abgeordneten dies unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes
verlangen.
(2)
Die Verbandssynode ist nicht beschlussfähig, wenn die Einberufung nicht
ordnungsgemäß geschehen ist oder nicht mehr als die Hälfte der Abgeordneten
anwesend oder nicht mindestens zwei Drittel der an dem Synodalverband
beteiligten Kirchenräte vertreten sind. Bei Antritt ihres Dienstes bekunden
die Mitglieder der Verbandssynode ihre Übereinstimmung mit dem Bekennen der
Kirche, wie es in Artikel 2 dargelegt ist, und ihre Bindung an die Ordnungen
der Evangelisch-altreformierten Kirche, indem sie in die Hand des oder der
Vorsitzenden folgende Verpflichtungserklärung abgeben:
“Ich erkläre vor Gott und dieser Synode meine Übereinstimmung mit dem in
Artikel 2 der Kirchenverfassung beschriebenen Bekennen der
Evangelisch-altreformierten Kirche in Niedersachsen und meine Bindung an deren
Ordnungen.“
(3)
Im übrigen regelt die Verbandssynode ihre Arbeitsweise durch ihre
Geschäftsordnung.
Artikel 22
Moderamen der Verbandssynode
(1)
Zur Bearbeitung ihrer laufenden Geschäfte bildet die Verbandssynode für
die Dauer ihrer Amtszeit aus ihrer Mitte ein Moderamen als ständigen
geschäftsführenden Ausschuss. Das Moderamen ist an die Beschlüsse der
Verbandssynode gebunden und dieser rechenschaftspflichtig. Das Moderamen ist
die ständige Vertretung der Verbandssynode, sofern diese nicht versammelt ist.
Es vertritt den Synodalverband nach innen und außen sowie im Rechtsverkehr.
(2)
Zu einer dem Synodalverband verpflichtenden Willenserklärung des
Moderamens bedarf es der Unterschrift des oder der Vorsitzenden oder eines
oder einer seiner oder ihrer Stellvertreter oder Stellvertreterinnen sowie
eines weiteren Mitglieds des Moderamens und des Sekretärs oder der Sekretärin
des Synodalverbandes sowie der Beidrückung des Kirchensiegels.
Artikel 23
Aufgaben des Moderamens der Verbandssynode
Das Moderamen der Verbandssynode hat
insbesondere folgende Aufgaben:
1.
der Verbandssynode über seine Tätigkeit und über besondere Ereignisse
im Synodalverband und in seinen Gemeinden zu berichten,
2.
das Zusammentreten der Verbandssynode unter Einschluss der vorläufigen
Tagesordnung zu bestimmen, die Beratungsgegenstände vorzubereiten und die
entsprechenden Vorlagen einzubringen,
3.
die Beschlüsse der Verbandssynode zu vollziehen,
4.
die Wahrnehmung der Kirchenvisitation zu beobachten,
5.
bei Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Kirchengemeinden und
zwischen Kirchengemeinden zu vermitteln,
6.
weitere Aufgaben wahrzunehmen, die ihm durch die Verbandssynode
übertragen werden.
Artikel 24
Zusammensetzung des Moderamens der
Verbandssynode
(1)
Die Mitglieder des Moderamens der Verbandssynode werden nach
Konstituierung der ersten Synodaltagung nach einer Neuwahl von der
Verbandssynode unter dem Vorsitz des oder der Vorsitzenden des Kirchenrates
der einberufenden Gemeinde gewählt. Keine Gemeinde darf mit mehr als einem
Mitglied im Moderamen vertreten sein. Das Moderamen besteht aus dem oder der
Vorsitzenden, dem Beisitzer oder der Beisitzerin und dem Schriftführer oder
der Schriftführerin.
(2)
Die Mitglieder des Moderamens werden für die Amtszeit der
Verbandssynode aus ihrer Mitte gewählt; sie bleiben bis zum Tag nach der Wahl
ihrer Nachfolgerinnen oder Nachfolger im Amt. Wiederwahl ist zulässig, jedoch
nicht mehr als einmal in ununterbrochener Reihenfolge. Scheidet während der
Amtszeit der Verbandssynode ein Mitglied aus dem Moderamen aus, findet für den
Rest der Amtszeit des Ausgeschiedenen eine Nachwahl statt.
(3)
Der oder die Vorsitzende leitet die Versammlungen der Verbandssynode
und des Moderamens, wobei er oder sie im Namen der Verbandssynode das
Hausrecht ausübt. Er oder sie vertreten, gegebenenfalls gemeinsam mit dem
Sekretär oder der Sekretärin des Synodalverbandes, den Synodalverband in der
Öffentlichkeit.
(4)
Der Beisitzer oder die Beisitzerin unterstützt den Vorsitzenden in der
Leitung der Verbandssynode. Der Beisitzer oder die Beisitzerin vertritt im
Bedarfsfall den Vorsitzenden oder die Vorsitzende sowie den Schriftführer oder
die Schriftführerin.
(5)
Der Schriftführer oder die Schriftführerin ist für die
Öffentlichkeitsarbeit des Synodalverbandes und seiner Organe im „Grenzboten“
und in allen anderen kirchlichen und nichtkirchlichen Medien verantwortlich.
Artikel 25
Der Sekretär/Die Sekretärin der
Verbandssynode
(1)
Im Anschluss an die Wahl der Mitglieder des Moderamens wählt die
Verbandssynode für die Dauer ihrer Wahlperiode einen Sekretär oder eine
Sekretärin des Synodalverbandes. Wiederwahl ist auch wiederholt zulässig.
(2)
Der Sekretär oder die Sekretärin des Synodalverbandes nimmt an den
Sitzungen des Moderamens mit beratender Stimme teil und führt nach den
Beschlüssen und Weisungen des Moderamens den laufenden Schriftverkehr des
Synodalverbandes. Er oder sie ist für das Archiv des Synodalverbandes
verantwortlich und führt das Kirchensiegel des Synodalverbandes.
(3)
Der Sekretär oder die Sekretärin des Synodalverbandes ist für die
Niederschriften über die Versammlungen der Verbandssynode und ihres Moderamens
verantwortlich.
Unterabschnitt III b
Die Synode der Evangelisch-altreformierten Kirche in Niedersachsen
Artikel 26
Zuständigkeit der Synode der
Evangelisch-altreformierten Kirche in Niedersachsen
Die Synode der Evangelisch-altreformierten
Kirche in Niedersachsen ist für die Angelegenheiten zuständig, die im
Synodalverband nicht haben entschieden werden können oder beide
Synodalverbände und ihre Gemeinden angehen. Die Synode ist in der
Evangelisch-altreformierten Kirche in Niedersachsen für alles zuständig, was
nicht vom kirchlichen Recht einem anderen kirchlichen Organ zugewiesen worden
ist.
Artikel 27
Zusammensetzung der Synode
(1)
Die Synode besteht aus den Abgeordneten der Kirchengemeinden, die von
den Kirchenräten auf die Dauer von sechs Jahren gewählt werden. Jeweils nach
Ablauf von drei Jahren wird die Hälfte der Abgeordneten gewählt. Wählbar ist
jedes bekennende Gemeindeglied. Wer bei seiner Wahl nicht Amtsträger oder
Amtsträgerin ist, wird auf Grund der Wahl zum Amtsträger oder zur Amtsträgerin
berufen.
(2)
Jede Kirchengemeinde entsendet zwei Abgeordnete, Kirchengemeinden mit
mehr als 500 Gemeindegliedern entsenden drei Abgeordnete. Kein Amt darf
doppelt berücksichtigt werden, sofern nicht die Synode aus zwingendem Grund
ausdrücklich zustimmt.
(3)
Jeder Kirchenrat bestimmt ein Ersatzmitglied, das die gewählten
Abgeordneten im Verhinderungsfall vertritt und beim Ausscheiden eines oder
einer von ihnen für den Rest der Wahlzeit nachrückt.
(4)
Die Generalsynode der Protestantischen Kirche in den Niederlanden
entsendet einen stimmberechtigten Amtsträger oder eine stimmberechtigte
Amtsträgerin.
(5)
Mitglieder der Generalsynode sowie Vertreter oder Vertreterinnen der
Evangelisch-altreformierten Kirche in der Gesamtsynode der
Evangelisch-reformierten Kirche, die nicht zu Mitgliedern der Synode gewählt
worden sind, und die Vertreter der Gesamtsynode der Evangelisch-reformierten
Kirche nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil. Mitglieder der
Kommissionen und Ausschüsse sowie Beauftragte nehmen mit beratender Stimme an
Tagesordnungspunkten teil, die ihren Auftrag betreffen.
(6)
Das Moderamen kann weitere Gemeindeglieder und Gäste aus anderen
Kirchen zur Teilnahme an der Synode einladen; die Synode entscheidet auf
Vorschlag des Moderamens, inwieweit sie Rederecht haben.
Artikel 28
Aufgaben der Synode
Die Synode hat insbesondere folgende Aufgaben:
1.
den Bericht des Moderamens über seine Tätigkeit und über besondere
Ereignisse in der Kirche und in ihren Gemeinden entgegenzunehmen und zu
erörtern,
2.
die Mitglieder des Moderamens und den Synodesekretär oder die
Synodesekretärin zu wählen,
3.
nach Anhörung der Kirchenräte und der Verbandssynoden die Ordnungen für
das kirchliche Leben und die kirchlichen Handlungen in den Kirchengemeinden zu
erlassen,
4.
die Kinder-, Jugend-, Erwachsenen- und Seniorenarbeit, den kirchlichen
Unterricht, die Weltmission und die Volksmission, die Diakonie und die
ökumenische Zusammenarbeit mit anderen Kirchen zu fördern,
5.
das Gespräch mit Juden zu suchen und die Solidarität mit der jüdischen
Gemeinschaft zu fördern,
6.
über die Freigabe vakanter Pfarrstellen solcher kleinerer Gemeinden zu
entscheiden, die die Finanzierung ihrer Pfarrstelle nicht allein aus eigenen
Mitteln aufbringen können,
7.
die Kirchenkollekten unter Berücksichtigung des Kollektenrechts der
Kirchengemeinden und der Synodalverbände auszuschreiben,
8.
über die Umlagen der Kirchengemeinden zur Erfüllung des laufenden
Bedarfs und der Rechtsverpflichtungen der Synode sowie der erforderlichen
gegenseitigen Hilfeleistungen zu entscheiden und die für die Verwaltung dieser
Kassen erforderlichen Richtlinien festzusetzen,
9.
mit der Mehrheit der Mitglieder der Synode Entschließungen an die
Kirchengemeinden und gegebenenfalls an die Öffentlichkeit zu richten,
10.
über Anträge, die von Kirchenräten oder von Verbandssynoden gestellt
worden sind, zu entscheiden.
Artikel 29
Arbeitsweise der Synode
(1)
Die Synode tritt zweimal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung
zusammen. Das Moderamen beruft eine außerordentliche Sitzung ein, wenn hierfür
ein Anlass vorliegt oder wenn ein Synodalverband oder ein Drittel der
Mitglieder der Synode dies unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes
verlangen.
(2)
Nach der Eröffnung stellt der oder die Vorsitzende der Synode deren
Beschlussfähigkeit fest. Die Synode ist nicht beschlussfähig, wenn die
Einberufung nicht ordnungsgemäß geschehen ist oder nicht mindestens zwei
Drittel der Mitglieder oder deren Ersatzpersonen anwesend sind. Bei Antritt
ihres Dienstes bekunden die Mitglieder der Synode ihre Übereinstimmung mit dem
in Artikel 2 beschriebenen Bekennen und ihre Bindung an die Ordnungen der
Evangelisch-altreformierten Kirche. Artikel 21, Absatz 2 gilt entsprechend.
(3)
Im Übrigen regelt die Synode ihre Arbeitsweise durch ihre
Geschäftsordnung.
Artikel 30
Moderamen der Synode
(1)
Zur Bearbeitung ihrer laufenden Geschäfte bildet die Synode für die
Dauer ihrer Amtszeit von sechs Jahren ein Moderamen als ständigen
geschäftsführenden Ausschuss. Das Moderamen ist die ständige Vertretung der
Synode, sofern diese nicht versammelt ist, und vertritt die
Evangelisch-altreformierte Kirche in Niedersachsen nach außen und innen und im
Rechtsverkehr. Das Moderamen ist an die Beschlüsse und Weisungen der Synode
gebunden und dieser rechenschaftspflichtig.
(2)
Zu einer die Evangelisch-altreformierten Kirche verpflichtenden
Willenserklärung des Moderamens bedarf es der Unterschrift des oder der
Vorsitzenden oder seines oder ihres Vertreters oder Vertreterin, eines
weiteren Mitgliedes des Moderamens und des Synodesekretärs oder der
Synodesekretärin sowie der Beidrückung des Kirchensiegels.
Artikel 31
Aufgaben des Moderamens der Synode
Das Moderamen der Synode hat insbesondere
folgende Aufgaben:
1.
den Zeitpunkt des Zusammentretens der Synode und die vorläufige
Tagesordnung festzusetzen, die Verhandlungen vorzubereiten und entsprechende
Vorlagen einzubringen,
2.
die Beschlüsse der Synode zu vollziehen,
3.
der Synode über seine Tätigkeit sowie über besondere Ereignisse in der
Kirche und in ihren Gemeinden und Synodalverbänden zu berichten,
4.
weitere Aufgaben zu erfüllen, die ihm von der Synode übertragen
werden.
Artikel 32
Zusammensetzung des Moderamens der Synode
(1)
Das Moderamen besteht aus dem oder der Vorsitzenden, einem Beisitzer
oder einer Beisitzerin und einem Schriftführer oder einer Schriftführerin.
Mindestens ein Mitglied des Moderamens soll Diener oder Dienerin am Wort sein,
mindestens ein Mitglied soll Ältester beziehungsweise Älteste oder Diakon
beziehungsweise Diakonin sein. Dem Moderamen sollen nach Möglichkeit je ein
Mann und eine Frau angehören, jeder Synodalverband soll im Moderamen vertreten
sein.
(2)
Die Mitglieder des Moderamens werden von der Synode aus ihrer Mitte für
die Dauer der Amtszeit der Synode gewählt, sie bleiben bis zum Tag nach der
Wahl ihrer Nachfolger im Amt. Wiederwahl ist zulässig, jedoch nicht im
unmittelbaren Anschluss an die bisherige Amtszeit. Scheidet ein Mitglied
während der Amtszeit aus dem Moderamen aus, findet eine Nachwahl für den Rest
der Amtszeit des Ausgeschiedenen statt.
(3)
Der oder die Vorsitzende hat die Aufgabe, die Verhandlungen der Synode
und des Moderamens zu leiten, wobei er oder sie im Namen der Synode das
Hausrecht ausübt, und die Evangelisch-altreformierte Kirche und ihre Organe,
gegebenenfalls im Einvernehmen mit dem Synodesekretär oder der
Synodesekretärin, in der Öffentlichkeit zu vertreten.
(4)
Der Beisitzer oder die Beisitzerin hat die Aufgabe, den Vorsitzenden
bei der Leitung der Synode zu unterstützen. Er oder sie hat ferner die
Aufgabe, die beiden anderen Mitglieder des Moderamens zu vertreten, sofern
eines von ihnen verhindert ist.
(5)
Der Schriftführer oder die Schriftführerin ist für die
Öffentlichkeitsarbeit der Synode und ihrer Organe im „Grenzboten“ und in allen
anderen kirchlichen und nichtkirchlichen Medien verantwortlich.
Artikel 33
Der Synodesekretär/Die Synodesekretärin
(1)
Nach der Wahl der Mitglieder des Moderamens wählt die Synode für die
Dauer ihrer Amtszeit einen Synodesekretär oder eine Synodesekretärin.
Unmittelbare Wiederwahl ist, auch mehrfach, zulässig. Der Synodesekretär oder
die Synodesekretärin bleibt im Amt, bis ein Nachfolger oder eine Nachfolgerin
das Amt angetreten hat.
(2)
Der Synodesekretär oder die Synodesekretärin nimmt mit beratender
Stimme an den Sitzungen des Moderamens teil und führt den laufenden
Schriftwechsel der Evangelisch-altreformierten Kirche nach den Beschlüssen und
Weisungen des Moderamens. Der Synodesekretär oder die Synodesekretärin führt
das Kirchensiegel der Synode der Evangelisch-altreformierten Kirche und ist
für das Archiv verantwortlich. Der Synodesekretär oder die Synodesekretärin
ist für die Niederschriften über die Versammlungen der Synode und ihres
Moderamens verantwortlich.
Abschnitt IV
Schlussbestimmungen
Artikel 34
Änderungen der Kirchenverfassung
(1)
Diese Kirchenverfassung kann nur durch einen Synodalbeschluss geändert
werden, der den Wortlaut der Kirchenverfassung ausdrücklich ändert oder
ergänzt. Ein solcher Beschluss bedarf der Zustimmung von zwei Drittel der
Mitglieder der Synode.
(2)
Entsprechende Vorlagen müssen den Kirchenräten mindestens zwei Monate
vor der Tagung der Synode zugeleitet werden und den Mitgliedern der Synode
spätestens zwei Wochen vor der Beratung vorliegen. Die Vorlage hat den
Wortlaut der vorgeschlagenen Änderungen samt einer Begründung zu enthalten und
etwa eingegangene Stellungnahmen der Kirchenräte und Verbandssynoden
wiederzugeben.
Artikel 35
Inkrafttreten der Kirchenverfassung
(1)
Diese Kirchenverfassung tritt am 01.01.2003 in Kraft. Auch nach dem
Inkrafttreten bleiben alle nach bisherigem Recht berufenen Amtsträger,
Amtsträgerinnen, Beauftragte, Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Amt, bis
ihre laufende Amtszeit nach bisherigem Recht abgelaufen ist.
(2)
Gleichzeitig treten alle Regelungen, Satzungen, Verfassungen,
Geschäftsordnungen und sonstigen Beschlüsse außer Kraft, die die
Rechtsverhältnisse oder das Verfahren der Evangelisch-altreformierten Kirche
in Niedersachsen oder ihrer Synodalverbände betreffen. Insbesondere treten
außer Kraft:
1.
die „Satzung“ vom 23. März 1858
(Protokoll der Synode vom 23.03.1858; vgl. „Umkehr und Erneuerung“
herausgegeben von der Synode der Evangelisch- altreformierten Kirche in
Niedersachsen, Bad Bentheim 1988, S. 442flg.),
2.
die Verfassung der Altreformierten Kirche in Niedersachsen vom 19.
August 1949 (vgl. „Umkehr und Erneuerung“, a.a.O., S. 452),
3.
die Verfassung der Altreformierten Kirche in Niedersachsen aus dem Jahr
1955 (vgl. „Umkehr und Erneuerung“, a.a.O., S. 453flg.),
4.
die Geschäftsordnung der Synode der Evangelisch-altreformierten Kirche
in Niedersachsen, Stand 4. Mai 1994,
5.
die Geschäftsordnung des Synodalverbandes Grafschaft Bentheim vom 27.
September 1995,
6.
die Geschäftsordnung des Synodalverbandes Ostfriesland vom 16. Oktober
1997.
Assoziations-Vereinbarung
zwischen
der Protestantischen Kirche in den
Niederlanden,
vertreten durch die gemeinsame Versammlung der
(General-)Synoden der Nederlandse Hervormde Kerk, der Gereformeerde Kerken in
Nederland und der Evangelisch Lutherse Kerk in het Koninkrijk der Nederlanden
und der Evangelisch-altreformierten Kirche
in Niedersachsen,
vertreten durch ihre Synode
§ 1 Absicht
1. Diese Übereinkunft gibt der
Kirchengemeinschaft zwischen der Evangelisch-altreformierten Kirche in
Niedersachsen und der Protestantischen Kirche in den Niederlanden eine Form
und legt die entsprechenden gegenseitigen Rechte und Verpflichtungen fest. Sie
tut dies
- entsprechend Verordnung 14-5-2 der Protestantischen Kirche in den
Niederlanden und
- entsprechend dem Beschluss der Synode der EAK vom 21. Mai 2002.
2. Diese Übereinkunft tritt mit der Bildung
der PKN in Kraft.
§ 2 Gemeinsame Geschichte
Die PKN und die EAK schauen dankbar zurück auf
über acht Jahrzehnte vollständiger kirchlicher Einheit zwischen der EAK und
den Gereformeerde Kerken in Nederland.
§ 3 Übereinstimmung in Glaube und
Kirchenordnung
1.
Die PKN und die EAK haben volle Kirchengemeinschaft. Diese kommt in
besonderer Weise zum Ausdruck in den drei reformierten Bekenntnisschriften
(Heidelberger Katechismus, Niederländisches Glaubensbekenntnis, Dordrechter
Lehrsätze).
2.
Mit der Konkordie von Leuenberg vom 13.03.1973 erkennen beide gemeinsam
an, dass lutherische und reformierte Traditionen durch ein gemeinsames
Verständnis des Evangeliums zueinander finden.
3.
Die Protestantische Kirche in den Niederlanden und die
Evangelisch-altreformierte Kirche in Niedersachsen haben beide eine
presbyterial-synodale Ordnung.
§ 4 Bestimmungen der Kirchenordnung
Die Bestimmungen der Kirchenordnung der PKN
sind für die EAK nur insoweit verbindlich, wie es ausdrücklich in dieser
Übereinkunft beschrieben ist.
§ 5 Mitwirkung in Synoden
1. Die Synode der EAK entsendet zwei
stimmberechtigte Amtsträger in die Generalsynode der PKN. Sie dürfen sich in
der Synode der Stimme enthalten, wenn sie der Ansicht sind, eine Sache berühre
die EAK nur wenig.
2. Die Generalsynode der PKN entsendet einen
stimmberechtigten Amtsträger in die Synode der EAK. Er darf sich in der Synode
der Stimme enthalten, wenn er meint, eine Sache berühre die PKN nur wenig.
§ 6 Aus- und Fortbildung der Pastoren
1. Die PKN sorgt für die Aus- und Fortbildung
der Pastoren der EAK nach den Bestimmungen von Verordnung 13 PKO und der
„generale regeling“ für die Aus- und Fortbildung der Pastoren.
2. Auch für die Weiterbildung von Pastoren und
im Blick auf das Mentorat gilt Verordnung 13 PKO für die EAK.
§ 7 Zulassung zum Amt des Pastors
1. Die Zulassung zum Amt des Pastors in der
EAK geschieht nach den Bestimmungen von Verordnung 13-17 bis 19 PKO.
2. Die Kleine Synode der PKN kann die Synode
der EAK bitten, einen Amtsträger vorzuschlagen, der in das Generalkollegium
für die Zulassung zum Amt des Pastors ernannt werden soll.
3. Die EAK behält sich das Recht vor, auch
andere zum Amt des Pastors zuzulassen.
§ 8 Befugnis zum Predigtdienst und zur
Austeilung der Sakramente
1. Pastoren der PKN und andere, die in der PKN
Wort und Sakrament bedienen dürfen, und Pastoren der EAK sind befugt, den
Predigtdienst, den Dienst der Sakramente und andere amtliche Tätigkeiten in
der Partnerkirche zu verrichten.
2. Andere Predigterlaubnisse, die nach dem
eigenen Recht der PKN oder der EAK verliehen wurden und werden, gelten nicht
in der Partnerkirche, abgesehen von denen, welche im Rahmen der Ausbildung
nach Art. 4 der „generale regelingen“ Predigterlaubnis PKO verliehen werden.
§ 9 Berufbarkeit
1. Pastoren im aktiven Dienst und berufbare
Pastoren der PKN sind in der EAK berufbar.
2. Pastoren im aktiven Dienst der EAK sind in
der PKN berufbar, sofern sie nach Verordnung 13-17 bis 19 PKO zugelassen sind
oder nach den gültigen Bestimmungen der früheren Kirchen, die am 1. Mai 2004
die PKN gebildet haben. In allen anderen Fällen kann jemand nur nach
Verordnung 13-14 PKO zugelassen werden.
§ 10 Versicherungsregelungen
Die Versicherung der Pastoren der EAK in der
Rentenversicherung und in vergleichbaren Regelungen der Pastoren und Gemeinden
der PKN wird in einer gesonderten Übereinkunft zwischen der EAK und der
Leitung der Versicherung geregelt.
§ 11 Atteste
1. Glieder der EAK, die in die Niederlande
umziehen, erhalten auf ihre Bitte ein Attest ihres Kirchenrates. Indem sie
dieses Attest am neuen Wohnort bei einem Kirchenrat einer Gemeinde der PKN
abgeben, werden sie Glieder der PKN und der betreffenden Gemeinde.
2. Glieder der PKN, die nach Deutschland in
das Gebiet einer Gemeinde der EAK umziehen, erhalten nach Verordnung 2-5-4-
auf Wunsch ein Attest ihres Kirchenrates. Indem sie dieses Attest beim
Kirchenrat der neuen Gemeinde abgeben, werden sie Glieder dieser Gemeinde.
§ 12 Begegnung und Zusammenarbeit in
ökumenischen Organisationen
1. Die EAK regelt ihre ökumenischen
Beziehungen in Deutschland selbständig.
2. Die EAK ist über die PKN Mitglied in
internationalen ökumenischen Organisationen.
3. Die EAK hat das Recht, selbst Mitglied in
einer oder mehreren internationalen ökumenischen Organisationen zu werden. Sie
teilt dies der Generalsynode der PKN mit.
§ 13 Missionsarbeit
1. Die EAK weiß sich mitverantwortlich für die
missionarische Arbeit der PKN.
2. Die Gemeinden der EAK tragen nach den in
der PKN geltenden Regelungen zur Finanzierung bei.
§ 14 Gegenseitige Information und
Zusammenarbeit
1. Die PKN und die EAK ermöglichen einander
auch in anderen Punkten die gegenseitige Teilnahme am kirchlichen Leben. Sie
fördern im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Gemeinschaft untereinander. Im
Allgemeinen geschieht dies, indem man sich über wichtige Maßnahmen und über
Ereignisse und Entwicklungen in der eigenen Umgebung und der Ökumene
informiert.
2. Die Daten der Gemeinden der EAK kommen in
das Jahrbuch der PKN.
3. Die Moderamina der Synode der EAK und der
Generalsynode der PKN regeln jährlich die Übernahme der Kosten, die sich aus
dem Vorhergehenden ergeben.
§ 15 Andere Dienste und Einrichtungen
Die EAK und ihre Gemeinden können gegen
Erstattung der Kosten auch andere Einrichtungen und Dienste der PKN nutzen.
§ 16 Weitergehende Vereinbarungen und
Änderungen
1. Weitergehende Vereinbarungen, Ergänzungen
oder Veränderungen dieser Übereinkunft werden schriftlich getroffen.
2. Wenn die Wirksamkeit einer Bestimmung oder
einer Teilbestimmung nicht mehr gegeben ist, berührt dies nicht die übrigen
Paragraphen dieses Vertrages. Die EAK und die PKN verpflichten sich, außer
Kraft geratene Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die der Absicht dieser
Übereinkunft entsprechen.
§ 17 Außerkraftsetzung
Diese Übereinkunft wird auf unbestimmte Zeit
geschlossen. Sie kann mit einer Frist von einem Jahr zum jeweiligen
Quartalsende gekündigt werden.
§ 18 Schlussbestimmung
Diese Übereinkunft wird sowohl in einer
deutsch- als auch in einer niederländischsprachigen Fassung ausgefertigt.
Beide sind gleich verbindlich.
Nordhorn, 26. November 2003
Lunteren, 20. November 2003
Für die Synode der
Evangelisch- Für die Triosynode der
altreformierten Kirche in Niedersachsen
SoW-Kirchen der Niederlande
Präses
Präses NHK
Pastor Dr. Gerrit Jan Beuker
Ds. A.W. van der Plas
Schriftführer
Präses GKN
Pastor Gerold Klompmaker
Ds. J. G. Heetderks
Sekretär der Synode
Präsidentin ELK
Pastor Gerhard Schrader
Pastorin I. Fritz
Beisitzerin
Scriba SoW-kerken
Diakonin Margret Eichwede
Dr. B. Plaisier
für die Synode der
Evangelisch-altreformierten Kirche in Niedersachsen
vom 03. November 2001
Die Synode
der Evangelisch-altreformierten Kirche in Niedersachsen gibt sich gemäß
Artikel 29 Abs. 3 der Kirchenverfassung die folgende Geschäftsordnung
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt I S. 22
Ordnung für die Sitzungen der Synode
§
1 Einberufung, Einladung
§ 2 Andacht, Schlussgebet
§ 3 Eröffnung
§ 4 Legitimation
§ 5 Tagesordnung
§ 6 Anträge, Vorlagen
§ 7 Beratung
§ 8 Redeordnung
§ 9 Abstimmungen
§ 10 Sitzungsniederschrift
§ 11 Wahlen
§ 12 Handhabung der äußeren
Ordnung
§ 13 Abweichungen von
dieser Ordnung
Abschnitt
II S. 28
Ordnung für die Ausschüsse, Kommissionen und
Beauftragten der Synode
§ 14 Bildung der Ausschüsse
§ 15 Aufgaben der
Ausschüsse
§ 16 Arbeitsweise der
Ausschüsse
§ 17 Kommissionen
§ 18 Beauftragte
Abschnitt
III S. 31
Ordnung für die Kassen
der Synode
§ 19 Kassen der
Evangelisch-altreformierten Kirche
§ 20 Die Umlagekasse
§ 21 Die
Kollektenkassen
§ 22 Die Treuhandkassen
§ 23 Die Grenzbotenkasse
Abschnitt
IV S. 34
Allgemeine Bestimmungen
§ 24 Veröffentlichungen,
Archiv
§ 25 Änderungen dieser
Geschäftsordnung
§ 26 Inkrafttreten
Abschnitt I
Ordnung für die Sitzungen der
Synode
§ 1
Einberufung, Einladung
(1)
Die Synode wird zweimal jährlich auf Beschluss des Moderamens zu einer
ordentlichen Sitzung einberufen. Das Moderamen beruft eine außerordentliche
Sitzung ein, wenn hierfür ein Anlass vorliegt oder wenn ein Synodalverband oder
ein Drittel der Mitglieder der Synode dies unter Angabe des
Verhandlungsgegenstandes verlangen.
(2)
Die Einberufung zu ordentlichen Sitzungen obliegt den Gemeinden in
alphabetischer Reihenfolge. Der Kirchenrat kann beantragen, wegen einer Vakanz
oder aus anderem zwingenden Grund die Einberufung der nächsten Gemeinde zu
übertragen. Der Kirchenrat der einberufenden Gemeinde gibt mindestens zwei
Monate vorher die Zeit und den Ort der Sitzung im „Grenzboten“ bekannt. Die
Tagung soll in den Kirchengemeinden im Gottesdienst des vorausgehenden Sonntags
abgekündigt werden, womit eine Fürbitte verbunden ist.
(3)
Die Einladung erfolgt durch den Synodesekretär oder die Synodesekretärin
spätestens vier Wochen vor Beginn der Sitzung. Die vom Moderamen beschlossene
vorläufige Tagesordnung und die bereits vorhandenen Anträge und Vorlagen werden
beigefügt.
§ 2
Andacht, Schlussgebet
(1)
Jede Sitzung wird von dem oder der Vorsitzenden des Kirchenrates der
einberufenden Gemeinde mit Schriftlesung, einer kurzen Andacht und einem Gebet
eröffnet.
(2)
Nachdem die Tagesordnung erledigt ist, wird die Sitzung mit einem
Dankgebet des Beisitzers oder der Beisitzerin geschlossen.
§ 3
Eröffnung
(1)
Nach der Andacht erklärt der oder die Vorsitzende des Moderamens die
Sitzung für eröffnet.
(2)
Zu Beginn der Sitzung wird durch Namensaufruf die Beschlussfähigkeit
festgestellt. Wer an der Teilnahme an einer Sitzung verhindert sein wird, teilt
dies unverzüglich dem oder der Vorsitzenden mit. Bei zeitweiser Verhinderung ist
der oder die Vorsitzende zu unterrichten. Während derselben Sitzung braucht die
Beschlussfähigkeit nur erneut festgestellt zu werden, wenn sie ausdrücklich
angezweifelt wird.
(3)
Bei Antritt ihres Dienstes bekunden die Mitglieder der Synode der
Kirchenverfassung in die Hand des oder der Vorsitzenden ihre Übereinstimmung mit
dem in Artikel 2 der Kirchenverfassung beschriebenen Bekennen und ihre Bindung
an die Ordnungen der Evangelisch-altreformierten Kirche, gemäß Art. 29 Abs. 2
Satz 3 und Art. 21 Abs. 2 der Kirchenverfassung.
(4)
Nach der Eröffnung der Sitzung macht der oder die Vorsitzende seine oder
ihre geschäftlichen Mitteilungen an die Synode.
§ 4
Legitimation
Das Moderamen prüft vor der Einberufung der
ersten Sitzung einer neugebildeten Synode die Legitimation aller Mitglieder und
Ersatzmitglieder der Synode.
§ 5
Tagesordnung
(1)
Es darf nur über Gegenstände, die in der Tagesordnung enthalten sind,
verhandelt werden.
(2)
Nach der Eröffnung der Sitzung entscheidet die Synode über die vom
Moderamen beschlossene vorläufige Tagesordnung und stellt die endgültige
Tagesordnung durch Beschluss fest.
(3)
Anträge der Mitglieder, die während einer Sitzung ohne Bezug auf einen
Gegenstand der Tagesordnung an die Synode gerichtet werden sollen, müssen
schriftlich dem oder der Vorsitzenden überreicht werden, der oder die sie in der
Sitzung verliest und sofort die Unterstützungsfrage stellt. Erklären nicht
mindestens fünf Mitglieder die Unterstützung, ist der Antrag erledigt. Ist der
Antrag genügend unterstützt, entscheidet die Synode, ob er auf die Tagesordnung
der laufenden Sitzung gesetzt werden solle. In diesem Fall wird er an das Ende
der Tagesordnung gestellt.
(4)
Anträge zur Geschäftsordnung können jederzeit gestellt werden. Sie sind
sofort zu beraten und zu entscheiden.
(5)
Mit Zustimmung der Synode kann in einer Sitzung, in der die Bildung eines
Ausschusses beschlossen worden ist, über die Besetzung dieses Ausschusses
entschieden werden.
§ 6
Anträge, Vorlagen
(1)
Kirchenräte, Verbandssynoden und deren Moderamen, jeweils mindestens fünf
Mitglieder der Synode sowie deren Moderamen können Anträge an die Synode
stellen. Das Moderamen hat der Synode alle an sie gerichteten Anträge vorzulegen
und die Verhandlungen der Synode vorzubereiten. Es erarbeitet mit der
Unterstützung des Synodesekretärs oder der Synodesekretärin die erforderlichen
Beschlussvorschläge.
(2)
Zur Vorbereitung von Beschlussvorschlägen kann das Moderamen Anträge zur
Bearbeitung an Ausschüsse überweisen, den Synodesekretär oder die
Synodesekretärin mit Vorarbeiten beauftragen und Sachverständige hören. Das
Moderamen entscheidet, ob eine Angelegenheit vor der Beratung der Synode den
Gemeinden und Synodalverbänden zur Stellungnahme vorzulegen ist (Artikel 3 Nr. 5
der Kirchenverfassung).
§ 7
Beratung
(1)
Auf die Erklärung des oder der Vorsitzenden, dass die Verhandlung über
einen Gegenstand eröffnet sei, erfolgt die Beratung.
(2)
Der oder die Vorsitzende erteilt in der Regel zunächst dem Antragsteller
oder der Antragstellerin oder einem oder einer von diesem oder dieser
Beauftragten das Wort zur Einbringung des Antrages oder einer Vorlage. Im
Anschluss hieran berichtet ein Mitglied des Moderamens über dessen Vorberatung.
Wenn der Antrag oder die Vorlage einem Ausschuss überwiesen gewesen ist, ist
anschließend dessen Sprecher oder Sprecherin Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben.
(3)
Der Beratung der einzelnen Abschnitte oder Teile eines Antrages oder
einer Vorlage geht in der Regel eine Beratung über das Ganze voraus. Diese
beschränkt sich auf die in Betracht kommenden allgemeinen Gesichtspunkte und
schließt ohne Abstimmung.
(4)
Anträge (Überweisungsanträge, Änderungsanträge, Eventualanträge), die
sich auf den zur Beratung stehenden Gegenstand beziehen, bedürfen keiner
weiteren Unterstützung. Sie können nur bei dessen Beratung und, wenn der
Gegenstand in mehrere Abschnitte zerlegt und die Beratung auf eine dieser
Abschnitte beschränkt worden ist, nur bei der Beratung dieses Abschnittes
gestellt werden.
(5)
Anträge sind einem Mitglied des Moderamens in schriftlicher Form zu
übergeben. Dem Antragsteller oder der Antragstellerin ist die Zurücknahme
gestattet, bis der Antrag zur Abstimmung gestellt ist. Zurückgenommene Anträge
können, solange der Gegenstand verhandelt wird, von anderen Mitgliedern
aufgenommen werden.
(6)
Die Beratung ist geschlossen, wenn der oder die Vorsitzende den Schluss
ausspricht, weil keine zulässigen weiteren Wortmeldungen vorliegen. Der
Antragsteller oder die Antragstellerin und der Sprecher oder die Sprecherin
eines Ausschusses (Absatz 2) haben Gelegenheit zu einem Schlusswort.
§ 8
Redeordnung
(1)
Jedes Mitglied, das zu einem Gegenstand sprechen möchte, meldet sich
durch Handzeichen zu Wort. Die Redner und Rednerinnen erhalten nach der
Reihenfolge ihrer Meldungen das Wort. Melden sich mehrere gleichzeitig, bestimmt
der oder die Vorsitzende die Reihenfolge, in der sie das Wort erhalten. Der oder
die Vorsitzende kann zu kurzen, tatsächlichen Berichtigungen und Auskünften das
Wort außerhalb der Reihenfolge erteilen.
(2)
Eingeladene Gäste der Synode erhalten die Gelegenheit zu einem kurzen
Grußwort. Die Synode kann ihnen oder anderen Anwesenden zu einem Gegenstand der
Tagesordnung eine Stellungnahme oder die Teilnahme mit beratender Stimme
einräumen.
(3)
Nur der oder die Vorsitzende darf einen Redner oder eine Rednerin
unterbrechen, dem er oder sie das Wort erteilt hat. Der oder die Vorsitzende hat
gegebenenfalls unnötige Weitläufigkeit, Wiederholen des schon Gesagten und
Abschweifen vom Gegenstand möglichst zu verhindern und zur Einhaltung der
Redeordnung aufzufordern. Wird diese Aufforderung wiederholt nicht beachtet,
entscheidet die Synode, ob sie den Redner oder die Rednerin länger anhören will.
(4)
Will der oder die Vorsitzende selbst das Wort zur Sache ergreifen, muss
er oder sie den Vorsitz an ein anderes Mitglied des Moderamens übertragen.
(5)
Die Synode kann durch Beschluss die Redezeit auf eine bestimmte Zeit
begrenzen. Die Synode kann auf Antrag eines Mitglieds, das zu diesem Gegenstand
noch nicht zur Sache gesprochen hat, den Schluss der Rednerliste oder den
Schluss der Aussprache beschließen. Vor der Beratung über Anträge auf Schluss
der Rednerliste oder auf Schluss der Aussprache verliest der oder die
Vorsitzende die Rednerliste und die vorliegenden Anträge.
(6)
Zu persönlichen Erklärungen wird das Wort erst nach Schluss der Beratung
erteilt. Der Redner oder die Rednerin darf nur Angriffe zurückweisen, die in der
Aussprache gegen ihn oder sie geführt wurden, oder eigene Ausführungen
berichtigen. Er oder sie darf nicht zur Sache selbst sprechen. Persönliche
Erklärungen können auch zu Protokoll gegeben werden.
§ 9
Abstimmungen
(1)
Über jeden Antrag wird gesondert abgestimmt. Soweit kirchenrechtlich
nichts anderes bestimmt ist, werden Beschlüsse mit der Mehrheit der auf ja oder
auf nein abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag
abgelehnt.
(2)
Die Synode stimmt grundsätzlich offen durch Handaufheben ab. Auf
Verlangen von mindestens fünf Mitgliedern der Synode ist offen unter
Namensnennung oder mit verdeckten Stimmzetteln abzustimmen. Bei entgegensetzten
Anträgen zur Geschäftsordnung entscheidet die Synode, in welchem Verfahren
abzustimmen ist.
(3)
Ist ein Abstimmungsergebnis zweifelhaft, erfolgt Zählung. Das durch den
oder die Vorsitzende im Einvernehmen mit den übrigen Mitgliedern des Moderamens
festgestellte und verkündete Ergebnis der Zählung ist nicht anfechtbar.
(4)
Wenn über eine Mehrheit von Anträgen abzustimmen ist, kündigt der oder
die Vorsitzende die Reihenfolge der Abstimmungen an. Überweisungsanträge und
Änderungsanträge werden vor den Anträgen, auf die sie sich beziehen, zur
Abstimmung gestellt, weitergehende Anträge vor solchen, die eine geringere
Abweichung vom Hauptantrag enthalten. Über einen Eventualantrag wird abgestimmt,
nachdem der Antrag abgelehnt worden ist, auf den er sich bezieht.
(5)
Gegen Art und Reihenfolge der Abstimmungen können sofort nach deren
Ankündigung Einwendungen erhoben werden, über die, wenn der oder die Vorsitzende
nicht auf sie eingeht, auf Antrag die Synode entscheidet.
(6)
Sind Änderungsanträge angenommen worden, wird über den Hauptantrag mit
den beschlossenen Änderungen abgestimmt. Wird der Hauptantrag abgelehnt, sind
bereits angenommene Änderungen gegenstandslos.
(7)
Nachdem über die einzelnen Abschnitte, Paragraphen oder Absätze einer
Vorlage oder eines Antrages je gesondert abgestimmt worden ist, wird über die
Vorlage einschließlich der angenommenen Änderungen im Ganzen abgestimmt.
(8)
Bei der Bekanntgabe von Beschlüssen ist Artikel 16, Absatz 3, Satz 2 der
Kirchenverfassung (Bekanntgabe eines Minderheitenvotums) zu beachten.
(9)
Die Synode kann einen noch nicht ausgeführten Beschluss mit der Mehrheit
von zwei Dritteln ihrer Mitglieder aufheben.
§ 10
Sitzungsniederschrift
Für die Anfertigung der Niederschrift ist der
Synodesekretär oder die Synodesekretärin nach Art. 33, Abs. 2, Satz 3 der
Kirchenverfassung verantwortlich. Er oder sie ist gehalten, die Niederschrift
spätestens zwei Monate nach Schluss der Versammlung den Kirchenräten vorzulegen.
§ 11
Wahlen
(1)
Bei Wahlen ist gewählt, wer von allen abgegebenen Stimmen die Mehrheit
auf sich vereinigt. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Hat kein
Bewerber oder keine Bewerberin die Stimmen der Mehrheit auf sich vereinigt,
findet ein zweiter Wahlgang statt. Hierbei stehen die Personen zur Wahl, die die
meisten Stimmen erhalten und zusammen die Hälfte der Stimmen auf sich vereinigt
haben. Bei diesem Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Im
Falle einer Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(2)
Wahlen können durch Handzeichen vollzogen werden, wenn für jeden zu
Wählenden oder jede zu Wählende nicht mehr als ein Vorschlag gemacht wird und
kein Mitglied der Synode eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln wünscht. Die Wahl
der Mitglieder des Moderamens, des Synodesekretärs oder der Synodesekretärin
sowie der Abgeordneten zur Generalsynode erfolgt in jedem Fall mit verdeckten
Stimmzetteln.
§ 12
Handhabung der äußeren Ordnung
(1)
Die Verhandlungen der Synode sind öffentlich, sofern die Synode nicht
durch Beschluss für besondere Gegenstände die Öffentlichkeit ausgeschlossen hat.
Personaldebatten und die Aussprache über Anträge auf Ausschluss der
Öffentlichkeit sind immer vertraulich.
(2)
An nicht öffentlichen Sitzungen der Synode dürfen nur stimmberechtigte
Mitglieder der Synode teilnehmen, soweit nicht die Synode im Einzelfall aus
wichtigem Grund für einzelne Personen ausdrücklich etwas anderes beschlossen hat
oder eine zwischenkirchliche Vereinbarung dem entgegensteht. Teilnehmer an einer
nichtöffentlichen Sitzung haben über deren Inhalt und Verlauf gegenüber
jedermann zu schweigen. Etwa vorhandene Tonbandgeräte sind auszuschalten.
(3)
Die Handhabung der äußeren Ordnung während der Sitzungen obliegt dem oder
der Vorsitzenden sowohl gegenüber den Mitgliedern der Synode als auch den
Gästen, sonstigen Sitzungsteilnehmern, Zuhörern und Zuhörerinnen und sonstigen
Anwesenden im Sitzungsraum. Der oder die Vorsitzende der Synode übt im Namen der
Kirche das Hausrecht im Sitzungssaal aus. Die Mitglieder des Moderamens haben
den Vorsitzenden oder die Vorsitzende bei der Handhabung der äußeren Ordnung zu
unterstützen.
(4)
Der oder die Vorsitzende kann ein Mitglied der Synode zur Ordnung rufen.
Dem oder der Betroffenen steht die sofortige Anrufung der Synode zu, deren
Entscheidung endgültig ist.
(5)
Teilnehmer an der Sitzung der Synode, die nicht Mitglieder sind, dürfen
den Gang der Verhandlungen nicht durch Zeichen des Beifalls oder des Missfallens
beeinflussen. Wenn trotz wiederholter Mahnungen des oder der Vorsitzenden solche
Einwirkungsversuche fortgesetzt werden, kann der oder die Vorsitzende einzelne
oder alle Zuhörer oder Zuhörerinnen für die Dauer der Behandlung des
betreffenden Gegenstandes von der Teilnahme ausschließen.
(6)
Der oder die Vorsitzende kann die Sitzung unterbrechen, wenn eine
angemessene Weiterführung nicht gewährleistet ist.
§ 13
Abweichungen von dieser Ordnung
Der oder die Vorsitzende kann im Interesse
einer Förderung des Sitzungsablaufs von Bestimmungen dieses Abschnitts
abweichen, sofern er oder sie dies vorher bekannt gibt und kein Mitglied der
Synode widerspricht.
Abschnitt II
Ordnung für die Ausschüsse, Kommissionen und Beauftragten der Synode
§ 14
Bildung der Ausschüsse
(1)
Nach der Wahl der Mitglieder des Moderamens und zweier stimmberechtigter
Amtsträger oder Amtsträgerinnern in die Generalsynode der Protestantse Kerk in
Nederland wählt die Synode ihre Ausschüsse und ihre Vertreterinnen und Vertreter
im Gemeinsamen Ausschuss der Evangelisch-reformierten Kirche und der
Evangelisch-altreformierten Kirche.
(2)
Die Ausschüsse bestehen in der Regel aus fünf ordentlichen Mitgliedern
und werden für die Dauer der Amtszeit des Moderamens gewählt und bleiben bis zur
Wahl ihrer Nachfolger im Amt. Wählbar ist jedes bekennende Mitglied der zur
Synode gehörenden Gemeinden, Wiederwahl ist einmal zulässig. Eine Person darf
Mitglied in höchstens drei Ausschüssen sein.
(3)
Die Wahl der Ausschussmitglieder wird vom neuen Moderamen vorbereitet.
Bei der Wahl wird festgelegt, welches der gewählten Mitglieder den Ausschuss
einberufen soll.
(4)
Die Synode kann nach Abstimmung mit anderen Kirchen zusätzlich Glieder
dieser Kirchen um Mitarbeit in Ausschüssen bitten. Dabei wird festgelegt, ob es
sich um eine gelegentliche oder ständige Mitarbeit handelt und ob der Gast
beratend oder mit vollem Stimmrecht mitarbeiten soll.
§ 15
Aufgaben der Ausschüsse
(1)
Die Ausschüsse beraten die Synode und das Moderamen in folgenden
Aufgabenbereichen:
- der Missionsausschuss ist zuständig für
Weltmission, Volksmission und die Partnerschaft zu Kirchen in Übersee,
- der Diakonieausschuss ist zuständig für
Gemeindediakonie, Partnerschaftshilfe und „Brot für die Welt“ sowie für die
ökumenische Diakonie und die Zusammenarbeit mit Diakonischen Werken und
Konferenzen,
- der Ökumeneausschuss ist zuständig für
ökumenische Aufgaben und Zusammenarbeit mit anderen Kirchen (Evangelisch-reformierte
Kirche, Reformierter Bund, Protestantse Kerk in Nederland, kirchliche
Zusammenschlüsse und internationale Ökumene),
- der Theologieausschuss ist zuständig
für theologische Grundsatzfragen, Bekenntnisfragen, Aus-, Fort- und
Weiterbildung des theologischen Nachwuchses einschließlich Examina,
Gemeindeaufbau und Gespräche mit Israel,
- der Verwaltungs- und Planungsausschuss
ist zuständig für alle Finanzangelegenheiten und damit verbundenen Rechtsfragen
(Haushaltsplanung der Gemeinden und der Synode, Personalvergütung und –versorgung,
Rechnungswesen und Kassenprüfung, Förderung von Baumaßnahmen),
- der Kirchenordnungs- und Liturgieausschuss
ist zuständig für alle Fragen des Kirchenrechts und der Öffentlichkeitsarbeit;
(das Moderamen kann diesen Ausschuss bei Meinungsverschiedenheiten zwischen
Gemeinden und Synoden sowie innerhalb von Gemeinden und Synoden um gutachtliche
Stellungnahmen bitten), er ist weiter zuständig für alle Fragen der
Gottesdienstordnung, der Kirchenmusik und der sie Ausübenden,
- der Jugendausschuss ist zuständig für
alle Fragen der jungen Gemeinde (Kindergottesdienst, kirchlicher Unterricht,
Jungschar und Zusammenarbeit mit dem „Jugendbund“).
(2)
Die Synode oder das Moderamen können Anfragen oder Vorlagen mehreren
Ausschüssen zuweisen, in diesem Fall legt das Moderamen fest, welcher Ausschuss
für den Bericht federführend sein soll.
(3)
Die Synode kann durch Beschluss zur Änderung dieser Geschäftsordnung die
Aufgabenzuweisung für die einzelnen Ausschüsse abändern, sie kann auch für
weitere Sachgebiete zusätzliche Ausschüsse bilden.
(4)
Im Rahmen der ihnen zugewiesenen Sachgebiete können Ausschüsse Anträge an
die Synode und das Moderamen richten. Bei der Bearbeitung ihnen zugewiesener
Anträge bereiten die Ausschüsse Beratung und Beschlussfassung von Synode und
Moderamen vor und erstellen dabei Beschlussvorlagen.
(5)
Im Einvernehmen mit dem Moderamen kann ein Ausschuss zu seiner Arbeit
Sachverständige heranziehen und Mitglieder des Moderamens um beratende Mitarbeit
bitten.
§ 16
Arbeitsweise der Ausschüsse
(1)
Der Synodesekretär oder die Synodesekretärin teilt den gewählten Personen
unverzüglich ihre Berufung in einen Ausschuss mit. Das als Einberufer bestimmte
Mitglied lädt nach Fühlungnahme mit den anderen Ausschussmitgliedern zu einer
ersten Ausschusssitzung innerhalb von drei Monaten ein. Unter der Leitung des
Einberufers / der Einberuferin wählt der Ausschuss aus seiner Mitte einen
Vorsitzenden oder eine Vorsitzende, seinen oder ihren Stellvertreter oder
Stellvertreterin sowie einen Schriftführer oder eine Schriftführerin.
(2)
Der Ausschuss wird von dem oder der Vorsitzenden nach Bedarf unter
Mitteilung der Tagesordnungspunkte einberufen. Auf Antrag von drei Mitgliedern
muss der oder die Vorsitzende den Ausschuss einberufen. Die Einladungsfrist
beträgt zwei Wochen. Abschrift der Einladung und Tagesordnung werden dem
Moderamen übersandt.
(3)
Der oder die Vorsitzende eröffnet die Sitzung mit Schriftlesung und
Gebet. Die Sitzung ist nicht öffentlich. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn
die Einladungsfrist eingehalten und mehr als die Hälfte seiner Mitglieder
anwesend ist. Für Beratungen, Abstimmungen und Wahlen gelten die für die Synode
verbindlichen Regelungen (Artikel 14, Kirchenverfassung). Für die Niederschrift
gelten die Bestimmungen für Kirchenräte. Abschriften der Niederschrift werden
den Mitgliedern des Ausschusses und dem Synodesekretär oder der Synodesekretärin
übersandt. Nach Beendigung der Amtszeit eines Ausschusses werden alle
schriftlichen Unterlagen dem Synodesekretär oder der Synodesekretärin zur
Entscheidung über die Aufnahme in das Archiv oder die Vernichtung übergeben.
(4)
Der oder die Vorsitzende oder ein anderer vom Ausschuss bestimmter
Berichterstatter oder eine Berichterstatterin tragen Vorlagen und andere
Arbeitsergebnisse des Ausschusses in der Synode oder im Moderamen vor und
erläutern sie. Soweit sie nicht Mitglied der Gremien sind, nehmen sie an der
Aussprache hierüber beratend teil.
§ 17
Kommissionen
(1)
Für die Bearbeitung einzelner Fragen oder zeitlich begrenzter Aufgaben
kann die Synode auf Vorschlag des Moderamens Kommissionen berufen. Die Zahl der
Mitglieder beträgt höchstens fünf. Die Synode beschließt über Art und Umfang der
Aufgabe.
(2)
Das Ergebnis der Arbeit ist dem Moderamen spätestens sechs Wochen vor der
nächsten Synodesitzung schriftlich zuzustellen. Im übrigen gelten die für
Ausschüsse bestehenden Bestimmungen für die Arbeit und das Verfahren der
Kommissionen entsprechend.
§ 18
Beauftragte
(1)
Auf Vorschlag des Moderamens kann die Synode Aufträge erteilen und
Beauftragte zur Erfüllung dieser Aufträge wählen. Dabei bestimmt die Synode
Inhalt, Umfang und Dauer des Auftrages und die Richtlinien und Vollmachten für
den oder die Beauftragten. Bezieht sich der Auftrag auf ein Sachgebiet, für das
ein Ausschuss oder eine Kommission zuständig sind, ist diese vor der
Entscheidung der Synode zu hören.
(2)
Beauftragte mit geschäftsführenden Aufgaben in einem Ausschuss nehmen mit
beratender Stimme an den Ausschusssitzungen teil. Ihre Wiederwahl ist, auch
wiederholt, zulässig.
Abschnitt III
Ordnung für die Kassen der Synode
§ 19
Kassen der Evangelisch-altreformierten Kirche
(1)
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben und Verpflichtungen richtet die Synode der
Evangelisch-altreformierten Kirche die folgenden Kassen ein:
1.
drei Umlagekassen, nämlich
Umlagekasse für Synodearbeit,
Umlagekasse für Pensionen,
Umlagekasse für Gegenseitige Hilfe,
2.
sechs Kollektenkassen, nämlich
Kollektenkasse für die Mission,
Kollektenkasse für Aus- und Fortbildung,
Kollektenkasse für Volksmission,
Kollektenkasse Kirchliches Schrifttum,
Kollektenkasse für Reformierte Kirchen in Osteuropa,
Kollektenkasse für Bauhilfen
3.
eine Treuhandkasse, nämlich
Treuhandkasse für „Brot für die Welt“.
4.
eine Grenzbotenkasse.
(2)
Die Bestände der verschiedenen Kassen sind auf voneinander getrennten
Konten zu halten und dürfen nicht miteinander vermischt werden.
(3)
Für jede Kasse ist binnen zwei Monaten nach Ablauf eines jeden
Rechnungsjahres dem VPA eine gesonderte Jahresrechnung vorzulegen, in der
sämtliche Einnahmen und Ausgaben und der am Ende des Rechnungsjahres vorhandene
Bestand nachgewiesen werden. Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
(4)
Die Synode wählt bei ihrer ersten Tagung nach einer Neubildung auf
Vorschlag des Verwaltungs- und Planungsausschusses (VPA) zwei bekennende Glieder
aus den zur Synode gehörenden Gemeinden als Rechnungsprüfer oder
Rechnungsprüferinnen. Die Rechnungsprüfer oder Rechnungsprüferinnen sollen
wirtschaftlich erfahren sein und verschiedenen Gemeinden angehören. Sie dürfen
mit den Rechnungsführern oder Rechnungsführerinnen nicht verwandt oder
verschwägert sein oder dem Moderamen angehören.
Die Rechnungsprüfer oder Rechnungsprüferinnen überprüfen die Richtigkeit der
Jahresrechnung, die Übereinstimmung von Buchführung und Belegen und die
Wirtschaftlichkeit des Umgangs mit den kirchlichen Mitteln. Sie überprüfen
ferner, ob die Bestimmungen der Kirchenverfassung und dieser Finanzordnung sowie
die Beschlüsse der Synode (Haushaltsplan, Zuwendungsbeschlüsse) sowie die
Zweckbestimmungen von Kollekten und Spenden beachtet worden sind.
Mindestens einmal jährlich findet eine Kassenprüfung statt. Aus gegebener
Veranlassung kann das Moderamen auf Antrag des VPA einen außenstehenden
Rechnungsprüfer mit einer besonderen Prüfung beauftragen.
(5)
Die durch die Rechnungsführung und Kassenprüfung für die verschiedenen
Kassen entstehenden Kosten trägt die Synodekasse.
§ 20
Die Umlagekassen
(1)
Die Umlagekassen dienen zur Bestreitung des laufenden Geschäftsaufwandes
der Synode und ihrer Organe, Ausschüsse und Beauftragten. Aus den Umlagekassen
sind ferner alle Rechtsverpflichtungen der Evangelisch-altreformierten Kirchen
in Niedersachsen aus Gesetz, Vertrag und aus Synodebeschlüssen zu tragen. Aus
den zuständigen Umlagekassen sind die Leistungen für Gegenseitige Hilfe, die
Pensionen die Bauhilfskasse und andere von der Synode beschlossene Leistungen zu
finanzieren.
(2)
Zu diesen Kassen tragen die zur Evangelisch-altreformierten Kirche in
Niedersachsen gehörenden Gemeinden durch Umlagen bei, deren Höhe jährlich auf
der Grundlage der Anzahl der Gemeindeglieder zum 1. Januar des Vorjahres
ermittelt wird.
(3)
Grundlage für die Führung der Umlagekassen ist der jeweilige
Haushaltsplan, er dient der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs und ist
in Einnahme und Ausgabe auszugleichen. Der Haushaltsplan ist vom Rechnungsführer
oder der Rechnungsführerin zu erstellen, vom VPA zu beraten und zu prüfen und
vor Beginn des Rechnungsjahres der Synode zur Feststellung gemäß Art. 28 Nr. 8
der Kirchenverfassung vorzulegen. Ein Haushaltsplan kann für ein oder zwei
Rechnungsjahre aufgestellt werden.
(4)
Über Leistungen aus den Umlagekassen entscheidet der VPA durch
Ausgabeanweisung im Rahmen der Vorgaben der Synode und der vorhandenen
Haushaltsmittel. Unvorhergesehene zweckbestimmte Einnahmen berechtigen zu
entsprechenden Mehrausgaben beim entsprechenden Ausgabetitel. Überplanmäßige und
außerplanmäßige Ausgaben dürfen nur in besonders begründeten Ausnahmefällen
geleistet werden und sind der Synode bei ihrer nächsten Sitzung zur
nachträglichen Genehmigung vorzulegen.
(5)
Die Kassenführer oder Kassenführerinnen der Umlagekassen haben einen
Kassenbestand vorzuhalten, der die jederzeitige Zahlungsbereitschaft
gewährleistet (Betriebsmittel der Kassen). Hierfür sind bis zu ein Sechstel des
Volumens des vorangegangenen Haushaltsjahres, mindestens ein Zwölftel des
durchschnittlichen Haushaltsvolumens der vorangegangenen drei Haushaltsjahre
anzusammeln. In dieser Rücklage sollen zusätzlich Mittel zur Deckung des
Ausgabenbedarfs künftiger Jahre angesammelt werden (Ausgleichsrücklage); ihr
sind weitere Mittel zuzuführen, wenn Investitionen bevorstehen, die aus
laufenden Mitteln nicht finanziert werden können.
(6)
Im Einvernehmen mit dem VPA bestellt die Synode einen Rechnungsführer
oder eine Rechnungsführerin für jede Umlagekasse. Die Bestimmungen für die
Rechnungsführung der Gemeinden (Artikel 12 der Kirchenverfassung) gelten
entsprechend. Mit Zustimmung der Synode kann der VPA die Rechnungsführung gegen
Entgelt einer Rechnungsstelle übertragen.
§ 21
Die Kollektenkassen
(1)
Die Kollektenkassen haben den Zweck, eigene Aufgaben der
Evangelisch-altreformierten Kirche in Niedersachsen auf den Gebieten der
Mission, der Volksmission, der Diakonie, der zwischenkirchlichen ökumenischen
Hilfe, der theologischen Ausbildung, des kirchlichen Schriftgutes und der
gemeindlichen Bauhilfen aus Kollekten und Spenden zu fördern und zu finanzieren.
(2)
Über die Bewilligung der Zahlungen entscheidet die Synode auf Vorschlag
der zuständigen Ausschüsse.
Für die Missionskasse ist das der Missionsausschuss,
für die Volksmissionskasse ebenfalls der Missionsausschuss,
für die Kasse „Aus- und Fortbildung“ ist das der Theologieausschuss,
für die Kasse „Kirchliches Schrifttum“ ist das der Kirchenordnungsausschuss,
für die Kasse „Reformierte Kirchen in Osteuropa“ der Diakonieausschuss,
für die Bauhilfenkasse ist das der Verwaltungs- und Planungsausschuss.
(3)
Die Rechnungsführung der Kollektenkassen obliegt dem jeweiligen von der
Synode berufenen Rechnungsführer oder der Rechnungsführerin. Sie werden von der
Synode im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Ausschuss berufen.
§ 22
Die Treuhandkassen
(1)
Die Treuhandkassen haben den Zweck, Kollekten- und Spendenmittel für
überörtliche Gemeinschaftsaufgaben und Hilfsmaßnahmen einzusammeln und an die
von der Sammlung Begünstigten weiterzuleiten.
(2)
Die Weiterleitung hat so bald wie möglich nach Eingang des Geldes zu
erfolgen. Wenn der weiterzuleitende Betrag wegen seiner niedrigen Höhe in keinem
Verhältnis zu den Kosten der Weiterleitung steht, kann die Weiterleitung bis zum
Ende des laufenden Vierteljahres hinausgeschoben werden. In der Treuhandkasse
angefallene Zinserträge sind am Schluss des Rechnungsjahres auf die aus der
Treuhandkasse berücksichtigten Empfänger im Verhältnis der Beträge, mit denen
sie im Laufe des Rechnungsjahres an der Treuhandkasse beteiligt gewesen sind,
aufzuteilen.
(3)
Die Rechnungsführung für die Treuhandkassen obliegt den von der Synode
bestellten Rechnungsführern oder den Rechnungsführerinnen.
§ 23
Die Grenzbotenkasse
(1)
Die Grenzbotenkasse wird durch die Bezugsgebühren für den Grenzboten
gefüllt. Aus ihr werden alle Kosten für den Grenzboten beglichen.
(2)
Die Rechnungsführung für die Grenzbotenkasse obliegt dem von der Synode
bestellten Rechnungsführer oder der Rechnungsführerin.
Abschnitt IV
Allgemeine Bestimmungen
§ 24
Veröffentlichungen, Archiv
(1)
Verkündungsorgan der Synode, des Moderamens und ihrer Ausschüsse und
Beauftragten ist der „Grenzbote“, soweit die Synode keine andere Regelung
trifft.
(2)
Der Synodesekretär oder die Synodesekretärin ist der Synode dafür
verantwortlich, dass ihr gesamtes erhaltenswertes Schriftgut im Archiv
übersichtlich und sicher aufbewahrt wird. Er oder sie arbeitet mit einem oder
einer Archivbeauftragten zusammen.
§ 25
Änderungen dieser Geschäftsordnung
(1)
Änderungen dieser Geschäftsordnung können nur durch Beschluss der Synode
erfolgen, wenn zwei Drittel der Synodemitglieder zustimmen. Sie treten
frühestens in der folgenden Sitzung der Synode in Kraft.
(2)
Anträge auf Änderung der Geschäftsordnung müssen den Mitgliedern der
Synode spätestens mit der Einladung zur Sitzung zugehen.
§ 26
Inkrafttreten
Geschäftsordnung für die
Verbandssynode
des Evangelisch-altreformierten Synodalverbandes Grafschaft Bentheim
Die Synode des Evangelisch-altreformierten
Synodalverbandes Grafschaft Bentheim gibt sich gemäß Artikel 21 Abs. 3 der
Kirchenverfassung die folgende
Geschäftsordnung
vom .............
§ 1
Geschäftsordnung
(1)
Für die Sitzungen der Verbandssynode des Evangelisch-altreformierten
Synodalverbandes Grafschaft Bentheim gilt die Ordnung für die Sitzungen der
Synode der Evangelisch-altreformierten Kirche in Niedersachsen in ihrer jeweils
geltenden Fassung entsprechend, sofern nicht die Verbandssynode im Einzelfall
ausdrücklich etwas Abweichendes beschlossen hat.
(2)
Die Verbandssynode kann durch Beschluss darauf verzichten, einzelne oder
alle der in der Ordnung für die Ausschüsse, Kommissionen und Beauftragten der
Synode der Evangelisch-altreformierten Kirche in Niedersachen vorgesehenen
Ausschüsse einzurichten.
(3)
Die Verbandssynode kann durch Beschluss davon absehen, eigene Kassen
einzurichten, so dass die Ordnung für die Kassen der Synode der
Evangelisch-altreformierten Kirche in Niedersachsen auf den Synodalverband nicht
anwendbar ist.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt am .01.01.2003. in
Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung des Synodalverbandes Grafschaft
Bentheim vom 27. September 1995 außer Kraft.
Geschäftsordnung für die
Verbandssynode
des Evangelisch-altreformierten Synodalverbandes Ostfriesland
Die Synode des Evangelisch-altreformierten
Synodalverbandes Ostfriesland gibt sich gemäß Artikel 21 Abs. 3 der
Kirchenverfassung die folgende
Geschäftsordnung
vom ............
§ 1
Geschäftsordnung
(1)
Für die Sitzungen der Verbandssynode des Evangelisch-altreformierten
Synodalverbandes Ostfriesland gilt die Ordnung für die Sitzungen der Synode der
Evangelisch-altreformierten Kirche in Niedersachsen in ihrer jeweils geltenden
Fassung entsprechend, sofern nicht die Verbandssynode im Einzelfall ausdrücklich
etwas Abweichendes beschlossen hat.
(2)
Die Verbandssynode kann durch Beschluss darauf verzichten, einzelne oder
alle der in der Ordnung für die Ausschüsse, Kommissionen und Beauftragten der
Synode der Evangelisch-altreformierten Kirche in Niedersachsen vorgesehenen
Ausschüsse einzurichten.
(3)
Die Verbandssynode kann durch Beschluss davon absehen, eigene Kassen
einzurichten, so dass die Ordnung für die Kassen der Synode der
Evangelisch-altreformierten Kirche in Niedersachsen auf den Synodalverband nicht
anwendbar ist.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt am01.01.2003. in
Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung des Synodalverbandes Ostfriesland
vom 16. Oktober 1997 außer Kraft.
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